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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 30.10.2006
Aktenzeichen: 5 W 65/06
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 9
GKG § 41 Abs. 1
GKG § 42 Abs. 3
GKG § 48 Abs. 1
Für die Bestimmung des Gebührenstreitwerts einer Feststellungsklage zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Franchisegebers ist das nach objektiven Kriterien zu bestimmende wirtschaftliche Interesse des Franchisenehmers an der Fortführung des Franchisevertrages, also der drohende Gewinnentgang, maßgeblich (§ 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung kann weder nach §§ 42 Abs. 3, 41 Abs. 1 GKG noch nach § 48 Abs. 1 i. V. m. § 9 ZPO erfolgen, da Einnahmen des Franchisenehmers weder als Entgelt des Vertragspartners noch als wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen qualifiziert werden können.


Oberlandesgericht Stuttgart

5. Zivilsenat

Beschluss

Geschäftsnummer: 5 W 65/06

30. Oktober 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hier: befristete Streitwertbeschwerde

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart am 30.10.2006 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Würthwein Richterin am Oberlandesgericht Rose Richter am Landgericht Dr. Stauß

beschlossen:

Tenor:

Die befristete Streitwertbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 26. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12.09.2006 - 26 O 360/06 - wird

zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrte als Franchisenehmer von der Beklagten die Feststellung, dass der unter dem 30.08.2005 zwischen den Parteien geschlossene Franchisevertrag (Anlage A 1, Bl. 4 ff. d.A.) nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 22.06.2006 (Anlage A 4, Bl. 17 d.A.) beendet wurde. Nachdem die Beklagte die Kündigung mit Schreiben vom 08.09.2006 zurückgenommen hatte (Anlage B 1, Bl. 26 d.A.), erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 26.09.2006 die Rücknahme der Klage (Bl. 37 d.A.).

Mit Beschluss vom 12.09.2006 hat das Landgericht den Streitwert auf 20.000 € festgesetzt (Bl. 31 d.A.).

Mit ihrer befristeten Streitwertbeschwerde vom 14.09.2006 erstrebt die Beklagte die Herabsetzung des Streitwerts auf 11.375,00 €. Zur Begründung führt sie an, dass sich der erwartete Gewinn angesichts des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Klägers von 1.064,00 € im ersten Halbjahr 2006 (Anlage B 2, Bl. 34 d.A.) und unter Abzug von monatlichen Kosten in Höhe von insgesamt ca. 589,00 € auf die restliche Vertragslaufzeit von 50 Monaten hochgerechnet auf insgesamt 22.750,00 € belaufe, so dass der als angemessen zu erachtende Streitwert der Feststellungsklage nach Abzug von 50 % lediglich 11.375,00 € betrage.

II.

1. Die befristete Streitwertbeschwerde der Beklagten vom 14.09.2006 (Bl. 32 ff. d.A.), welcher das Landgericht mit Vorlagebeschluss vom 17.10.2006 nicht abgeholfen hat (Bl. 42 f. d.A.), ist statthaft (§§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG) und zulässig, denn sie wurde innerhalb der 6-Monatsfrist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG am 14.09.2006 beim Landgericht Stuttgart eingelegt (Bl. 32 d.A.).

2. Die Streitwertbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert der Feststellungsklage mit Beschluss vom 12.09.2006 ermessensfehlerfrei mit 20.000 € bemessen, da das insoweit maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Fortführung des Vertragsverhältnisses (§ 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO) diesen Betrag jedenfalls nicht unterschreitet.

a) Im Rahmen einer Feststellungsklage ist unter Anwendung von § 3 Halbsatz 1 ZPO grds. auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung abzustellen; dabei ist der Wert des Rechtsverhältnisses zugrunde zu legen und regelmäßig ein Abschlag von 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage vorzunehmen (BGH JurBüro 1975, 1598; NJW-RR 2000, 1266; 2001, 366; Zöller-Herget, ZPO, 25. A., § 3 ZPO Rn. 16 Stichwort "Feststellungsklagen"; Musielak-Heinrich, ZPO, 4. A., § 3 Rn. 26 Stichwort "Feststellungsklagen").

Hier sind die für die Feststellung des Gebührenstreitwertes vorrangigen Regelungen der §§ 42 Abs. 3, 41 Abs. 1 GKG nicht anwendbar (aa); auch auf § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 9 ZPO kann die Streitwertfestsetzung nicht gestützt werden (bb). Vielmehr ist für die Bestimmung des Wertes des zwischen den Parteien geschlossenen Franchisevertrages das nach objektiven Kriterien zu bestimmende wirtschaftliche Interesse des Klägers an seiner Fortführung maßgeblich, § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO (cc).

aa) Die rechtliche Einordnung des zwischen den Parteien geschlossenen Franchisevertrages kann dahin stehen, da sowohl die Anwendungsvoraussetzungen der Regelung des § 42 Abs. 3 GKG, die bei Annahme eines dienstvertraglichen Schwerpunktes (siehe hierzu Erman-Hanau, BGB, 10. A., § 611 Rn. 44; MK-Harke, BGB, 4. A., § 581 Rn. 29) einschlägig wäre, als auch von § 41 Abs. 1 GKG, dessen Anwendungsbereich im Falle der Qualifizierung des Vertrages als Rechtspacht (so u. a. Bamberger/Roth-Wagner, Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, § 581 Rn. 11; Staudinger-Emmerich, BGB, 2005, Vorbem. zu § 581 Rn. 151) eröffnet wäre, nicht gegeben sind. In beiden Regelungen richtet sich der dort vom Interesse des Klägers abgekoppelte, normativ bestimmte Streitwert nach dem vom Vertragspartner zu zahlenden Entgelt (zu § 42 Abs. 3 siehe hierzu Meyer, GKG, 7. A., § 42 Rn. 23). Im vorliegenden Fall will der Kläger mit der Klage aber erreichen, in seiner Eigenschaft als Franchisenehmer weiter Erträge von Servicekunden erwirtschaften zu können; gegenüber seinen Kunden handelt er als selbstständiger Gewerbetreibender im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (Bamberger/Roth-Wagner, Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, § 581 Rn. 11). Die Beklagte als Franchisegeberin schuldet nach dem Vertrag der Parteien (dort v. a. § 3) selbst kein Entgelt. Vielmehr hat der Kläger einen Anteil am Umsatz an die Beklagte abzuführen sowie eine Franchisegebühr zu entrichten (§ 4 in Verbindung mit der Anlage zum Vertrag); diese Verpflichtung bildet jedoch gerade nicht den Streitgegenstand des Rechtsstreits.

Der Einschlägigkeit von § 42 Abs. 3 GKG steht zudem entgegen, dass es sich bei den auf der Grundlage des Vertrages erzielten Einnahmen nicht um wiederkehrende Leistungen im Sinne dieser Vorschrift handelt, da die Auftragslage und die damit verbundenen Erträge nicht sicher vorhergesehen werden können (Meyer, GKG, 7. A., § 42 Rn. 24; LAG Nürnberg NZA-RR 2001, 53, 54; OLG München JurBüro 1985, 574; OLG Bamberg JurBüro 1991, 1694).

bb) Auch auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 9 ZPO kann die Wertfestsetzung nicht erfolgen. Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen im Sinne dieser Regelung stellen die insoweit erfassten Rechte aus §§ 100, 241 ff. BGB nur dann dar, wenn sie - auf einem einheitlichen Rechtsverhältnis beruhend - in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen in gleichmäßigem bzw. nahezu gleichmäßigem Umfang verlangt werden können und sich als einheitliche Folgen eines Rechtsverhältnisses ergeben (Musielak-Heinrich, ZPO, 4. A., § 9 Rn. 2 a; Zöller-Herget, ZPO, 25. A., § 9 ZPO Rn. 2; Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. A., § 9 Rn. 3). Zwar erfordert das Geschäft des Klägers die Erfüllung der Bereitstellungsverpflichtungen der Beklagten als Franchisegeberin gemäß § 3 des Vertrages vom 30.08.2005. Mit der beantragten Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung erstrebt der Kläger jedoch vorrangig die Sicherung seiner Einnahmen von Servicekunden. Hierin liegt das wirtschaftliche Interesse des Klägers, das nur mittelbar mit den seitens der Beklagten zu gewährenden Gebrauchsvorteilen in Zusammenhang steht. Die aus der Franchisenehmerstellung resultierenden Einnahmen, um die es dem Kläger hier geht, können daher nicht als wiederkehrende Nutzungen und Leistungen im Sinne von § 9 ZPO qualifiziert werden.

cc) In Ermangelung einer besonderen kostenrechtlichen Vorschrift ist der Streitwert daher gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO festzusetzen (BGH, Beschluss vom 09.08.2006, Az. XII ZR 165/05, Rz. 7). Die auf dieser Grundlage nach freiem Ermessen vorzunehmende Streitwertbemessung ist für die hier einschlägige Konstellation der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses, als das der Franchisevertrag nach einhelliger Meinung eingeordnet wird (siehe nur Staudinger-Richardi, BGB, 1999, Vorbem. zu §§ 611 ff. Rn. 92; Staudinger-Emmerich, BGB, 2005, Vorbem. zu § 581 Rn. 142; OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 631; Palandt-Weidenkaff, BGB, 65. A., Einf. v. § 581 Rn. 22), anerkannt (siehe nur Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 27. A., § 3 Rn. 37). Maßstab ist daher das objektive wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses der Parteien (Musielak-Heinrich, ZPO, 4. A., § 3 Rn. 5 m.w.N. in Fn. 14). Zu bewerten ist daher das Interesse des Klägers, seine Geschäftstätigkeit als Franchisenehmer weiter betreiben zu können und hieraus Einnahmen bzw. Gewinne erzielen zu können. Dabei orientiert sich die Höhe des dem Kläger möglicherweise drohenden Gewinnentgangs grundsätzlich an den in der Klageschrift dargelegten Erwartungen des Klägers, wenn sich hierfür hinreichend objektive Anhaltspunkte ergeben (BGH, Beschluss vom 09.08.2006, Az. XII ZR 165/05, Rz. 8).

b) Auf der Basis der unter II 2 a cc dargestellten Maßstäbe unterschreitet das wirtschaftliche Interesse des Klägers jedenfalls nicht den Betrag von 20.000,00 €. Die von der Beklagten vorgelegten Umsatzzahlen rechtfertigen eine Herabsetzung des Streitwerts nicht. Der Kläger vermochte seine Umsätze im 1. Halbjahr 2006 zunächst zwar nur marginal, dann jedoch deutlich zu steigern. So erwirtschaftete er im April und Mai 2006 Umsätze von 1.533 € und 1.722 € (Anlage B 2, Bl. 34 d.A.). Hieraus wird deutlich, dass es dem Kläger gegen Ende des ersten Vertragsjahres gelungen war, den Kundenstamm signifikant zu erhöhen und ordentliche Erträge zu erwirtschaften; die niedrigen Umsatzzahlen im Juni 2006 erscheinen angesichts der in diesen Monat fallenden außerordentlichen Kündigung (Anlage A 4, Bl. 17 d.A.) nicht repräsentativ. Angesichts der mit der fortschreitenden Vertragsdauer verbundenen zunehmenden Marktbekanntheit des Klägers ist - einen normalen Verlauf der Geschäftstätigkeit unterstellt - jedenfalls von stabilen Umsätzen, die die Werte von April und Juni 2006 erreichen, auszugehen; stichhaltige gegenteilige Anhaltspunkte hat die Beklagte nicht mitgeteilt. Die vom Kläger angegebenen durchschnittlichen Monatsumsätze von 1.850 € bewegen sich daher durchaus in einem realistischen Rahmen. Jedenfalls wird man auf der Basis der in den Monaten April und Juni 2006 mitgeteilten Umsätze von zukünftig durchschnittlichen Monatsumsätzen in Höhe von zumindest ca. 1.600 € auszugehen haben. Hiervon sind monatliche Kosten in Höhe von insgesamt ca. 917 € in Abzug zu bringen, die sich aus der nach § 4 des Vertrages geschuldeten Provision im Umfang von 30 % (480 €), der Franchisegebühr (95 €) und dem - von beiden Parteien zugrunde gelegten - Kostenanteil in Höhe von 1/3 (342 €) zusammensetzen. Folglich beläuft sich der erwartete durchschnittliche Gewinn auf monatlich 683 €, mithin auf die restliche Vertragslaufzeit von 50 Monaten hochgerechnet auf insgesamt 34.167 €, was zu einem Streitwert der Feststellungsklage - bei einem Abschlag von 20 % - von 27.333 € führen würde, also deutlich über dem vom Landgericht festgesetzten Streitwert.

Sofern man die Wertbemessung nach § 3 ZPO unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 9 Satz 1 ZPO an dem möglicherweise entgangenen Gewinn auf der Grundlage einer dreieinhalbjährigen Betrachtung vornimmt (BGH, Beschluss vom 09.08.2006, Az. XII ZR 165/05, Rz. 8), so wird auch dann der vom Landgericht festgesetzte Streitwert nicht unterschritten. Insofern wäre von einem Gewinn von 28.686 € auszugehen (683 € x 12 Monate x 3,5), so dass sich nach Abzug von 20 % für die Festellungsklage ein Gebührenstreitwert von 22.949 € ergäbe.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).



Ende der Entscheidung

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