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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 19.02.2001
Aktenzeichen: 6 U 121/2000
Rechtsgebiete: VerbrKrG, BGB, ZPO


Vorschriften:

VerbrKrG § 12
VerbrKrG § 9 Abs. 3
VerbrKrG § 13
VerbrKrG § 13 Abs. 3
VerbrKrG § 13 Abs. 2
VerbrKrG § 9
BGB § 196
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 91
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 1 Nr. 1
Leitsatz:

Die Verjährung des gem. § 12 VerbrKrG gekündigten Konsumentenkredits auf Grund der Regelung in § 9 III VerbrKrG (Einwendungsdurchgriff) nicht nach der darlehensrechtlichen - sondern den kaufrechtlichen Verjährungsregelungen.


Oberlandesgericht Stuttgart - 6. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 6 U 121/2000 6 O 1293/2000 LG Heilbronn Sc

In Sachen

Verkündet am: 19.02.2001

wegen Forderung

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Hub, des Richters am Oberlandesgericht Görlich und des Richters am Oberlandesgericht Ellinger

auf die mündliche Verhandlung vom 08.01.2001

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 07.08.2000 - 6 O 1293/2000 Sc - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 DM abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert in zweiter Instanz und Beschwer der Klägerin: 26.585,07 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin macht einen Anspruch auf Rückzahlung eines Pkw Finanzierungsdarlehens geltend.

Sie gewährte dem Beklagten mit Vertrag vom 22.11.1991 ein Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs eines Opel-Kadett in Höhe von insgesamt 29.440,80 DM, das in 72 Raten à 408,90 DM zurückzuzahlen war.

Der Darlehensbetrag wurde an den Lieferanten des Fahrzeugs, das Autohaus ausbezahlt, und das Fahrzeug wurde dem Beklagten unter Einräumung von Sicherungseigentum zugunsten der Klägerin übergeben.

Nachdem der Beklagte mit Ratenzahlungen in Höhe von insgesamt 9.692,67 DM in Zahlungsverzug geraten war, mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 12.08.1994 die Zahlung dieses Rückstandes unter Kündigungsandrohung an. Da auch danach keine Zahlung erfolgte, kündigte die Klägerin das Darlehen am 04.10.1994. Ein Bewertungsgutachten vom 29.04.1996 ergab einen Zeitwert des Fahrzeugs von 1.565,22 DM netto. Die Klägerin setzte den Beklagten von diesem Gutachten mit Schreiben vom 15.05.1996 in Kenntnis und gab ihm die Möglichkeit, einen Drittkäufer zu benennen. Nachdem der Beklagte keinen Käufer benannte, bot die Klägerin das Fahrzeug bundesweit acht Händlern zum Kauf an. Mit Vertrag vom 21.08.1991 (K 6/Bl. 19) wurde das Fahrzeug für brutto 1.800,00 DM veräußert. Der Kaufvertrag weist als Verkäufer den Beklagten aus.

Mit Schreiben vom 21.10.1996 rechnete die Klägerin ihre Restforderung unter Abzug eines an sie geflossenen Netto-Verwertungserlöses in Höhe von 1.639,00 DM ab und forderte vom Beklagten restliche 28.048,88 DM (K 7/Bl. 20).

Mit der Klage fordert sie unter Abzug einer Zinsgutschrift noch 26.627,O7 DM. Wegen der Zusammensetzung dieser Forderung im einzelnen wird auf Bl. 3 der Klage (Bl. 8 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt (Bl. 6):

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 26.627,07 DM nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus DM 22.087,16 seit dem 21. November 1996 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt (Bl. 30):

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Forderung sei verjährt, da auch für Ansprüche der Klägerin, die sich aus den §§ 12 und 13 des Verbraucherkreditgesetzes ergeben, die kurze kaufrechtliche Verjährung des § 196 BGB maßgeblich sei. Die Klägerin habe das Darlehensverhältnis durch die Kündigung im Wege des Rücktritts beendet und ihre Forderung per Oktober 1994 fällig gestellt. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Forderung durch Mahnbescheid im Jahre 2000 sei diese daher bereits verjährt gewesen. Der Beklagte könne sich im übrigen auch über § 9 Abs. 3 VerbrKrG dem Darlehensgeber gegenüber nach Kündigung des Darlehensvertrages auf die kurze kaufrechtliche Verjährung des Kaufpreisanspruches berufen.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivortrags in erster Instanz wird auf die erstinstanzlichen Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 17.07.2000 (Bl. 41) verwiesen.

Mit Urteil vom 07.08.2000 hat das Landgericht der Klage in Höhe von 26.585,07 DM stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe das Darlehen gem. § 12 VerbrKrG zurecht gekündigt. Der Darlehensrückzahlungsanspruch sei nicht verjährt. Er verjähre entsprechend der Rechtsprechung des BGH zum Darlehensrückzahlungsanspruch des Kreditgebers nach dem Abzahlungsgesetz in 30 Jahren.

Gegen dieses, dem Beklagten am 12.08.2000 zugestellte Urteil richtet sich die form- und fristgerecht am 28.08.2000 eingelegte und, nach Verlängerung der Begründungsfrist, am 30.10.2000 begründete Berufung des Beklagten.

Der Beklagte hält daran fest, daß die Darlehensforderung verjährt ist. Der Anspruch auf Rückzahlung des gekündigten Darlehens könne jedenfalls seit Geltung des Verbraucherkreditgesetzes verjährungsrechtlich nicht anders behandelt werden als der Kaufpreisanspruch des Verkäufers.

Im übrigen habe die Klägerin das Fahrzeug aufgrund ihres Sicherungseigentums gem. § 13 Abs. 3 VerbrKrG etwa im Oktober/November 1994 zurückgenommen. Erst am 21.08.1996 habe der Mitarbeiter der Lieferantin des Fahrzeugs, den Beklagten aufgesucht und ihn mit der Erklärung, das Fahrzeug könne sonst nicht verkauft werden und mit dem Verkauf sei die Sache für den Beklagten erledigt, bewogen, den Kaufvertrag vom 21.08.1996 (K 6/Bl. 19) blanko zu unterzeichnen. Das Fahrzeug selbst habe der Beklagte seit der Abholung durch Herrn im Jahre 1994 nicht mehr gesehen.

Die im Bewertungsgutachten vom 29.04.1996 angegebene Laufleistung des Fahrzeugs von 82.018 km (K 4/Bl. 16) könne nicht aus der Besitzzeit des Beklagten stammen. Er habe mit dem neuen Fahrzeug bis Oktober/November 1994 allenfalls 40.000 km zurückgelegt. Die Klägerin habe ferner durch den späten Verkauf des Fahrzeugs gegen ihre Pflicht zur raschestmöglichen Verwertung des Sicherungsgutes verstoßen.

Der Kläger beantragt (Bl. 79):

das Urteil des Landgerichts Heilbronn abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt (Bl. 87):

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Landgerichts für zutreffend. Ein Rücktritt gem. § 13 Abs. 3 VerbrKrG liege nicht vor, da der Beklagte das Fahrzeug freiwillig herausgegeben habe. Das Fahrzeug sei im Oktober/November 1994 nicht abgeholt worden. Der Beklagte habe den Kaufvertrag vom 21.08.1996 auch nicht blanko unterzeichnet, sondern das Fahrzeug tatsächlich selbst verkauft. Die Klägerin habe von der Rückgabe des Fahrzeugs erstmalig durch Übersendung dieses Kaufvertrages mit der Bitte um dessen Genehmigung erfahren. Erklärungen des Inhalts, daß mit dem Verkauf des Fahrzeuges alles erledigt sein solle, seien nicht abgegeben worden. Hätte die Klägerin das Fahrzeug tatsächlich schon Ende 1994 erhalten, hätte sie es selbstverständlich verwertet und sich nicht durch eine erst zwei Jahre später mit entsprechendem Verlust vorgenommene Verwertung selbst geschädigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages in zweiter Instanz wird auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

I.

Die Darlehensforderung der Klägerin ist unabhängig davon, ob ein Rücktritt gem. § 13 Abs. 2 VerbrKrG vorliegt, oder lediglich eine Kündigung des Darlehensvertrages gem. § 12 VerbrKrG gegeben ist, verjährt.

1. Ansprüche des Darlehensgebers aus § 13 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 VerbrKrG verjähren nach übereinstimmender Auffassung in der Literatur, der sich offenbar auch die Klägerin anschließt, in zwei Jahren (vgl. Staudinger, BGB 1998, VerbrKrG § 13 Rn. 45; MüKo, 3. Aufl. VerbrKrG § 13 Rn. 42; Bülow, VerbrKrG 3. Aufl. § 13 Rn. 32). Diese Auffassung hat der BGH bereits zu § 2 des Abzahlungsgesetzes sowohl für den Rücktritt des Verkäufers (BGHZ 58, 121) als auch für denjenigen des Kreditgebers (BGHZ 71, 323) vertreten.

Ansprüche nach § 13 Abs. 2 VerbrKrG setzen aber voraus, daß der Kreditgeber (oder Verkäufer) die Kaufsache zurückgenommen hat, der Käufer und Kreditnehmer mithin den Besitz an der Kaufsache gezwungenermaßen verloren hat. Die freiwillige Herausgabe oder die Veräußerung durch den Käufer selbst genügen dafür nicht (von Westphalen, VerbrKrG 2. Aufl. § 13 Rn. 66 und 67; BGH NJW 66, 972; OLG Düsseldorf WM 85, 1431; a. A. OLG Celle NJW RR 87, 821 für den Fall, daß die Veräußerung der Sache durch den Käufer der Sache nach eine Veräußerung durch den Verkäufer darstellt).

Sollte die Klägerin nach der Kündigung vom 04.10.1994 das Fahrzeug im Oktober/November 1994 über die Lieferantin tatsächlich zurückgenommen haben, wie es der Beklagte behauptet, läge daher ein Rücktritt im Sinne von § 13 Abs. 3 VerbrKrG vor. Sich daraus gem. § 13 Abs. 2 VerbrKrG ergebende Ansprüche wären verjährt.

Für die Rücknahme des Fahrzeugs durch die Klägerin spricht neben dem eindeutigen Herausgabeverlangen der Klägerin in der Kündigung vom 04.10.1994 auch die Tatsache, daß es offensichtlich die Klägerin war, die das Fahrzeug mit Auftrag vom 17.04.1996 vom Sachverständigen hat begutachten lassen. Das ergibt sich zwar nicht eindeutig aus dem Bewertungsgutachten selbst, da dort als Auftraggeber lediglich genannt ist (K 4/Bl. 17 d. A.). Damit steht aber zunächst fest, daß weder der Beklagte noch die Lieferantin, das Autohaus Auftraggeber dieses Bewertungsgutachtens waren. Für die Beauftragung durch die Klägerin spricht entscheidend ihr Schreiben an den Beklagten vom 15.05.1996 (K 5/Bl. 17 d. A.), mit dem sie dem Beklagten das Bewertungsgutachten übersandt und ihm mitgeteilt hat, daß das Fahrzeug "zum Verkauf eingestellt" wurde. Mit diesem Sachverhalt läßt sich die Behauptung der Klägerin, sie habe von der Rückgabe des Fahrzeugs erstmals durch die Übersendung des Kaufvertrages vom 21.08.1996 und der Bitte, diesen zu genehmigen, Kenntnis erlangt, nicht vereinbaren.

2.

Wenngleich danach vieles dafür spricht, daß die Klägerin das Fahrzeug tatsächlich zurückgenommen hat, braucht dies letztlich nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn keine Rücknahme vorliegen würde, wäre der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens nach Kündigung gem. § 12 VerbrKrG verjährt. Nach Auffassung des Senats ist auf diesen Anspruch die kurze kaufrechtliche Verjährung gem. § 196 BGB anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des BGH zum Abzahlungsgesetz (BGHZ 60, 108), auf die sich das Landgericht gestützt hat, verjähren Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Darlehens zwar nicht in zwei, sondern erst in 30 Jahren. Diese Auffassung war bereits unter der Geltung des Abzahlungsgesetzes umstritten. Unter Hinweis darauf, daß der Darlehensrückzahlungsanspruch wegen der funktionellen Aufspaltung des Geschäfts in einen kaufrechtlichen und darlehensrechtlichen Teil eine "modifizierte Kaufpreisforderung" darstelle, weshalb es inkonsequent sei, die Verjährungseinrede anders zu behandeln als die übrigen Einwendungen aus dem Kaufvertrag, wurde vorgeschlagen, den Darlehensrückzahlungsanspruch der für den Kaufpreisanspruch geltenden Verjährungsbestimmung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu unterstellen (vgl. Palandt, BGB, 32. Aufl. Anh. zu § 6 AbzahlungsG Anm. 4 d aa; Ostler/Weidner, AbzahlungsG 6. Aufl. § 6 Anm. 159 a). Der BGH hat diese Auffassung mit der Begründung abgelehnt, aus den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungskauf entwickelten Grundsätzen könne diese Auffassung nicht hergeleitet werden. Diese Grundsätze zielten lediglich darauf ab, den Käufer gegen die Rechtsnachteile zu schützen, die er durch die Aufspaltung des ursprünglich einheitlichen Ratenzahlungsgeschäfts erleidet, nämlich die nicht vom Kaufrecht erfaßte Darlehensforderung tilgen zu müssen, ohne Einwendungen aus Mängeln "in der Entstehung und Erfüllung des Kaufvertrages" erheben zu können (BGH aaO S. 111).

Nach Auffassung des Senats hat sich die Rechtslage insoweit durch die Kodifizierung eines allgemeinen Einwendungsdurchgriffs in § 9 Abs. 3 VerbrKrG zugunsten des Verbrauchers gewandelt. § 9 Abs. 3 VerbrKrG ermöglicht nicht nur Einwendungen aus "Mängeln in der Entstehung und Erfüllung" des Kaufvertrages, sondern erfaßt nach allgemeiner Auffassung sämtliche rechtshindernden, -vernichtenden und -hemmenden Einwendungen, die dem Verbraucher gegen den Verkäufer zustehen (Palandt, BGB 60. Aufl. VerbrKrG § 9 Rn. 12; MüKo 3. Aufl. § 9 Rn. 88 ff.). Darunter fällt auch der Verjährungseinwand bezüglich der Kaufpreisforderung. Aus der vom Gesetzgeber angeordneten Verbundenheit von Kauf- und Darlehensvertrag bei Geschäften im Sinne des § 9 VerbrKrG folgt, daß der Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Verbraucher in denselben Fristen verjährt, die anwendbar wären, wenn er nur mit dem Verkäufer als Leistungserbringer kontrahiert hätte (Bülow aaO § 9 Rn. 25). Das VerbrKrG verfolgt mit § 9 Abs. 3 den Zweck, den Verbraucher, was seine Einwendungen betrifft, nicht schlechterzustellen als den gewöhnlichen Teilzahlungskäufer (MüKo aaO § 9 Rn. 96). Dessen Kaufpreisanspruch würde aber nach Gesamtfälligstellung infolge Verzugs unzweifelhaft der kurzen Verjährung des § 196 BGB unterliegen (so auch Staudinger, VerbrKrG 1998 § 9 Rn. 75).

Die in der Literatur (Vortmann, VerbrKrG § 9 Rn. 28; Drescher, VerbrKrG und Bankpraxis Rn.267) vertretene Gegenansicht, derzufolge die Rechtsprechung des BGH zum Abzahlungsgesetz auch im Rahmen des § 9 Abs. 3 VerbrKrG fortzugelten habe, verkennt nach Auffassung des Senats den dargelegten Wandel der Rechtslage infolge der ausdrücklichen Kodifizierung des Einwendungsdurchgriffs in § 9 Abs. 3 VerbrKrG.

3.

Rechtzeitige verjährungsunterbrechende Maßnahmen hat die Klägerin nicht vorgenommen. Der in der Berufung vorgelegte Vollstreckungsbescheid über eine Forderung der Klägerin gegenüber dem Beklagten, der dem Beklagten am 08.02.1993 zugestellt worden sei, betrifft einen anderen Vertrag als den streitgegenständlichen Darlehensvertrag.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

Die Zulässigkeit der Revision beruht auf § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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