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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 16.08.2006
Aktenzeichen: 5 U 29/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 516 Abs. 3
ZPO § 524
Nimmt der Berufungskläger die Berufung zurück, so hat er auch die Kosten einer Anschlussberufung zu tragen.

Die Kosten sind jedoch gemäß § 92 ZPO zu quoteln, wenn der Anschlussberufungskläger zunächst eine selbständige Berufung eingelegt hatte, die wegen Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist unzulässig geworden ist und die er deshalb als Anschlussberufung weiterverfolgt hat.Es wurde Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt.


Oberlandesgericht Stuttgart 5. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 5 U 29/06

16. August 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Herausgabe

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Würthwein Richter am Landgericht Dr. Stauß Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmidt

beschlossen:

Tenor:

1. Nach Rücknahme der Berufung der Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger zu 85 %, der Beklagten zu 15 % auferlegt.

2. Gegen diese Entscheidung wird die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Streitwert der Berufung/Anschlussberufung des Klägers: 96.537,75,- €

Streitwert der Berufung der Beklagten: 18.000,- €.

Gründe:

I.

Der Kläger hat der Beklagten mit Vertrag vom 7.1.1998 eine Industriehalle nebst Büro- und Sozialräumen in W.. (Ort) vermietet. Das Mietverhältnis wurde zum 31.12.2004 beendet, der Kläger erhielt die Räume am 28.1.2005 zurück.

Wegen ausstehender Miete von 4.923,76 €, Schadensersatzansprüchen in Höhe von 5.492,91,- € sowie Stromkosten von 50.040,04 € hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 59.862,75 € in Anspruch genommen, unter Berufung auf sein Vermieterpfandrecht die Herausgabe von 25 Gegenständen, insbesondere Maschinen und Geräten, verlangt (Streitwert insoweit: 50.000,- €) und weiterhin die Freigabe eines von der Beklagten beim Amtsgericht Stuttgart hinterlegten Betrags von 10.000,- €, den die Beklagte im Wege der Widerklage für sich beansprucht.

Das Landgericht hat - nach teilweise übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich einzelner herausverlangter Gegenstände - dem Herausgabeanspruchs bezüglich dreier Maschinen stattgegeben. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen, ebenso die Widerklage. Die Kosten hat als Landgericht dem Kläger zu 9/10, der Beklagten zu 1/10 auferlegt.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Kläger mit Schriftsatz vom 7.3.2006, die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.2.2006.

Die Berufungsbegründungsfrist für den Kläger lief am 10.4.2006 ab, die Begründung ging indes erst am 11.4. 2006, 0:52 h ein. Auf entsprechenden Hinweis hat der Kläger erklärt, die Berufung möge nun als Anschlussberufung behandelt werden.

Der Kläger hat mit seiner Berufung bzw. Anschlussberufung sämtliche vom Landgericht abgewiesenen Ansprüche weiterverfolgt.

Die Beklagte, die ihre Berufung rechtzeitig begründet hat, hat mit der Berufung die Abweisung der Klage verfolgt, soweit sie zur Herausgabe der drei Maschinen verurteilt worden ist.

Mit Schriftsatz vom 12.7.2006 hat die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen.

II.

Durch die Rücknahme der Berufung der Beklagten ist die nach Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist als Anschlussberufung zu behandelnde Berufung des Klägers gem. § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos geworden.

Das Verfahren ist damit insgesamt erledigt, sodass über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden ist.

Gem. §§ 516 Abs. 3, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO waren die Kosten des Berufungsverfahrens entsprechend den von den Parteien in der Berufung angekündigten Anträgen zu quoteln, wobei die Klägerin die Kosten ihrer Berufung mit einem Streitwert von 96.537,75 € zu tragen hat, die Beklagte die ihrer zurückgenommenen Berufung mit einem Streitwert von 18.000,-. Dies führt zu der Quote von 85 : 15 zu Gunsten der Beklagten.

1.

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Berufungsführer der Hauptberufung, wie der Bundesgerichtshof auch zur Neufassung der Regelungen zur Anschlussberufung in § 524 ZPO n. F. entschieden hat (zuletzt BGH MDR 2006, 586 und NJW-RR 2005, 237), die Kosten der Anschlussberufung zu tragen, wenn er seine Berufung zurücknimmt, der Anschlussberufung dadurch den Boden entzieht und diese gem. § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos werden lässt.

Begründet wird dies damit, bei der Anschlussberufung handele sich um kein eigenständiges Rechtsmittel, sondern nur um einen Angriff im Rahmen der von der Gegenpartei eingelegten Berufung. Werde die Anschlussberufung auf Grund der im Belieben des Berufungsführers stehenden Berufungsrücknahme der Hauptberufung hinfällig, so geschehe dies ohne Mitwirkung und ohne Einfluss des Anschlussberufungsklägers und auch ohne gerichtliche Sachentscheidung, sodass dem Anschlussberufungskläger die Kosten weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung der §§ 91ff. ZPO auferlegt werden könnten.

Ob dies auch dann gilt, wenn der Anschlussberufung eine selbstständige Berufung vorausgegangen ist, die wegen Unzulässigkeit, etwa Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist, in eine Anschlussberufung umgedeutet wurde oder die auf ausdrücklichen Wunsch so behandelt wurde, ist umstritten.

Zum Teil wird die Auffassung vertreten, die Kostenfolge müsse auch in diesem Falle die sein, dass der Berufungsführer alle Kosten einschließlich der der Anschlussberufung zu tragen habe (OLG München NJW-RR 1996, 1082; OLG Oldenburg NJW 2002, 3555), während die Gegenauffassung die Ansicht vertritt, jede Partei habe die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen, die Kosten seien also entsprechend § 92 ZPO zu quoteln (OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1674; OLG Stuttgart OLGReport 2000, 58; OLG Frankfurt OLGReport 2003, 163; Zöller/Geimer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 524 Rdnr. 43; Thomas/Putzo/Reichold ZPO, 27. Aufl. § 516 Rdnr. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO, 64. Aufl. § 516 Rn 21).

2.

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

Der Kläger hat ein selbstständiges, von der Berufung der Gegenseite unabhängiges zulässiges eigenes Rechtsmittel eingelegt, das in seinem freien Ermessen stand und über dessen prozessuales Schicksal er frei bestimmen konnte. Er hat damit auch aus eigenem Antrieb und eigenes Risiko die Kosten des Berufungsverfahrens ausgelöst. Diese Berufung wurde durch die verspätete Einreichung der Berufungsbegründungsschrift unzulässig und war deshalb grundsätzlich gem. § 522 Abs. 1 ZPO mit der entsprechenden Kostenfolge zu verwerfen.

Dass die Beklagte dadurch, dass sie selbst auch Berufung eingelegt hat, dem Kläger die Möglichkeit der Anschlussberufung eröffnet hat, kann daran nichts ändern. Die Anschlussberufung des Klägers ist bei dieser Sachlage als neues Rechtsmittel zu verstehen, wobei die Anschlussberufung nun kein eigenes selbstständiges Rechtsmittel mehr darstellt, sondern nur ein Angriffsmittel innerhalb des von der Gegenseite eingelegten Rechtsmittels, das deshalb von diesem abhängt und seine Wirkung verliert, wenn es zurückgenommen wird. Diese Besonderheit der Anschlussberufung ist der Grund dafür, dem Berufungsführer der Hauptberufung die Kosten auch der Anschlussberufung aufzuerlegen.

Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den Klägers so zu behandeln, als hätte er von vornherein nur eine - zulässige - Anschlussberufung eingelegt und die Tatsache gänzlich außen vor zu lassen, dass er zuvor ein unzulässig gewordenes selbstständiges Rechtsmittel eingelegt hat, das die nun zu verteilenden Kosten bereits ausgelöst hatte, und die sich daraus grundsätzlich ergebende Kostenfolge - durch den Anschluss an die Berufung des Gegners - zu vermeiden. Der Kläger hat hier die von ihm verursachten Kosten nicht wie bei einer reinen Anschlussberufung im Vertrauen darauf ausgelöst, die Beklagte werde das von ihr eingelegte Rechtsmittel durchführen. Die Kosten waren hier schon vorher und unabhängig von der Berufung der Beklagten entstanden und beruhen nicht auf dieser.

Wird das Berufungsverfahren vom Gegner in einem solchen Fall nicht durchgeführt, erscheint es, nachdem zwei selbstständige Berufung geführt wurden, auch nicht sachgerecht, denjenigen besser zu stellen, dessen Berufung unzulässig ist, gegenüber demjenigen, der seine Berufung später zurücknimmt.

Die Gegenauffassung bemisst der Tatsache, dass der Anschlussberufungskläger zunächst eine selbstständige unzulässige Berufung eingelegt hat, zu wenig Gewicht bei und übersieht, dass die grundsätzliche Auferlegung der Kosten der Anschlussberufung zu Lasten des Hauptberufungsführers bei Berufungsrücknahme nur gerechtfertigt ist, weil der Anschlussberufungskläger das Schicksal seines Rechtsmittels nicht in der Hand hat.

Dies war indes bei der vorliegenden Konstellation ursprünglich gerade nicht der Fall.

III.

Da die zu entscheidende Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt ist und die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht einheitlich ist, war gegen diese Entscheidung gem. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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