Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: 5 W 62/04
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 62
GKG § 68
Gegen eine Wertfestsetzung zur Zuständigkeit gemäß § 62 GKG n. F. gibt es kein Rechtsmittel.
Oberlandesgericht Stuttgart 5. Zivilsenat Beschluss

09. Dezember 2004

Geschäftsnummer: 5 W 62/04

In dem Rechtsstreit

wegen Beseitigung u. a.

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Würthwein Richterin am Oberlandesgericht Rose Richter am Landgericht Grewe

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 19.11.2004, Az.: 3 O 534/04 I - wird als unstatthaft verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: bis 500,-- €

Gründe:

Der Kläger verfolgt, gestützt auf das NachbarG Baden-Württemberg, Ansprüche auf Versetzung von Bäumen auf dem Grundstück des Beklagten. Den Streitwert hat der Kläger mit 6.100,-€ angegeben. Das Landgericht hat den Streitwert gemäß § 25 GKG auf 3.500,-€ festgesetzt und auf Bedenken gegen seine sachliche Zuständigkeit hingewiesen.

Ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung ist nicht gegeben, die sofortige Beschwerde ist unstatthaft.

Die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht Heilbronn erfolgte nach dem Verständnis des Senates gem. § 62 GKG n.F. Soweit in dem Beschluss "§ 25 GKG" aufgeführt ist, geht der Senat von einem Versehen infolge nicht vollständiger Aktualisierung des Computersystems HADES aus. Denn auf die nach dem 01.07.2004 eingegangene Klage ist nach § 72 GKG n.F. das Gerichtskostengesetz (GKG) in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 anzuwenden. Daher geht der Senat von einer Streitwertfestsetzung durch das Landgericht gem. § 62 GKG n.F. aus. Denn schon mit der Klage wurden über die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Gebühren einbezahlt und der Beschluss des Landgerichts diente nicht der Anforderung von Gerichtsgebühren. Im Übrigen ist aus dem Hinweis unter V. der Verfügung vom 19.11.2004 (Bl. 14) ersichtlich, dass die Streitwertfestsetzung der Bestimmung der Zuständigkeit diente.

§ 62 GKG n.F. entspricht inhaltlich § 24 GKG a.F., während in § 63 GKG n.F. die Regelungen von § 25 Abs. 1 GKG a.F. enthalten sind. Die möglichen Rechtsmittel gegen Streitwertfestsetzungen sind nunmehr in den §§ 66 ff. GKG n.F. geregelt, wobei die Regelung von § 25 Abs. 3 GKG a.F. Eingang in § 68 GKG n.F. gefunden hat.

Bereits nach der bisherigen Regelung war eine Entscheidung nach § 24 GKG a.F. nicht isoliert, sondern nur mit der Hauptsache anfechtbar (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., Rn. 1 zu § 24 GKG a.F.) und eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 25 Abs. 1 GKG a.F. konnte ebenfalls nicht isoliert, sondern - bei Beschwer - nur in Verbindung mit einer Vorschussanforderung angefochten werden (Hartmann, a.a.O., Rn. 14 zu § 25 GKG a.F.). Insoweit sollte die neue Fassung des Gerichtskostengesetzes, insbesondere § 68 GKG n.F. keine Erweiterung der bisherigen Rechtsmittel regeln (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, S. 189). Ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss ist sonach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben, die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft.

Lediglich ergänzend - und weil das Landgericht in dem Vorlagebeschluss von einem statthaften und zulässigen Rechtsmittel ausgegangen ist - weist der Senat zur Frage des Streitwertes auf Folgendes hin:

Zutreffend stellt das Landgericht auf § 3 ZPO ab und prüft das Interesse des Klägers an der begehrten Beseitigung. Die Kosten für die Beseitigung der Bäume können allenfalls für den Beklagten bei der Bewertung einer Beschwer für den Fall einer Verurteilung Berücksichtigung finden. Macht ein Kläger wie hier eine Beeinträchtigung seines Grundstückes in dessen Nutzbarkeit und damit dessen Wert geltend, kommt eine Bemessung des Streitwertes nach der Wertminderung des Grundstückes bzw. der betroffenen Grundstücksteile in Betracht (BGH ZfIR 1998, 749; OLG Koblenz OLG-Report 1999, 114; Schwerdtfeger in Münchener Kommentar zur ZPO, Rn. 45 zu § 3). Vorliegend hat der Kläger den Wert des Grundstückes je m² mit 490,-- € vorgetragen. Geht man angesichts der Vielzahl der Bäume, deren Beseitigung der Kläger begehrt und die sich entlang des Teils der Grundstücksgrenze befinden, welche hinter dem auf dem Grundstück befindlichen Gebäude verläuft, davon aus, dass das Grundstück kaum kleiner als 500 m² sein wird, weist es mithin einen Bodenwert von mindestens 245.000,-- € auf. Eine starke Beschattung und Vermoosung des Grundstücks, sowie fallendes Laub und Sichteinschränkungen können eine Beeinträchtigung darstellen, die jedenfalls 3 % des Bodenwertes (was bei 500 m² 7.350,-- € entspräche) nicht unterschreitet.

Im Übrigen kann sich die Zuständigkeit des Landgerichts Heilbronn auch bezüglich der sachlichen Zuständigkeit aus § 39 Satz 1 ZPO ergeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Da das Rechtsmittel unstatthaft ist, ist das Verfahren nicht gebührenfrei gemäß § 66 Abs. 8 GKG n.F. (BGH R GKG, § 25 Abs. 3 S. 1; OLG Koblenz NJW-RR 2000,1239).



Ende der Entscheidung

Zurück