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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 27.04.2006
Aktenzeichen: 5 W 22/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 96
ZPO § 269
Der Rechtsgedanke des § 96 ZPO gebietet, im Falle der Rücknahme von Klage und Widerklage die Beweisaufnahmekosten, die allein durch die zurückgenommene Klage entstanden sind, ausschließlich dem Kläger aufzuerlegen.
Oberlandesgericht Stuttgart 5. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 5 W 22/06

27. April 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hier: sofortige Beschwerde gegen den Kostenausspruch

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Würthwein Richterin am Oberlandesgericht Rose Richter am Landgericht Dr. Stauß

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart gemäß dem Beschluss vom 3. März 2006 - 20 O 515/04 - wie folgt abgeändert:

Die durch die Beweisaufnahme entstandenen Kosten trägt der Kläger, von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 84 % und die Beklagte 16 %.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert der Beschwerde: 1.524,37 €

Gründe:

I.

Die Beklagte wendet sich gegen einen auf der Grundlage von § 269 ZPO ergangenen Kostenbeschluss des Landgerichts.

Unter dem 16.10.2002 verpachtete die Beklagte das Hotel (Name) in ... (Ort) sowie 16 Parkplätze an den Kläger (Verträge siehe Anlagen K 1 und 3, Bl. 14 ff. und 22 f. d. A.). Dabei vereinbarten die Parteien einen monatlichen Pachtzins in Höhe von 18.730,00 € zzgl. Mehrwertsteuer für das Hotel und in Höhe von 950,00 € zzgl. Mehrwertsteuer für die Parkplätze. Mit der am 19.10.2004 beim Landgericht Stuttgart eingereichten Klage machte der Kläger Rückforderungsansprüche in Höhe von 21.972,00 € wegen überzahlten Pachtzinses geltend und stützte sich dabei auf diverse Mängel des Pachtobjekts, die ihn zur Minderung des Pachtzinses berechtigen würden. Die Beklagte trat der Klage entgegen und bestritt die behaupteten Mängel vollumfänglich. Mit Schriftsatz vom 11.01.2005 erhob sie Widerklage mit den Anträgen, den Kläger zu verurteilen, zum einen an der Rückwand des Hotels bestehende Bohrlöcher fachgerecht und farbgetreu zu verschließen und zum anderen den Nachweis über das Bestehen eines Wartungsvertrages hinsichtlich der Wasseraufbereitungsanlage des Hotels zu erbringen. Ferner nahm die Beklagte den Kläger in der Widerklage auf Zahlung eines Betrages von 4.221,90 € wegen Aufwendungen für die Beauftragung eines Brandschutzsachverständigen in Anspruch. Nach streitiger Verhandlung erging unter dem 16.02.2005 ein Beweisbeschluss durch die zuständige Einzelrichterin des Landgerichts Stuttgart (Bl. 143 ff d.A.), in dem die Erhebung von Sachverständigenbeweis zu den vom Kläger behaupteten Mängeln des Pachtobjekts (Ziff. I 1-10 des Beweisbeschlusses) und zu dem von der Beklagten behaupteten nicht fachgerechten Verschluss von vier Bohrlöchern (Ziff. II des Beweisbeschlusses) angeordnet wurde. Zum Sachverständigen wurde Dipl.-Ing. (... = Name) ernannt. Auf Anforderung des Landgerichts (Ziff. III des Beweisbeschlusses) erbrachten die Parteien Auslagenvorschüsse, der Kläger in Höhe von 1.900,00 € und die Beklagte in Höhe von 100,00 €. Nach Durchführung des ersten Ortstermins erstellte der Sachverständige einen Zwischenbericht (Bl. 175 d.A.). Aus diesem geht u. a. hervor, dass Feststellungen zur streitigen Behauptung der Beklagten betreffend die Bohrlöcher noch nicht getroffen wurden (S. 32 des Zwischenberichts). Auf Anregung des Sachverständigen forderte das Landgericht vom Kläger einen weiteren Auslagenvorschuss in Höhe von 6.000,00 € an, den dieser unter dem 21.6.2005 an die Landesoberkasse anwies (Bl. 178 d.A.). Nach Einreichung eines weiteren Zwischenberichts unter dem 29.11.2005 (Bl. 203 d.A.), in welchem weiterhin keine Feststellungen zur streitigen Behauptung der Beklagten dokumentiert sind (siehe S. 58 des Zwischenberichts), teilte der Sachverständige mit, dass der bisher einbezahlte Vorschuss vollständig verbraucht sei. Der daraufhin vom Landgericht angeforderte weitere Auslagenvorschuss in Höhe von 6.000 € wurde vom Kläger nicht mehr erbracht. Vielmehr nahm dieser mit Schriftsatz vom 04.01.2006 die Klage zurück (Bl. 218 d.A.). Die Beklagte stimmte der Klagrücknahme zu und nahm ihrerseits die Widerklage zurück (Bl. 228 d.A.). Das Landgericht setzte daraufhin den Streitwert mit Beschluss vom 07.02.2006 auf 26.693,90 € fest (Bl. 234 d.A.). Unter dem gleichen Datum wurde an den Sachverständigen (... = Name) auf dessen Rechnung vom 31.01.2006 ein Betrag in Höhe von 9.527,31 € angewiesen (Bl. 235 d.A.).

Mit Beschluss vom 03.03.2006, berichtigt durch Beschluss vom 06.03.2006, wurden dem Kläger 84 % und der Beklagten 16 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt (Bl. 242, 245 d.A.). Über die Kosten der Beweisaufnahme erging kein gesonderter Kostenausspruch, so dass die Beklagte 16 % der durch die Beauftragung des Sachverständigen (... = Name) entstandenen Kosten, mithin einen Betrag von 1.524,37 € zu tragen hat.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 20.03.2006 (Bl. 251 ff. d.A.).

II.

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 20.03.2006, welcher das Landgericht mit Vorlagebeschluss vom 03.04.2006 nicht abgeholfen hat, ist statthaft und zulässig (§§ 269 Abs. 5, 511 Abs. 2 Nr. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Insbesondere wurde die zweiwöchige Frist des § 569 Abs. 1 ZPO gewahrt, da die sofortige Beschwerde am 20.03.2006 beim Landgericht Stuttgart einging, nachdem der Beklagten der Beschluss vom 03./06.03.2006 am 07.03.2006 zugestellt worden ist (Bl. 244, 247 d.A.). Auch steht der Zulässigkeit der Beschwerde die Regelung des § 269 Abs. 5 Satz 2 ZPO nicht entgegen, da zum Zeitpunkt ihrer Einlegung ein Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.03.2006 (Bl. 248 d.A.) noch zulässig war (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 569 ZPO).

2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 96 ZPO waren dem Kläger die Kosten der Beweisaufnahme, die ausnahmslos durch die zurückgenommene Klage entstanden sind, aufzuerlegen.

a)

Die durch die Beauftragung des Sachverständigen Dipl.-Ing. (... = Name) entstandenen Kosten in Höhe von 9.527,31 € sind ausschließlich durch die Klage veranlasst. Zwar erstreckt sich der Gutachterauftrag im Hinblick auf Ziff. II des Beweisbeschlusses vom 16.02.2005 auch auf eine Behauptung der Beklagten. Allerdings ist zwischen den Parteien unstreitig, dass hinsichtlich dieses Beweisthemas bis zum Abbruch des Gutachterauftrags wegen der Rücknahme von Klage und Widerklage im Januar 2006 keine Kosten entstanden sind. Denn der Kläger hat die dahingehende Behauptung der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 13.2.2006 (Bl. 236 d.A.) nicht bestritten. Im Übrigen geht auch aus der Akte hervor, dass sich der Sachverständige mit der streitigen Behauptung der Beklagten nicht beschäftigt hat. Dies ergibt sich insbesondere aus den vorgelegten Zwischenberichten vom 25.05. und 29.11.2005, in denen keine Feststellungen zu diesem Beweisthema dokumentiert werden. Dort findet sich - anders als zu den meisten anderen Beweisfragen - jeweils nur die Wiedergabe der Behauptung der Beklagten (S. 32 des Zwischenberichts vom 25.05. und S. 58 des Zwischenberichts vom 29.11.2005).

b)

Grundsätzlich sind die Kosten im Falle der Rücknahme von Klage und Widerklage auf der Grundlage der §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO nach dem Verhältnis der Streitwerte von Klage und Widerklage zu verteilen (Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 269 Rdnr. 18 a, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 269 Rdnr. 43; Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 269 Rdnr. 62; MK-Belz, ZPO, 2. Aufl., § 92 Rdnr. 8, 25; LG Meiningen MDR 2004, 171, Schneider MDR 1961, 545 ff; Coester-Waltjen DRiZ 1976, 240). Hier ist bei der Kostenentscheidung jedoch zu berücksichtigen, dass - wie soeben ausgeführt - lediglich die Klage, nicht aber die Widerklage Beweisaufnahmekosten verursacht hat. Nach Auffassung des Senats gebietet daher der Grundsatz der Sicherstellung einer gerechten Kostenverteilung, dem Kläger diese Kosten voll aufzuerlegen. Denn den Kostenbestimmungen, insbesondere auch der Regelung des § 96 ZPO, kann der Grundgedanke entnommen werden, dass im Falle von Klage und Widerklage jede Partei nur mit Kosten der eigenen (Wider-)Klage, nicht aber mit anteiligen Kosten der (Wider-)Klage der anderen Partei belastet werden kann (BGHZ 19, 172, 176; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 92 Rdnr. 25; Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 92 Rdnr. 5; MK-Belz, ZPO, 2. Aufl., § 92 Rdnr. 8). Sofern sich eine Beweisaufnahme nur auf die Klage erstreckt, sind die dadurch entstandenen Kosten aus Gründen des in der Regelung des § 96 ZPO verkörperten Grundsatzes der Kostengerechtigkeit (BGHZ 19, 172, 176; Musielak-Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 96 Rdnr. 1; MK-Belz, ZPO, 2. Aufl., § 96 Rdnr. 1) daher ausschließlich dem Kläger aufzuerlegen.

c)

Die in Literatur und Rechtsprechung vorgebrachten Bedenken gegen die Anwendbarkeit von § 96 ZPO auf den Fall einer Beendigung des Rechtsstreits durch Klagrücknahme (siehe nur MK-Belz, ZPO, 2. Aufl., § 96 Rdnr. 2; Musielak-Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 96 Rdnr. 1; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 96 Rdnr. 3; OLG Celle NJW 1961, 1363; OLG Frankfurt MDR 1982, 942; OLG Bremen NJW 1976, 632; OLG Hamm MDR 1977, 233, 234; dagegen mit guten Gründen Schneider MDR 1977, 234, 235; Coester-Waltjen DRiZ 1976, 240, 241; Musielak-Förste, ZPO, 4. Aufl., § 269 Rdnr. 12) stehen dem nicht entgegen. Denn anders als in der dort behandelten Konstellation fällt hier die Klagrücknahme mit einer Rücknahme der Widerklage zusammen. Dies hat zur Konsequenz, dass - anders als im Fall der bloßen Klagrücknahme - eine Kostenteilung nach § 92 Abs. 1 ZPO zu erfolgen hatte. Folglich sind die allgemeinen Kostenbestimmungen, mithin auch die Regelung des § 96 ZPO, grundsätzlich anwendbar. Einer Abtrennung der Beweisaufnahmekosten zu Lasten des Klägers stehen dabei die in den hier für eine Quotierung maßgeblichen Kostenregelungen der §§ 269 Abs. 3, 96 ZPO zum Ausdruck kommenden Wertungen nicht entgegen. So soll in beiden Fällen derjenige, dessen Verhalten zur Entstehung von Kosten Anlass gibt, diese tragen; sei es, dass er die Durchführung des Verfahrens abbricht (§ 269 ZPO), oder aber, dass er unnötige Kosten verursacht bzw. das Verfahren unnötig aufhält (§ 96 ZPO). Ein Vorrang einer der beiden Wertungen ist nicht erkennbar. Zur Umsetzung des Postulats einer gerechten Kostenbelastung sind nach Auffassung des Senats vielmehr beide Normen miteinander in Einklang zu bringen und somit zugleich auf den hier zu treffenden Kostenausspruch anzuwenden: der Kläger trägt die allein durch seine Behauptungen verursachten Beweisaufnahmekosten, die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien nach dem Verhältnis von Klage und Widerklage auferlegt. Soweit ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung dem entgegenhält, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 269 Abs. 3 ZPO Gesichtspunkte der materiellen Kostengerechtigkeit ersichtlich zugunsten des Prinzips der Kostenklarheit hat zurücktreten lassen (so OLG Bremen MDR 1976, 319), vermag dies nicht zu überzeugen. Denn die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO ist schon für sich insofern Ausdruck der Kostengerechtigkeit, als die Kosten einer zurückgenommenen Klage als unnütz angesehen werden und somit vom Kläger zu tragen sind (OLG Düsseldorf MDR 1972, 1043; Schneider MDR 1977, 234, 235). Auch lässt sich weder aus dem Wortlaut noch der systematischen Stellung des § 269 Abs. 3 ZPO ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass diese Norm eine Kostenabtrennung verbietet (so auch Schneider MDR 1977, 234, 235).

d)

Der Umstand allein, dass die Beklagte eine Widerklage erhebt und diese später zurücknimmt, vermag nicht zu rechtfertigen, diese anteilig mit Beweisaufnahmekosten zu belasten, die ausschließlich durch die Klage verursacht worden sind. Denn ohne Widerklage hätte es keiner Kostenabtrennung bedurft, da der Kläger insoweit nach Klagrücknahme gem. § 269 Abs. 3 ZPO sämtliche Kosten (also auch die der Beweisaufnahme) hätte voll tragen müssen. Der unter anderem in § 96 ZPO zum Ausdruck kommende Gedanke einer gerechten Kostenverteilung (BGHZ 19, 172, 176; Musielak-Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 96 Rdnr. 1; MK-Belz, ZPO, 2. Aufl., § 96 Rdnr. 1) gebietet hier daher die Durchbrechung des Grundsatzes der Kosteneinheit zugunsten der Beklagten.

e)

Für die Abtrennung der Beweisaufnahmekosten zugunsten der Beklagten unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 96 ZPO spricht ein weiterer Gesichtspunkt. Diese Vorschrift wäre unzweifelhaft dann einschlägig, wenn der Kläger seine Verteidigung gegen die Widerklage auf im Ergebnis erfolglose, mit besonderen Beweisaufnahmekosten verbundenen Einwendungen gestützt hätte, die Widerklage jedoch aus anderweitigen Rechtsgründen abgewiesen worden wäre. Die Beklagte kann hier nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass die entstandenen Beweisaufnahmekosten allein auf in der Klage vorgebrachte Angriffsmittel des Klägers zurückzuführen sind und die Widerklage nicht betreffen. Wenn schon in der eben dargelegten Konstellation nach § 96 ZPO die Kosten für die Beweisaufnahme beim Kläger verbleiben, so muss dies erst recht für den hier zur Entscheidung stehenden Fall gelten, bei dem die erfolglosen Angriffsmittel allein die Klage betreffen.

f)

Einer Anwendung des Rechtsgedankens des § 96 ZPO auf die Konstellation der Beendigung des Rechtsstreits durch Rücknahme von Klage und Widerklage steht schließlich nicht entgegen, dass eine gerichtliche Entscheidung sowohl in der Hauptsache als auch konkret hinsichtlich der in Frage stehenden, besondere abtrennbare Kosten verursachenden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht erging. Denn die Rücknahmen von Klage und Widerklage sind in kostenrechtlicher Hinsicht vor dem Hintergrund von § 269 Abs. 3 ZPO jeweils einem Unterliegen gleichzusetzen. Auch die Erfolglosigkeit der Angriffsmittel des Klägers ist aufgrund der Klagrücknahme zu bejahen; denn letztlich blieben sie ohne günstigen Einfluss für den Kläger.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Beschwerdewert orientiert sich an dem nach dem Beschluss des Landgerichts von der Beklagten zu tragenden Anteil an den entstandenen Beweisaufnahmekosten.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert.

Ende der Entscheidung

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