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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 15.01.2007
Aktenzeichen: 5 U 98/06
Rechtsgebiete: EGBGB, EuInsO, code de commerce


Vorschriften:

EGBGB Art. 6
EGBGB Art. 43 Abs. 1
EuInsO Art. 5
EuInsO Art. 102
code de commerce Art. 621-1 ff
1. Das französische Insolvenzrecht gestattet dem Insolvenzverwalter, den Insolvenzschuldner mit der Druchsetzung eines Anspruchs, der zur Insolvenzmasse gehört, zu ermächtigen.

2. Vor Geltung der EuInsO entfaltet ein französisches Insolvenzverfahren lediglich Wirkung in Frankreich und erfaßte im Ausland gelegenes Vermögen nicht.

3. Soweit nach dem bis 1994 geltenden französischen Insolvenzrecht Forderungen - auch solche, die grundbuchrechtlich gesichert waren - als erloschen galten, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist im Insolvenzverfahren angemeldet wurden, verstieß dies im Blick auf im Ausland lebende Gläubiger, denen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbekannt war, gegen den ordre publik.Die Rechtsmittelfrist läuft noch.


Oberlandesgericht Stuttgart 5. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 5 U 98/06

Verkündet am 15. Januar 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 04. Dezember 2006 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Würthwein Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Hohloch Richter am Landgericht Kapp

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2006 - 21 O 615/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Streitwert der Berufung: 92.385,15 €.

Gründe:

I.

1. Über das Vermögen des heute in R. (Rumänien) wohnhaften Klägers, der in den Jahren nach 1985 in Südwestfrankreich im Bereich von P. zusammen mit seiner Ehefrau ein Weingut betrieb, ist seit 1993 in Frankreich ein Insolvenzverfahren rechtshängig, zunächst in der Form des Sanierungsverfahrens französischen Rechts, seit 1997 in der Form des regulären Insolvenzverfahrens. Zuständiges Gericht in Frankreich ist das Insolvenzgericht in B. Auch die Ehefrau des Klägers unterliegt - sie seit 1992 - einem durch das genannte Gericht angeordneten Sanierungsverfahren, das mit dem Verfahren über das Vermögen des Klägers 1997 ebenfalls in das reguläre Insolvenzverfahren französischen Rechts übergeleitet worden ist. Diese Verfahren in Frankreich sind bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch nicht beendet worden.

2. Im vorliegenden Verfahren vor den deutschen Gerichten verlangt der Kläger - handelnd in gewillkürter Prozeßstandschaft auf der Grundlage einer von ihm dazu vorgetragenen Ermächtigung des französischen Insolvenzverwalters - die teilweise Rückzahlung des an die Beklagte aus der Verwertung eines zuvor in seinem Eigentum stehenden Grundstücks in A. ausgekehrten Erlöses. Ausgekehrt worden war der Erlösanteil an die Beklagte als Inhaberin einer auf dem Grundstück lastenden Grundschuld, die drei Darlehen der Beklagten an den Kläger und dessen Ehefrau, die zwischen 1988 und 1993 gewährt worden waren, und einen Kontokorrentkredit sicherte (Darlehen vom 3.5.1988 Nr. 647 498 227 über DM 85.000; Darlehen vom 17.10.1988 Nr. 647 498 219 über 300.000,- DM, Darlehen vom 14.12.1993 Nr. 647 498 200 über DM 150.000, Kontokorrentkredit Nr. 647 499 002).

3. Nach ihrer im jetzigen Verfahren nicht bestrittenen Behauptung hat die Beklagte erst 1998 von dritter Seite Kenntnis von den seit 1992/1993 in Frankreich laufenden Insolvenzverfahren erhalten. Letztere waren in Frankreich gemäß dort gehöriger Form in einem Anzeiger veröffentlicht worden. Nach Kenntniserlangung am 14.1.1998 meldete die Beklagte ihre Darlehensforderungen von damals mehr als 330.000 DM am 2.2.1998 bei dem französischen Insolvenzverwalter Maître T. in P. an. Dieser wies die Anmeldung auf der Grundlage damals geltenden französischen Rechts zurück, da sie aufgrund verspäteter Anmeldung als erloschen zu gelten hatten. Die Beklagte bekämpfte die Zurückweisung vor den französischen Gerichten; Erfolg hatte sie nur hinsichtlich des Darlehens aus dem Jahr 1993, hinsichtlich der früher entstandenen Darlehensrückforderungen blieb es in den französischen Verfahren dabei, daß sie aufgrund verspäteter Anmeldung als aus französischer Sicht erloschen und zur Tabelle nicht mehr feststellbar galten.

4. Die Beklagte begann als Grundschuldinhaberin im Jahre 1999 mit der Verwertung des Grundstücks in A. Im Rahmen des durch das Amtsgericht Heilbronn angeordneten Zwangsversteigerungsverfahrens gelang am 5.5.2000 der freihändige Verkauf an die Gemeinde A. Aus dem Erlös erhielt die Beklagte für ihre gesicherten Forderungen und für die ihr erwachsenen Verfahrenskosten in der Folge den Betrag von Euro 162.147,22 ausgekehrt. Ihre aus der Sicht der französischen Gerichte nicht erloschene Darlehensrückforderung an den Kläger aus dem Darlehen von 1993 hatte zum damaligen Zeitpunkt einen Wert von 69.762,07 Euro.

5. Der Kläger sieht die Beklagte nicht berechtigt, die Differenz zwischen dem an sie ausgekehrten Erlösanteil von Euro 162.147,22 und der aus der Sicht des französischen Insolvenzrechts nicht erloschenen Forderung im Wert von Euro 69.762,07 behalten zu dürfen. Er meint, das französische Insolvenzverfahren, das in Deutschland anzuerkennen sei, beschränke die dingliche Sicherungswirkung der Grundschuld der Beklagten an seinem deutschen Grundstück, so daß sie aufgrund der insoweit getroffenen Sicherungsabrede nur zum Behalten des Betrages der im französischen Verfahren anerkannten Forderung aus dem Darlehen von 1993 berechtigt sei. Für den Differenzbetrag stehe ihm somit ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, den er mit der Klage geltend mache. Befugt zur Geltendmachung sei er auf der Grundlage insoweit wirksamer Ermächtigung des französischen Insolvenzverwalters; die Ermächtigung laute auf Geltendmachung durch den Kläger in eigenem Namen zugunsten der Insolvenzmasse.

6. Die Beklagte ist im erstinstanzlichen Verfahren der Klage entgegengetreten. Sie verneinte das Vorliegen wirksamer Ermächtigung des Klägers durch den Insolvenzverwalter in Frankreich. Sie sah ferner den Klaganspruch des Klägers nicht durchsetzbar, zum einen unter dem Aspekt der Verjährung, zum anderen unter dem Gesichtspunkt der Nichtanerkennung der Erlöschensanordnung des französischen Rechts für das Inland wegen Verstoßes gegen den inländischen Ordre public.

7. Das Landgericht hat mit seinem Urteil vom 17. Mai 2006 die Klage mit einer doppelten Begründung abgewiesen. Es sieht den Kläger nicht prozeßführungsbefugt, da im Verfahren nicht nachgewiesen sei, daß der Kl. durch den Insolvenzverwalter in Frankreich in gehöriger und genügender Weise zur Geltendmachung des Klaganspruchs ermächtigt worden sei. Die zweite Begründungslinie des LG betrifft die materiellrechtliche Seite und gibt wieder zwei Begründungen. Zum einen sieht das Landgericht die Erlöschenswirkungen, die das französische Recht anordnet(e), unter dem Gesichtspunkt des Ordre public im Inland nicht durchsetzungsfähig. Zum anderen bejaht das Landgericht einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Klaganspruchs, den die Beklagte zumindest einredeweise dem Klaganspruch entgegensetzen könne.

8. Der Kl. führt die Berufung, für die ihm wegen der nicht einfach zu beurteilenden Rechtslage Prozesskostenhilfe gewährt worden ist. Er greift mit seiner Berufung das Urteil insgesamt an. Er sieht das Landgericht seine Prozeßstandschaft zu Unrecht ablehnen; er hält an wirksamer Ermächtigung und zu bejahender Prozeßstandschaft fest und rügt insoweit zusätzlich als Rechtsfehler, daß das Landgericht die Klagabweisung sowohl auf Fehlen seiner Prozeßführungsbefugnis als auch auf das Fehlen eines durchsetzbaren Anspruchs gestützt habe. Das Urteil könne nicht zugleich als Prozeßurteil und Sachurteil ergehen. Er habe den von ihm vorgetragenen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, da das französische Insolvenzverfahren sich insoweit auch gegenüber einem in Deutschland gesicherten Grundschuld- und Darlehensgläubiger durchsetze. Eine Verletzung des inländischen Ordre public sei unter keinem insoweit heranzuziehenden Gesichtspunkt gegeben. Den vom Landgericht herangezogenen Schadensersatzanspruch auf deutschrechtlicher Grundlage verneint er mit der Begründung, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Frankreich habe lediglich das französische Insolvenzrecht über Informationspflichten des Gemeinschuldners gegenüber seinen Gläubigern zu bestimmen. Damit entfalle der Schadensersatzanspruch.

Der Kläger beantragt im Berufungsrechtszug,

das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.5.2006 - 21 O 615/04 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Liquidator über das Vermögen des Klägers, Maître T., ... , P., Euro 92.385,15 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit jährlich zu bezahlen.

9. Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie beharrt auf ihrer erstinstanzlich vorgetragenen Sichtweise und hält das Urteil des Landgerichts für richtig. Sie betont zusätzlich einen Pflichtenverstoß des Klägers ihr gegenüber; der Kläger habe bei den jährlichen Kreditbesprechungen in der Bank die französischen Verfahren stets verheimlicht.

10. Für weitere Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 4.12.2006, den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen. Sie ist nicht begründet, das Ergebnis des landgerichtlichen Urteils, die Abweisung der Klage, bleibt auf der Grundlage des Berufungsverfahrens aufrechterhalten.

1. Die Klage des Klägers scheitert indes, entgegen der insofern zu strengen Sicht des Landgerichts, nicht schon an fehlender oder auch nur nicht nachgewiesener Ermächtigung des Klägers zur Erhebung der Klage im vorliegenden Verfahren.

a) Auszugehen ist zunächst davon, daß das französische Recht, das insofern maßgeblich ist, dem französischen Insolvenzverwalter nicht verbietet, den Gemeinschuldner zur Durchsetzung eines Anspruchs, der zur Insolvenzmasse gehört, zu ermächtigen. Das französische Insolvenzrecht ist heute im 6. Buch des neuen Code de commerce geregelt; diese Regelungen des geltenden französischen Rechts sind jedenfalls für die vorliegende Frage als zeitlich maßgebliche Regelungen heranzuziehen. Danach bleibt der Gemeinschuldner Inhaber der zur Masse zählenden Rechte und Ansprüche; die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis liegt beim Verwalter ("administrateur") unter Aufsicht des Gerichts (Art. 621-1 ff. Code de commerce). In diesen Vorschriften ist über eine Beschränkung des Verwalters, den Gemeinschuldner für eine Prozeßführung heranzuziehen, nichts zu finden. Die im Urteil des Landgerichts genannte Vorschrift Art. 641-9 Code de commerce existiert in den dem Senat vorliegenden kommentierten Ausgaben des Code de commerce von 2005 und 2007 (Ausgabe Dalloz, Code de commerce, Paris 2005 und 2007) nicht. Vielleicht ist erstinstanzlich Art. 621-9 Code de commerce gemeint, der einige Pflichten des Verwalters und Regelungsbefugnisse des Gerichts enthält; zum hier fraglichen Problem ist der Norm aber nichts zu entnehmen. Auszugehen ist deshalb davon, daß nach französischem Recht eine solche Ermächtigung des Gemeinschuldners nicht unstatthaft ist.

b) Ob Ermächtigung für den vorliegenden Prozeß erteilt worden ist, ist ehestens an dem Schreiben des französischen Insolvenzverwalters T. vom 21.3.2006 auszurichten. Das Schreiben ist auf den landgerichtlichen Beschluß vom 18.1.2006 geschrieben worden und spricht von einer Ermächtigung der Eheleute H., ein Verfahren gegen die S...bank zu betreiben. Dieser Text und der Kontext, daß der landgerichtliche Beschluß im Hintergrund steht und daß das Schreiben die Vorgeschichte (Abstimmung mit RA Be., Übermittlung an RA Ba.) einbezieht, sollte den auslegungsfähigen Text genügen lassen; er enthält damit die vom französischen Recht als zulässig erachtete Ermächtigung des Gemeinschuldners. Die erstinstanzlich gemachte Aussage des Zeugen G. hingegen steht dieser Wertung nicht entgegen; sie beruht auf einem vor diesem Schreiben mit T. geführten Gespräch und ist durch diese Schreiben überholt. Auch ist sie in diesem Punkt von geringer Substanz. Sie enthält Erwägungen und Mutmaßungen, die jüngere schriftliche Stellungnahme des Insolvenzverwalters T. ist von besserer "Präzision" und ist eben auch vor dem Hintergrund der richterlichen Anfrage gegeben worden.

Vor diesem Hintergrund ist nach deutschem Verfahrensrecht und seinen Erfordernissen an eine gewillkürte Prozeßstandschaft der Kläger als prozeßführungsbefugt zu betrachten. Die Ermächtigung betrifft eine individuelle Angelegenheit, der Kläger hat eigene wirtschaftliche Interessen und er ist der Anspruchsinhaber selbst, dem lediglich die Verfügungsbefugnis und die Befugnis zur gerichtlichen Geltendmachung eingeräumt werden muß. Letztere ist ihm erteilt worden, bezogen auf das Verfahren gegen die Beklagte. Wenn dies vom französischen Insolvenzverwalter seinen Ausgang genommen hat und dann über dessen Rechtsberater Be. zum erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigen Ba. des Klägers gelangt ist, genügt dies für die Einräumung einer verfahrensrechtlich beachtlichen Prozeßführungsbefugnis des Gemeinschuldners, auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 50 ZPO (s. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. 2005 vor § 50 Rdnr. 45).

c) Bei diesem Ergebnis bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Rüge des Klägers, das Landgericht habe sein Urteil nicht sowohl auf fehlende Prozeßführungsbefugnis als auch auf das Fehlen eines durchsetzbaren Anspruchs stützen können.

2. Auch wenn der Berufung des Klägers im eben erörterten Gesichtspunkt Recht zu geben ist, bleibt sie im Ergebnis doch erfolglos. Dem Kläger steht der seinerseits mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Leistung des Klagbetrags in Höhe von Euro 92.385,15 auf einer im Inland durchsetzbaren Rechtsgrundlage nicht zu; es bleibt deshalb bei dem vom Landgericht gewonnen Ergebnis der Abweisung der Klage als unbegründet. Im einzelnen hat insofern folgendes - zum Teil in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil, zum Teil in Präzisierung der dortigen Urteilsgründe - zu gelten:

a) Richtig hat das Landgericht gesehen, daß für den durch den Kläger verfolgten Zahlungsanspruch, der auf Herausgabe eines Teils des der Bekl. als Grundschuldgläubigerin ausgekehrten Erlösbetrags geht, deutsches Recht gilt. Der geltendgemachte Anspruch läßt sich nur bereicherungsrechtlich qualifizieren. Art. 38 EGBGB führt insoweit zum deutschen Recht, das die gesamte schuld- wie sachenrechtliche Beziehung zwischen Kläger und Beklagter (Kreditverträge, Grundschuldbestellung, Grundschuldinhaberschaft, Zweckabreden, schließlich den freihändigen Verkauf des Grundstücks auf Betreiben der Beklagten) beherrscht. Gelten somit §§ 812 ff. BGB, bedarf es vorliegend, wie das Landgericht auch richtig gesehen hat, keiner Entscheidung, ob dem Kläger Leistungs- oder Eingriffskondiktion zur Verfügung stehen kann; Anspruchsvoraussetzung ist jeweils, daß die Beklagte die an sie ausgekehrten Beträge in Höhe des Klaganspruchs, die ihrerseits nicht strittig ist, nicht behalten darf. Nicht behalten dürfte die Beklagte diese Auskehrungsbeträge dann, wenn sie trotz der grundschuldlichen Absicherung der Beklagten wegen der Wirkungen des französischen Insolvenzverfahrens nicht mehr an sie hätten ausgekehrt werden dürfen.

b) Grundsätzlich und in den wesentlichen Einzelheiten richtig hat das Landgericht auch gesehen, daß insoweit - jedenfalls zum Teil - auf französisches Insolvenzrecht und seine Auswirkungen auf die Forderungen dinglich gesicherter Gläubiger abzustellen sein kann. Es bedarf insoweit indes der Präzisierung.

aa) Auszugehen ist insofern im vorliegenden deutschen Verfahren vom deutschen kollisionsrechtlichen wie internationalinsolvenzrechtlichen Standpunkt. Würde insofern im vorliegenden Verfahren heute im Inland geltendes Kollisions- und Verfahrensrecht heranzuziehen sein, würden Maßgeblichkeit und Umfang der Maßgeblichkeit des in Frankreich geführten, den Kläger betreffenden Insolvenzverfahrens und seiner Wirkungen für im Inland gesicherte Gläubiger des Klägers aus Art. 3 ff., insbesondere Art. 5 EuInsVO folgen; die Anerkennung der Eröffnung des französischen Verfahrens und die Wirkung der Anerkennung im Inland würden sich aus Art. 16, 17 EuInsVO ergeben. Kämen die Vorschriften des Elften Teils der Insolvenzordnung (§§ 335 ff. InsO) zur Anwendung, wäre für die dinglich gesicherte Position der Beklagten ggf. § 351 InsO heranzuziehen. Im Ergebnis richtig ist indes schon erstinstanzlich gesehen worden, daß Art. 3 ff. EuInsVO wie §§ 335 ff. InsO auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt aus Gründen ihrer erst nach dessen Entstehung einsetzenden zeitlichen Maßgeblichkeit nicht zur Anwendung gelangen (Art. 43 EuInsVO; Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts vom 14.3.2003 [BGBl. 2003 I S. 345]).

bb) Maßgeblichkeit und Umfang dieser Maßgeblichkeit des französischen Verfahrens und des diesem Verfahren zugrunde liegenden Rechts ergeben sich deshalb im vorliegenden Verfahren aus dem 1993 im Inland maßgeblich gewesenen Recht, d.h. aus den mangels gesetzlicher Regelung von Rspr. und Schrifttum geschaffenen richterrechtlichen oder schon gewohnheitsrechtlichen Regelungen, auf deren Grundlage dann Art. 102 EGInsO a.F. (vor 2003) als allgemein gehaltene Gesetzesregel geschaffen worden ist. Auch auf dieser "altrechtlichen" und im vorliegenden Verfahren maßgeblichen insolvenzkollisionsrechtlichen Grundlage ist seit BGHZ 95, 256 ff. und der dort ausgesprochenen Anerkennung des konkursrechtlichen Universalitätsprinzips ein ausländisches Insolvenzverfahren im Inland anzuerkennen (s. die Nachweise zu Rspr. und Lit. in der Nachfolge von BGHZ 95, 256 z.B. bei Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze [17. Auflage 1997] § 237 KO Anm. 2 d)). Ebenso kann es auf dieser altrechtlichen Grundlage im Inland die Wirkungen äußern, die aus der Sicht des deutschen internationalen Insolvenzrechts damaliger Zeit der "lex concursus" zu unterliegen haben.

cc) Zu Wirkungen des den Kläger betreffenden französischen Insolvenzverfahrens im Inland kann es auf der Grundlage der Geltung der durch §§ 334 ff. InsO bzw. Art. 3 ff. EuInsVO außer Kraft gesetzten altrechtlichen Regelungen aber nur kommen, wenn das französische Insolvenzrecht der Zeit vor der Einführung der EuInsVO auch im EU-Mitgliedstaat Frankreich mit seinem eigenen Kollisionsrecht die ihm vom deutschen Recht zugebilligte Geltung für im deutschen Inland belegenes bzw. domiziliertes Gemeinschuldnervermögens beansprucht (s. BGHZ 122, 373, 376; 125, 196, 203; w.N. bei Kilger/K. Schmidt, aaO § 237 KO Anm. 2 d am Ende; auch Münchener Kommentar/Reinhart, InsO Bd. 3 [2003] Vor Art. 102 EGInsO Rdnr. 25). Das Landgericht hat solche Geltung eines Universalitätsgrundsatzes auch für Frankreich in der Zeit vor Einführung der EuInsVO bejaht oder doch unterstellt. Indes ist dem erstinstanzlichen Urteil insoweit nicht ohne weiteres zu folgen. Eine gesetzliche Regelung der Frage der Wirkungen eines französischen Verfahrens im Ausland bestand in Frankreich vor dem Inkrafttreten der EuInsVO nicht. Überwogen haben dürfte in Frankreich die die "Territorialität" der französischen Insolvenz bejahende Grundsatzauffassung ("théorie de la territorialité de la faillite"; siehe dazu Münchener Kommentar/Augustin, InsO Bd. 3 [2003] Art. 102 EGInsO Anhang II "Frankreich" Rdnr. 23, 24; Soinne, Traité des procédures collectives [2. Aufl. Paris 1995] Nr. 348. S. 192/193, allerdings nicht im Einklang mit der aaO Nr. 353 S. 197 vorgetragenen Auffassung vom universellen Anwendungsbereich ["portée universelle"] des in Frankreich eröffneten Verfahrens). Wird sie und nicht ein universeller Geltungsanspruch zugrundegelegt ( wie er in der in der Klage zitierten Entscheidung des französischen Kassationshofs vom 19.11.2002 Reg. Nr. 00-22334, Bulletin civil 2002 I No. 275 S. 214 - nicht ergangen zur EuInsVO - anklingt, und auch bei Soinne, aaO S. 197 - s. oben - formuliert ist, ebenso die Annahme in der Entscheidung des BGH v. 18.9. 2001 IX ZB 51/00 -, die freilich ein im Elsaß geführtes Verfahren nach Art. 169 des Insolvenzgesetzes [Fassung 1985] betraf), dann hat das 1993/1997 in Frankreich über das Vermögen des Klägers eröffnete französische Insolvenzverfahren lediglich in Frankreich Wirkungen entfaltet. In Ermangelung eines im Inland eröffneten "Partikularinsolvenzverfahrens" sind dann für die grundbuchlich gesicherte Gläubigerposition der Beklagten im Inland zu beachtende Wirkungen des französischen Insolvenzverfahrens nicht eingetreten. Lediglich im anderen Fall, daß das französische Insolvenzverfahren solche Wirkungen seinerseits - universelle Geltung zugrundlegend - beansprucht, werden im vorliegenden Verfahren Bestehen und Ausmaß französischer Insolvenzrechtswirkungen entscheidungserheblich.

c) Legt der Senat mit den vorstehend zitierten Quellen zum französischen Recht zugrunde, daß das in Frankreich seit 1993 geführte Insolvenzverfahren Wirkungen außerhalb Frankreichs nicht angestrebt hat und als altrechtlich begonnenes Verfahren auch heute nicht hat, bedarf es für die Entscheidung über die Klage der Prüfung der erstinstanzlich angestellten Erwägungen zum französischen Insolvenzrecht und zur Anerkennung seiner Wirkungen im Inland nicht. Beschränkungen der grundbuchlich gesicherten dinglichen Rechtsposition der Beklagten auf der Grundlage französischen Insolvenzrechts sind dann nicht zu erwägen (ebenso Häsemeyer, Insolvenzrecht [2003 ] s. 888 ff., 889 f. m.w.N.). Der Kläger kann sich dann im vorliegenden Verfahren auch keinesfalls auf Feststellung der "forclusion" der Darlehensrückforderungen in den insolvenzbezogenen Entscheidungen der französischen Gerichte berufen. Diese haben dann zwar in Frankreich die Wirkung, daß die Beklagte mit ihren Forderungen im dortigen Verfahren ausgefallen ist, im Inland aber folgt daraus dann aber nicht die vom Kläger beanspruchte Wirkung, daß der Beklagten ungeachtet ihrer dinglichen Sicherung die gesicherte Forderung genommen ist. Aus deutscher wie französischer insolvenzkollisionsrechtlicher Sicht bleibt es dann bei der Maßgeblichkeit des deutschen Belegenheitsrechts für die Grundschuld und des deutschen Vertrags- bzw. Forderungsstatuts für die Darlehensrückforderung. Folge ist, daß dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Bereicherungsanspruch nicht zustehen kann, da die Beklagte als gesicherte Gläubigerin den ihr ausgekehrten Erlösanteil beanspruchen konnte und kann.

d) Der weiteren Erwägungen, die das Landgericht angestellt hat, bedarf es hingegen dann, wenn der Senat als auch vor Inkrafttreten der EuInsVO schon geltende französische Rechtslage zugrundelegt, daß das französische Verfahren die ihm vom deutschen internationalen Insolvenzrecht eingeräumten Wirkungsmöglichkeiten seinerseits beansprucht hat. Zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis und zum Erfolg seiner Berufung und Klage führen indes auch diese Erwägungen nicht.

aa) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, daß die Darlehensforderungen der Beklagten gegen den Kläger aus den 1988 gewährten beiden Darlehen im französischen Verfahren nach dem dort angewandten französischen Recht aufgrund verspäteter Geltendmachung nicht mehr geltend zu machen waren. Nach bis 1994 geltendem französischen Insolvenzrecht erloschen auch gesicherte Forderungen von Gläubigern im Konkurs des Gemeinschuldners, wenn sie sich nicht in der Liste der Verpflichtungen befanden, die der Schuldner für die Eröffnung der Insolvenz aufzustellen und bei Gericht einzureichen hatte, sofern sie nicht binnen 4 Monaten nachgemeldet bzw. binnen Jahresfrist beim Insolvenzgericht geltend gemacht wurden (so i.E. richtig das landgerichtliche Urteil unter Bezugnahme auf das Vorläuferrecht des heutigen Art. L 621-45 Code de commerce, nämlich Art. 52, 66 des Gesetzes no. 85-98 v. 27.12.1985). Da die Forderungen der Bekl. innerhalb dieser Zeiträume nicht geltend gemacht wurden, waren sie aus der Sicht des französischen Rechts mit Zeitablauf erloschen.

Richtig hat das Landgericht insofern auch gesehen, daß das französische Recht in diesem Punkte 1994/1995 ohne hier nützliche Rückwirkung geändert worden ist. Seither und heute gelten für die Anmeldung von Gläubigerforderungen Art. L 621-45 Code de commerce (Pflicht des Schuldners zur Aufstellung und Einreichung der Liste seiner Schulden in beglaubigter Form), Art. 621-46 Abs. 2 Code de commerce (keine Ausschluß- und Erlöschenswirkung für z.B. grundbuchlich gesicherte Gläubiger, die nicht persönlich benachrichtigt wurden) und Art. 621-43 Abs. 1 Satz 2 Code de commerce (Benachrichtigung der registermäßig gesicherten Gläubiger an ihrem Wahldomizil).

Wären diese neuen Regelungen im vorliegenden Verfahren unmittelbar zur Anwendung zu bringen, hätte die Beklagte nach französischem Insolvenzrecht ihre Forderungen behalten; sie ist in dem französischen Verfahren nicht benachrichtigt und auch sonst nicht gehört oder beteiligt worden. In der Liste des Klägers/Schuldners ist sie nicht in Erscheinung getreten. Der Neuregelung ist in Frankreich aber Rückwirkung nur in sehr beschränktem Umfang und jedenfalls nicht für Verfahren wie die im vorliegenden Fall in Frankreich geführten Sanierungs- und Insolvenzverfahren beigelegt worden. Die einschlägige französische Rspr. ist so gut wie einheitlich (Rückwirkung wird verneint von der Cour d'appel Paris 22.11.1996, Dalloz Affaires 1997, 159; 28.2.1997 D. 1997 Informations Rapides 109; 25.9.1998, Dalloz Affaires 1998, 1746; ebenso Kassationshof Chambre commerciale 11.6.2002, Actes de procédure collective 2002 no. 2002. Anders lediglich das Handelsgericht Nanterre 29.9.1995, Banque et droit 1996 [September/Oktoberheft 34]. (Weitere Nachweise in der Dalloz-Ausgabe Code de commerce 2005 Art. L 621-46 Anm. 2 ff. [S. 870-872]). Mangels Rückwirkung der 1994/95 eingeführten Neuregelung des französischen Rechts konnte die Bekl. ihre Kreditforderungen gegen den Kläger nicht mehr als im dortigen Verfahren zu berücksichtigende Gläubigerforderungen anmelden.

Nach Sachlage konnte der Beklagten in dem französischen Verfahren auch die von der französischen Gerichtspraxis entwickelte Hilfsregelung insofern nicht helfen. Keine Ausschluß- und Erlöschenswirkung wurde von einigen Gerichten für den Fall absichtlicher Nichtaufnahme bejaht (so Cour d'appel Douai 30.1.1997, Rev. procédures collectives 1999, 213 obs. Larrieu; Cour d'appel Pau 22.3.1999, Actes des procédures collectives 1999 no. 202). Einen deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch gab bei "fraude" des Schuldners der Kassationshof (Chambre commerciale 2.5.2001, Bulletin civil 2002 IV no. 81 = Dalloz 2001. AJ. 1725 obs. Lienhard). Für Absicht oder Betrug zum Nachteil der Beklagten ist im vorliegenden Verfahren indes nichts dargetan.

bb) Die nach französischem Recht gegebener Rechtslage hat indes zunächst nur die bereits oben zu c) festgestellte Wirkung, daß die Beklagte mit den der "forclusion" anheimgefallenen Forderungen aus 1988 nicht an dem französischen Insolvenzverfahren als dortige Gläubigerin beteiligt ist. Weitere Folgerungen hat die altrechtliche und in dem dortigen Verfahren zeitlich zur Geltung gekommene Regelung des französischen Rechts an sich nicht. Insbesondere folgt daraus nicht, wie vom Kläger mit seiner Klage und für die Berufung angenommen, daß dann die im Inland von der Beklagten innegehabte grundbuchliche Sicherung mit dem Ergebnis entwertet ist, daß sich die Beklagte trotz Nichtbezahlung ihrer Darlehensrückforderung nicht aus ihrem Grundpfandrecht in Höhe des ausstehenden Kreditbedarfs befriedigen kann. Voraussetzung dafür wäre, daß die Regelung des französischen Rechts nach den Regeln des im vorliegenden Verfahren maßgeblichen deutschen Insolvenzkollisionsrechts diese Wirkung haben kann. Das deutsche Insolvenzkollisionsrecht enthält eine solche Regelung aber nicht. Es weist zwar in der Zeit seit dem Bekenntnis der Rspr. zum Universalitätsprinzip dem Recht des Insolvenzverfahrensstaats, der "lex fori concursus", die beherrschende Rolle zu (s. die oben unter 2. b) bb) und cc) in bezug genommene Rspr.), macht davon aber gerade für dingliche Sicherungsrechte erhebliche und im vorliegenden Zusammenhang bedeutsame Ausnahmen. So beurteilt sich das Schicksal eines außerhalb des Verfahrensstaats bestellten dinglichen Sicherungs- und Verwertungsrechts nach allgemeiner Auffassung nicht nach dem Recht des Insolvenzverfahrensstaats, sondern nach dem Recht der Belegenheit der dinglichen Sicherheit, d.h. bei einem Grundpfandrecht nach der Belegenheit des sichernden Grundstücks. Im heute geltenden, für das Verhältnis Deutschland - Frankreich maßgeblichen Recht der EuInsVO ist dies in Art. 5 Abs. 1 EuInsVO geregelt, parallel dazu besteht die Regelung des § 351 InsO n.F., die im Verhältnis zweier EU-Staaten durch Art. 5 EuInsVO überlagert ist. Als ungeschriebene Regelung galt diese Regel schon zuvor, sei es auf der allgemeinen Grundlage von Art. 102 EGInsO oder - vor dessen Inkrafttreten - auf der Basis so bestehender Rspr. und Literatur (s. zum Umfang der Inlandswirkungen des Auslandskonkurses die Zusammenstellung der Rspr. bei Kilger/K. Schmidt, aaO § 237 Anm. 6 a) und b); Einbeziehung dinglicher Sicherungsrechte in die Auslandsinsolvenz ist hier nicht ausgesprochen; ebenso Häsemeyer, aaO S. 897 für inländische Absonderungsrechte usf. unter Darlegung der nicht einheitlichen, hier nicht aufzugreifenden Sicht kollisionsrechtlicher Einordnung; s.f. Münchener Kommentar/Reinhart, aaO Art. 102 EGInsO Rdnr. 321; ausführlich Rdnr. 148 ff., 155; Frankfurter Kommentar/Wimmer, InsO [4. Aufl. 2006] § 351 Rdnr. 2 a.E.). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, daß die deutschem Recht (heute Art. 43 Abs. 1 EGBGB, in der Zeit vor dessen Inkrafttreten [am 1.6.1999] entsprechende gewohnheitsrechtliche Regelung; s. dazu Erman/Hohloch, BGB 11. Aufl. 2004 Art. 49 EGBGB Rdnr. 2 und Vor Art. 43 Rdnr. 1, 3, 4; Palandt/Heldrich, BGB 66. Aufl. 2007 Vor Art. 43 EGBGB Rdnr. 1) unterliegende Grundschuld der Beklagten als dingliches Sicherungsrecht durch die der Beklagten ungünstige Regelung des französischen Rechts und die dieser Regelung folgenden französischen Gerichtsentscheidungen nicht betroffen worden ist. Diese "Privilegierung" des im Rahmen der Regelungen der lex rei sitae und nicht der lex fori concursus gesicherten Grundpfandgläubigers betrifft notwendig nicht nur die dingliche Position, d.h. die "Grundschuld" als im deutschen Recht abstrakt gefaßtes Sicherungs- und Verwertungsrecht, sondern auch das aus dieser Rechtsposition folgende Verwertungsrecht. Steht dem Grundpfandgläubiger in der Sicht der lex rei sitae, die mit dem Forderungsstatut zusammenfallen mag, der durch die Grundschuld gesicherte und mit der Zweckabrede verbundene Rückforderungsanspruch aus dem grundpfandlich gesicherten Kredit zu, dann kann der Grundschuldinhaber seine Grundschuld im Sinne des Verwertungsverfahrens, im deutschen Recht des Zwangsversteigerungsverfahrens einschließlich der freihändigen Verwertung, durchsetzen; die abweichende Position des das Insolvenzverfahren beherrschenden Rechts vermag ihm im Inland daran nicht zu hindern. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EuInsVO macht diese Rechtslage für das geltende Recht eindeutig. Die deutsche Sichtweise vor Inkrafttreten der EuInsVO, auf die es im vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht ankommt, war in diesem Punkt indes nicht anders. Auch in der zu § 237 KO und dann zu Art. 102 EGInsO entwickelten Sicht war die Rechtsposition des im Inland dinglich gesicherten Grundpfandgläubigers durch die Regelungen des deutschen Rechts geprägt, die sich bei einem im Inland anzuerkennenden ausländischen Insolvenzverfahren gegen dessen ggf. abweichende und den Grundpfandgläubiger nachteiligere Regelungen durchzusetzen vermochte (s. die oben zuletzt angeführten Nachweise zum Insolvenzrecht). Als Ergebnis folgt für das vorliegende Verfahren, daß die Beklagte ihre Grundschuld wie geschehen verwerten konnte und dem Kläger der vorgetragene Anspruch aus §§ 812 ff. BGB nicht zu Gebote steht.

cc) Würde, abweichend von dem vorstehend dargelegten Teil der Entscheidungsbegründung, die heute nicht mehr in Kraft befindliche Regelung des französischen Rechts als Teil des über das Insolvenzverfahren herrschenden Rechts im vorliegenden Verfahren Wirkung beanspruchen können, käme sie - im Grundsatz in Übereinstimmung mit der Begründung des Landgerichts - gleichwohl nicht zur Anwendung, sondern scheiterte am Vorbehalt des deutschen Ordre public. Den Ausgangserwägungen des landgerichtlichen Urteils dazu ist zuzustimmen. Das in Frankreich 1993/1997 eröffnete Insolvenzverfahren ist, angesichts der internationalen Zuständigkeit Frankreichs aufgrund von Wohnsitz und Geschäftstätigkeit des Klägers dort, anzuerkennen. Einer Einzelprüfung, worauf sich diese "Anerkennung" bezieht, bedarf es hier nicht. Die daraus folgende Verpflichtung zur Beachtung von Regelungen und Ergebnissen des französischen Insolvenzrechts, die als Teil der französischen "lex fori concursus" diese Beachtung verlangen können, hindert im inländischen Verfahren indes die Berufung auf den Vorbehalt des Ordre public nicht (ebenso und ausführlich, auch zu den Grenzen, Münchener Kommentar/Reinhart, aaO Art. 102 EGInsO Rdnr. 309 ff., 315 ff., 320, 321). Das gilt sowohl für den Vorbehalt des "materiellrechtlichen Ordre public" als auch des "verfahrensrechtlichen", hier dann des "anerkennungsrechtlichen Ordre public". Einer genauen Abgrenzung zwischen den beiden Erscheinungsformen bedarf es im vorliegenden Fall im übrigen nicht, da die Maßstäbe nicht unterschiedlich sind. Wird, wie das Landgericht dies zum Teil gehandhabt hat, auf den materiellrechtlichen Ordre public abgestellt, gilt im Grundsatz Art. 6 EGBGB. Wird im Hinblick darauf, daß französische Entscheidungen - bezogen auf das französische Insolvenzverfahren - das Weiterbestehen der Kreditforderungen der Beklagten verneint haben, der "anerkennungsrechtliche Ordre public" erwogen, ist Prüfungsmaßstab der Maßstab des § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da insofern nach richtiger Ansicht insolvenzbezogene Entscheidungen vorliegen, deren "Anerkennung" im Inland sich dann nicht nach den Regeln von EuGVÜ oder EuGVO zu richten hat (s. Münchener Kommentar/Reinhart, aaO Art. 102 EG InsO Rdnr. 296; a.A., aber nicht überzeugend Kropholler, Europ. Zivilprozeßrecht 8. Aufl. 2005 Art. 1 Rdnr. 37 m.w.N. in Fn. 113). Der Prüfungsmaßstab ist demgemäß nicht unterschiedlich. Seine Anwendung durch das Landgericht ist im Ergebnis zu billigen, so daß das Klagbegehren des Klägers, wenn es nicht schon aus den oben bb) dargelegten Gründen scheitert, schließlich am Vorbehalt des inländischen Ordre public scheitert. Richtig ist insofern zunächst die Erkenntnis des Landgerichts, daß das in den französischen Gerichtsverfahren hinsichtlich der Kreditforderungen der Beklagten aus den beiden Darlehen von 1988 erzielte Ergebnis nach der dortigen Rechtsänderung auf der geltenden Rechtsgrundlage von Art. 621 - 45 mit 46 und 43 Code de Commerce nicht mehr entstehen kann. Die mit der Rechtsposition eines dinglich oder registermäßig gesicherten Gläubigers kaum zu vereinbarende altrechtliche Regelung, die bei ggf. unverschuldeter, aber mehr als einjähriger Verspätung den gesicherten Anspruch von der Berücksichtigung im Konkurs ausschloß, ist eben zur Behebung dieser Unvereinbarkeit abgeschafft und durch eine "rechtliches Gehör" hinreichend gewährende Neuregelung ersetzt worden. Würde dieser Umstand im hiesigen Verfahren nicht beachtet werden, würde hier und jetzt ein Verfahrensergebnis entstehen, das so in Frankreich nicht mehr entstehen könnte. Die Beklagte hätte als im Lichte von Art. 6 EGBGB wie § 328 Abs.1 Nr.1 ZPO nicht hinzunehmenden Nachteil dann den Verlust ihres Kreditanspruchs aufgrund einer Regelung, deren Mangel die Gewährung des erforderlichen rechtlichen Gehörs war. Die Beklagte braucht sich insoweit nicht entgegenhalten zu lassen, sie hätte eben die regelmäßige Lektüre auch des französischen Staatsanzeigers sich zur Pflicht machen lassen müssen. Dies wäre allenfalls zu erwägen, hätte sich die Beklagte mit ihrer Kreditvergabe gezielt auf den französischen Markt begeben. So war es aber nicht, wenn sie 1988 Kredite an den in ihrer Region ansässigen und mit Grundbesitz ausgestatteten Kläger vergab. Auf diesen Mangel des rechtlichen Gehörs in der Anlage des alten französischen Rechts kann sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren berufen; sie ist von diesen Nachteilen des französischen Rechts, die im übrigen auch ihre im Inland von Art. 14 GG geschützte Vermögensposition berühren würden, auch belastet, wenn sie sie in den französischen Verfahren nach damaliger Rechtslage zwingend erfolglos zu bekämpfen gesucht hat. Nachteilig betroffen ist sie dann von einer Rechtslage, die grundsätzlich und deutlich und für sie nicht erwartbar von der inländischen Rechtslage abweicht (s. die Bejahung der Verletzung des Ordre public für diesen Fall bei Münchener Kommentar/Reichart, aaO Art. 102 EGInsO Rdnr. 321). Der starke Inlandsbezug, den erfolgreiche Berufung auf den inländischen Ordre public erfordert, ist ohne weiteres gegeben, wenn Konsequenz der Regelung des französischen Rechts wäre, daß sie ihre im Inland erhaltene und hier bestehende Sicherungsposition im Inland nicht mehr durchsetzen könnte.

e) Ist der Berufung und der Klage des Klägers aus den vorgenannten Gründen Erfolg nicht beschieden, bedarf es des Eingehens auf den vom Landgericht hilfsweise geprüften und bejahten Schadensersatzanspruch nicht mehr. Es bedarf deshalb auch schon nicht der dann noch anzustellenden Erwägung, ob er aus deutschem oder französischem Recht zu folgen hätte.

3. Die Kostenentscheidung folgt angesichts der Erfolgslosigkeit der Berufung des Klägers aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 11 und 711 S. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe für eine Zulassung haben sich für den Senat nach Prüfung von § 543 Abs. 2 ZPO nicht ergeben.

Wert: wie erstinstanzlich Euro 92.385,15

Ende der Entscheidung

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