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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 31.03.2009
Aktenzeichen: 6 U 156/08
Rechtsgebiete: HWiG, RBerG


Vorschriften:

HWiG § 1
RBerG Art. 1 § 1
Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung.

Die Bevollmächtigung eines Treuhänders, alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die für den "wirtschaftlichen Beitritt" eines Kapitalanlegers zu einem Immobilienfonds erforderlich sind, insbesondere alle zum "wirtschaftlichen Erwerb" und zur Abwicklung der Gesellschaftbeteiligung erforderlichen Verträge abzuschließen, und erforderlichenfalls das Ausscheiden von Gesellschaftern bzw. Treugebern einschließlich des Anlegers zu erklären, verstößt nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG.


Oberlandesgericht Stuttgart 6. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 6 U 156/08

Verkündet am 31. März 2009

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2009 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Hartmann, Richter am Oberlandesgericht Bross und Richterin am Oberlandesgericht Schaber

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.06.2008 - 8 O 47/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 80.000.00 €

Gründe:

A.

I.

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds "Grundbesitz Wohnbaufonds Bayern GbR".

Der Kläger zeichnete am 15.12.1995 einen "Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages Grundbesitz Wohnbaufonds Bayern GbR" (Anlage K 4), mit welchem er die xxx-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH beauftragte, seinen Beitritt zu dem vorgenannten Fonds zu bewirken. Die Treuhänderin, welche über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, nahm das Angebot an und beteiligte sich in der Folge im Auftrag des Klägers an der vorgenannten Fondsgesellschaft. Am 22.12.1995 unterzeichnete der Kläger einen Darlehensvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Raiffeisenbank Oxxx eG (K 5). Zur Tilgung der Darlehensforderung schloss er eine Lebensversicherung bei der Transatlantischen Lebensversicherung AG ab. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag trat er sicherungshalber an die Raiffeisenbank Oxxx eG ab (K 6).

Mit Schreiben vom 28.10.2004 (K 7) hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzuges des Klägers gekündigt und den Kläger zur Rückzahlung des Darlehenssaldos zuzüglich rückständiger Raten aufgefordert. Mittlerweile hat die Beklagte den Lebensversicherungsvertrag gekündigt und den an sie ausgezahlten Betrag auf den noch offenen Darlehenssaldo verrechnet.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe die Verträge, die der Vermittler Hxxx seiner (des Klägers) zukünftigen Ehefrau Rxxx mitgegeben habe, welche damals ebenfalls als Vermittlerin tätig gewesen sei, zu Hause unterschrieben. Es habe keinerlei Beratung stattgefunden. Der Vermittler Hxxx habe gegenüber seiner späteren Ehefrau nur angegeben, dass es sich bei der Anlage um ein ideales Steuersparmodell handele.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei zu dem Widerruf sämtlicher Erklärungen berechtigt, weil diese von ihm zu Hause unterschrieben worden seien. Sowohl Treuhandauftrag als auch die dazugehörigen Vollmachten seien wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig. Bei dem Auftrag an die Treuhänderin und dem Darlehensvertrag handele es sich um ein verbundenes Geschäft. Die Beklagte hafte außerdem wegen fehlerhafter Beratung.

II.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Stuttgart die Klage abgewiesen.

Der Darlehensvertrag sei nicht infolge Widerrufs nach dem Hautürwiderrufsgesetz unwirksam. Der Kläger habe schon eine Haustürsituation nicht ausreichend dargelegt. Unabhängig davon liege kein fristgerechter Widerruf im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG vor. Die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß.

Auch ein wirksamer Widerruf des Fondsbeitritts des Klägers bzw. der der Treuhänderin erteilten Vollmacht liege nicht vor. Zwar seien der Beitritt zu der Fondsgesellschaft und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft gem. § 9 VerbKrG. Ein Widerruf der Vollmacht sei jedoch nicht erfolgt. Des weiteren habe der Kläger auch hinsichtlich der Unterzeichnung des Treuhandauftrags keine Haustürsituation dargelegt. Die Annahme einer Haustürsituation bezüglich der Beitrittserklärung scheide schon deshalb aus, weil dabei auf die Umstände in der Person der Vertreterin abzustellen sei. Abgesehen davon sei das Widerrufsrecht hinsichtlich der Vollmacht zum Fondsbeitritt auch gem. § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG wegen beiderseitiger vollständiger Leistungserbringung erloschen.

Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Nichtigkeit des Treuhandauftrages und der dazugehörigen Vollmachten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz berufen, weil der Schwerpunkt der Tätigkeit der Treuhänderin auf wirtschaftlichem und nicht auf rechtlichem Gebiet gelegen habe.

Die Beklagte hafte auch nicht wegen fehlender Aufklärung über Risiken des Fondsbeitritts. Denn der Kläger habe eine vorsätzliche Täuschung durch den Vermittler Hxxx nicht vorgetragen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe, der in erster Instanz gestellten Anträge und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.

III.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt.

Er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung eines Beratungsvertrages. Die Angabe des Vermittlers, es handele sich um ein ideales Steuersparmodell, sei falsch, weil ein "wenig ideales Draufzahlgeschäft" vorliege. Er sei über keinerlei Risiken seines Fondsbeitritts unterrichtet worden.

Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht seine noch in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung, eine Nichtigkeit des Treuhandauftrages nebst Vollmachten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz komme in Betracht, aufgegeben. Für eine Nichtigkeit des Treuhandvertrages spreche, dass Gegenstand des Treuhandvertrages auch etwaige Erklärungen zum Ausscheiden des Gesellschafters aus der Fondsgesellschaft seien.

Zu Unrecht verneine das Landgericht eine Haustürsituation und übergehe den angebotenen Zeugenbeweis.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag mit der Nr. 20092517 vom 22.12.1995 bzw. 25.01.1996 mit der Raiffeisenbank OxxxeG zustehen;

2. die Beklagte zu verurteilen, die Abtretung des Fondsanteils 002/0176 am "Grundbesitz Wohnbaufonds Bayern GbR" durch den Kläger anzunehmen;

3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Ansprüche aus seinem Lebensversicherungsvertrag vom 01.01.1996 mit der Versicherungssumme DM 69.000,00 bei der Axxx Lebensversicherungs AG, Üxxx 10, xxx Hxxx, mit der VS-Nr.: xxx rückabzutreten und den Versicherungsschein herauszugeben, Zug um Zug gegen Abtretung des Fondsanteils 002/0176 am "Grundbesitz Wohnbaufonds Bayern GbR" des Klägers. hilfweise : die Beklagte zu verurteilen, den aus dem vorgenannten Lebensversicherungsvertrag vereinnahmten Betrag von 8.790,68 € an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bezieht sich im wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger kann weder die Feststellung verlangen, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag zwischen ihm und der Raiffeisenbank OxxxeG zustehen, noch die Rückgabe von Sicherheiten, insbesondere die Rückzahlung des infolge der Kündigung des Lebensversicherungsvertrages ausgezahlten Betrags beanspruchen. Der Darlehensvertrag ist wirksam und nicht wegen Widerrufs nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung (nachfolgend: HWiG) erloschen (siehe dazu Punkt I.1) oder wegen fehlender Vertretung des Klägers infolge Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam (siehe dazu Punkt I.2). Gleiches gilt für den Treuhandvertrag und die der Treuhänderin erteilten Vollmachten sowie für die über die Treuhänderin erfolgte Beitrittserklärung zu der Fondsgesellschaft (Punkt II.). Auch Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung stehen dem Kläger nicht zu (Punkt III).

I.

Zwischen den Parteien besteht ein wirksamer Darlehensvertrag.

1. Der Kläger hat seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Erklärung nicht wirksam gem. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 HWiG widerrufen.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Kläger sein Widerrufsrecht fristgerecht ausgeübt hat. Dass ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers wegen Verstreichens der einwöchigen Widerrufsfrist nach § 1 Abs. 1 HWiG erloschen ist, erscheint allerdings zweifelhaft. Denn es ist fraglich, ob eine ordnungsgemäße, den Anforderungen des § 2 HWiG entsprechende Widerrufsbelehrung erfolgt ist. Die Widerrufsbelehrung in dem Darlehensvertrag begegnet nämlich insofern Bedenken, als sie unterhalb der Unterschriftszeile eine der Widerrufsbelehrung zuzuordnende Information über den Fristbeginn enthält, die im Hinblick auf den Empfänger der schriftlichen Belehrung inhaltlich unklar ist und in Widerspruch zu der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG stehen könnte. Ein Widerrufsrecht des Klägers scheitert aber jedenfalls daran, dass er eine kausale Haustürsituation nicht dargelegt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH setzt ein Widerrufsrecht i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG voraus, dass der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu einer späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt es, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG und der Vertragserklärung wird für den Nachweis des Kausalzusammenhangs vom Gesetz zwar nicht gefordert. Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung für den Kausalzusammenhang nimmt aber mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (BGH Beschluss v. 22.09.08 - II ZR 257/07, MDR 2009, 131, 132 m.w.N.).

Voraussetzung für ein Widerrufsrecht ist demnach, dass mündliche Verhandlungen im Bereich der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz stattgefunden haben. Hierzu fehlt jeder Vortrag. Der Kläger trägt vor, er habe den Darlehensvertrag und den Zeichnungsschein zu Hause unterzeichnet. Der Vermittler Hxxx habe die Formulare seiner (des Klägers) zukünftigen Ehefrau, die ebenfalls als Vermittlerin tätig gewesen sei und in Zusammenarbeit mit dem Vermittler Hxxx Steuersparmodelle vermittelt habe, mitgegeben und dieser erklärt, es handele sich um ein ideales Steuersparmodell. Dass der Vermittler Hxxx den Kläger in seiner Privatwohnung aufgesucht hat, behauptet der Kläger schon nicht. Der Kläger legt auch nicht dar, dass Verhandlungen mit seiner künftigen Ehefrau, der damaligen Vermittlerin Rxxx, in seiner Privatwohnung über die Anlage und ihre Finanzierung stattgefunden haben. Somit kann weder von Verhandlungen des Klägers mit dem Vermittler Hxxx noch mit der Vermittlerin Rxxx im privaten Bereich ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers reicht allein die Unterzeichnung von Verträgen in der Privatwohnung nicht für die Annahme einer Haustürsituation aus (BGH a.a.O.). 2. Die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Erklärung des Klägers ist nicht mangels wirksamer Vertretung gem. § 134 BGB i. V. m. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG aufgrund fehlender Rechtsbesorgungserlaubnis der Treuhänderin unwirksam. Es mangelt schon an einem Vertretergeschäft. Der Kläger hat den Darlehensvertrag persönlich abgeschlossen, indem er ihn eigenhändig unterzeichnet hat.

II.

Der Kläger kann der Beklagten auch nicht die Unwirksamkeit seiner auf den Abschluss eines Treuhandvertrages gerichteten Erklärung bzw. der Beitrittserklärung in Anwendung des Rechtsgedankens des § 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegenhalten und hieraus den geltend gemachten Feststellungsanspruch oder Rückgewähr- bzw. Bereicherungsansprüche herleiten.

Zu Recht ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Darlehensvertrag und die mittelbare Beteiligung des Klägers an der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft über die Treuhänderin ein verbundenes Geschäft darstellen. Eine wirtschaftliche Einheit der beiden Rechtsgeschäfte im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG liegt vor, nachdem das Darlehen der Finanzierung der Beteiligung an dem vorgenannten Immobilienfonds diente, es direkt an die Treuhänderin ausgezahlt werden sollte, die Unterzeichnung des Zeichnungsscheins und des Darlehensvertrages in engem zeitlichen Abstand erfolgte, der Vermittler bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Legitimationsprüfung im Interesse der Rechtsvorgängerin der Beklagten vornahm und diese ausweislich des Wortlautes der Widerrufsbelehrung selbst von einem Verbund ausging.

1. Der Kläger kann seine auf den Abschluss des Treuhandvertrages gerichtete Erklärung nicht nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes (HWiG) widerrufen. Denn er hat nicht dargelegt, dass diese Erklärung in einer Haustürsituation gem. § 1 Abs. 1 HWiG erfolgt ist. Auf die Ausführungen unter Punkt I.1 wird diesbezüglich verwiesen.

2. Ein Widerruf der Beitrittserklärung nach § 1 Abs. 1 HWiG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Da sie von der Treuhänderin abgegeben worden ist und es diesbezüglich auf die Umstände in der Person des Vertreters ankommt, bestünde ein Widerrufsrecht nur dann, wenn die Treuhänderin den Beitritt ihrerseits in einer Haustürsituation erklärt hätte. Auch diesbezüglich fehlt es an Vortrag des Klägers.

3. Der von der Treuhänderin erklärte Beitritt zu der Fondsgesellschaft ist auch nicht wegen fehlender Vollmacht unwirksam. Die der Treuhänderin in der mit "Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages Grundbesitzwohnbaufonds Bayern GbR" überschriebenen Erklärung (K 4) eingeräumten Vollmachten verstoßen nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz (a). Dass der Treuhandvertrag gem. § 134 BGB in Verbindung mit Art. 1 § 1 RBerG nichtig ist, lässt sich nicht feststellen (b). Gleiches gilt für die dem Geschäftsführer der Fondsgesellschaft erteilte Vollmacht (c). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhand- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag, der so umfassende rechtliche Befugnisse und Pflichten des Auftragnehmers enthält, ist daher nichtig, wobei die Nichtigkeit nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG auch die dem Treuhänder/Geschäftsbesorger erteilte umfassende Vollmacht erfasst. Dagegen ist eine in einem Zeichnungsschein erteilte Vollmacht nicht wegen Verstoßes gegen des Rechtsberatungsgesetz nichtig, wenn sie nicht den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichen Beratungsbedarf zum Gegen-stand hat, sondern sich vielmehr auf die Erklärung des Beitritts zur Fondsgesellschaft und auf die Aufnahme der Finanzierungsdarlehen beschränkt und unabhängig von einer umfassenden Geschäftsbesorgungsvollmacht erteilt worden ist, neben der sie eine selbstständige Bedeutung haben sollte.

Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung fremder Geschäfte außer mit wirtschaftlichen Belangen vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt, oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Bei der insoweit vorzunehmenden Prüfung, ob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder nur als kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen ist, ist entscheidend, ob die Teiltätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität mit eigenem, von dem sonstigen Berufsinhalt geschiedenen charakteristischen Gepräge im Hinblick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange verboten werden muss (BGH, Urt. v. 20.01.2009 - XI ZR 487/07, Rdnr. 18, 19, 20 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze hat der BGH eine in einem Zeichnungsschein einem Treuhänder erteilte selbstständige Vollmacht zum Erwerb, zur Verwaltung und zur Abwicklung einer Fondsbeteiligung einschließlich ihrer Finanzierung als schwerpunktmäßig wirtschaftliche und nicht gegen das Rechtsberatungsgesetzes verstoßende Tätigkeit angesehen (aaO, Rdnr. 21). Unbedenklich ist ferner die Bevollmächtigung des Treuhänders, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Finanzierungskredite aufzunehmen, Konten zu eröffnen und über Eigen- und Fremdmittel zu verfügen (BGH, Urt. v. 25.04.06 - XI ZR 29/05, NJW 2006, 1952, Juris, Rdnr. 2, 14; XI ZR 219/04, NJW 2006, 1957, Juris, Rdnr. 2, 15). Nach diesen Grundsätzen kann weder von einer Nichtigkeit des Treuhandvertrages noch derjenigen Vollmachten ausgegangen werden, die in der mit "Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages Grundbesitzwohnbaufonds Bayern GbR" überschriebenen und vom Kläger unterzeichneten Erklärung vom 15.12.1995 (K 4) enthalten sind.

a) Die vorgenannte Erklärung vom 15.12.1995 (K 4) enthält das Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages, wobei einige von dem Treuhandvertrag umfasste Vollmachten exemplarisch und nicht abschließend aufgezählt sind. Daneben enthält sie eine von dem Treuhandvertragsangebot selbständige Vollmacht an die Treuhänderin. Das ergibt sich aus der Überschrift der Erklärung: "Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages (...)". Dem Wortlaut der Überschrift lässt sich entnehmen, dass das Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages selbstständig neben den in der Erklärung enthaltenen Vollmachten stehen soll. Inhalt der in der Erklärung vom 15.12.1995 erteilten selbständigen Vollmacht sind die unter Bezugnahme auf den Treuhandvertrag aufgezählten Befugnisse, im Namen des Unterzeichners tätig zu werden. Nur soweit der Kläger als Anleger selbst verpflichtet wird, kann die Vollmacht unter Rechtsberatungsgesichtspunkten relevant sein (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.06 - II ZR 123/05, WM 06, 1154, vorgelegt in der Anlage B 1). Danach wird die Treuhänderin bevollmächtigt, alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die für den wirtschaftlichen Beitritt des Klägers und weiterer Zeichner zur Gesellschaft erforderlich sind, und erforderlichenfalls das Ausscheiden von Gesellschaftern bzw. Treugebern und des Klägers zu erklären. Die Vollmacht beinhaltet weiter den Abschluss eines Steuerberatungsvertrages sowie die Befugnis, alle zum wirtschaftlichen Erwerb und zur Abwicklung der Gesellschaftsbeteiligung erforderlichen Aufgaben gemäß Gesellschaftsvertrag durchzuführen und die erforderlichen Verträge abzuschließen. Sämtliche vom Kläger der xxx-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH als Treuhänderin erteilten Befugnisse, in seinem Namen tätig zu werden, verstoßen nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG. Denn sie gehen über die nach den vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätzen als unbedenklich anzusehende Vollmacht zum Erwerb, zur Verwaltung und zur Abwicklung der Fondsbeteiligung nicht hinaus, wozu - entgegen der Auffassung des Klägers - auch die Erklärung über das Ausscheiden aus der Gesellschaft gehört. Die Treuhänderin wird nicht zum Abschluss eines Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichen Beratungsbedarf ermächtigt. Soweit ihr erlaubt wird, die zum Erwerb der Beteiligung erforderlichen Verträge abzuschließen, ist weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen, dass sie befugt sein sollte, über die Aufnahme von Finanzierungsdarlehen oder die Mitwirkung an Gesellschaftsverträgen hinaus Erklärungen für den Kläger mit vorwiegend rechtlichem Gehalt abzugeben. Insbesondere gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie auch zu Schuldanerkenntnissen und Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärungen ermächtigt wäre (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, Juris, Rdnr. 3, 23; Urt. v. 17.10.06 - XI ZR 19/05, WM 07, 62, Juris, Rdnr. 41). Dem Wortlaut der Erklärung lässt sich dies jedenfalls nicht entnehmen. Dagegen, dass Gegenstand der Vollmacht den Kläger verpflichtende Erklärungen sind, deren Schwerpunkt nicht auf wirtschaftlichem, sondern auf rechtlichem Gebiet liegt, spricht die mehrfach betonte Einschränkung in der Erklärung auf die für den "wirtschaftlichen" Beitritt bzw. Erwerb der Beteiligung erforderlichen Tätigkeiten. b) Dass der Treuhandvertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetzes nichtig ist, lässt sich nicht feststellen. Der Kläger hat den Treuhandvertrag nicht vorgelegt. Soweit der Treuhandvertrag die in der Erklärung vom 15.12.1995 aufgezählten Vollmachten, im Auftrag des Klägers tätig zu werden, enthalten sollte, wären diese unbedenklich (s. o.). Sollten mit dem Treuhandvertrag der Treuhänderin Geschäftsführungsaufgaben betreffend die Gesellschaft übertragen worden sein, worauf einzelne unter Bezugnahme auf den Treuhandvertrag aufgelistete Ermächtigungen in der Erklärung vom 15.12.1995 hindeuten, würde dies jedenfalls dann keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz darstellen, wenn der Treuhandvertrag zwischen der Treuhänderin und der Fondsgesellschaft geschlossen worden ist. Denn ein Vertrag, durch den eine GbR einem Nichtgesellschafter Aufgaben der Geschäftsführung überträgt, fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.06 - XI ZR 19/05, WM 07, 62, Juris, Rdnr. 29 m.w.N.).

Dass die Treuhänderin in dem Treuhandvertrag zu darüber hinausgehenden erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ermächtigt wird, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Die Frage, ob eine etwaige Nichtigkeit des Treuhandauftrages die Vollmacht in dem Zeichnungsschein erfasst, bedarf daher keiner Erörterung.

c) Unbedenklich ist des weiteren die in der Erklärung vom 15.12.1995 dem Geschäftsführer der Fondsgesellschaft übertragene Vollmacht, da sie zum einen keine Ermächtigung beinhaltet, Verträge zu Lasten des Klägers abzuschließen, und zum anderen nach ihrem Wortlaut nicht über die dem Geschäftsführer bereits im Gesellschaftsvertrag erteilten Befugnisse hinausgeht. Da sich weder eine Nichtigkeit des Treuhandvertrages noch der Erklärung vom 15.12.1995 wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz feststellen lässt und infolgedessen auch die Beitrittserklärung nicht unwirksam ist, stehen dem Kläger keine Bereicherungsansprüche zu, die er der Beklagten entgegenhalten könnte.

III.

Schadensersatzansprüche des Klägers, die ihn zu einer Rückabwicklung des Darlehensvertrages samt Fondsbeteiligung berechtigen könnten, bestehen nicht.

1. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung der Beklagten aus einem Beratungsvertrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu.

Der Kläger hat nicht dargetan, dass mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Beratungsvertrag über Chancen und Risiken der vermittelten Beteiligung zu Stande gekommen ist. Zwischen den Parteien bestand nach Angaben des Klägers kein persönlicher Kontakt. Dass der Kläger die Darlehensgeberin um Rat bezüglich der Anlage gebeten hat, ist nicht ersichtlich.

Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass seine spätere Ehefrau, die damalige Vermittlerin Rxxx, bzw. der Vermittler Hxxx in Vertretung für die Bank mit ihm einen Beratungsvertrag geschlossen haben. Es fehlt schon Vortrag dazu, dass der Kläger mit den Vermittlern ein persönliches Gespräch über die Beteiligung geführt und sie um Auskunft und Beratung hinsichtlich der Anlage ersucht hat. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Vermittler von der Bank beauftragt waren, den Kläger hinsichtlich der streitgegenständlichen Anlage zu beraten.

2. Der Kläger kann auch keinen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Darlehensvertrag gem. § 280 Abs. 1 BGB geltend machen. Auch ein solcher Anspruch besteht nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben.

Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projektes über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (Urt. v. 16.05.06 - XI ZR 6/04, WM 06, 1194, Juris, Rdnr. 41ff; Urt. v. 19.09.06 - XI ZR 204/04, NJW 2007, 357, Juris, Rdnr. 17 m.w.N.).

Dass im vorliegenden Fall solche Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aufklärungspflicht der Rechtsvorgängerin der Beklagten über besondere Risiken der Anlage begründet haben könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere kann nicht von einem konkreten Wissensvorsprung der Raiffeisenbank OxxxeG ausgegangen werden. Diesbezüglich fehlt es an einer substantiierten Darlegung einer arglistigen Täuschung des Klägers durch unrichtige Angaben der Vermittler oder Fondsinitiatoren bzw. in dem Fondsprospekt, von der die Raiffeisenbank OxxxeG Kenntnis hatte (vgl. BGH, Urt. v. 16.05.06 - XI ZR 6/04, WM 06, 1194, Juris, Rdnr. 50, 51).

Voraussetzung für eine arglistige Täuschung ist ein vorsätzliches Verhalten der beteiligten Personen. Ein solches kann nach dem Vortrag des Klägers nicht zugrunde gelegt werden. Er hat behauptet, der Vermittler Hxxx habe seiner späteren Ehefrau gesagt, es handele sich um ein ideales Steuersparmodell. Es fehlt schon an Vortrag dazu, ob die spätere Ehefrau des Klägers diese Angaben gegenüber dem Kläger wiederholt hat und diese somit überhaupt Einfluss auf seine Vertragserklärungen hatten. Dass es ihm nicht möglich gewesen ist, Steuern zu sparen, behauptet der Kläger überdies nicht. Darüber hinaus handelt es sich bei dieser Beschreibung nicht um eine konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angabe, sondern um ein subjektives Werturteil und eine marktschreierische Anpreisung (vgl. BGH Urt. v. 19.09.06, aaO, Rdnr. 24).

3. Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. aufgrund vermittlerorientierter Haftung zu.

Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist ebenfalls, dass der Fondsbeitritt des Klägers durch eine arglistige Täuschung des Vermittlers veranlasst worden ist. Erforderlich ist ein vorsätzliches Verhalten des Vermittlers (BGH, Urt. v. 01.07.2008 - XI ZR 411/06, NJW 2008, 2912, Juris, Rdnr. 19; Urt. v. 11.03.08 - XI ZR 381/07, Juris, Rdnr. 20). Dazu hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen (s.o.).

Dem Kläger kann somit weder die begehrte Feststellung noch die Rückgewähr von Sicherheiten bzw. von aus deren Verwertung vereinnahmten Beträgen beanspruchen. Das Landgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S.2 ZPO.

Gründe, die nach § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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