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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 27.05.2002
Aktenzeichen: 6 U 52/02
Rechtsgebiete: StGB, BGB, HWiG, VerbrKrG, ZPO
Vorschriften:
StGB § 263 | |
BGB § 138 | |
BGB § 823 Abs. 2 | |
HWiG § 3 | |
HWiG § 1 Abs. 1 | |
HWiG § 5 Abs. 2 | |
HWiG § 2 Abs. 1 Satz 3 | |
VerbrKrG § 4 | |
VerbrKrG § 7 | |
VerbrKrG § 9 | |
VerbrKrG § 7 Abs. 1 | |
VerbrKrG § 7 Abs. 2 | |
VerbrKrG § 7 Abs. 3 | |
VerbrKrG § 9 Abs. 2 | |
VerbrKrG § 9 Abs. 3 | |
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2 | |
VerbrKrG § 7 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 711 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 543 Abs. 2 |
2. Beschränkt sich die Bank auf die Finanzierung einer steuerbegünstigten Kapitalanlage, ist sie zu einer besonderen Aufklärung über die speziellen Risiken eines langfristigen endfälligen Darlehens nicht verpflichtet.
Oberlandesgericht Stuttgart - 6. Zivilsenat -
Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 6 U 52/02
Verkündet am: 27.05.2002
In Sachen
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 06.05.2002 unter Mitwirkung
der Vors. Richterin am OLG Dr. Kluge, der Richterin am OLG Dr. Kleene. sowie des Richters am OLG Dr. Reder
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 29.11.2001 - 2 O 366/01 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von € 8.200,-- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Beschwer der Kläger beträgt DM 152.035,54 (€ 77.734,53).
Streitwert: bis DM 160.000,--
Tatbestand:
Die Kläger begehren Rückgängigmachung eines Darlehensvertrages, mit dem sie 1996 ihre Beteiligung an einem Immobilienfonds finanzierten.
Die Kläger beteiligten sich 1996 an dem geschlossenen Immobilienfonds "G und V GbR S IV M, der von der G G für W mbH S initiiert worden war. Die Beklagte finanzierte für eine Vielzahl von Anlegern den anlässlich ihres Beitritts zu leistenden Gesellschafterbeitrag, war im übrigen jedoch weder an der Finanzierung des Grundstückserwerbs oder der Errichtung des Gebäudes noch am Vertrieb der einzelnen Anteile beteiligt. Mitte 1996 kamen die Kläger über eine Arbeitskollegin in Kontakt mit der Zeugin S L die als Vermittlerin für eine Fa. K tätig war. Nach telefonischer Ankündigung suchte die Zeugin die Kläger mehrfach zu Hause auf und bereitete den Beitritt der Kläger zu dem Fonds und den Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Beklagten vor. Im September 1996 unterzeichneten die Kläger einen ihnen von der Beklagten zugesandten, auf den 01.09.1996 datierten Vertrag über einen Kredit mit netto DM 62.000,-- zzgl. Disagio und Provision (Nennbetrag: DM 68.888,88), verzinslich mit 6 % p.a. fest bis 30.01.2001. Das Darlehen sollte am 01.01.2016 zurückbezahlt und durch Abtretung einer Lebensversicherung und Verpfändung des Anteils an der GbR gesichert werden. Am 11.09.1996 schlössen die Kläger einen auf den Erwerb einer Beteiligung an der GbR in Höhe von DM 60.000,-- gerichteten Treuhandvertrag mit den Herren K und S am 21.11.1996 traten sie mit notarieller Urkunde dem Fonds bei. Seitdem erzielten sie monatliche Mieteinkünfte von DM 180,--, bis Juli 1998 insgesamt DM 3.780,--, sowie gewisse Steuerersparnisse. Auf das Darlehen zahlten sie bis zum Ablauf der Zinsbindung im Januar 2001 monatlich DM 346,45, seit Februar 2001 monatlich DM 489,96. Mit der Klage begehren die Kläger Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehen und Rückzahlung der bisher an die Beklagte geleisteten Zahlungen abzüglich der bis Juli 1998 eingenommenen Mieten Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung. Sie tragen vor, die Zeugin L habe ihnen erklärt, die Beteiligung könne mit Gewinn verkauft werden, wodurch die bestehenden Verbindlichkeiten bei der Beklagten abgedeckt werden könnten; die nur zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung brauche daher nicht eingesetzt zu werden. Sie hätten sich in jeder Hinsicht auf die Angaben der Zeugin L verlassen, ohne sich weiter zu erkundigen. Tatsächlich sei die Immobilienbeteiligung nicht werthaltig. Seit etwa 4 oder 4 % Jahren nach ihrem Eintritt in die Gesellschaft seien die Mietzahlungen ausgeblieben. In einem Ermittlungsverfahren gegen die Initiatoren habe sich herausgestellt, dass diese das Grundstück für DM 5,2 Mio. gekauft und drei Wochen später für DM 10,8 Mio. an die GbR weiterverkauft hätten. Der wahre Wert der Immobilie betrage nur DM 5,8 Mio. Durch einen Verkauf der Beteiligung könne das Darlehen nicht getilgt werden, weil der mögliche Erlös die Verbindlichkeiten nicht annähernd abdecke. Die Beklagte müsse sich diese unzutreffenden Angaben der Zeugin L als ihrer Erfüllungsgehilfin zurechnen lassen. Sie hafte weiter deswegen, weil sie die Kläger pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt habe, dass die Finanzierung über eine Kapitallebensversicherung ungünstiger sei als ein Annuitätendarlehen. Auch über die mangelnde Werthaltigkeit der Immobilie hätte die Beklagte aufklären müssen, zumal der Preis hierfür die Grenze des § 138 BGB überschritten habe.
Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätten die Kläger die Verträge nicht unterschrieben.
Da es sich bei dem Darlehensvertrag mit der Beklagten und der Beteiligung an der Gesellschaft um verbundene Geschäfte handele, könnten die Kläger der Beklagten weiter ihre Ansprüche gegen die Gesellschaft gem. § 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegenhalten. Solche Ansprüche ergäben sich aus c.i.c., weil die Vermittlerin L auch für die GbR tätig geworden sei, sich mithin auch die GbR die falschen Angaben zurechnen lassen müsse.
Mit Schreiben vom 11.08.2000 haben die Kläger ihre Beteiligung an der GbR fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2001, gekündigt. Die Geschäftsführung des Immobilienfonds hat hierauf nicht reagiert.
Die Kläger haben in erster Instanz beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen,
a)
die Kläger von deren Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten aus dem Darlehen mit der Konto-Nr. bei der Beklagten zu befreien,
b)
an die Kläger DM 16.685,20 zu zahlen, zzgl. Zinsen hieraus seit dem 24.08.2001 in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Ansprüche der Kläger gegen die G und V GbR S IV, M,
2.
hilfsweise:
festzustellen, dass die Kläger nicht verpflichtet seien, aufgrund des Darlehens zwischen den Parteien vom 01.09.1996 mit der Nr. Zahlungen an die Beklagte zu leisten,
3.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Klägern sämtlichen weiteren materiellen Schaden, der ihnen im Zusammenhang mit dem Erwerb der in Klagantrag Ziff. 1 benannten Beteiligung künftig entstehe, zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie steht auf dem Standpunkt, eine Aufklärungspflicht der Bank hinsichtlich des Projekts und der steuerlichen Auswirkungen der finanzierten Beteiligung bestehe nicht. Wenn die Anlagevermittlerin den Klägern insoweit unzutreffende Auskünfte gegeben habe, betreffe dies nicht den Pflichtenkreis der Bank. Im übrigen handele es sich bei dem Objekt um eine gute Gewerbeimmobilie, die überwiegend an einen Verlag vermietet sei. Falsche Angaben über das Darlehen oder die Abwicklung des Kredits habe die Vermittlerin L nicht gemacht.
Unabhängig von der Frage, ob Kreditvertrag und Gesellschaftsbeteiligung überhaupt als verbundene Geschäfte anzusehen seien, könnten die Kläger der Beklagten keine Einwendungen aus ihrem Verhältnis zur Gesellschaft entgegenhalten. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft gälten auch für die BGB-Gesellschaft, so dass der Gesellschafter nicht deswegen außerordentlich kündigen dürfe, weil ihm im Zusammenhang mit seinem Beitritt pflichtwidrig falsche Informationen erteilt worden seien. Eine Täuschung durch den Vermittler sei den Gesellschaftern nicht zuzurechnen, so dass es einen Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft, der Voraussetzung eines Einwendungsdurchgriffs sei, nicht gebe.
Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2001 die Zeugin L vernommen und mit Urteil vom 29,11.2001 die Klage abgewiesen. Hierzu hat es folgendes ausgeführt:
Die Bank sei nicht verpflichtet, über Gefahren oder Risiken der Verwendung des Darlehens aufzuklären. Einer der Ausnahmetatbestände, in denen nach der Rechtsprechung eine Aufklärungspflicht zu bejahen sei, liege nicht vor. Die Zeugin L könne als Erfüllungsgehilfin der Beklagten nur insoweit angesehen werden, als die von ihr gegebenen Auskünfte im Pflichtenkreis der Beklagten gelegen hätten. Solche Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Kreditverhandlungen seien von den Klägern indes nicht bewiesen. Im Gegenteil habe die Vermittlerin keine falsche Darstellung über die laufenden Lasten aus dem Kreditverhältnis gegeben. Ebensowenig sei erwiesen, dass die Zeugin im Hinblick auf die Verwendung der Lebensversicherung falsche Angaben gemacht hätte. Da der Kredit auf andere Weise als durch Verwertung der Lebensversicherung habe getilgt werden sollen, habe die Lebensversicherung frei werden sollen. Für den Fall, dass der Verkaufserlös der Immobilie zur Kredittilgung nicht ausreiche, betreffe dies nicht den Bereich der Finanzierung, sondern den Wert der Anlage. Aus der Einbeziehung der seit 1995 bestehenden Lebensversicherung in die Finanzierung des Anteilserwerbs zu bloßen Sicherungszwecken ergebe sich keine besondere Aufklärungspflicht der Beklagten.
Ein Einwendungsdurchgriff gem. § 9 VerbrKrG finde schon deswegen nicht statt, weil Darlehensvertrag und Gesellschaftsbeitritt keine verbundenen Geschäfte im Sinne dieser Vorschrift seien. Eine wirtschaftliche Einheit liege insoweit nicht vor und sei beim Kauf einer Immobilie zu Anlagezwecken und der Finanzierung dieser Anlage generell abzulehnen, weil in diesen Fällen eine Schutzbedürftigkeit des Kreditnehmers nicht zu sehen sei.
Die Kläger halten in der Berufung an ihrer Auffassung fest, die unzutreffenden Angaben der Zeugin L hinsichtlich des Werts der Immobilie und des Anteils der Kläger seien der Beklagten deswegen zuzurechnen, weil dies den Bereich der Darlehenstilgung, nämlich die Rückführbarkeit des Darlehens und damit die Kreditverhandlungen selbst betreffe. Tatsächlich sei ein Verkauf der Beteiligung nicht annähernd geeignet, die Rückzahlung des Darlehens zu bewirken, was aufgrund des überhöhten Preises auch dem Vermittler erkennbar gewesen sei. Dennoch sei als sicher hingestellt worden, dass der Kredit durch den Erlös aus dem Verkauf der Anlage zurückgeführt werden könne. Neben diesen falschen Angaben über die Rückführbarkeit des Darlehens habe die Beklagte ihre Pflichten dadurch verletzt, dass sie über die speziellen Risiken der Tilgung durch eine Lebensversicherung nicht aufgeklärt habe.
Die Kläger sind weiter der Meinung, bei dem Darlehensvertrag und dem Beitritt zu der GbR handele es sich um verbundene Geschäfte. Sie haben in der Berufungsbegründung den Widerruf des Darlehensvertrags "gem. § 3 HWiG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 VerbrKrG analog" erklärt und hierzu ausgeführt, sie seien zu Hause von der Vermittlerin L zum Abschluss der Verträge bestimmt worden. Nach dem Urteil des EuGH vom 13.12.2001 sei das Haustürwiderrufsgesetz auf den vorliegenden Fall anwendbar, obwohl es sich bei dem von den Klägern aufgenommenen Darlehen um einen Verbraucherkredit handele.
Die Kläger beantragen in der Berufung,
1. die Beklagte zu verurteilen,
die Kläger von deren Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten aus dem Darlehen mit der Kto.-Nr. bei der Beklagten zu befreien,
b)
an die Kläger DM 16.685,20/€ 8.531,01 zu zahlen zuzüglich Zinsen hieraus seit 24.08.2001 in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz,
c)
Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Ansprüche der Kläger gegen die G und V GbR S IV M,
2. hilfsweise:
festzustellen, dass die Kläger Ziff.1 und Ziff.2 nicht verpflichtet seien, aufgrund des Darlehens zwischen den Parteien vom 01.09.1996 mit der Nummer Zahlungen an die Beklagte zu leisten,
3.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Klägern sämtlichen weiteren materiellen Schaden, der ihnen im Zusammenhang mit dem Erwerb der in Klagantrag Ziff. 1 benannten Beteiligung künftig entstehe, zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt hierzu im wesentlichen Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und das auch den Klägern bekannte Urteil des Senats vom 11.02.2002 in einem Parallelprozess (6 U 146/01 - K R./. E T ). Im übrigen trägt sie vor, die Angaben der Zeugin L ließen keinen Schluss darauf zu, dass diese über darlehensbezogene Umstände falsche Angaben gemacht hätte. Nur in diesem Bereich müsse sich die Beklagte aber die Angaben der Vermittlerin zurechnen lassen. Soweit die Zeugin weitere Auskünfte, insbesondere über die Vermögensanlage, gemacht habe, sei sie nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten gewesen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Darlehensvertrages lägen nicht vor. Weder habe eine Haustürsituation vorgelegen noch sei von "verbundenen Geschäften" auszugehen. Abgesehen davon seien die Kläger bei Abschluss des Kreditvertrages ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden; hierzu hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 06. Mai 2002 das von den Klägern unterschriebene Original dieser Widerrufsbelehrung vorgelegt.
Wegen des übrigen Vertrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und ihre Darlegungen in den mündlichen Verhandlungen vom 08.11.2001 (Protokoll, Bl. 47 ff - Vernehmung der Zeugin L : Bl. 50 ff.) und vom 06.05.2002 (Protokoll, Bl. 120 ff.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache indes keinen Erfolg.
I.
1.
Die Beklagte hat keine ihr gegenüber den Klägern bestehende Aufklärungspflicht verletzt. Sie ist daher weder nach Treu und Glauben daran gehindert, gegenüber den Klägern ihre Forderungen aus dem Darlehensvertrag geltend zu machen, noch ist sie ihnen zur Rückzahlung bereits erhaltener Zinszahlungen oder zum Ersatz weiterer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Immobilienfonds verpflichtet.
a)
Die Kläger haben gegen die Beklagte keine Einwendungen unter dem Aspekt, dass sie möglicherweise über den Wert der Gesellschaftsbeteiligung falsch beraten wurden.
aa)
Eine Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über das Risiko der von ihm beabsichtigten Verwendung des Kredits aufzuklären. Dies gilt insbesondere bei Steuersparmodellen, bei denen das Finanzierungsinstitut davon ausgehen darf, dass die Interessenten entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich der Hilfe von Fachleuten bedienen (BGH WM 1992, 901 m.w.N.; NJW 1999, 2032; WM 2000, 1685 = NJW 2000, 3558 und WM 2000, 1687; ZIP 2000, 1051; OLG Stuttgart ZIP 1999, 529; OLGR 2001, 12; WM 2000, 292 und 2146; ZIP 2001, 692; OLG München ZIP 2000, 2295, OLG Karlsruhe EWiR 2001, 709 und BKR 2002, 128). Der Darlehensnehmer trägt daher das Risiko selbst, dass sich eine von ihm erworbene Beteiligung als wirtschaftlich nachteilig oder wenig rentabel erweist. Aufklärungspflichten im Hinblick auf das zu finanzierende Objekt sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, die in jedem Einzelfall gesonderter Begründung bedürfen, anzunehmen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken solcher Projekte hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger oder Initiator als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie im Hinblick auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat. Das Wissen der Bank darüber, dass der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, reicht zur Begründung einer Aufklärungspflicht jedoch nicht aus, sofern nicht die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Kunden durch den Vertragspartner ausgehen muss (BGH WM 1992, 901, 902 und die oben angegebene Rechtsprechung).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Beklagte ging über ihre Rolle als Kreditgeberin für die Anleger nicht hinaus. Mit der Planung, Vermarktung und dem Betrieb des Immobilienfonds S I M oder eines anderen Fonds der G G für W S mbH war sie nicht befasst. Der Erwerb des Objekts durch die Fondsgesellschaft war durch eine andere Bank finanziert worden. Der Vertrieb der Gesellschaftsanteile lag nicht in den Händen der Beklagten, sondern bei verschiedenen Vertriebsorganisationen. Den Anlegern und damit auch den Klägern trat die Beklagte daher nur als Finanzierungsinstitut für ihre eigene Beteiligung gegenüber und erschien ihnen nicht als Partner des Anlagegeschäfts selbst, was den Klägern möglicherweise die Vorstellung hätte vermitteln können, die Anlage sei besonders sicher oder rentabel.
Die Beklagte hatte für die Anleger keine besondere Gefährdung geschaffen oder begünstigt, die über das allgemeine Risiko einer finanzierten Beteiligung an einem solchen Immobilienfonds hinausgegangen wäre. Eine solche besondere Gefährdung kann sich im Einzelfall etwa aus der Verlagerung eines der Bank bekannten Insolvenzrisikos auf die Anleger ergeben, wenn die Bank nicht nur die Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter, sondern auch die Kosten des Initiators oder des Immobilienfonds selbst finanziert hat. Diese Konstellation war im vorliegenden Fall indes nicht gegeben. Die Beklagte hatte sich darauf beschränkt, den Anlegern Darlehen zur Finanzierung ihres Anteilerwerbs zur Verfügung zu stellen, eine Interessenkollision lag nicht vor. Schließlich hatte die Beklagte gegenüber den Klägern keinen spezifischen Wissensvorsprung hinsichtlich spezieller Risiken der Beteiligung an dem hier in Frage stehenden Fonds und war gegenüber den Darlehensnehmern auch nicht verpflichtet, sich über die Initiatoren, die Gesellschaft oder die wirtschaftlichen Einzelheiten des Projekts näher zu erkundigen. Für die Frage der Aufklärungspflicht ist allein entscheidend, ob die Bank einen relevanten Wissensvorsprung tatsächlich hatte, der sie nach den berechtigten Erwartungen der Darlehensnehmer zu bestimmten Hinweisen verpflichtete. Dies war vorliegend nicht der Fall.
bb)
Ob die Anlagevermittlerin L den Klägern falsche oder irreführende Auskünfte über den Wert, die Vermietbarkeit des Gebäudes, die Rentabilität oder die Verkäuflichkeit der Gesellschaftsbeteiligung erteilte, ist für das Verhältnis der Kläger zur Beklagten nicht von Belang, weil die Zeugin insoweit nicht im Pflichtenkreis der Beklagten als der finanzierenden Bank, sondern im Rahmen der Werbung neuer Anleger für den Immobilienfonds tätig wurde. Die Kläger können sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, ihnen seien durch die Zeugin L als Erfüllungsgehilfin der Beklagten falsche Angaben über "die Rückführbarkeit des Darlehens" gemacht worden, was den Verantwortungsbereich der Beklagten deswegen betreffe, weil die Frage der Tilgung "im Bereich der Kreditverhandlungen" liege. Zwar ist in der Sache wohl richtig, dass die Zeugin den Klägern erklärt hatte, die Lebensversicherung bleibe bestehen, wenn "das Objekt" - also ihre Beteiligung - verkauft werde und das Darlehen mit dem Erlös getilgt werden könne (Protokoll vom 08.11.2001, S. 6 unten, Bl. 52). Die Zeugin legte hierbei einen entsprechenden Wert des Anteils zugrunde. Schätzungen über den voraussichtlichen Wert der Kapitalanlage in der Zukunft liegen jedoch nicht im Pflichtenkreis der finanzierenden Bank. Welchen Erlös die Beteiligung nach Ablauf von fünf Jahren oder zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Darlehens bringen wird, ist eine Schätzung des Wertes der Kapitalanlage und damit kein darlehensbezogener Umstand, über den die Bank hätte aufklären müssen. Eine zum Schadensersatz verpflichtende Aufklärungspflichtverletzung lässt sich daher aus diesem Gesichtspunkt nicht herleiten.
b)
Die Kläger können keine Einwendungen gegen die Ansprüche der Beklagten daraus herleiten, dass sie über spezifische Risiken des von ihnen aufgenommenen Darlehens oder über dessen Sicherung durch eine Lebensversicherung nicht oder unzutreffend informiert worden wären.
Allerdings kann im Einzelfall eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank dann bestehen, wenn die dem Kunden angebotene und von diesem gewählte Darlehensform besondere Risiken in sich birgt oder mit einem besonderen Kostenaufwand verbunden ist, den ein Darlehensnehmer üblicherweise nicht von sich aus erkennen kann, so dass nach Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung insoweit eine Aufklärung zu erwarten ist (OLG München ZIP 2000, 2295, 2300 im Anschluss an BGHZ 111, 117; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 294; ZIP 2001, 692, 696; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 124). Es ist allerdings fraglich, ob eine Pflicht zu besonderer Risikoaufklärung für langfristige tilgungsfreie Kredite auch dann besteht, wenn diese zur Finanzierung einer auf Steuerersparnis angelegten Kapitalanlage dienen. Der Bundesgerichtshof hat in der erwähnten Entscheidung von 1990, also für Fälle vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes und damit vor der gesetzlichen Normierung der Belehrungspflichten des § 4 VerbrKrG, entschieden, dass eine Bank im Einzelfall nach Treu und Glauben gehalten sein kann, einen Kreditinteressenten im Rahmen der Vertragsverhandlungen darauf hinzuweisen, dass eine bestimmte Art der Finanzierung für ihn mit besonderen Nachteilen verbunden ist, die bei einer anderen Darlehensform vermieden werden könnten. Dies komme insbesondere bei der Kombination eines langfristigen Kreditvertrages mit dem Abschluss einer Kapitallebensversicherung in Betracht, durch die das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, wenn der Darlehenszweck ebensogut durch einen marktüblichen Ratenkredit mit Restschuldversicherung erreicht werden kann (BGHZ 111, 117 = NJW 1990, 1844 = ZIP 1990, 854; im Anschluss hieran für die Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds OLG München ZIP 2000, 2295, 2299; ebenso OLG Karlsruhe/Freiburg ZIP 2001, 1914; OLG Frankfurt WM 2002, 549 = OLGR 2001, 296; zustimmend auch OLG Stuttgart, 6. Senat, ZIP 2001, 692, 695; zustimmend nur für den Fall, dass die Bank einem geschäfts- und rechtsunkundigen Kreditbewerber für einen vorgegebenen Verwendungszweck von sich aus einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Festkredit anbietet, OLG Stuttgart, 9. Senat, WM 2000, 292, 298). Die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 111, 117 im Anschluss an WM 1989, 665) betraf ein Darlehen, mit dem frühere Konsumentenkredite umgeschuldet wurden und weiterer Konsum finanziert wurde, so dass es nahegelegen hätte, hierfür einen marktüblichen Ratenkredit zu vereinbaren. Die Situation des Kreditnehmers stellt sich jedoch grundlegend anders dar, wenn er unter Ausnutzung größtmöglicher Steuervorteile mit dem Darlehen eine Kapitalanlage finanzieren will. Die langfristig hohe Zinsbelastung durch ein tilgungsfreies Darlehen ist in diesem Fall gewollt. Die Kombination mit einer Lebensversicherung brachte jedenfalls früher weitere Vorteile mit sich, weil die Beiträge steuermindernd geltend gemacht werden konnten; daneben bringt die Versicherung Gewinnbeteiligungen. Diese bewusst gewählte Vertragsgestaltung führt zwar für sich betrachtet zu einer hohen Gesamtbelastung des Darlehensnehmers, sollte in der Gesamtrechnung unter Einbeziehung der erhofften steuerlichen Vorteile jedoch günstiger sein. Die Darlehensnehmer traten daher in der Regel, vorbereitet durch die Initiatoren und Vermittler der Anlageprojekte, mit diesem festen Finanzierungskonzept, insbesondere dem Wunsch nach einer langen Festschreibung des Kredits, an die Banken heran. Wenn bei dieser Konstellation eine - weitere - Aufklärung durch die Bank gefordert würde, könnte dies damit begründet werden, dass der Darlehensnehmer aufgrund einer ihm durch die Initiatoren oder den Vertrieb aufgestellten zu günstigen Prognose die auf ihn zukommenden Gesamtkosten nicht übersieht, die zu erwartenden Steuerersparnisse und die Ertragsfähigkeit seiner Anlage überschätzt und den geringen Rückkaufswert der Versicherung im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht bedenkt. Die Forderung nach einer eingehenden Belehrung durch die Bank läuft daher darauf hinaus, dass diese die Fehlvorstellungen zu korrigieren hätte, die die Verkäufer der Steuersparanlagen bei den Anlegern hervorgerufen haben. Der Anleger, der einen konkreten Darlehenswunsch an die Bank heranträgt, erscheint in diesen Fällen jedoch weniger schutz- und aufklärungsbedürftig als der Konsument, den die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Auge hatte. Es kommt hinzu, dass nunmehr auch Kredite zur Finanzierung von Kapitalanlagen unter das Verbraucherkreditgesetz fallen, so dass die Bank - von den gesetzlich normierten Ausnahmen abgesehen - ohnehin umfangreiche Angaben über die den Darlehensnehmer treffenden Belastungen machen muss. So gilt die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages aller zu erbringenden Leistungen auch dann, wenn der Kredit durch eine Kapitallebensversicherung getilgt werden soll (BGH ZIP 2002, 391). Die besseren Argumente sprechen daher dafür, eine besondere Aufklärungspflicht der Bank bei solchen Fallgestaltungen wie vorliegend nicht anzunehmen (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart WM 2000, 292; zweifelnd auch OLG Koblenz ZIP 2000, 1436; offen gelassen in OLG Stuttgart, Urteil vom 12.02.2001, 6 U 150/00 - nicht veröffentlicht - und OLG Köln ZIP 2001, 1808). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die bereits bestehende Lebensversicherung zwar aufgestockt wurde, aber nach der Vorstellung beider Parteien nicht zur Tilgung, sondern nur zur Absicherung des auf andere Weise zurückzuzahlenden Darlehens dienen sollte. Die Kläger rechneten für die Rückzahlung mit anderen Mitteln, die ihnen bis zur Fälligkeit zur Verfügung stehen würden, nämlich mit einem ausreichend hohen Erlös aus dem Verkauf ihrer Beteiligung. Darüber hinaus sind die Kläger berechtigt, das Darlehen zu kündigen und gegebenenfalls umzuschulden (Nr. 5 des Kreditvertrages), so dass es ihnen freisteht, sich anderweitig Geld zu günstigeren Konditionen zu verschaffen. Ein besonderes Risiko kann daher nicht darin gesehen werden, dass sie der Beklagten eine Lebensversicherung abgetreten haben.
2.
Die Kläger können der Beklagten im Wege des Durchgriffs gem. § 9 Abs. 3 VerbrKrG keine Einwendungen entgegenhalten, die deren Darlehensrückzahlungsanspruch entfallen ließen.
a)
Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass auch Darlehen, die zum Erwerb einer Beteiligung an einem Immobilienfonds oder einer anderen Kapitalanlage verwendet werden, grundsätzlich dem Verbraucherkreditgesetz unterfallen (BGH WM 2000, 1685 = ZIP 2000, 1430 = NJW 2000, 3558; WM 2000, 1687 = ZIP 2000, 1483 = NJW-RR 2000, 1576; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 300). Es kommt weiter in Betracht, dass es sich bei dem Darlehensvertrag und dem mit Kreditmitteln finanzierten Anlagegeschäft um eine wirtschaftliche Einheit und damit um verbundene Geschäfte im Sinne des § 9 VerbrKrG handelt, wenn der Verbraucher den einen Vertrag ohne den anderen nicht abgeschlossen hätte (so für den Bereich des HWiG BGHZ 133, 254 = ZIP 1996, 1940 im Fall einer personell engen Verknüpfung zwischen Bank und Gesellschaft; OLG Karlsruhe/Freiburg, NJW-RR 1999, 124 und OLGR 2001, 368; für den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes offengelassen durch OLG Stuttgart ZIP 2000, 692 und Urteil vom 11.02.2002 - 6 U 146/01 - nicht veröffentlicht; OLG München ZIP 2000, 2295; OLG Karlsruhe BKR 2002, 128, 130; verneint durch OLG Karlsruhe 1. Senat EWiR 2001, 709 und OLG Bamberg WM 2002, 537, 543 - Kauf einer Eigentumswohnung; verneinend auch OLG Köln ZIP 2001, 1808). Soweit es, wie im vorliegenden Fall, um den Beitritt des Anlegers zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geht, ist allerdings zu berücksichtigen, dass dieser Beitritt weder ein Kaufvertrag noch ein anderes auf Leistung und Gegenleistung gerichtetes Geschäft ist, der Kredit also nicht zur Finanzierung des "Entgelts" für eine Leistung gewährt wird (vgl. § 9 Abs. 4 VerbrKrG). Vielmehr erbringt der Anleger - ohne unmittelbare Gegenleistung - seinen Beitrag, um hierdurch eine Stellung als Gesellschafter zu erlangen, die ihm Rechte an der Gesellschaft verschafft. Es kommt hinzu, dass die mit der Anlage erstrebten steuerlichen Vorteile nur dann erzielt werden können, wenn Finanzierung und Beteiligung in getrennten Verträgen durchgeführt werden, so dass die Wertung als einheitliches Geschäft im Zusammenhang mit möglichen Einwendungen aus dem Beitritt bereits der gewollten vertraglichen Konstruktion zuwiderläuft (so Westermann, Gesellschaftsbeitritt als Verbraucherkreditgeschäft?, ZIP 2002, 189, 199/200 mit umfassenden Hinweisen, insbesondere auf BGH ZIP 99, 653 und BGH ZIP 2000, 1152. Im Ergebnis nimmt Westermann den Gesellschaftsbeitritt ganz aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 3 VerbrKrG heraus).
b)
Die Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, da ein Einwendungsdurchgriff gem. § 9 Abs. 3 VerbrKrG jedenfalls daran scheitert, dass den Klägern aus dem Gesichtspunkt der Täuschung über den Wert oder die Rentabilität der Anlage keine Ansprüche gegen die GbR zustehen, der sie als Gesellschafter beigetreten sind.
Nach der genannten Vorschrift kann der Verbraucher die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Kaufvertrag ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Wegen der Akzessorietät kommt es somit darauf an, ob dem Darlehensnehmer Einwendungen gegen den Partner des finanzierten verbundenen Geschäfts zustehen. Ansprüche, die er möglicherweise gegen Dritte geltend machen könnte, reichen nicht aus.
aa)
Partner des verbundenen Geschäfts ist nicht der Initiator des Immobilienfonds oder der Treuhänder, der nur eine Mittlerrolle einnimmt, sondern die Immobiliengesellschaft, der der Darlehensnehmer als Mitgesellschafter beigetreten ist. Ob er gegen die genannten Personen vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche hat, weil er durch ihre falschen Angaben über die Werthaltigkeit des Fondsanteils, steuerliche Vergünstigungen oder die Rentabilität der Anlage zum Beitritt motiviert wurde, ist daher für den möglichen Einwendungsdurchgriff gegenüber der Darlehensgeberin nicht relevant.
Ein solcher Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft steht ihm indes nicht zu. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Vorwurf der arglistigen Täuschung durch den Initiator den übrigen nur kapitalistisch beteiligten Gesellschaftern und damit der Gesellschaft auch dann nicht zugerechnet werden kann, wenn diese beim Beitritt des Getäuschten durch einen Mitgesellschafter vertreten wurden. Ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. oder ggf. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gegen die Gesellschaft ergibt sich damit nicht (BGHZ 63, 338 im Anschluss an BGHZ 26, 330 und 47, 293; OLG Stuttgart ZIP 2001, 692, 697; OLG München ZIP 2000, 2295, 2302). Der Grund hierfür liegt darin, dass die übrigen Gesellschafter keine Möglichkeit haben, auf die Beitrittsverhandlungen Einfluss zu nehmen. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich auch bei den übrigen Gesellschaftern des Immobilienfonds um gleichermaßen schutzwürdige Anleger handelt, die jedenfalls zu einem großen Teil ihre Gesellschaftseinlage ebenfalls durch ein Bankdarlehen finanziert haben und in gleicher Weise Opfer der durch Täuschung hervorgerufenen Vorstellung geworden sind, durch die Schaffung steuergünstiger Verluste, nämlich hoher Darlehenszinsen, und die Beteiligung an einer in Wahrheit nicht rentierlichen Immobilie ließe sich auch bei geringem Einkommen Vermögen aufbauen. Unter diesen Umständen wäre es mit Treu und Glauben nicht vereinbar, einem Gesellschafter einen Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft zuzubilligen mit der Folge, dass das Gesellschaftsvermögen entsprechend vermindert würde und die übrigen, ebenfalls geschädigten Gesellschafter durch die Befriedigung einzelner, die die Gesellschaft als erste in Anspruch nehmen, noch weiter geschädigt würden (vgl. hierzu auch Westermann, Anm. zu BGH WM 2000, 1685 und 1687 in WuB 2000, 1107, 1111).
bb)
Ein Anspruch der Kläger, den sie der Darlehensforderung der Beklagten entgegenhalten könnten, ergibt sich auch nicht daraus, dass sie mit Schreiben vom 11.08.2000 ihre Gesellschaftsbeteiligung gekündigt haben. Nach ständiger Rechtsprechung sind auf den fehlerhaften Beitritt zu einer Immobilien-GbR die für die fehlerhafte Gesellschaft entwickelten Grundsätze entsprechend anwendbar. Eine Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung führt daher nicht zur rückwirkenden Vernichtung des Beitritts und der dadurch begründeten Rechte und Pflichten des Gesellschafters. Vielmehr ist die Gesellschaft im Außenverhältnis und im Verhältnis der Gesellschafter zueinander wirksam, so dass der Beigetretene verpflichtet bleibt, seine Gesellschaftseinlage zu leisten, und umgekehrt die Gesellschaft berechtigt ist, die bereits geleistete Einlage zu behalten. Dem getäuschten Gesellschafter kann allerdings ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen, bei dessen Ausübung er für die Zukunft aus der GbR ausscheidet, diese aber im übrigen fortbesteht (BGHZ 63, 338; BGH ZIP 1992, 247; WM 2000, 1685 und 1687; OLG Stuttgart ZIP 2001, 692 und 2001, 1364; OLG München ZIP 2000, 2295).
Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob den Klägern aufgrund einer Täuschung über den Wert der Anlage ein Kündigungsrecht zustand und ob sie dieses gegebenenfalls rechtzeitig ausgeübt haben. Ein Anspruch gegen die GbR ließe sich auch bei Wirksamkeit der Kündigung nicht feststellen. Eine Forderung auf Rückzahlung der geleisteten Einlage besteht nach den dargelegten Grundsätzen nicht. Dafür, dass sich nach der Ermittlung von Werten und Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft ein Auseinandersetzungsguthaben ergibt, gegebenenfalls in welcher Höhe, haben die Kläger nichts vorgetragen.
3.
Der von den Klägern in der Berufung erklärte Widerruf des Darlehensvertrages ist nicht wirksam.
a)
Der am 01.09.1996 mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag unterfällt dem Verbraucherkreditgesetz. Die Kläger wurden über ihr Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG hinreichend belehrt; diese Belehrung wurde von ihnen unterschrieben. Damit erlosch ihr Widerrufsrecht binnen einer Frist von einer Woche nach Aushändigung dieser Belehrung, § 7 Abs. 1 und 2 VerbrKrG.
b)
Den Klägern steht ein Recht zum Widerruf auch nicht deswegen zu, weil sie, wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2002 näher darlegten, zum Abschluss der Verträge durch Verhandlungen im Bereich ihrer Wohnung bestimmt wurden.
aa)
Gemäß § 5 Abs. 2 HWiG gelten ausschließlich die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes, wenn ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz erfüllt. Trotz des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschrift hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.04.2002 (XI ZR 91/99) im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001 (C-481/99) entschieden, dass das Haustürwiderrufsgesetz, soweit dieses einen Beurteilungsspielraum eröffne, dahin auszulegen sei, dass dem Verbraucher ein der Haustürgeschäfterichtlinie (Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen) entsprechendes Widerrufsrecht zustehe. § 5 Abs. 2 HWiG sei deshalb richtlinienkonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Subsidiaritätsklausel nur in den Fällen eingreife, in denen das Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ebenfalls ein Widerrufsrecht gewähre. Eine Widerrufsmöglichkeit nach dem HWiG kommt daher nach dieser Rechtsprechung zwar in den Fällen des Realkredits in Betracht, für die der Widerruf nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen ist, nicht aber in den Fällen des Personalkredits, für die der deutsche Gesetzgeber dem Verbraucher im VerbrKrG ein befristetes Widerrufsrecht eingeräumt hat (ebenso Westermann ZIP 2002, 189, 194; Frisch, BKR 2002, 84, 85; für einen generellen Ausschluss der Regelungen des HWiG Edelmann, BKR 2002, 80, 81 und OLG Bamberg WM 2002, 537, 545 sowie OLG Bamberg, Urteil vom 20.03.2002 - 3 U 82/01 - nicht veröffentlicht).
Den Klägern steht kein unbefristetes, Widerrufsrecht zu. Ob der Gesetzgeber mit der generellen Befristung des Widerrufsrechts in § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG den Anforderungen der Haustürgeschäfterichtlinie in ausreichendem Maße Rechnung getragen hat, mag zwar angesichts der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bezweifelt werden. Die EG-Richtlinien sind jedoch nicht unmittelbar geltendes innerstaatliches Recht, sondern binden nur die Mitgliedstaaten, die ihrerseits zur Umsetzung entsprechend ihrer verfassungsmäßigen Organisation verpflichtet sind. Hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie in bestimmter Weise in innerstaatliches Recht transformiert, so sind die Gerichte hieran gebunden (Art. 97 Abs. 1 GG). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, sondern des Gesetzgebers, das deutsche Recht in Einklang mit der europäischen Haustürgeschäfterichtlinie zu bringen (OLG Bamberg WM 2002, 537). Eine grundsätzlich gebotene richtlinienkonforme Anwendung des Gesetzes ist bei einer Differenz zwischen Richtlinie und innerstaatlichem Gesetz nur dort möglich, wo das Gesetz einen Auslegungsspielraum eröffnet. Dies ist nach den eindeutigen Regelungen des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG (Befristung auf eine Woche bzw. ein Jahr) indes nicht der Fall.
bb)
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall der im Februar 2002 erklärte Widerruf des Darlehensvertrags sogar dann verspätet wäre, wenn man ihn an den Voraussetzungen des HWiG messen wollte. Den Klägern war ihr Widerrufsrecht aufgrund der inhaltlich und drucktechnisch nicht zu beanstandenden Belehrung nach § 7 Abs. 2 VerbrKrG bekannt. Dass die Belehrung gem. § 7 Abs. 3 VerbrKrG den Hinweis darauf enthält, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Kreditnehmer den Kredit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Auszahlung oder Erklärung des Widerrufs zurückzahlt, ist auch im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG unschädlich. Zwar darf nach dieser Vorschrift die Belehrung keine anderen Erklärungen enthalten als die Belehrung über das Recht des Kunden zum Widerruf, Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers und die Wahrung der Frist. Der Hinweis auf die Rückzahlung als Voraussetzung der Wirksamkeit des Widerrufs war jedoch nach dem auf das Darlehen anzuwendenden Verbraucherkreditgesetz erforderlich, um den Kunden vollständig über sein Widerrufsrecht und dessen Wirkungen zu informieren (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 361 a Rn. 11). Diese zwingenden Anforderungen an den Inhalt der Belehrung können nicht dazu führen, dass die ausreichende und richtige Belehrung nunmehr allein deswegen als unwirksam angesehen wird, weil das seinerzeit für unanwendbar angesehene Haustürwiderrufsgesetz im Detail andere Erfordernisse der Belehrung aufstellt (ebenso OLG Bamberg, Urteil vom 20.03.2002, 3 U 82/01). Abgesehen davon hätten die Kläger eine Widerrufsbefugnis verwirkt, nachdem sie in Kenntnis eines nach dem Verbraucherkreditgesetz bestehenden Widerrufsrechts den Darlehensvertrag seit September oder Oktober 1996 bedient haben, ohne sich auf ihr Widerrufsrecht zu berufen (zur Verwirkung OLG Bamberg EWiR 2001, 79; Westermann, ZIP 2002, 189, 198).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, nachdem der BGH die Revisionen gegen die Urteile des OLG München vom 26.10.2000 - ZIP 2000, 2295 - und des OLG Karlsruhe vom 29.11.2000, - EWiR 2001, 709 - nicht zur Entscheidung angenommen hat und diese Urteile damit rechtskräftig geworden sind. Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kläger sich nun auf eine Widerrufsmöglichkeit aufgrund der Haustürsituation stützen. Die vom BGH mit Urteil vom 09.04.2002 angenommene Ausnahme von § 5 Abs. 2 HWiG bezieht sich ausdrücklich nur auf Realkredite. Dass diese Vorschrift einen Auslegungsspielraum auch in den Fällen des Personalkredits eröffne, in denen im Einzelfall ein Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz nicht mehr besteht oder der Widerruf unwirksam ist, wird für die derzeit geltende Rechtslage, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Literatur ernsthaft nicht vertreten. Im übrigen kommt es für den vorliegenden Fall hierauf nicht an, weil die Kläger über ihr Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden waren.
Ende der Entscheidung
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