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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 11.06.2007
Aktenzeichen: 5 U 18/07
Rechtsgebiete: AnfG


Vorschriften:

AnfG § 19
Verschenkt ein inländischer Schuldner ein im Ausland gelegenes Grundstück, so scheidet die Anwendung deutschen Anfechtungsrechts auch dann aus, wenn die Gläubigerbenachteiligung im Inland eintritt.
Oberlandesgericht Stuttgart 5. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 5 U 18/07

Verkündet am 11. Juni 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2007 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Würthwein Richter am Oberlandesgericht Dr. Brennenstuhl Richter am Landgericht Kapp

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 2 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.08.2006 - 21 O 111/05 - abgeändert und die Klage gegen die Beklagten Ziff.1 und Ziff.2 abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Klägerin 71 % der Gerichtskosten zu tragen, der Beklagte Ziff.3 29 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff.1 und 2 in erster Instanz hat die Klägerin zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff.3 in erster Instanz hat die Klägerin 56 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz hat der Beklagte Ziff.3 29 % zu tragen.

Im Übrigen tragen der Beklagte Ziff.3 und die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs selbst.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Beklagte Ziff.3 können die gegen sie gerichtete Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert:

- in erster Instanz: Klage: Antrag Nr.1 und 2: 156.256,27 €, Nr.3: 156.256,27 €, Widerklage: 125.005,01 € (156.256,27 € x 0,8), insgesamt: 437.517,56 €

- Berufung der Klägerin und der der Beklagten Ziff.1 und 2 jeweils: 99.826, 44 €, insgesamt: 199.652,88 €

Gründe:

I.

Gestützt auf das Recht der Gläubigeranfechtung verlangt die Klägerin von den Beklagten, die Zwangsvollstreckung in ein in Österreich gelegenes Grundstück zu dulden. Sie behauptet, die Beklagten Ziff. 1 und 2 hätten in anfechtbarer Weise das Eigentum an dem Grundstück erlangt, wodurch die zwangsweise Durchsetzung ihrer Forderungen gegen W...... Sch...... - den Vater der Beklagten Ziff. 1 und 2 - vereitelt worden sei. Die nach der Übertragung des Grundeigentums auf die Beklagten Ziff. 1 und 2 zu Gunsten des Beklagten 3 - einem Bekannten von W...... Sch...... - vollzogene Bestellung eines Grundpfandrechts sei ebenfalls anfechtbar.

Die Klägerin erwirkte am 24.08.2001 gegen W...... Sch...... ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart (25 O 334/01), durch das ein Zahlungsanspruch in Höhe von 292.853,09 € zuzüglich Zinsen tituliert wurde (K1; Bl.12). Die Forderung der Klägerin hat ihren Grund in einer Bürgschaft, die W...... Sch...... am 22.03.2000 für Kreditverbindlichkeiten der Firma E ............................. GmbH (nachfolgend E .) bei der Klägerin übernommen hatte. W...... Sch...... war Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer der E .. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E . wurde am 14.09.2001 mangels Masse abgelehnt. Die Klägerin betrieb aufgrund des Versäumnisurteils erfolglos die Zwangsvollstreckung gegen W...... Sch......, der am 26.07.2004 die eidesstattliche Versicherung abgab (K 5), berichtigt bzw. ergänzt durch die weitere eidesstattliche Versicherung vom 09.08.2004 (K 6).

W...... Sch...... war Eigentümer eines bebauten Grundstücks in N ..........., G........... 36, in Österreich. Spätestens durch den Notariatsakt vom 26.02.2001 - beurkundet in S............., Österreich - kam W...... Sch...... mit seinen Töchtern - den Beklagten Ziff. 1 und 2 - überein, dass diese das Grundstück als Schenkung erhalten sollten. Die Beklagen räumten ihrem Vater im Gegenzug ein Fruchtgenussrecht auf Lebenszeit an dem Grundstück ein und verpflichteten sich, das Grundstück nicht ohne Zustimmung ihres Vaters zu veräußern oder zu belasten. Zu Gunsten der Beklagten Ziff. 1 und 2 wurde in Bezug auf den Eigentumserwerb am 05.06.2001 zunächst eine Vormerkung eingetragen (B3, Bl.114). Nach Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vom 27.02.2002 erfolgte im Grundbuch am 13.03.2002 die Anmerkung der so genannten Rechtfertigung (K13, Bl. 155).

Zu Gunsten des Beklagten Ziff. 3 erging am 29.03.2004 ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart gegen W...... Sch...... (K7) über einen Zahlungsbetrag in Höhe von 211.521,45 €, wobei als Anspruchsgrund ein Darlehen angegeben war, das der Beklagte Ziff. 3 in der Zeit vom 01.01.1996 bis 31.12.2000 gewährt habe. Durch Notariatsakt am 02.04.2004 wurde an dem auf die Beklagten Ziff. 1 und 2 übertragenen Grundstück zu Gunsten des Beklagten Ziff. 3 ein Sicherungspfandrecht über einen Betrag von 240.000,00 € bestellt.

Die Klägerin meint, die Beklagten Ziff. 1 und 2 seien verpflichtet, wegen der zunächst noch 156.256,27 € betragenden und zuletzt noch offenen Schuld in Höhe von 99.826,44 € die Zwangsvollstreckung in das streitgegenständliche Grundstück zu dulden. Sie behauptet, der Vater der Beklagten Ziff. 1 und 2 habe seinen Töchtern das Grundstück in Österreich zum Zwecke der Vollstreckungsvereitelung geschenkt und an sie übereignet. Sie meint, die Grundstücksübertragung sei gemäß §§ 3 und 4 AnfG anfechtbar. Die Anfechtbarkeit sei dabei gemäß § 19 AnfG nach deutschem Recht zu beurteilen.

Der Beklagte Ziff. 3 sei verpflichtet, mit dem zu seinen Gunsten an dem streitgegenständlichen Grundstück bestehenden Pfandrecht in Höhe von 240.000,00 € im Range nach einem aufgrund der Klage gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 zu Gunsten der Klägerin einzutragenden Sicherungspfandrechtes zurückzutreten. In diesem Zusammenhang seien die Beklagten Ziff. 1 und 2 verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in den bereits bestehenden oder künftig entstehenden Anspruch auf Rückübertragung des zu Gunsten des Beklagten Ziff. 3 bestellten Sicherungspfandrechtes in Höhe von 240.000,00 € zu dulden. Auch die Bestellung des Grundpfandrechts zu Gunsten des Beklagten Ziff. 3 sei anfechtbar. Der Vater der Beklagten Ziff. 1 und 2 habe - ebenfalls in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen - den Vollstreckungsbescheid zu Gunsten des Beklagten Ziff. 3 ergehen lassen und im Zusammenwirken mit seinen Töchtern dem Beklagten Ziff. 3 das Pfandrecht an dem Grundstück bestellt, um die rechtswidrige Vermögensverschiebung zu Gunsten der Beklagten Ziff. 1 und 2 abzusichern. Der Beklagte Ziff. 3 habe alle Umstände gekannt, aus denen sich die Anfechtbarkeit der Übereignung des Grundstücks auf die Beklagten Ziff.1 und Ziff.2 ergebe. Die behaupteten Darlehen habe der Beklagte Ziff.3 in Wahrheit nie gewährt. Der Anfechtungsgrund ergebe sich danach aus § 3 Abs. 1 Anfechtungsgesetz.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Gläubigeranfechtung richte sich gemäß § 19 AnfG nicht nach deutschem, sondern nach österreichischem Recht. Nach österreichischem Recht seien die Anfechtungsfristen aber bereits verstrichen. Eine Absichtsanfechtung komme nicht in Betracht, da die Schenkung erfolgt sei, um Steuern zu sparen und nicht um die Zwangsvollstreckung der Klägerin zu vereiteln. Die Schenkung sei auch bereits Anfang September 2000 erfolgt und vollzogen worden. Nach österreichischem Recht sei für eine Grundstücksübereignung die Schriftform nicht zwingend erforderlich, die "grundbücherliche" Wahrung von Rechtsakten schaffe nur eine widerlegliche Vermutung für die Richtigkeit des Grundbuches, sei aber nicht von konstitutiver Bedeutung. Aber selbst wenn ihr Vater die Absicht gehabt hätte, seine Gläubiger zu benachteiligen, hätten die Beklagten Ziff.1 und Ziff.2 hiervon keine Kenntnis gehabt.

Die Bestellung der Sicherungsgrundschuld für den Beklagten Ziff.3 sei auf Bitte ihres Vaters erfolgt. Dem seien sie nachgekommen, da der Beklagte Ziff.3 den Bau und Ausbau des Hauses in Österreich mitfinanziert habe.

Der Beklagte Ziff 3 trägt dazu vor, er habe W...... Sch...... sukzessive Darlehen für den Aus- und Umbau des Hauses in Österreich in der Größenordnung von etwa 420.000,00 DM gewährt, ohne dass dies schriftlich festgehalten worden wäre. Es sei ihm darum gegangen, das von ihm mitfinanzierte Haus in Österreich im Urlaub mit seiner Familie unentgeltlich nutzen zu können. Nach anwaltlicher Beratung habe er, um dies zu sichern, den Vollstreckungsbescheid erwirkt und ihm sei daraufhin das Grundpfandrecht bestellt worden. Deshalb habe er auf eine entsprechende Eintragung im Grundbuch gedrängt. Aus seiner Sicht habe es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass W...... Sch...... das Grundstück zum Zwecke der Vollstreckungsvereitelung schenkungsweise übertragen gehabt habe. Von finanziellen Schwierigkeiten des W...... Sch...... sei ihm zum Zeitpunkt der Eintragung des Sicherungspfandrechtes nichts bekannt gewesen.

Der Beklagte Ziff.3 hat eine Widerklage gegen die Klägerin erhoben, gerichtet auf die Feststellung, dass die Klägerin wegen ihrer vollstreckbaren Forderungen aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.08.2001 und dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 21.09.2001 bereits befriedigt sei. Der Klägerin seien nach einem Vergleich in einem Rechtsstreit vor dem LG Bochum (13 0 199/01) 180.000,00 € zugeflossen. Darüber hinaus seien weitere Zahlungen erfolgt. Die Hauptforderung gegen die E . sei bei Klagerhebung am 25.02.2005 vollständig befriedigt gewesen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen im ersten Rechtszug und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Stuttgart Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen Schulze, der unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht keine Angaben gemacht hat, und Vernehmung der Beklagten Ziff.1 und 2 der Klage gegen die Beklagten Ziff.1 und 2 antragsgemäß mit folgendem Tenor stattgegeben:

1. Die Beklagten Ziff. 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, zur Hereinbringung des Betrages von 99.826,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 25.11.2005 gemäß Versäumnis-Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.08.2001 (Aktenzeichen: 25 O 334/01) die Zwangsvollstreckung/Exekution in die österreichische Liegenschaft N ........... mit der Grundstücksnummer und der Grundstücksadresse G........... zu dulden.

2. Die Beklagten Ziff.1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, zur Hereinbringung des Betrages von 99.826,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. 25.11.2005 gemäß Versäumnis-Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.08.2001 (Aktenzeichen: 25 O 334/01) die Zwangsvollstreckung in den bereits bestehenden oder künftig entstehenden Anspruch auf Rückübertragung des zu Gunsten des Beklagten Ziff. 3 bestellten und an dem österreichischen Grundstück, N mit der Grundstücksnummer und der Grundstücksadresse G........... eingetragenen Sicherungspfandrechtes in Höhe von 240.000,00 € zu dulden.

3. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 49.906,92 € in Ansehung des hereinzubringenden Betrages Ziff. 1 und 2 dieses Tenors erledig ist.

Die Klage gegen den Beklagten Ziff.3 und die Widerklage hat es abgewiesen. Die schenkweise Übertragung des Grundeigentums sei gemäß § 4 AnfG anfechtbar. Auf den Sachverhalt sei gemäß § 19 AnfG deutsches Recht anzuwenden. Mit den Wirkungen im Sinne von § 19 AnfG seien die Nachteile gemeint, die der Klägerin durch Entzug des ZugriffsobjE .s entstanden seien. Diese Wirkungen seien in Deutschland eingetreten. Die Gesamtumstände des Falles würden für eine Anwendung deutschen Rechts sprechen. Demnach sei der Tatbestand der Schenkungsanfechtung (§ 4 AnfG) erfüllt und die Anfechtung sei fristgerecht erfolgt. Soweit dem Vater der Beklagten Ziff. 1 und 2 ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wurde, stehe das der Unentgeltlichkeit der Zuwendung nicht entgegen. Demgegenüber habe die Klage gegen den Beklagten Ziff. 3 keinen Erfolg, da nicht nachgewiesen sei, dass der Beklagte Ziff. 3 zur Zeit der Bestellung des Grundpfandrechts Kenntnis von einer Benachteiligungsabsicht des W...... Sch...... gehabt habe. Insbesondere stehe nicht fest, dass der Beklagte Ziff. 3 W...... Sch...... in Wahrheit kein Darlehen gegeben habe und der Vollstreckungsbescheid ohne rechtliche Grundlage ergangen sei. Die Widerklage sei unbegründet, da die Klägerin hinreichend belegt habe, dass ihr noch eine Hauptforderung in Höhe von mindestens 99.826,44 € zustehe.

Gegen das Urteil des Landgerichts haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagten Ziff. 1 und 2 Berufung eingelegt.

Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung ihrer Klage gegen den Beklagten Ziff. 3 mit der Begründung, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass gewichtige Gründe für eine Absichtsanfechtung bestünden. Insbesondere hätte der Zeuge W...... Sch...... zu der Behauptung der Klägerin gehört werden müssen, der Zeuge habe vom Beklagten Ziff. 3 nie ein Darlehen erhalten. Im Verhältnis zum Beklagten Ziff. 3 stehe W...... Sch...... kein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Das Landgericht habe nicht erwogen, dass die Bestellung des Grundpfandrechts zu Gunsten des Beklagten Ziff. 3 eine inkongruente Deckung darstelle. Unabhängig davon ergebe sich die Anfechtbarkeit der Bestellung des Grundpfandrechts auch aus § 15 Abs. 2 Nr. 3 AnfG, da der Beklagte Ziff. 3 die dingliche Sicherheit unentgeltlich erhalten habe. Die Bestellung der Sicherheit wäre nur dann entgeltlich gewesen, wenn W...... Sch...... gegenüber dem Beklagten Ziff. 3 hierzu verpflichtet gewesen wäre. Eine solche Pflicht, die Darlehensforderung zu sichern habe jedoch nicht bestanden.

Die Klägerin beantragt:

Auf die Berufung der Klägerin hin wird der Beklagte Ziff. 3 verurteilt, zur Hereinbringung eines Betrages von EUR 99.826,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.11.2005 gemäß Versäumnis-Urteil des Landgerichtes Stuttgart vom 24.08.2001 (AZ 25 0 334/01) hinter einem für die Klägerin aufgrund des Urteils des Landgerichtes Stuttgart vom 23.08.2006 (AZ 21 0 111/05) gemäß Urteilstenor Ziff. 1 erwirkten Sicherungspfandrechtes auf der in Österreich belegenen Liegenschaft N..........., Grundstucksnummer ................................ zurückzutreten und/oder im Rahmen einer von der Klägerin betriebenen Zwangsvollstreckung/Zwangsversteigerung der vorbenannten Liegenschaft im Grundbuch ............. N ........... eingetragenes Sicherungspfandrecht in Höhe von EUR 240.000,00 im Verhältnis zur Klägerin nicht geltend zu machen.

Der Beklagte Ziff. 3 beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt hervor, dass die Bestellung der Sicherheit nicht unentgeltlich erfolgt sei. Vielmehr liege die Gegenleistung darin, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid zurückgestellt worden sei. Die Klägerin schulde auch nach wie vor den Beweis für eine Benachteiligungsabsicht des W...... Sch...... und eine entsprechende Kenntnis der Beklagten hiervon. Da sich W...... Sch...... in der notariellen Schenkung vom 26.02.2001 ein Fruchtgenussrecht habe einräumen lassen, liege auch keine unentgeltliche Zuwendung vor. Die Beklagten Ziff. 1 und 2 hätten das Grundstück deshalb unanfechtbar erworben.

Die Beklagten Ziff.1 und 2 beantragen,

auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.08.2006 - 21 O 111/05 - abzuändern und die Klage gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 abzuweisen.

Zur Begründung führen die Beklagten Ziff. 1 und 2 insbesondere aus, das Landgericht habe zu Unrecht deutsches Anfechtungsrecht angewendet. Gemäß § 19 AnfG sei allein maßgebend, dass die Wirkungen der anzufechtenden Rechtshandlungen, nämlich die Veränderung der Vermögenslage des Schuldners, ausschließlich in Österreich eintreten konnten. Auch sei der Tatbestand der Schenkungsanfechtung nicht erfüllt. Nachdem W...... Sch...... zu Gunsten seiner Töchter bereits am 01.09.2000 eine Handschenkung vorgenommen habe, sei er am 26.02.2001 verpflichtet gewesen, das Grundeigentum auf die Beklagten Ziff. 1 und 2 zu übertragen. Rechtsfehlerhaft sei auch die Annahme, die Übertragung des Grundstücks sei unentgeltlich erfolgt. Angesichts des dem Vater überlassenen Fruchtgenussrechts und den damit verbundenen Eigentumsbeschränkungen liege mangels eines eigenen Nutzungsrechts der Beklagten Ziff. 1 und 2 keine wahre Schenkung im Sinne des österreichischen Rechts vor. Auch die Voraussetzungen einer Absichtsanfechtung seien nicht gegeben. Die Beklagten Ziff1. und 2 hätten jedenfalls bis Ende 2002 keine Kenntnisse von wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihres Vaters gehabt.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 2 zurückzuweisen.

Das Landgericht habe zu Recht deutsches Recht angewendet. Da die Gläubigeranfechtung schuldrechtlichen Charakter habe, müsse für die Wirkungen im Sinne von § 19 AnfG maßgeblich sein, welches Recht auf die Schuldrechtsbeziehungen der Beteiligten anzuwenden sei. Dies sei hier das deutsche Recht. Kollisionsrechtlich sei also auf das Personalstatut abzustellen. Damit sei auch nicht vereinbar, wenn auf die lex rei sitae abgestellt werde. Dies stehe auch im Widerspruch zu der Tatsache, dass Anfechtungsklagen nicht im dinglichen Gerichtsstand gemäß Art. 22 Nr. 1 EuGVVO erhoben werden könnten. Im vorliegenden Fall sei der absolute Schwerpunkt der Rechtsbeziehungen der Beteiligten in Deutschland. Wenn die Beklagten Ziff. 1 und 2 behaupteten, bereits im September 2000 sei mündlich eine Schenkung vereinbart worden und eine Übergabe der Liegenschaft durch gemeinsames Begehen der Grenzen und Übergabe der das Grundstück betreffenden Plan- und Verwaltungsunterlagen erfolgt - wie auch im Notariatsakt vom 26.02.2001 vermerkt sei -, sei dies nicht glaubwürdig. Zum Zeitpunkt der Schenkung habe es auch keinen nachvollziehbaren Grund hierfür gegeben. Nicht plausibel sei auch die Behauptung, die Schenkung sei durch die Ersparnis von Steuern motiviert gewesen. Soweit es auf eine Absichtsanfechtung ankomme, habe das Landgericht nicht hinreichend gewürdigt, dass eine unentgeltliche Zuwendung in gleicher Weise wie eine inkongruente Deckung ein wesentliches Indiz für eine Benachteiligungsabsicht und die Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon sei.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf sämtliche Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 2 hat Erfolg. Die gegen sie erhobene Klage ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet.

1.

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die trotz § 513 Abs.2 ZPO auch in zweiter Instanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGH NJW 2003, 426; Zöller-Gummer/Heßler ZPO, 26. Aufl. § 513 Rn.8), besteht gemäß Art. 2 Abs.1 EuGVVO. Die Frage der internationalen Zuständigkeit stellt sich, da über einen Sachverhalt mit Auslandsberührung zu entscheiden ist. Für den Auslandsbezug reicht aus, dass sich das Grundstück, dessen Übereignung und Belastung angefochten werden, in Österreich befindet. Zwar ist zweifelhaft, ob der Anwendungsbereich der EuGVVO gemäß Art. 1 Abs. 2b) für Insolvenzanfechtungsklagen eröffnet ist (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., A.1 Art. 1 Rn. 130 f.; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., EuGVVO Art.1 Rn.7). Anwendbar ist die Verordnung aber auf die Gläubigeranfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens zur Sicherung der Einzelzwangsvollstreckung (Zöller/Geimer, ZPO 26. Aufl., Anh. I. Art. 1 EuGVVO Rn.22). Die Beklagten haben ihren Wohnsitz in Deutschland (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO) und sie haben zuletzt auch ihre Rüge, die deutschen Gerichte seien international nicht zuständig, fallen gelassen (Art. 24 EuGVVO). Ein vorrangiger ausschließlicher Gerichtsstand, der eine Zuständigkeit aufgrund der genannten Normen ausschließen würde, ist nicht gegeben. Insbesondere ist Art. 22 Nr. 1 EuGVVO nicht einschlägig, da mit der Gläubigeranfechtung kein dingliches Recht an einem Grundstück geltend gemacht wird (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., A.1 Art. 22 Rn. 55 m.w.N.; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., S.256). Sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Anfechtungsrecht begründet eine anfechtbare Rechtshandlung einen persönlichen Anspruch des Anfechtungsberechtigten (§ 11 AnfG und § 13 der österreichischen AnfO). Die Anfechtung ist also schuldrechtlicher und nicht sachenrechtlicher Natur (Huber, AnfG, 10. Aufl., Einf. Rn.23). Auch Art. 22 Nr. 5 EuGVVO ist nicht einschlägig. Die Gläubigeranfechtungsklage betrifft nicht die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen. Sie dient vielmehr dem Schutz des Zugriffs eines Gläubigers im Hinblick auf eine spätere Zwangsvollstreckung (EuGH IPRax 1993, 28; Geimer/Schütze, aaO., Rn.274).

2.

Die Klage ist in der Sache nicht begründet. Der Grundstückserwerb durch die Beklagten Ziff. 1 und 2 ist nicht anfechtbar. Eine Anwendung deutschen Anfechtungsrechts scheidet gemäß § 19 AnfG aus (a). Die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach österreichischem Recht sind nicht gegeben (b).

a)

Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht auf deutsches Anfechtungsrecht stützen. Gemäß § 19 AnfG richtet sich die Anfechtbarkeit nach österreichischem Recht.

aa)

§ 19 AnfG ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden, da die Rechtshandlungen, deren Anfechtbarkeit in Betracht zu ziehen ist, sämtlich nach dem 01.01.1999 - dem maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift - vorgenommen wurden (§ 20 Abs. 1 AnfG). Gegenstand des Rechtsstreits ist auch ein Sachverhalt mit Auslandsberührung im Sinne von § 19 Anfechtungsgesetz. Hierfür genügt, dass sich der Anfechtungsgegenstand im Ausland befindet (Huber, AnfG, 10. Aufl., § 19 Rn 4; Kemper in Kübler/Prütting, InsO, Anh. I, AnfG, § 19 Rn.4).

bb)

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist für die Bestimmung der einschlägigen Rechtsordnung nicht entscheidend, dass die nachteiligen Wirkungen der Grundstücksveräußerung die Klägerin hier in Deutschland treffen. § 19 AnfG stellt nicht darauf ab, wo die Gläubigerbenachteiligung eintritt, sondern darauf, welche Rechtsordnung die Wirkungen der anfechtbaren Rechtshandlung regelt. Unter Wirkungen in diesem Sinne sind die unmittelbaren Rechtswirkungen der angefochtenen Handlung zu verstehen. Es ist also die Rechtsordnung anzuwenden, die für die Rechtshandlung selbst maßgeblich ist (Kemper in Kübler/Prütting, InsO, Anh. I, AnfG, § 19 Rn.7; Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 6. Aufl., Rn.250; Staudinger/Magnus, Einl. Zu Art. 27-37 EGBGB, Rn. A 78.; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 19 Rn.6 ff).

Dieses Ergebnis ist schon dem Wortlaut der Norm zu entnehmen. § 19 AnfG knüpft an den im Anfechtungsgesetz zentralen Begriff der Rechtshandlung an. Darunter sind Handlungen des Schuldners mit rechtlicher Wirkung zu verstehen - ohne dass damit nur Rechtsgeschäfte gemeint wären. Es kommt nicht darauf an, ob die rechtliche Wirkung gewollt war (Huber, AnfG, 10. Aufl., § 1 Rn.5 ff.,16, Kemper in Kübler/Prütting, InsO, Anh. I, AnfG, § 19 Rn.5). Dieses Verständnis kommt auch in § 8 Abs.1 AnfG zum Ausdruck, wenn der Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Handlung mit dem Eintritt ihrer rechtlichen Wirkungen gleichgesetzt wird. Die rechtliche Wirkung der anfechtbaren Handlung liegt darin, dass zugunsten des Anfechtungsgegners ein Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben wird. Sie tritt also in der Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Anfechtungsgegner ein. Gerade an diese rechtlichen Wirkungen knüpft § 19 AnfG auch die kollisionsrechtliche Zuweisung. Maßgeblich ist, welchem Recht diese Wirkungen unterliegen, das heißt, nach welcher Rechtsordnung zu beurteilen ist, ob und welche Wirkungen aufgrund der anfechtbaren Handlung eintreten. Auch der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass mit den Wirkungen der Rechtshandlung die unmittelbaren Rechtswirkungen gemeint sind. So wird in der Gesetzesbegründung zu § 19 AnfG (BT-Drcks. 12/3803, S.58 f.) als Anwendungsbeispiel genannt, dass inländisches Anfechtungsrecht maßgeblich sein soll, wenn sich die Wirksamkeit einer Vertragserklärung nach inländischem Recht richtet.

Der Wortlaut der Norm und die Systematik des Gesetzes bieten keinen Anhalt dafür, dass der Begriff der Wirkungen der Rechtshandlung anders zu verstehen wäre. Damit steht auch die Interpretation der Klägerin - der sich das Landgericht angeschlossen hat -, mit den Wirkungen im Sinne von § 19 AnfG seien die nachteiligen Folgen der anfechtbaren Handlung für den Gläubiger gemeint, in Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes. Wirkungen der Rechtshandlungen im Sinne des Anfechtungsgesetzes und damit auch gemäß § 19 AnfG sind die unmittelbaren Wirkungen der Handlung, also die Rechtswirkungen, kraft derer der fragliche Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners fällt. Demgegenüber ist der Nachteil, der dem Gläubiger daraus erwächst, dass sein Vollstreckungszugriff vereitelt wird, nur eine mittelbare Folge tatsächlicher Natur, an die das Anfechtungsrecht anknüpft und Rechtswirkungen für den Anfechtungsberechtigten erst begründet. Es ist also zu unterscheiden zwischen den Wirkungen der Rechtshandlung und der als Folge eintretenden Gläubigerbenachteiligung. Diese Differenzierung würde bei der Auslegung des § 19 AnfG überspielt, wenn die nachteiligen Folgen für den Gläubiger unter den Begriff der Wirkungen der Rechtshandlung gefasst würden. Hätte der Gesetzgeber diese Wirkungen für maßgeblich erklären wollen, hätte es nahe gelegen, generell das Recht des Staates zur Anwendung zu berufen, in dem der benachteiligte Gläubiger seinen Sitz hat.

Gründe, diese begriffliche Herleitung nach Sinn und Zweck des Gesetzes zu korrigieren, bestehen nicht. Vor Inkrafttreten des § 19 AnfG enthielt das Anfechtungsrecht keine Kollisionsnorm. Es war deshalb in Rechtsprechung und Schrifttum heftig umstritten, welches Recht bei Sachverhalten mit Auslandsberührung gelten und was der dabei maßgebliche Anknüpfungspunkt sein soll (dazu Hohloch, IPRax 1995, 306, 307; Kubis IPrax 2000, 501). Der BGH hat sich auf keine bestimmte Kollisionsregel festgelegt, sondern im Einzelfall darauf abgestellt, auf welche Rechtsordnung die wesentlichen Verhältnisse persönlicher und sachlicher Art hindeuten (BGH NJW 1999, 1395). Durch die Einführung von § 19 AnfG wollte der Gesetzgeber diesen Streit und die daraus erwachsenden Unsicherheiten beenden. Mit der Anknüpfung an die Wirkungen der Rechtshandlung wurde eine einfache Lösung angestrebt, die insbesondere den Interessen des Rechtsverkehrs gerecht werden soll (BT-Drcks. 12/3803, S.58 f.). Mit den Interessen des Rechtsverkehrs stellt der Gesetzgeber also die Rechtssicherheit in Bezug auf die anfechtbare Rechtshandlung in den Vordergrund. Die Beteiligten sollen sich darauf verlassen können, dass sich auch die Anfechtbarkeit nach der Rechtsordnung richtet, die auch im Übrigen die Bedingungen und Wirkungen der vorgenommenen Handlung regelt. Geschützt ist damit also insbesondere der Anfechtungsgegner in seinem Vertrauen, dass ein Rechtserwerb, der nach dem für den Erwerbsvorgang geltenden Recht unanfechtbar ist, Bestand hat (Nerlich/Niehus, AnfG, § 19 Rn.3; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., § 20, Rn.998). Auch nach Sinn und Zweck von § 19 AnfG kann deshalb mit dem für die Wirkungen einer Rechtshandlung maßgeblichen Recht nur das Recht gemeint sein, das für die Rechtshandlung selbst maßgeblich ist.

Demnach hat der Gesetzgeber - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht den schuldrechtlichen Charakter der Gläubigeranfechtung in den Vordergrund gestellt und auch nicht die Schuldrechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner zur Grundlage der kollisionsrechtlichen Anknüpfung gemacht.

cc)

Gemäß § 19 AnfG richtet sich die Anfechtbarkeit deshalb nach österreichischem Recht, da die Wirkungen der in diesem Fall in Betracht kommenden anfechtbaren Rechtshandlungen nach dieser Rechtsordnung zu bestimmen sind.

Der Grundstückserwerb unterliegt in seiner Gesamtheit österreichischem Recht. Für die Übereignung des Grundstücks an die Beklagten Ziff.1 und Ziff.2 folgt dies aus Art. 43 Abs. 1 EGBGB, da das Grundstück in Österreich liegt. Aber auch die der Übereignung zugrunde liegende Schenkung richtet sich gemäß Art. 27, 28 EGBGB nach österreichischem Recht. Es spricht schon viel dafür, dass hinsichtlich der Schenkung gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB eine Rechtswahl getroffen und der in Österreich notarielle beurkundete Vertrag durch Bezugnahme auf Institute des österreichischen Rechts dieser Rechtsordnung unterstellt wurde. Unabhängig davon gelangt man auch bei Anwendung von Art. 28 EGBGB zur Geltung österreichischen Rechts. Der Schenkungsvertrag hat die engste Verbindung mit dem österreichischen Recht (Art. 28 Abs. 1 EGBGB). Da der Vertrag ein dingliches Recht an einem Grundstück zum Gegenstand hat, wird gemäß Art. 28 Abs. 3 EGBGB vermutet, dass das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem das Grundstück liegt. Hinreichende Gründe, die geeignet wären, diese Vermutung zu entkräften und gemäß Art. 28 Abs. 5 EGBGB eine engere Verbindung der Schenkung zum deutschen Recht begründen würden, sind nicht gegeben. Der Umstand, dass alle Parteien des Schenkungsvertrages deutsche Staatsangehörige sind, ist insoweit nicht ausreichend. Dies wird aufgewogen durch die Tatsache, dass der Vertrag in Österreich geschlossen und notariell beurkundet wurde.

Das österreichische Recht nimmt diese Verweisung auch an, das Problem einer möglichen Rückverweisung stellt sich also nicht. Da das österreichisches IPR keine besondere Kollisionsregel für die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkurses kennt, ist nach der Grundnorm in § 1 Abs.1 IPRG darauf abzustellen, zu welcher Rechtsordnung die stärkste Beziehung besteht. Nach der Rechtsprechung des OGH ist danach maßgeblich, in welchem Land sich das der Befriedigung entzogene Schuldnervermögen zum Zeitpunkt der Verletzung des Befriedigungsrechts befand. Soweit es um ein Grundstück geht, begründet auch der Umstand, dass die an dem Erwerbsvorgang Beteiligten Angehörige eines anderen Staates sind, in dem sie sich auch gewöhnlich aufhalten, keine stärkere Beziehung zum Recht dieses Staates. Die Lage des Grundstücks hat insoweit größeres Gewicht (OGH IPRax 1986, 244; OGH ZfRV 1986, 290, 291).

dd)

§ 19 AnfG sieht keine Ausweichklausel vor, die eine KorrE .ur der Kollisionsregel erlauben würde, wenn besondere Umstände für eine engere Verbindung zu einem anderen Recht als dem durch die Regelanknüpfung bezeichneten bestehen. Ob es hier Raum für eine Analogie zu anderen Ausweichklauseln - insbesondere zu Artt. 28 Abs.5, 41 Abs.1, 46 EGBGB - gibt, muss nicht entschieden werden (erwogen wird dies von Kemper in Kübler/Prütting, InsO, Anh. I, AnfG, § 19 Rn.11; Hohloch IPRax 1995, 306, Huber, AnfG, 10. Aufl., § 19 Rn.10). Es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine Abweichung von der Anknüpfung gemäß § 19 AnfG begründen könnten.

Eine Analogie zu anderen Ausweichklauseln darf jedenfalls nicht dazu führen, die Entscheidung des Gesetzgebers zu korrigieren. Nachdem der kollisionsrechtliche Anknüpfungspunkt durch § 19 AnfG festgelegt ist, besteht kein Raum mehr, einen grundsätzlich anderen Anknüpfungspunkt zu wählen, weil dieser für angemessener erachtet wird. Das Gericht kann auch nicht mehr frei beurteilen, welche Anknüpfung nach den persönlichen und sachlichen Verhältnissen des Einzelfalles angemessen erscheint. Der früher bestehende Meinungsstreit und die Rechtsprechung des BGH zu dieser Frage sind durch die gesetzliche Regelung überholt.

Besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigen würden, es liege abweichend von der Regel in § 19 AnfG eine engere Verbindung zum deutschen Recht vor, bestehen nicht. Insbesondere ist insoweit nicht ausreichend, dass sämtliche am Anfechtungsvorgang beteiligten Personen deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sind. Wollte man dies genügen lassen, würden die Zwecke des § 19 AnfG letztlich unterlaufen. Entscheidend ist, dass der Erwerbsvorgang trotz der Herkunft der beteiligten Personen österreichischem Recht unterliegt. Kein relevantes Kriterium ist in diesem Zusammenhang die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Zwar gilt für den Anfechtungsprozess vor deutschen Gerichten nach der lex fori deutsches Prozessrecht (Huber, AnfG. 10. Aufl., § 19 Rn.6). Darin liegt aber kein Anknüpfungspunkt für das materielle Kollisionsrecht. § 19 AnfG trifft eine andere Reglung. Im Übrigen würde eine verfahrensrechtliche Qualifikation auch nicht in Betracht kommen, da das Anfechtungsrecht als Anspruch ausgestaltet ist (Hohloch, IPRax 1995, 306, 307).

b)

Nach österreichischem Recht steht der Klägerin in Bezug auf den Grundstückserwerb der Beklagten Ziff.1 und 2 kein Anfechtungsrecht zu. Ein Anfechtungsgrund gemäß §§ 1 bis 3 AnfO ist nicht gegeben. Wie das deutsche Anfechtungsrecht knüpft auch die österreichische Anfechtungsordnung (AnfO) die Gläubigeranfechtung an das Vorliegen bestimmter Anfechtungstatbestände. Rechtshandlungen des Schuldners zum Nachteil der Gläubiger sind anfechtbar, wenn der Schuldner in der Absicht gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen (§ 2 a) AnfO), im Rahmen von Kauf- Tausch- und Lieferungsverträgen Vermögen verschleudert hat (§ 2 b) AnfO) oder wenn er zu Gunsten des Anfechtungsgegners eine unentgeltliche Verfügung getroffen hat (§ 3 AnfO). Diese Umstände begründen ein Anfechtungsrecht allerdings nur, wenn der Schuldner die fraglichen Handlungen innerhalb bestimmter Anfechtungsfristen vorgenommen hat. So kommt eine Schenkungsanfechtung und die Anfechtung einer Rechtshandlung des Schuldners, die er in Benachteiligungsabsicht zu Gunsten eines nahen Angehörigen vorgenommen hat, nur in Betracht, wenn die Handlung innerhalb von zwei Jahren vor der Anfechtung erfolgt ist. Da die Anfechtung mittels einer Klage geltend zu machen ist (§ 12 AnfO), kommt es für die Bestimmung der Anfechtungsfrist auf die Erhebung der Anfechtungsklage an. Eine längere Anfechtungsfrist als zwei Jahre sieht die AnfO nur für den Fall vor, dass der Schuldner in der Absicht gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen und dies dem Anfechtungsgegner bekannt war. Gemäß § 2 a) Nr. 1 AnfO ist für diesen Fall der Absichtsanfechtung eine Anfechtungsfrist von 10 Jahren vorgesehen.

Der für das Vorliegen der Voraussetzungen der Anfechtung des Grunderwerbs denkbar späteste Zeitpunkt ist der 05.06.2001. Denn an diesem Tag wurde zugunsten der Beklagten Ziff.1 und 2 die Vormerkung im Grundbuch eingetragen mit der Folge, dass sie das Eigentum an dem Grundstück bedingt erworben und damit eine dinglich gesicherte Rechtsposition in Form einer Anwartschaft erlangt haben (Koziol-Welser, Bürgerliches Recht, Band I, 13. Aufl., S.358, 196). Ob bereits auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen ist - etwa auf die notarielle Beurkundung der Schenkung am 26.02.2001 oder gar auf die von den Beklagten behauptete Handschenkung Anfang September 2000 -, muss nicht entschieden werden, denn die Klägerin hat ihre Anfechtungsklage erst am 25.02.2005 eingereicht mit der Folge, dass alle Anfechtungstatbestände der AnfO ausscheiden, die eine Anfechtungsfrist von nur zwei Jahren vorsehen. Die danach einzig in Betracht kommende Absichtsanfechtung gemäß § 2 Nr. 1 AnfO scheidet ebenfalls aus, da ihr Tatbestand nicht erfüllt ist.

Unterstellt, der Vater der Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 hat in der Absicht gehandelt, seine Gläubiger zu benachteiligen, ist nicht bewiesen, dass die Beklagten Ziff.1 und 2 vor dem 05.06.2001 hiervon Kenntnis hatten. Da die Klägerin, die sich auf ein Anfechtungsrecht beruft, die Merkmale des Anfechtungstatbestandes zu beweisen hat, geht dies zu Lasten der Klägerin. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass auf Grundlage der Vernehmungen der Beklagten Ziff. 1 und 2 nicht zweifelsfrei angenommen werden kann, dass diese zum maßgeblichen Zeitpunkt Kenntnis von einer Absicht ihres Vaters hatten, seine Gläubiger zu benachteiligen. Die Einlassung der Beklagten, sie seien über die geschäftliche Situation ihres Vaters nicht informiert gewesen, weil dieser Geschäftliches und Privates stets getrennt habe und sie im maßgeblichen Zeitraum auch nicht mehr zu Hause gewohnt hätten, ist nicht widerlegt. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass Kinder grundsätzlich über die wirtschaftliche Situation ihrer Eltern informiert sind. Im Umgang mit geschäftlichen Fragen sind insoweit ganz unterschiedliche Verhaltensmuster denkbar. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass ein Vater seine erwachsenen Kinder über seine geschäftlichen Schwierigkeiten nicht informiert, sondern diese bewusst geheim hält. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Weggabe eines wertvollen Vermögensgegenstands ohne Gegenleistung ein gewichtiges Indiz für die Absicht des Schuldners sein kann, seine Gläubiger zu benachteiligen (BGH NJW-RR 2002, 478). Doch führt dies allein weder zur Umkehr der Beweislast noch reicht dieser Gesichtspunkt im vorliegenden Fall aus. Gerade im Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern gibt es nachvollziehbare Motive für eine schenkweise Grundstücksübertragung auf die nächste Generation, zumal bei Verbindung mit einem Nießbrauch- bzw. Fruchtgenussrecht zugunsten des Schenkers. Dass für die Wahl des Zeitpunkts der Übertragung auch steuerliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen oder gegenüber gutgläubigen Kindern angegeben werden, ist durchaus nachvollziehbar.

III.

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten Ziff. 3 ist unbegründet.

Da der Grundstückserwerb durch die Beklagten Ziff. 1 und 2 nicht anfechtbar ist und damit Bestand hat, folgt daraus, dass die Beklagten Ziff. 1 und 2 als Berechtigte verfügt haben, als sie dem Beklagten Ziff. 3 das Grundpfandrecht an dem streitgegenständlichen Grundstück bestellt haben. Damit scheidet ein Anfechtungsrecht der Klägerin auch in Bezug auf diese Verfügung zugunsten des Beklagten Ziff.3 aus.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs.1, 92 Abs.1, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 S. 1 ZPO.

Im Rahmen der Bestimmung des Streitwerts der Klage gegen den Beklagten Ziff.3 ist die begehrte Rangverbesserung analog § 23 Abs.3 S.1 KostO zu bestimmen (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn.449 ff.). Danach ist der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden Rechts maßgebend. Da es auf den Wert zum Zeitpunkt der Klageerhebung ankommt, (§ 40 GKG), beträgt der Streitwert der Klage gegen den Beklagten Ziff.3 für die 1. Instanz 156.256,27 € und für die 2. Instanz 99.826,44 €.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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