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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 13.03.2006
Aktenzeichen: 5 U 198/05
Rechtsgebiete: MaBV, BGB


Vorschriften:

MaBV § 3 Abs. 2
MaBV § 3 Abs. 7
MaBV § 3 Abs. 12
BGB § 817
BGB § 641
1. Ein Anspruch auf Rückzahlung erbrachter Leistungen wegen der Abweichung vom Ratenzahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV scheidet aus, wenn das Bauvorhaben abgenommen und die Werklohnforderung insgesamt fällig geworden ist.

2. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien wegen der Abweichung eine Sicherheit nach § 7 MaBV verreinbart haben, diese jedoch nicht erbracht wurde und der Erwerber dennoch die von § 3 Abs. 2 MaBV abweichenden Raten gezahlt hat.


Oberlandesgericht Stuttgart 5. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 5 U 198/05

Verkündet am 13. März 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2006 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Würthwein, Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmidt, Richter am Landgericht Finckh

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2005 - 14 O 426/05 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.000,00 EUR

Gründe:

I.

Die Klägerin macht mit einer Teilklage die Rückzahlung von 10.000,00 EUR aus einem Bauträgervertrag geltend.

Mit notariell beurkundetem "Bauträgerkaufvertrag" vom 25.07.2003 verkaufte die Beklagte Ziff. 1, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten Ziff. 2, der Klägerin eine bereits im Rohbau errichtete Doppelhaushälfte zu einem Gesamtkaufpreis von 180.000,00 EUR. Der Kaufvertrag enthält in § 6 folgenden Ratenzahlungsplan:

"Der Kaufpreis ist in Teilbeträgen zu zahlen. Die Höhe der zu zahlenden Teilbeträge legt der Veräußerer entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf wie folgt fest:

a) 80 % = 144.000,00 EUR nach Wirksamkeit dieses Kaufvertrags - der Vertrag wird mit seiner Beurkundung wirksam - jedoch nicht vor dem 01.09. 2003,

b) 5 % = 9.000,00 EUR nach Einbau der Wärmedämmung im Dachgeschoss,

c) 5 % = 9.000,00 EUR nach Einbau der Treppenanlage,

d) 5 % = 9.000,00 EUR nach Fertigstellung des Außenputzes und der Malerarbeiten außen,

e) 5 % = 9.000,00 EUR nach Schlüsselübergabe und Abnahme.

Vorstehender Ratenplan weicht vom Ratenplan des § 3 Abs. 2 MaBV ab. Der Veräußerer hat dafür nach § 7 MaBV Sicherheit für alle etwaigen Ansprüche der Erwerberin auf Rückgewähr oder Auszahlung ihrer Vermögenswerte zu leisten. Die Sicherheit ist durch Bürgschaft einer inländischen Bank zu leisten ....."

Die in § 6 vorgesehene Bürgschaft hat die Beklagte Ziff. 1 nicht erbracht.

Die Beklagte Ziff. 1 hat ihren Kaufpreisanspruch an die Beklagte Ziff. 3 abgetreten. Die Beklagte Ziff. 3 forderte die Klägerin - unter Übersendung einer Freistellungserklärung hinsichtlich zweier Grundschulden, die für die Beklagte Ziff. 3 in Höhe von 200.000,00 EUR eingetragen sind - auf, die Kaufpreisraten zu begleichen.

Die Klägerin zahlte daraufhin auf ein Konto der Beklagten Ziff. 3 insgesamt 168.660,87 EUR. Dies entspricht unter Berücksichtigung von verrechneten Gegenforderungen 95% des Gesamtpreises. Die Zahlung des restlichen Kaufpreises steht noch aus.

Die Klägerin ist im Februar 2004 in die Doppelhaushälfte eingezogen. Am 06.11. 2004 fand eine förmliche Abnahme statt (Protokoll Anl. K 7). Die Einzelheiten des Abnahmetermins sind zwischen den Parteien zum Teil im Streit.

Hintergrund des Rechtsstreits ist u.a., dass die Klägerin massive Baumängel rügt und fürchtet, diese wegen wirtschaftlicher Probleme der Beklagten Ziff. 1 gegen diese nicht durchsetzen zu können.

Die Klägerin fordert von den Beklagten mit einer Teilklage 10.000,00 EUR aus der bereits geleisteten ersten Rate in Höhe von 144.000,00 EUR zurück. Da der vereinbarte Ratenplan von § 3 Abs. 2 MaBV abweiche und die geschuldete Bürgschaft nicht gestellt worden sei, sei der vereinbarte Kaufpreis nicht fällig gewesen und daher aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuzahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen im ersten Rechtszug und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Stuttgart Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat mit Urteil vom 31. Oktober 2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht im Wesentlichen aus:

Ein Verstoß gegen § 3 MaBV liege nicht vor. Selbst bei Annahme von Nichtigkeit würden die werkvertraglichen Fälligkeitsregeln zur Anwendung kommen. Unabhängig von einer Fälligkeit nach §§ 641 bzw. 632 a BGB habe die Klägerin nach § 813 Abs. 2 BGB vor Fälligkeit leisten können. Deshalb seien die vor Fälligkeit erbrachten Zahlungen nicht zurückzugewähren.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags zur Begründung im Wesentlichen ausführt:

Die Beklagten seien - nachdem von der Beklagten Ziff. 1 die Bürgschaft nicht gestellt worden sei - umgehend zur Rückzahlung der empfangenen Gelder nach § 817 BGB verpflichtet, wobei § 813 Abs. 2 BGB nicht anwendbar sei.

Da die von § 3 Abs. 2 MaBV abweichende Ratenzahlungsvereinbarung nach § 7 MaBV bei Leistung der vereinbarten Bürgschaft statthaft sei, führe die Nichterbringung der Bürgschaft nicht zur Nichtigkeit der Abschlagszahlungsvereinbarung. Folge sei jedoch, dass zu Lasten des Veräußerers das gesetzliche Verbot greife, Vermögenswerte des Erwerbers nicht entgegennehmen zu dürfen, solange die vereinbarte Sicherheit nicht geleistet sei. Geschehe dies doch, bestehe ein Rückzahlungsanspruch nach § 817 BGB, ohne dass sich der Schuldner auf § 813 BGB berufen könne.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.10.2005 wird abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % über Basiszinssatz seit 01.09.2003 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf sämtliche Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen ergänzend verwiesen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2006 (Bl. 115-117 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

Der Klägerin steht kein Rückzahlungsanspruch gemäß § 817 Satz 1 BGB in Höhe von 10.000,00 EUR zu. Zwar verstößt die Regelung in § 6 des Vertrages gegen die Vorschriften der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagevermittler, Bauträger und Baubetreuer; im folgenden MaBV ( vgl. nachfolgend unter Ziff. 1). Eine Rückforderung nach § 817 Satz 1 BGB scheitert jedoch an einer wirksamen Abnahme des Bauvorhabens am 06.11.2004 und dem dadurch fälligen Anspruch auf den gesamten Kaufpreis ( vgl. Ziff. 2). Dahinstehen kann deshalb vorab, ob der Beklagte Ziff. 2 als Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 1 hinsichtlich des geltendgemachten Bereicherungsanspruchs überhaupt passivlegitimiert ist.

1)

a)

Das Landgericht hat zunächst die Anwendbarkeit der MaBV zu Recht bejaht. Dahinstehen kann, ob die Beklagte Ziff. 1 gewerbsmäßig als Bauträger tätig gewesen ist. Jedenfalls wurde der von ihr entworfene streitgegenständliche Vertrag vom 25.07. 2003 als "Bauträgerkaufvertrag" bezeichnet und die Beklagte Ziff. 1 verpflichtete sich u.a. in § 6 des Vertrages zur Stellung einer Bürgschaft nach § 7 MaBV. Die Beklagte Ziff. 1 unterstellt - für die Klägerin erkennbar - somit den streitgegenständlichen Vertrag zumindest in Teilen der Geltung der Vorschrift des MaBV und muss sich deshalb auch an der Geltung der MaBV im vorliegenden Vertragsverhältnis festhalten lassen.

b)

Die Regelungen in § 6 des Bauträgerkaufvertrages weichen zum Nachteil der Klägerin von der Regelung der MaBV ab.

§ 6 Nr. 1 des Bauträgerkaufvertrages entspricht nicht der Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 MaBV. So ist die erste Abschlagszahlung - nicht wie in § 3 Abs. 2 Nr. 1 MaBV vorgesehen - mit Beginn der Erdarbeiten, sondern bereits nach Wirksamkeit des Kaufvertrages fällig. Auch die Regelung hinsichtlich der Teilraten in § 6 Nr. 1 b - e orientieren sich nicht an der Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MaBV.

Die Regelung in § 6 Nr.1 ist für die Klägerin nachteilig, da für den Rohbau bereits mit der ersten Rate 80 % der Kaufsumme fällig werden, während nach der gesetzlichen Regelung in der MaBV nach der Rohbaufertigstellung einschließlich Zimmererarbeiten lediglich 70 % der Vertragssumme zu zahlen sind (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 / 1. Spiegelstrich MaBV). Damit musste die Klägerin für den Rohbau - unabhängig von der Frage, welche zusätzlichen Leistungen am streitgegenständlichen sog. "veredelte" Rohbau bereits erbracht waren - eine höhere Rate leisten, als in der MaBV vorgesehen ist. Weiter weicht die Regelung über die letzten beiden Raten ebenfalls nachteilig von der MaBV ab. Nach der gesetzlichen Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 / 11. Spiegelstrich sind bei Übergabe nur 92 % des Kaufpreises zu leisten, während nach der vertraglichen Regelung bei Schlüsselübergabe bereits 100% der Kaufsumme zu zahlen sind.

Auch im Vertrag selbst ist in § 6 ausgeführt, dass der Ratenplan von § 3 Abs. 2 MaBV - negativ - abweicht und deshalb als Ausgleich eine Sicherheit nach § 7 MaBV gestellt wird.

c)

Nach § 12 MaBV i.V.m. § 134 BGB ist § 6 des Ratenzahlungsplans nichtig, weil er zum Nachteil der Klägerin von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MaBV abweicht. § 12 MaBV verbietet dem Gewerbetreibenden den Abschluss einer Abschlagszahlungsvereinbarung, die zu Lasten des Erwerbers von § 3 Abs. 2 MaBV abweicht (vgl. BGH NJW 2001, 818; NJW 1999, 51; OLG Celle, NJW-RR 2004, 592). § 3 Abs. 2 MaBV bezweckt mit dem Verbot den Schutz des Erwerbers. Er soll davor geschützt werden, dass der Bauträger Vermögenswerte entgegennimmt, ohne dass der mit § 3 Abs. 2 MaBV bezweckte Mindestschutz gewährleistet ist. Dieser Schutz ist nur durch die Nichtigkeit der Abschlagszahlungsvereinbarung zu erreichen (BGH NJW 2001, 818).

Die Nichtigkeit der Abschlagszahlungsvereinbarung beschränkt sich allerdings nach der Rechtsprechung des BGH vorliegend nicht auf die Vereinbarung zur ersten Abschlagszahlung, da die bauvertragliche Fälligkeitsregelung nicht teilbar ist. Eine Beschränkung der Nichtigkeitsfolge würde dem Schutzzweck der §§ 3, 12 MaBV widersprechen. Die Vorschriften sollen zur Sicherheit des Erwerbers verhindern, dass Abschlagszahlungen ohne einen entsprechenden Bautenstand geleistet werden. Die Nichtigkeit ist allerdings auf die Abschlagszahlungsvereinbarung beschränkt. Sie führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages (vgl. BGH NJW 2001, 818).

d) Keine Nichtigkeit der Abschlagszahlungsvereinbarung tritt nach § 7 MaBV nur dann ein, wenn der Gewerbetreibende nach § 7 MaBV für alle etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner Vermögenswerte eine Sicherheit leistet ( vgl. OLG Celle,NJW-RR 2004,147). Vorliegend ist zwar in § 6 des Vertrages vorgesehen, dass die Beklagte - wegen der Abweichung vom Ratenplan des § 3 Abs. 2 MaBV - eine Bürgschaft zu leisten hat. Nachdem diese Bürgschaft unstreitig nicht erbracht wurde, verbleibt es bei der Nichtigkeit der Abschlagszahlungsvereinbarung.

Dies übersieht die Klägerin, wenn sie meint, dem Ausnahmetatbestand von § 7 MaBV sei dadurch Genüge getan, dass in § 6 des Vertrags die Bestellung einer Bürgschaft vorgesehen sei, weshalb keine unzulässige Regelung i. S. von § 7 MaBV vorliege und deshalb die Nichtigkeitsfolge nicht eintrete: Der Ausnahmetatbestand des § 7 MaBV greift nicht bereits dann, wenn eine Bürgschaft versprochen wird, sondern erst und nur dann, wenn sie geleistet wird. Dies besagt der Wortlaut von § 7 Abs. 1 MaBV durch die Formulierung "... sind... freigestellt, sofern sie Sicherheit... geleistet haben.." mit einer Deutlichkeit, die eine anderweitige Auslegung ausschließt. Dem entspricht auch Sinn und Zweck des Regelungswerkes. Auf die Einhaltung des Ratenzahlungsplans nach § 3 Abs. 2 MaBV kann - natürlich - nur dann verzichtet werden, wenn der Erwerber eine anderweitige Sicherheit tatsächlich hat, nicht hingegen, wenn sie nur versprochen wird. Ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Leistung der Bürgschaft wäre kein adäquater Ausgleich unter Berücksichtigung der in der Erwerbsphase bestehenden faktischen Zwänge, vor denen der Erwerber gerade geschützt werden soll.

Die Voraussetzungen des § 12 MaBV liegen damit vor, sodass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot mit der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB ausgegangen werden muss.

2)

Gleichwohl sind die Beklagten nicht zur Rückzahlung eines Teils der geleisteten ersten Abschlagszahlung verpflichtet. Nach der Entscheidung des BGH vom 22.12.2000 (vgl. NJW 2001, 818) tritt an die Stelle einer Abschlagszahlungsvereinbarung, die aufgrund eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 MaBV nach § 12 MaBV i.V.m. § 134 BGB nichtig ist, nicht die gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 2 MaBV, sondern das Werkvertragsrecht. Der Erwerber schuldet im Werkvertragsrechts grundsätzlich keine Abschlagszahlungen, vielmehr tritt Fälligkeit des Werklohns gem. § 641 BGB mit der Abnahme ein ( zur Regelung des § 632 a BGB vgl unten Ziff.2b).

a) Die Abschlagszahlungen der Klägerin sind dennoch im Ergebnis mit Rechtsgrund erfolgt, da der Werklohn nach § 641 BGB inzwischen insgesamt fällig ist.

Aus der Anlage K 7/B 2 ergibt sich, dass die Parteien am 07.11.2004 eine rechtsverbindliche Bauabnahme vorgenommen haben. Unter Ziff. 2.2 des Abnahmeprotokolls haben die Parteien festgehalten, dass trotz festgestellter - kleinerer - Mängel ( vgl. Anlage zum Abnahmeprotokoll ) die Klägerin die Leistungen abnimmt. Das Abnahmeprotokoll wurde von der Klägerin und dem Beklagten Ziff. 2 unterschrieben. In diesem Zusammenhang spricht für eine wirksame Abnahme auch die Tatsache, dass die Klägerin bereits im Februar 2004 in die streitgegenständliche Doppelhaushälfte eingezogen ist und ihr dabei die Schlüssel übergeben worden waren.

Wenn in dieser Situation - lange nach Einzug - ein förmliches Abnahmeprotokoll ohne klare deutliche Einschränkungen, etwa auf einen abgegrenzten, genau umschriebenen Teil der Gewerke, unterzeichnet wird, handelt es sich um eine Vollabnahme des Gesamtobjekts mit den entsprechenden rechtlichen Folgen.

Zwar moniert die Klägerin, die Beklagte Ziff 1 habe nachträglich auf ihrem Exemplar den Vermerk "Schlussabnahme" und das Datum des Bauvertrages einfügt. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Abnahme. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch die Behauptung der Berufung, die Abnahme betreffe nur die Baumängel der Fa. B. Eine solche Einschränkung ist dem Abnahmeprotokoll vom 06.11.2004 nicht zu entnehmen und von den Beklagten bestritten.

Unschädlich ist auch, dass die Klägerin Mängel gerügt hat. Ein Mängelvorbehalt steht der Abnahme grundsätzlich nicht entgegen. Soweit die Klägerin nachträglich - unter Bezugnahme auf das erst im Juli 2005 eingeholte Gutachten des Privatsachverständigen G. - auf erhebliche Mängel abstellt, steht dies der bereits im November 2004 erklärten Abnahme nicht entgegen. Diese Mängel waren seinerzeit offenbar noch nicht bekannt.

Der Klägerin bleibt es unbenommen, wegen der behaupteten Mängel Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Im vorliegenden Verfahren stützt sich die Klägerin jedoch ausdrücklich nicht auf solche ( vgl. Schriftsatz vom 24.1.2006 ).

Nach § 641 BGB ist somit der gesamte Kaufpreis bzw. Werklohn zur Zahlung fällig und eine Rückforderung der Klägerin nach § 817 Satz 1 BGB scheidet aus.

Ob einem etwaigen Rückzahlungsanspruch in der Zeit vor der Abnahme § 813 BGB entgegengestanden wäre, bedarf deshalb keiner Klärung. b) Dahingestellt bleiben kann deshalb in diesem Zusammenhang auch, ob § 632 a BGB zur Anwendung kommen würde. Nach der zum 01.05.2000 eingeführten Vorschrift des § 632 a BGB kann der Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen - auch ohne Vereinbarung - vom Besteller Abschlagszahlungen verlangen. Nachdem vorliegend mit der Abnahme bereits die gesamte Forderung der Beklagten Ziff. 1 bzw Ziff.3 zu Zahlung fällig ist, kann offen bleiben, ob § 632 a BGB auf Bauträgerverträge Anwendung findet ( vgl hierzu OLG Celle, NJW-RR 2004, 592 m.w.Nachw.).

c)

Dahingestellt bleiben kann weiter, ob die Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen vom 23.05.2001( BGBl.I.S.981), die durch das Urteil des BGH vom 22.12.2000 ( NJW 2001,818) geschaffene Rechtslage korrigieren soll, insbesondere ob diese Verordnung dazu führt, dass bei etwaigen unwirksamen Abschlagszahlungsvereinbarungen statt der Nichtigkeitsfolge, nach der gar keine Abschlagszahlungen geschuldet werden, quasi hilfsweise die Regelung des § 3 Abs. 2 MaBV zur Anwendung kommt (vgl. hierzu Marcks, MaBV, 7. Aufl., § 3 Rn. 1 b; OLG Celle, NJW-RR 2004,592 unter II 2b; Ullmann, NJW 2002,1073 ff.; Münch.Komm. BGB, § 632 a, Rdnr. 16;). Nach § 1 Satz 4 dieser Verordnung kann unter den Voraussetzungen des § 7 MaBV der Besteller auch abweichend von § 3 Abs. 1 u. 2 MaBV zur Leistung von Abschlagszahlungen verpflichtet werden. Die Frage, ob vorliegend Abschlagszahlungen nach § 3 Abs. 1 MaBV - trotz Unwirksamkeit der im Vertrag geregelten Abschlagszahlungsvereinbarung - gefordert werden können, bedarf keiner Entscheidung. Durch die wirksame Abnahme ist - wie oben ausgeführt - der gesamte Werklohn fällig und die Rückforderung einer bereits geleisteten Abschlagszahlung scheidet aus.

d)

Die rechtlichen Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20.2.2006 und und ihren anschließenden Schriftsätzen vom 21.2.2006 und vom 3.3.2006 rechtfertigen ebenfalls keine andere Entscheidung. Selbst wenn man - wie die Klägerin - annehmen sollte, dass durch die Nichtstellung der in § 6 des Vertrages vorgesehenen Bürgschaft eine Ratenzahlungsverpflichtung der Klägerin nicht bestand, steht einer Rückforderung nach § 817 Satz 1 BGB wiederum die wirksame Abnahme vom 6.11.2004 mit der sich daraus ergebenden Fälligkeit des gesamten Kaufpreises entgegen.

Sinn und Zweck der MaBV gehen dahin - unter Respektierung des berechtigten Interesses des Bauträgers, Abschlagszahlungen nach Baufortschritt zu erhalten und nicht das gesamte Objekt vorfinanzieren zu müssen -, den Erwerber vor Überzahlungen gegenüber dem Baufortschritt mit entsprechenden Risiken zu schützen. Dieser Zweck hat sich mit der Abnahme erledigt, mit der nach der Gesetzeslage ohnehin der gesamte Werklohn fällig ist und der Erwerber keine zu schützenden berechtigten Interessen mehr hat, schon gar nicht bezüglich der zuerst gezahlten Rate.

Offen bleiben kann bei dieser Sachlage, ob dann, wenn der Auffassung der Klägerin - § 12 MaBV sei nicht erfüllt, da der Ausnahmetatbestand des § 7 MaBV gegeben sei mit der Folge, dass sie ihre Leistungen auf Grund wirksamen Vertrags bis zur Vorlage der Bürgschaft zurückhalten könne - zu folgen wäre, es nicht von vornherein am Vorliegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot für einen Anspruch aus § 817 BGB fehlen würde, desweiteren, ob ein etwaiger Rückzahlungsanspruch dann nicht an § 813 BGB scheitern würde.

Schließlich kann auch dahinstehen, ob angesichts dessen, dass in § 6 die Verpflichtung zur Stellung der Bürgschaft ausdrücklich und nur deshalb vereinbart wurde, weil vom Ratenplan des § 3 Abs. 2 MaBV abgewichen wurde ( "... Der Veräußerer hat dafür ..... Sicherheit...zu leisten... " ), die gesamte Vereinbarung nicht in dem Sinne zu verstehen ist, dass der Beklagten Ziff. 1 i. S. eines Wahlrechts die Möglichkeit verblieb, entweder Sicherheit zu stellen oder nur Raten entsprechend § 3 Abs. 2 MaBV zu verlangen (vgl. Marcks, a.a.O. § 7 Rdnr. 5). Auch dann bestünde kein Rückzahlungsanspruch bezüglich der streitgegenständlichen (Teil-) Forderung nach der Abnahme.

Dass es der Klägerin in diesem Zusammenhang ersichtlich auf eine Absicherung ihrer behaupteten, angeblich in beträchtlichem Umfang bestehenden Gewährleistungsansprüche durch eine Bankbürgschaft ankommt, ist im Zusammenhang mit den angeblich bestehenden finanziellen Schwierigkeiten der Beklagten Ziff. 1 nachvollziehbar, führt jedoch nicht zu einer Rückzahlung der bereits geleisteten ersten Rate.

III.

Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713.

IV.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die im Zusammenhang mit der Verordnung vom 23.5.2001 und der Entscheidung des BGH vom 22.12.2000 ( NJW 2001,818) aufgeworfenen Fragen sind im vorliegenden Fall im Ergebnis nicht entscheidungserheblich und erfordern deshalb nicht die Zulassung der Revision.

Ende der Entscheidung

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