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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 20.01.2005
Aktenzeichen: 5 W 4/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 320 |
Oberlandesgericht Stuttgart 5. Zivilsenat Beschluss
20. Januar 2005
Geschäftsnummer: 5 W 4/05
In dem Rechtsstreit
wegen Schadensersatz
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Würthwein Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmidt Richter am Landgericht Grewe
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 29.12.2004 - Az.: 25 O 156/04 - wird als unstatthaft verworfen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 15.000,00 €
Gründe:
I.
Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil des Einzelrichters vom 19.11.2004 den Beklagten zur Zahlung von 150.000,00 € zuzüglich Zinsen verurteilt (Bl. 125/128). Am 10.12.2004 wurde das Urteil dem Beklagten (Bl. 130) zugestellt und am 14.12.2004 ging der Tatbestandsberichtigungsantrag beim Landgericht Stuttgart ein (Bl. 131). Nachdem der Klägerin eine Mehrfertigung zugeleitet wurde, lehnte der Einzelrichter mit Beschluss vom 29.12.2004 (Bl. 135) eine Berichtigung ab. Zum 31.12.2004 ist der Einzelrichter in Ruhestand getreten. Der sofortigen Beschwerde des Beklagten vom 10.01.2005 hat das Landgericht mit Hinweis auf den zwischenzeitlichen Ruhestand des erkennenden Richters nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft. Nach § 320 Abs. 4 S. 4 ZPO findet die Anfechtung eines Beschlusses, der über einen Tatbestandsberichtigungsantrag entschieden hat, grundsätzlich nicht statt (Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Rn. 11 zu § 320). Denn allein die Richter, die bei dem Urteil mitgewirkt haben, können über eine Berichtigung befinden. Ein anderes Gericht, insbesondere ein Rechtsmittelgericht, kann diese Entscheidung nicht treffen (Musielak, Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Rn. 10 zu § 320). Die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Ausnahmen, insbesondere die fehlende sachliche Entscheidung (RGZ 47, 397; hinsichtlich der Einzelheiten offen lassend BGH NJW-RR 1988, 407), treffen vorliegend nicht zu, werden auch von dem Beklagten nicht geltend gemacht.
Das Landgericht hat über den Tatbestandsberichtigungsantrag nicht mündlich verhandelt. Dies stellt keinen Vefahrensfehler dar: § 320 Abs. 3 ZPO in der Fassung des Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.2004 verlangt eine mündliche Verhandlung nur noch dann, wenn eine Partei dies beantragt. Der Beklagte hat in seinem Tatbestandsberichtigungsantrag eine mündliche Verhandlung nicht beantragt; die Klägerin, der der Tatbestandsberichtigungsantrag zugeleitet wurde, hat einen solchen Antrag ebenfalls nicht gestellt. Damit liegen die Ausnahmetatbestände für eine zulässige sofortige Beschwerde nicht vor.
Selbst wenn eine Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegeben wäre, käme nur eine Zurückverweisung nach § 572 Abs. 3 ZPO in Betracht, da dem Senat die erforderliche persönliche Kenntnis fehlt. Ob die Versetzung in den Ruhestand als Verhinderung im Sinne von § 320 ZPO anzusehen ist (ablehnend Hirte, JR 1985, 138; Vollkommer in Zöller, Kommentar zur ZPO, 25. Auflage, Rn. 12 zu § 320; bejahend Reichold in Thomas/Putzo, 26. Aufl., Rn. 4 zu § 320, Rn. 1 zu § 315), kann der Senat wegen fehlender Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde offen lassen.
Der Senat weist darauf hin, dass durch die Bezugnahme auf die Schriftsätze in erster Instanz im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ein entsprechender Vortrag nicht nach § 531 ZPO ausgeschlossen wäre, da dieser Vortrag nicht neu wäre. Im Übrigen ist jeder Partei mit § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO die Möglichkeit eröffnet, Verfahrensfehler geltend zu machen und so die Bindungswirkung an die Feststellungen des Ersturteils nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anzugreifen (Vollkommer a.a.O. Rn. 3 zu § 320).
III.
Mangels Statthaftigkeit ist die sofortige Beschwerde zu verwerfen, die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben, weshalb die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird.
Ende der Entscheidung
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