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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 29.06.2005
Aktenzeichen: 5 W 34/05
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 41 Abs. 2
Die mietrechtliche Streitwertregelung des § 41 Abs. 2 GKG ist entsprechend auch auf Heimverträge anwendbar.
Oberlandesgericht Stuttgart 5. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 5 W 34/05

29. Juni 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Räumung und Herausgabe

hier: befristete Streitwertbeschwerde

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Würthwein, Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmidt und Richter am Landgericht Finckh

beschlossen:

Tenor:

Auf die befristete Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigen des Klägers wird der Streitwertbeschluss der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27.05.2005 - AZ: 27 O 133/05 - wie folgt

abgeändert:

Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird auf € 35.437,85 festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger erwirkte gegen den Beklagten am 27.05.2005 beim Landgericht Stuttgart, Einzelrichterin der 27. Zivilkammer, ein Anerkenntnisurteil gem. § 307 ZPO, wonach der Beklagte verurteilt wurde, das vom Kläger aufgrund des Heim- und Pflegevertrags der Parteien vom 16.09.2003 dem Beklagten überlassene Einzelzimmer Nr. in der vom Kläger betriebenen Senioreneinrichtung ... zu räumen und herauszugeben aufgrund einer fristlosen Kündigung des Klägers vom 04.02.2005 wegen Rückstandes des geschuldeten Heimvertragsentgeltes.

Das Landgericht setzte in dem Anerkenntnisurteil den Streitwert mit € 5.256,-- fest, ausgehend von einem auf die reine Unterkunft nebst pauschalen Nebenkosten entfallenden Entgeltanteil von täglich € 14,60.

Hiergegen richtet sich die befristete Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Begründung, der Streitwert der Räumungs- und Herausgabeklage habe sich nach dem gesamten Heimvertragsentgelt von täglich € 97,09 zu richten und betrage für ein Jahr € 35.437,85.

II.

Die befristete Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist statthaft (§§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG) und zulässig, denn sie wurde innerhalb der 6-Monatsfrist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG am 02.06.2005 eingelegt, nachdem der Streitwertbeschluss vom 27.05.2005 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31.05.2005 zugestellt worden war. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 RVG) die befristete Streitwertbeschwerde einlegen. Durch eine zu niedrige Wertfestsetzung ist der Rechtsanwalt beschwert.

Die Streitwertbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der Streitwert der Räumungs- und Herausgabeklage richtet sich in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 GKG nach dem Jahresbetrag des vom Beklagten geschuldeten Heimentgelts insgesamt, vorliegend € 97,09 täglich, und mithin bei 365 Tagen € 35.437,85.

Zwischen den Parteien bestand ein wirksamer Heimvertrag vom 16.09.2003 gemäß § 1 HeimG vom 05.11.2001 (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2001 Teil I, S. 2970 ff.). Danach schuldete der Kläger dem Beklagten die Überlassung eines Einzelzimmers nebst Ausstattung (§ 1 Nr. 1), Unterkunft und Verpflegung bestehend aus Verpflegungsservice, Reinigungsservice, Wäscheservice, Betriebskosten, Wohnen und Gebäude und Hausmeisterservice (§ 1 Nr. 2) sowie Betreuung und Pflege bestehend aus Grundpflege, Behandlungspflege, soziale Betreuung, therapeutische Leistungen etc. (§ 1 Nr. 5). Das tägliche Gesamtentgelt in Höhe von € 97,09 setzte sich aus € 60,-- für die Pflegestufe 2, € 20,60 für Unterkunft und Verpflegung, € 15,47 für Investitionskosten Einzelzimmer sowie € 1,02 für Ausbildungsumlage zusammen (§ 3). Dieses Entgelt war jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats im voraus zahlungsfällig (§ 5). Gemäß § 11 des Heimvertrages, der an § 8 HeimG ausgerichtet war, bestand für den Kläger ein fristloser wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Bewohner für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Entgelte oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, in Verzug ist (§ 11 Abs. 3 Nr. 4) oder der Bewohner in einem Zeitraum, der sich über mehrere Termine erstreckt, mit dem Entrichten des Entgeltes in Höhe des Betrages in Verzug gekommen ist, der die Summe des Entgelts für zwei Monate erreicht und das rückstände Entgelt nicht vor Ausspruch der Kündigung insgesamt ausgeglichen hat (§ 11 Abs. 3 Nr. 5). Dieses fristlose Kündigungsrecht des Heimträgers differenziert nicht, mit welchem Anteil des Gesamtentgelts (für Pflegestufe 2, für Unterkunft und Verpflegung, für Investitionskosten und für Ausbildungsumlage) der Heimbewohner in Verzug gerät. Vielmehr geht § 8 Abs. 3 Nr. 4 a, b HeimG von einem einheitlichen Entgeltbegriff aus. Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Kündigungsvorschrift in § 8 Abs. 3 Nr. 4 HeimG an der mietrechtlichen Kündigungsvorschrift des § 543 Abs. 2 Nr. 3 a, b BGB ausgerichtet. Bei Berücksichtigung dieser gesetzgeberischen Wertung (einheitlicher Entgeltbegriff und Ausrichtung der Kündigung des Heimvertrags an mietvertraglichen Vorschriften) ist deshalb im Falle der vorliegenden Räumungs- und Herausgabeklage der Streitwert nach dem geschuldeten Gesamtentgelt bezogen auf die Dauer eines Jahres auszurichten (§ 41 Abs. 2 GKG analog).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).



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