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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 23.05.2006
Aktenzeichen: 5 U 78/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 234 Abs. 2
ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2
1. Im Falle der Kostenarmut ist für den Bginn der Widereinsetzungsfrist gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ausschließlich auf den Zeitpunkt des Zugangs des Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses abzustellen.

Es kommt nicht darauf an, wann der Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist zugestellt wurde. Im Falle des Wechsels des Prozessbevollmächtigten ist auch der Zugang des Beschlusses über dessen Beiordnung für den Fristbeginn nach § 234 Abs. 2 ZPO nicht maßgeblich.

2. Für eine Auslegung des § 234 Absatz 1 Satz 2 ZPO mit der Folge einer zweimonatigen Begründungsfrist nach Prozeßkostenhilfebewilligung ist - trotz der im Vorfeld der Verabschiedung des Justizmodernisierungsgesetzes vom BGH geäußerten Bedenken - angesichts des klaren gesetzgeberischen Willens und des eindeutigen Wortlauts kein Raum.FalseFalseFalse1.2


Oberlandesgericht Stuttgart 5. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 5 U 78/05

23. Mai 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung und Räumung von Gewerberaum

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Würthwein Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmidt Richter am Landgericht Dr. Stauß

beschlossen:

Tenor:

1. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. April 2005 - Az.: 27 O 515/04 - gewährt.

2. Der Antrag des Beklagten vom 15.03.2006 auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. April 2005 - Az.: 27 O 515/04 - wird zurückgewiesen.

3. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. April 2005 - Az.: 27 O 515/04 - wird als unzulässig verworfen.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.120,00 €

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 11. April 2005 hat das Landgericht Stuttgart den Beklagten zur Zahlung rückständigen Mietzinses sowie zur Räumung von Lager- bzw. Gewerberäumen verurteilt (Bl. 108-116 d.A.). Unter dem 17.05.2005 beantragte der Beklagte die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gegen das ihm am 14.04.2005 zugestellte Urteil (Bl. 116 b d.A.). Die erste Begründung des anwaltlich nicht vertretenen Beklagten ging am 05.07.2005 beim Oberlandesgericht ein (Bl. 237 ff. d.A.). Nachdem sich die Parteien im Rahmen eines im Prozesskostenhilfeverfahren anberaumten Gütetermins am 13.02.2006 nicht einigen konnten (Protokoll Bl. 396 ff. d.A.), hielt der Beklagte an seinem Prozesskostenhilfeantrag fest und vertiefte seine Begründung mit dem am 15.02.2006 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 406 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 24.02.2006, dem Beklagten zugegangen am 01.03.2006 (Bl. 457 f. d.A.), wurde ihm Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz bewilligt und Rechtsanwalt W........ (Name) beigeordnet (Bl. 456 d.A.). Rechtsanwalt W....... (Name), der den Beklagten schon vorher vertreten (Bl. 28 d.A.) und den der Beklagte im Termin vom 13.02.2006 als möglichen, ihm beizuordnenden Anwalt benannt hatte, hatte seine Zustimmung zur Beiordnung erklärt (Bl. 445 d.A.). Mit Schriftsatz vom 02.03.2006 teilte Rechtsanwalt W........ (Name) die Niederlegung des Mandats mit (Bl. 460 d.A.). Am 15.03.2006 legte der Beklagte dann über den zwischenzeitlich von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt L...... Berufung ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowohl gegen die Versäumung der Berufungs- als auch der Berufungsbegründungsfrist (Bl. 464 ff. d.A.). Rechtsanwalt L...... wurde dem Beklagten mit Beschluss vom 05.04.2006 als Prozessbevollmächtigter beigeordnet (Bl. 484 d.A.). Die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten ging am 02.05.2006 ein (Bl. 507 ff. d.A.). Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wurde mit Verfügung vom 04.05.2006 abgelehnt (Bl. 518 d.A.).

II.

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen zwar bezüglich der versäumten Berufungsfrist, nicht aber hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vor.

1.

Die Versäumung der am 17.05.2005 abgelaufenen Berufungsfrist steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen, da insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist am 15.03.2006 eingegangen (Bl. 465 d.A.), mithin innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO, die gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit Zustellung des Beschlusses des Senats über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 01.03.2006 zu laufen begann (Bl. 457 d.A.). Auch hat der Beklagte zeitgleich mit seinem Wiedereinsetzungsantrag die Berufung eingelegt (§ 236 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Ferner sind die Voraussetzungen des § 233 ZPO gewahrt. Einer bedürftigen Partei kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist gewährt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht hat (ständige Rspr., siehe nur BGH FamRZ 1983, 579, 580; NJW 1986, 62). Ausreichend ist hierfür, wenn der Prozesskostenhilfeantrag am letzten Tag der Frist des § 517 ZPO eingeht (BGH NJW 1955, 345). Da das Urteil des Landgerichts Stuttgart dem Beklagten am 14.04.2005 zugestellt wurde (Bl. 116 b d.A.) und die Monatsfrist des § 517 ZPO nach den §§ 222 ZPO, 187, 188, 193 BGB wegen des Pfingstwochenendes mit Ablauf des 17.05.2005 endete, wurde der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 17.05.2005 (Bl. 205 d.A.) fristgerecht eingereicht.

2.

Die Berufung ist jedoch verspätet begründet worden.

a)

Eine Begründung der Berufung erfolgte nicht rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO, da erst am 02.05.2006 eine Berufungsbegründung des Beklagten gegen das am 14.04.2005 zugestellte Urteil des Landgerichts Stuttgart (Bl. 108-116, 116 b d.A.) beim Oberlandesgericht einging (Bl. 507 ff. d.A.).

b)

Dem Beklagten war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu versagen, da er entgegen den §§ 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Berufungsbegründung nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bewilligungsbeschlusses, also bis zum Ablauf des 02.04.2006, eingereicht hat. Wie bereits unter II 2 a ausgeführt, ging die Berufungsbegründung erst am 02.05.2006 beim Oberlandesgericht ein (Bl. 507 ff. d.A.).

aa)

Der Beginn der Monatsfrist zur Einreichung des Wiedereinsetzungsantrags sowie zur Nachholung der Berufungsbegründung (§§ 234 Abs. 1 Satz 2, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) fällt gem. § 234 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 222 ZPO, 187 Abs. 1 BGB auf den Beginn des Tages, der auf den Wegfall des Hindernisses folgt. Im Falle der Kostenarmut beginnt die Wiedereinsetzungsfrist zu dem Zeitpunkt, an dem die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter Kenntnis von dem Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhielt (BGH FamRZ 1994, 567, 568; VersR 1991, 1196; 1986, 40, 41; BGH Beschluss vom 21.6.2005, Az. XII ZB 34/04 S. 3; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 236 Rdnr. 6; Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 234 Rdnr. 6 f.; Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl., § 234 Rdnr. 12; Müller NJW 1993, 681, 682; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 234 Rdnr. 5; Born NJW 2005, 2042, 2044). Nach einer zum Teil vertretenen Auffassung wird sie allerdings dann nicht in Lauf gesetzt, wenn versehentlich nicht über die beantragte Beiordnung eines Berufungsanwalts entschieden worden ist; in diesem Fall soll die Frist erst mit der Zustellung des nachgeholten Beiordnungsbeschlusses beginnen (OLG München FamRZ 2005, 1499; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 384; Zöller-Greger, ZPO, 25. A., § 234 Rn. 6). Hier ist danach mit dem Zugang des Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses vom 24.02.2006 und der gleichzeitigen Beiordnung von Rechtsanwalt W.............. (Bl. 457 f. d.A.) das durch die Bedürftigkeit des Beklagten begründete, unverschuldete Unvermögen zur Vornahme fristwahrender Prozesshandlungen für das Berufungsverfahren am 01.03.2006 entfallen. Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag sowie zur Begründung der Berufung begann somit gemäß § 222 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 02.03.2006 zu laufen. Die einmonatige Berufungsbegründungsfrist (§§ 234 Abs. 2 Satz 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) verstrich sodann gemäß § 222 ZPO, §§ 188 Abs. 2, 193 BGB mit Ablauf des 03.04.2006 fruchtlos, da die vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten unterzeichnete Berufungsbegründung erst am 02.05.2006 beim Oberlandesgericht eingereicht wurde (Bl. 507 ff. d.A.). Die vom Beklagten selbst verfasste Begründung des Prozesskostenhilfeantrags vom 04.07.2005 (Bl. 237 ff.) entfaltet mangels Postulationsfähigkeit des Beklagten (§ 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO) keine fristwahrende Wirkung.

bb)

Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, dass die Berufungsbegründungsfrist wegen des Wechsels des Prozessbevollmächtigten im März 2006 erst mit Zugang des Beschlusses über die Beiordnung des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 05.04.2006 zu laufen beginne, so ist dies schon mit dem Wortlaut der insoweit einschlägigen Regelung des § 234 Abs. 2 ZPO nicht in Einklang zu bringen. Wie ausgeführt war der Beklagte allein aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage, die für die Durchführung des Berufungsverfahrens nach § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO erforderliche Mandatierung eines beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts vorzunehmen. Dieses Hindernis war mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfallen. Im Übrigen würde die Anknüpfung an den Zugang des Beiordnungsbeschlusses im Falle eines mutwillig herbeigeführten mehrfachen Mandatwechsels zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung der unbemittelten gegenüber der bemittelten Partei führen. Denn während die Berufungsbegründungsfrist einer vermögenden Partei nach einmaliger Verlängerung nur mit Einwilligung des Berufungsbeklagten verlängert werden kann (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO), würde nach der Auffassung des Beklagten jeder Mandatswechsel der unbemittelten Partei innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Neubeginn der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist bewirken. Hierfür besteht keine sachliche Rechtfertigung. Auch findet die Auffassung des Beklagten in der Rechtsprechung keine Stütze. Soweit der Beklagte die Entscheidung des OLG München (FamRZ 2005, 1499) für sich ins Felde führt, ist der dort entschiedene Sachverhalt dem streitgegenständlichen nicht vergleichbar. Das OLG München hatte den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist für den Fall auf den Zeitpunkt der Zustellung des Beiordnungsbeschlusses verlagert, dass in dem Bewilligungsbeschluss versehentlich über die beantragte Beiordnung eines Berufungsanwalts nicht entschieden worden war. Hier hatte der Senat jedoch im Beschluss vom 24.02.2006 dem Beklagten nicht nur Prozesskostenhilfe bewilligt, sondern ihm auch gleichzeitig Rechtsanwalt W..................... beigeordnet. Mit Zugang des eben genannten Beschlusses am 01.03.2006 waren somit sämtliche Voraussetzungen für den Fristbeginn nach § 234 Abs. 2 ZPO gegeben. Die Tatsache, dass der zunächst beigeordnete Rechtsanwalt W...................... sein Mandat unter anderem wegen fehlender Möglichkeit einer guten Zusammenarbeit mit dem Beklagten niederlegte (siehe Schriftsatz vom 02.03.2006, Bl. 460 d.A.), liegt im Risikobereich des Beklagten und rechtfertigt auf der Grundlage der vorherigen Ausführungen keine Anknüpfung des Fristbeginns nach § 234 Abs. 2 ZPO an den Zugang des Beiordnungsbeschlusses vom 05.04.2006.

cc)

Des Weiteren kann für den Fristbeginn nach § 234 Abs. 2 ZPO entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand über die versäumte Berufungsfrist abgestellt werden (so aber BAG NJW 1984, 941 zum Recht vor der ZPO-Novelle 2002; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 234 Rdnr. 3 a). Diese Auffassung findet schon im Wortlaut des § 234 Abs. 2 ZPO keine Stütze, da der Beklagte gerade nicht wegen einer unterbliebenen Wiedereinsetzungsentscheidung, sondern aufgrund seiner Kostenarmut an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert war. Eine derartige Auslegung des § 234 Abs. 2 ZPO lässt sich auch nicht mit den §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Einklang bringen. Denn sie würde automatisch dazu führen, dass die Frist zur Berufungsbegründung entgegen der eindeutigen Absicht des Gesetzgebers (s. Bundestagsdrucksache 15/1508 S. 17 f.) nicht unerheblich nach hinten verlagert würde, zumal der Gegenseite rechtliches Gehör zu gewähren ist und die Wiedereinsetzung problematisch sein und von Sachaufklärungsfragen abhängen kann. Ferner ist gegen diese Auffassung anzuführen, dass die Möglichkeit der Begründung dann davon abhängig wäre, in welchem zeitlichen Rahmen das Gericht zu einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gelangt. Würde beispielsweise erst sehr spät über einen Wiedereinsetzungsantrag entschieden, hätte dies zur Folge, dass de facto der Beginn der einmonatigen Begründungsfrist zu Gunsten des Berufungsführers erheblich hinausgeschoben würde. Denn diesem stünde dann nicht nur die Monatsfrist, sondern auch die Zeit bis zur Wiedereinsetzungsentscheidung zur Begründung des Rechtsmittels zur Verfügung. Für eine derartige Bevorzugung der unbemittelten Partei im Verhältnis zur bemittelten Partei ist eine sachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich (so auch BGH NJW 2003, 3275, 3277 f.).

Auch ist die Berufungsbegründungsfrist durch die ZPO-Novelle zum 01.01.2002 von der Berufungsfrist abgekoppelt. Sie fängt unabhängig von ihr mit der Urteilszustellung an zu laufen. Die versäumte Berufungsbegründung ist zudem nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachzuholen, was bereits ausschließt, dass über die Wiedereinsetzung bereits entschieden worden sein kann. Schließlich sieht § 238 Abs. 1 ZPO ein gesondertes Verfahren über die Wiedereinsetzung nur als Ausnahme vor.

dd)

Soweit der Beklagte im Hinblick auf die Gleichbehandlung von unbemittelter und bemittelter Partei eine verfassungskonforme Auslegung der Regelung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Folge einer zweimonatigen Begründungsfrist nach Prozesskostenhilfebewilligung einfordert (hierfür auch Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rdnr. 59), so besteht hierfür angesichts der eindeutigen Regelung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO kein Raum (so wohl auch Zöller-Greger, ZPO, 25. A., § 234 Rn. 7a). Diese Norm sieht eine einmonatige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag und die Rechtsmittelbegründung vor. Der Gesetzgeber hat in dem zum 01.09.2004 in Kraft getretenen Justizmodernisierungsgesetz ausdrücklich in Kenntnis der sich aus der ZPO-Reform zum 01.01.2002 ergebenden Problematik und der dazu ergangenen Rechtsprechung die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag und für die Nachholung der Berufungsbegründung von zwei Wochen auf einen Monat verlängert (Bundestagsdrucksache 15/1508 S. 17 f.).

Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die Änderung insbesondere sicherstellen, dass einem Rechtsmittelführer, dem Prozesskostenhilfe nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist gewährt worden ist, für die Rechtsmittelbegründung ein Monat zur Verfügung steht, so dass er nicht schlechter gestellt wird als die vermögende Partei (Bundestagdrucksache 15/1508 S. 17). Angesichts dieses klaren gesetzgeberischen Willens und dem eindeutigen Wortlaut ist die Regelung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einer verfassungskonformen Auslegung im Sinne des Beklagten verschlossen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch von einem redaktionellen Versehen nicht ausgegangen werden, da der Gesetzgeber in seiner Begründung ausdrücklich die Umsetzung der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte zum Lauf der Rechtsmittelbegründungsfrist nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Anknüpfungspunkt für die Gesetzesänderung benennt (Bundestagsdrucksache 15/1508 S. 18).

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Wie bereits unter II 2 b dd ausgeführt, soll die zum 01.09.2004 in Kraft getretene Regelung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte zum Lauf der Rechtsmittelbegründungsfristen nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe umsetzen und die Gleichbehandlung von unbemittelter und bemittelter Partei gewährleisten (Bundestagsdrucksache 15/1508 S. 17 f.). Der Bundesgerichtshof hat jedoch in Kenntnis des später umgesetzten Gesetzesentwurfs bereits vorab verfassungsrechtliche Bedenken gegen diesen angemeldet (BGH NJW 2003, 3275, 3277), auch ist die Neuregelung in der Literatur auf erhebliche Kritik gestoßen (Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl., § 234 Rdnr. 13; Zöller-Philippi/Greger/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rdnr. 59, § 234 Rdnr. 79 und § 520 Rdnr. 39; Schultz, NJW 2004, 2329, 2334; Born NJW 2005, 2042, 2044). Insoweit wird vor allem bemängelt, dass ein voller Gleichlauf der Situation von vermögender und bedürftiger Partei nicht erreicht wurde, da der bemittelten Partei zum einen zur Begründung der Berufung ein Monat mehr zur Verfügung steht (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und zum anderen die Möglichkeit der Verlängerung - anders als für die unbemittelte Partei (s. § 224 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO) - besteht (§ 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO). Mangels höchstrichterlicher Klärung der neuen Rechtslage rechtfertigen die angemeldeten verfassungsrechtlichen Bedenken die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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