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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 06.09.2002
Aktenzeichen: 5 W 25/02
Rechtsgebiete: ZPO, AVAG
Vorschriften:
ZPO § 91 | |
ZPO § 93 | |
ZPO § 308 | |
ZPO § 384 | |
ZPO § 568 n.F. | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 722 | |
ZPO § 723 | |
ZPO § 731 | |
AVAG § 11 | |
AVAG § 12 | |
AVAG § 13 | |
AVAG § 13 Abs. 4 | |
AVAG § 14 |
2. Ist in einem in Österreich anhängig gemachten Zivilverfahren auf Antrag des Gläubigers "Versäumungsurteil" schon 12 Tage nach der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den im Inland wohnhaften Schuldner ergangen und hat sich der Schuldner nicht auf das Verfahren eingelassen, so steht der Vollstreckbarerklärung der österreichischen Entscheidung ungeachtet ihrer nach österreichischen Recht eingetretenen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit grundsätzlich das Anerkennungshindernis nicht rechtzeitiger Zustellung gemäß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ entgegen.
3. Ist im Verfahren der Vollstreckbarerklärung der Antrag des Gläubigers durch den Vorsitzenden der Zivilkammer in erster Instanz wegen Vorliegens des Anerkennungshindernisses gemäß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ abgewiesen worden und erklärt im durch die Beschwerde des Gläubigers eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Schuldner, er anerkenne seine Zahlungspflicht und wolle sich im Beschwerdeverfahren zwecks Vermeidung weiterer Kosten auf die zu geringe Einlassungsfrist im österreichischen Ausgangsverfahren nicht berufen, liegt darin in Ermangelung der prozeßrechtlichen Voraussetzungen kein Anerkenntnis mit den Wirkungen des § 308 ZPO. Aufgrund des dem Schuldner möglichen Verzichts auf die Geltendmachung der Rüge zu kurzer Einlassungsfrist kann aber das Anerkennungshindernis entfallen, mit der Folge der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und der Vollstreckbarkerklärung der ausländischen Entscheidung.
Oberlandesgericht Stuttgart - 5. Zivilsenat - Beschluß
Geschäftsnummer: 5 W 25/02
In Sachen
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schock und des Richters am Oberlandesgericht Prof. Dr. Hohloch sowie der Richterin am Landgericht Dr. Gröner
am 6. September 2002
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Vorsitzenden der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 22.5.2002 - 6 O 128/02 - abgeändert.
2. Auf den Antrag der Antragstellerin wird das Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 11.10.1999 - 16 C 1040/99 s -, wonach die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Antragstellerin "den Betrag von ATS 99.179,01 zuzüglich 13,75 % Zinsen aus ATS 96.296,01 ab 11.6.1999 und aus ATS 2.910,- ab 14.6.1999, welche zum Ende des Kalendervierteljahres zum Kapital zu schlagen sind, wobei der sich dabei ergebende Betrag die Basis für den weiteren Zinslauf bildet," zu bezahlen und Prozeßkosten in Höhe von ATS 9.000,24 zu leisten, für im Inland vollstreckbar erklärt. Klauselerteilung wird insoweit angeordnet.
3. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.
4. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Wert des Beschwerdeverfahrens: wie erstinstanzlich 99.179,01 ATS = € 7.861,69.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.), eine österreichische Sparkasse in der Rechtsform der Aktiengesellschaft österreichischen Rechts, hat beim Bezirksgericht Innsbruck/Österreich das Versäumungsurteil vom 11.10.1999 - 16 C 1040/99 s - erlangt, mit dem die Antragsgegnerin (Ag.), eine österreichische Staatsangehörige mit inländischem Wohnsitz zur Zahlung von ATS 99.179,01 zuzüglich Zinsen (s. oben Punkt 2 des Tenors dieses Beschlusses) verurteilt worden ist. Gemäß Amtsbestätigung des Bezirksgerichts Innsbruck vom 27.3.2002 ist das Urteil seit 22.12.1999 rechtskräftig und vollstreckbar. Die Ast. erstrebt im vorliegenden Verfahren Vollstreckbarerklärung und Klauselerteilung für das Inland. Ihr diesbezüglicher Antrag ist durch den Vorsitzenden der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg mit Beschluß vom 22.5.2002 - 6 O 128/02 - zurückgewiesen worden, da das österreichische Versäumnisurteil im Inland mangels rechtzeitiger Zustellung der verfahrenseinleitenden Schrift an die Ag. nicht anerkennungsfähig sei.
Gegen diesen ihr am 27.5.2002 zugestellten Beschluß hat die Ast. am 8.6.2002 Beschwerde beim Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt und diese in der Beschwerdeschrift zugleich auch begründet. Sie trägt damit im wesentlichen vor, im vorliegenden Fall sei die der Ag. zwischen Zustellung der verfahrenseinleitenden Schrift und Erlaß des Versäumnisurteils verfügbare Frist von 12 Tagen nach dem insoweit maßgeblichen österreichischen Recht noch knapp ausreichend gewesen, so daß das Versäumnisurteil im Inland Anerkennung finden könne. Im übrigen bestreite die Ag. ihre Zahlungsverpflichtung auch nicht. Die Ast. beantragt demgemäß,
unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Ravensburg das Versäumnisurteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 11.10.1999 - 16 C 1040/99 s - mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Die Ag. ist der Beschwerde nicht entgegengetreten. Sie hat sich im Verfahren vor dem Senat schriftlich so geäußert, sie beantrage "die Anerkennung der Beschwerde der Antragstellerin vom 8.6.2002" und bitte, "dieses Verfahren schnellstmöglich einzustellen" zwecks Vermeidung weiterer, auf sie, die Ag. entfallender Kosten.
II.
Die Beschwerde der Ast. ist zulässig und jedenfalls insofern begründet, daß sie zur Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses und zur Klauselerteilung entsprechend dem Antrag der Ast. führt.
1. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Maßgeblich ist insoweit § 11 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG) in der Fassung des Gesetzes vom 19.2.2001 (BGBl. 2001 I S. 288 ff.). Die von der Antragstellerin begehrte Vollstreckbarerklärung richtet sich nach dem Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - EuGVÜ - vom 27.9.1968 (BGBl. 1972 II S. 774) in der im vorliegenden Verfahren im Verhältnis zu Österreich seit dem 1.1.1999 geltenden Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens vom 29.11.1996 (BGBl. 1998 II S. 1412). Zeitlich nicht anwendbar ist im vorliegenden Verfahren die am 1.3.2002 in Kraft getretene Verordnung (EG Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - EuGVVO -; sie erfaßt gemäß ihrem Art. 66 die vor ihrem Inkrafttreten geschaffene österreichische Entscheidung zeitlich nicht. Insoweit ist den Ausführungen des erstinstanzlichen Beschlusses nichts hinzuzufügen.
2. Über die Beschwerde der Ast. ist im Beschwerdegericht auch nach derzeit geltendem deutschen Verfahrensrecht durch Senatsentscheidung und nicht durch Einzelrichterentscheidung zu befinden. Die Reform des Zivilprozeßrechts hat, soweit sie das 3. Buch der ZPO (§§ 511-577) gemäß Art. 2 ZPO-RG vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1887) neu gefaßt hat, an der Senatszuständigkeit, wie sie von § 11 Abs. 1 S. 2 AVAG (Fassung 2001), der als Beschwerdegericht das OLG nennt, vorausgesetzt wird, nichts geändert. Die Novellierung der Zivilprozeßordnung und ihres Rechtsmittelrechtes hat zu Änderungen des Wortlauts im AVAG als dem deutschen Ausführungsgesetz des durch Art. 31 ff., insbes. Art. 37 EuGVÜ vorgegebenen Beschwerdeverfahrens im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen nicht geführt. Zu einer Änderung der bisherigen Praxis der Beschwerdeentscheidung durch den Senat als Spruchkörper des Oberlandesgerichts führt auch nicht, daß im AVAG fehlende Regelungen über das Verfahren nach einhelliger Auffassung in entsprechender Heranziehung der Regelungen des allgemeinen deutschen Zivilverfahrensrechts und damit der Regelungen der ZPO zu gewinnen sind (vgl. statt aller Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 7. Auflage 2002 Art. 43 Rdnr. 10). Zu einer Verlegung der Entscheidungszuständigkeit vom Senat auf den Einzelrichter könnte nach heute geltendem Verfahrensrecht allenfalls § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO n.F., ggf. ergänzt durch § 526 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. führen. In der Sicht des Senats ist die Vorschrift aber auf das Verfahren der Beschwerde gemäß §§ 11 ff. AVAG nicht, auch nicht entsprechend anwendbar. Ein gemäß §§ 1-10 AVAG durch den Vorsitzenden einer Zivilkammer des Landgerichts erlassener erstinstanzlicher Beschluß ist nicht Entscheidung eines "Einzelrichters" des Landgerichts, der Kraft genereller oder einzelfallbestimmter Zuweisung der Entscheidungszuständigkeit an die Stelle der Kammer getreten ist. Die Zuständigkeit des Vorsitzenden ist vielmehr originär und ergibt sich aus dem EuGVÜ selbst (Art. 32 Abs. 1 EuGVÜ) und damit aus einer Rechtsquelle mit sogar völkerrechtlicher Qualität. Ohne Belang ist insoweit, welche Gründe die Bundesrepublik Deutschland bei der Konzeption des EuGVÜ in den Jahren vor der Beschlußfassung und Zeichnung des Übereinkommens zu der Bildung der Vorsitzendenzuständigkeit in Art. 32 Abs. 1 EuGVÜ geführt haben. Für die Entscheidung der Frage, ob nach der am 1.1.2002 in Kraft getretenen Reform des Zivilverfahrensrechts der ZPO im Hinblick auf die seither geltende Fassung des § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO die bisherige oberlandesgerichtliche Praxis der Senatszuständigkeit geändert werden soll, ist ausschließlich bedeutsam, ob die erstinstanzliche Entscheidung von einem "Einzelrichter" i.S. des Verständnisses des Gesetzes erlassen ist. Dem ist im Falle einer gemäß Art. 32, 34 EuGVÜ ergangenen Vorsitzendenentscheidung nicht so; dieser hat nicht, wie in § 348 Abs. 3 ZPO n.F. vorausgesetzt, die Möglichkeit, die Sache der Kammer zur Entscheidung anzudienen (so richtig Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO 24. Auflage 2002 § 568 Rdnr. 1). Der Senat beläßt es deshalb auch im vorliegenden Fall wie für die Zukunft bei der bisher beobachteten Praxis und entscheidet über die gemäß § 11 AVAG zu ihm gelangten Beschwerden als Senat.
3. Die Beschwerde der Ast. ist dann auch im Ergebnis jedenfalls begründet.
a) Ausgangspunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde der Ast. ist indes, daß die angegriffene Entscheidung des Vorsitzenden der 6. Zivilkammer des erstinstanzlich befaßten Landgerichts Ravensburg als erstinstanzliche Entscheidung bei den Gegebenheiten des einseitig ausgestalteten erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 34 Abs. 1 EuGVÜ, §§ 3 ff. AVAG) weder in ihrem Ergebnis noch in ihrer Begründung mit Erfolg beanstandet werden kann. Die angegriffene Entscheidung geht zutreffend von der Maßgeblichkeit des EuGVÜ aus, verneint mit zumindest vertretbaren Erwägungen eine rückwirkende Heranziehung ggf. den Vollstreckungsgläubiger begünstigender Regelungen der seit 1.3.2002 anstelle des EuGVÜ in Kraft befindlichen EuGVVO und macht auch mit Recht deutlich, daß die Frage des Vorliegens des Anerkennungshindernisses gemäß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ, das es eingreifen und der Vollstreckbarerklärung entgegenstehen sieht, unter Heranziehung der deutschen Sicht bezüglich der Mindestlänge einer Einlassungsfrist vor dem Erlaß eines Versäumnisurteils zu beurteilen ist. Wäre die Ag., die nach den Regelungen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens erstmals in der Beschwerdeerwiderung Stellung beziehen konnte, mit Entschiedenheit und unter Bezugnahme auf die Kürze der ihr im österreichischen Ausgangsverfahren verfügbar gewesenen Einlassungsfrist der Beschwerde der Ast. entgegengetreten, hätte der Senat Bedenken nicht gehabt, den Standpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung zu übernehmen und die Beschwerde mit der Begründung zurückzuweisen, die österreichische Entscheidung sei mangels rechtzeitiger Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ nicht anerkennungsfähig.
b) Die erstinstanzliche Entscheidung ist jedoch Ergebnis des einseitig ausgestalteten erstinstanzlichen Verfahrens, in dem der Standpunkt des Antragsgegners bei richtiger Handhabung zwangsläufig nicht einfließen kann. Angesichts der kontradiktorischen Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens, in dem der Antragsgegner sich aktiv mitbeteiligen kann, kann es dann zur Notwendigkeit der Abänderung oder Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung kommen, auch wenn diese für sich und als Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens genommen richtig und konsequent erscheint. Dies gilt stets dort, wo gemäß §§ 12-14 AVAG erhebliches Vorbringen des Antragsgegners die Vollstreckbarerklärung in der Beschwerdeinstanz scheitern läßt. Möglich ist aber auch der umgekehrte Fall, daß sich ein in erster Instanz nicht genügend erscheinendes Vollstreckbarerklärungsbegehren eines Gläubigers und Antragstellers in der Beschwerdeinstanz aufgrund des hinzutretenden Vorbringens des Schuldners und Antragsgegners als nunmehr begründet oder doch die Vollstreckbarerklärung rechtfertigend darstellt. So steht es im vorliegenden Fall, in dem die im Beschwerdeverfahren erstmals Stellung nehmende Ag. mit ihrem letzten Vorbringen die Vollstreckbarerklärung der österreichischen Entscheidung für das Inland akzeptiert hat. Der Senat hat dieses Vorbringen der Ag. zu berücksichtigen und ist hieran auch nicht durch entgegenstehende Regelungen des EuGVÜ und des für ihn geltenden sonstigen Verfahrensrechts gehindert. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen.
aa) Der Senat darf im vorliegenden Fall davon ausgehen, daß die österreichische Versäumnisentscheidung durch den im Inland in erster Instanz entscheidenden Richter für vollstreckbar erklärt worden wäre, hätte sich nicht für letzteren das durchgreifende Bedenken der nicht rechtzeitigen Zustellung im österreichischen Ausgangsverfahren ergeben. Eine bei so geartetem Sachverhalt so ergangene Entscheidung hätte bei dem Senat grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren Bestand behalten, da einer Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 27 EuGVÜ beachtliche Hindernisse nicht entgegengestanden hätten.
bb) Ebenso eindeutig stellt der Senat heraus, daß der Verstoß gegen den sich aus Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ ergebenden Schuldnerschutz, der einer Vollstreckung im Zweitstaat entgegensteht, grundsätzlich und auch von Amts wegen im Beschwerdeverfahren zu beachten ist. Wird ein Anerkennungshindernis gemäß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ vorliegen gesehen, ist die Vollstreckbarerklärung und Klauselerteilung für das Inland gehindert, mag auch der im Ausland titulierte Anspruch bestehen und das ausländische Urteil, dessen Richtigkeit gemäß Art. 29 EuGVÜ ohnehin nicht zur Überprüfung steht, sachlich zutreffend sein.
cc) Im Beschwerdeverfahren darf indes berücksichtigt werden, wenn und daß der erstmalig zur Äußerung berechtigte Schuldner sich im Sinne des Ast. äußert und selbst den im Ausland titulierten Anspruch, für den im Verfahren der Art. 31 ff. EuGVÜ das "Exequatur" nachgesucht wird, "anerkennt". Fraglich ist freilich der rechtliche Weg, auf dem das zu geschehen hat, da die Regelungen der §§ 11 ff. AVAG diese Sachlage nicht vorsehen und für ein förmliches "Anerkenntnis", wie es mit seinen Wirkungen für das Erkenntnisverfahren in § 308 ZPO geregelt ist, im Vollstreckbarerklärungsverfahren gemäß Art. 31 ff. EuGVÜ, 11 ff. AVAG die Anwendungsvoraussetzungen an sich grundsätzlich fehlen. Erwogen werden könnte insofern zwar, ein Anerkenntnis und seine Wirkungen nicht als gänzlich unanwendbar zu betrachten, da auch im Verfahren der Vollstreckungsklage gemäß §§ 722, 723 ZPO und auch im Verfahren der Klauselerteilungsklage gemäß § 731 ZPO als zwei jedenfalls benachbarten Verfahrenstypen ein Anerkenntnis als begrenzt zulässig und prozeßerheblich betrachtet wird (zur Rechtslage bei der Vollstreckungsklage s. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung 59. Auflage 2001 § 722 Rdnr. 10; differenzierter Zöller/Geimer, ZPO 22. Auflage 2001 § 722 Rdnr. 44, 45; zum Klauselerteilungsverfahren gemäß § 731 ZPO vgl. etwa Zöller/Stöber, aaO § 731 Rdnr. 4; ebenso Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO § 731 Rdnr. 4), eine abschließende und sein Entscheidungsergebnis tragende Meinung braucht der Senat dazu aber nicht abzugeben. Es genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, daß es ein Schuldner, der im Ausland unter Verletzung einer zu seinem Schutz aufgestellten Äußerungsfrist verurteilt worden ist, in der Hand hat, diese Fristverletzung zu rügen oder nicht zu rügen. Das bedarf für das ausländisches Verfahren nicht genereller Nachprüfung, für das Vollstreckbarerklärungsverfahren aber ist herauszustellen, daß dem in ein solches Verfahren involvierten Schuldner diese Position zusteht (zum Meinungsstand zum bisher geltenden und in diesem Falle anwendbaren EuGVÜ s. Kropholler, aaO vor Art. 33 Rdnr. 6 mit Nachweisen in Fußnote 6). Verzichtet der Schuldner, z.B. in der Erkenntnis, eine Verbindlichkeit erfüllen zu sollen, auf dieses Verfahrensrecht, darf das mit dem Verfahren befaßte Gericht diese Äußerung beachten. Daß die Fristverkürzung an sich Anerkennungshindernis ist, steht nicht entgegen. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ ist nicht zwingend und von Amts wegen zum Schütze eines Schuldners zu bemühen, der sich bewußt dieses Schutzes begibt. So steht es im vorliegenden Fall, wenn die Ag. die Kosten weiterer Rechtsverfolgung auf sich zukommen sieht, sich mit der Vollstreckbarerklärung einverstanden erklärt und dabei betont, die ihr zukommende formale Rechtsposition einer von der Ast. zu kurz genommenen Einlassungsfrist nicht zum Anlaß jetziger Gegenwehr nehmen zu wollen. Verzichtet die Schuldnerin bewußt und in Kenntnis der Folgen auf ihre Schutzposition, ggf. um auf diese Weise für die Zahlungsmodalitäten ein Entgegenkommen der Ast. zu erhalten, dann berührt der in Österreich im Ausgangsverfahren in der Sicht von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ unterlaufene Verfahrensfehler nicht mehr das öffentliche Interesse, dessen Verletzung ihn zum Anerkennungshindernis macht.
dd) Entfällt so beim Sachstand, der sich im Beschwerdeverfahren ergeben hat, das erstinstanzlich noch festgestellte Anerkennungshindernis, steht der Vollstreckbarerklärung des österreichischen Versäumnisurteils für das Inland nichts mehr entgegen. Dem Antrag der Ast. ist somit unter Aufhebung des Beschlusses erster Instanz zu entsprechen, so daß gemäß § 13 Abs. 4 AVAG die Vollstreckungsklausel zu erteilen ist.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; für eine Kostenteilung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens entsprechend § 93 ZPO ist kein Raum, da die Voraussetzungen der Vorschrift nicht gegeben sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Ende der Entscheidung
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