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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 08.05.2007
Aktenzeichen: 6 W 35/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 a | |
ZPO § 93 | |
ZPO § 254 |
2. Erklären die Parteien die Leistungsstufen einer Stufenklage übereinstimmend für erledigt, so führt bei der Entscheidung nach § 91 a ZPO ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch des Klägers zur Kostentragungspflicht des Beklagten.
Ein solcher Konstenerstattungsanspruch kann insbesondere aus Verzug mit der Auskunftserteilung folgen. Hatte der Beklagte die Auskunftsstufe anerkannt, so steht für die Kostenentscheidung bezüglich der Leustungsstufe zwar beindend fest, dass ein fälliger Auskunftsanspruch bestand, aber nur für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit der Stufenklage. Besteht der Auskunftsanspruch materiell-rechtlich nicht oder trat Verzug erst ab der Erhebung der Stufenklage ein, können die Kosten der Stufen 2 und 3 der Stufenklage nicht auf Basis des Verzugs mit der Erfüllung dieses Auskunftsanspruchs erstattete verlangt werden.
Oberlandesgericht Stuttgart 6. Zivilsenat Beschluss
Geschäftsnummer: 6 W 35/07
08. Mai 2007
In dem Rechtsstreit
wegen Auskunft und Leistung
Tenor:
1. wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 12. April 2007 (23 O 265/06) auf die sofortige Beschwerde des Klägers abgeändert:
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens:
für die Gerichts- und Verfahrensgebühr der Rechtsanwälte: bis 7.000 €
für die Terminsgebühr der Rechtsanwälte: bis 2.000 €
Beschwerdeverfahrens: bis 2.500 €
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Kostentragung für eine Stufenklage, deren Auskunftsstufe der Beklagte anerkannt hatte und deren restliche Stufen die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
1. Der Kläger ist Insolvenzverwalter, der Beklagte war bis zu seiner Entlassung am 17. Oktober 2003 Nachlassverwalter über das Vermögen des verstorbenen xxx. Die Entlassung des Beklagten war erfolgt, weil er trotz mehrfacher Aufforderungen durch das Nachlassgericht und der Verhängung von Zwangsgeldern seinen Rechnungslegungspflichten nicht nachgekommen war. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Notariats xxx vom 17. Oktober 2003 (GRN Nr. 139/2003) verwiesen (Anlage K 2), mit dem der Beklagte aus seinem Amt entlassen wurde. Der Nachfolger des Beklagten im Amt des Nachlassverwalters wie auch später der Kläger haben den Beklagten in der Folgezeit vergeblich aufgefordert, eine Schlussrechnung für seine Nachlassverwaltung zu erteilen (Anlagen K 8 und K 9).
Der Kläger hatte sich nach seiner Einsetzung als Insolvenzverwalter bemüht, sich einen Überblick über die Entwicklung des Nachlasses zu verschaffen. Dies gelang ihm bezüglich des Kontos der Erbengemeinschaft nach xxx bei der xxx nur bedingt. So konnte er zwar den Kontostand zum 31. März 2003 mit 31.628,48 € ermitteln und zum 9. Dezember 2003 mit 25.145,67 €; für den zwischenliegenden Zeitraum erteilte ihm die kontoführende Bank aber keine Auskunft und er konnte seinen sonstigen Unterlagen auf keine Erklärung für die Verringerung des Saldos entnehmen.
Er schrieb daher den Beklagten unter dem 2. November 2006 an und forderte ihn unter Fristsetzung bis 15. November 2006 zur Erklärung über den Differenzbetrag auf. Der Beklagte schwieg.
2. Am 13. Dezember 2006 reichte der Kläger Stufenklage gegen den Beklagten ein mit den Anträgen, den Beklagten zu verurteilen:
1. In der ersten Stufe Auskunft über den Differenzbetrag in Höhe von EUR 6.482,81, resultierend aus den Kontobewegungen des Kontos xxx bei der xxx e.G. zu erteilen und zwar durch Vorlage von entsprechenden Belegen.
2. In der zweiten Stufe zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass die Auskunft zu Ziff. 1) dieser Klage nach bestem Wissen und so vollständig erteilt wurde, als er dazu im Stande sei.
3. In der dritten Stufe an den Kläger den Differenzbetrag in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.11.2006 zu bezahlen.
Innerhalb der vom Landgericht bestimmten und mehrfach verlängerten Klageerwiderungsfrist vertrat der Beklagtenvertreter zunächst die Auffassung, dass der Beklagte wegen seiner Abberufung keine weitere Tätigkeiten mehr habe entwickeln dürfen und daher auch keine weitere Auskunft erteilen könne. In der am letzten Tag der Frist eingereichten Klageerwiderung erkannte er den Klageantrag Ziff. 1 aber dennoch an und "beantragte" hinsichtlich der Klageanträge Ziff. 2 und 3 Klageabweisung. Er teilte unter Vorlage eines Kontoauszugs mit, dass das Konto per 4. Juli 2003 noch immer mit 31.619,98 € valutiert habe und der Differenzbetrag zum 31. März 2003 aus Kontoführungsgebühren resultiere. Außerdem spekulierte er über den möglichen Grund für die danach eingetretene Reduzierung des Saldos.
Ca. 2 Wochen später und zwischen Ergehen und Zustellung des Teilanerkenntnisurteils des Landgerichts über den Klageantrag Ziff. 1 reichte der Beklagtenvertreter einen weiteren Schriftsatz ein. In ihm legte er dar, dass die Reduzierung des Kontostands zwischen dem 4. Juli und 9. Dezember 2003 auf zwei Sollbuchungen am 14. und 21. November 2003 beruhte, mithin aus der Zeit nach der Abberufung des Beklagten als Nachlassverwalter. Er fügte Auszüge bei, die er zwischenzeitlich von der kontoführenden Bank erhalten hatte.
Die Parteivertreter erklärten den Rechtsstreit danach übereinstimmend für erledigt und stellten wechselseitige Kostenanträge.
3. Das Landgericht hat dem Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Es hat dies für die Auskunftsstufe damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 93 ZPO vorlägen. Der Kläger habe keine Veranlassung zur Klage gegeben, da der Beklagte zu der in diesem Rechtsstreit beantragten Auskunftserteilung rechtlich nicht verpflichtet gewesen sei und sich der Differenzbetrag auf dem Konto bei der xxxdurch Erfüllung der Pflicht des Beklagten zur Erteilung einer Schlussrechnung über seine Nachlassverwaltung nicht hätte klären lassen. Zudem habe er innerhalb der Klageerwiderungsfrist, damit also sofort, anerkannt und den Auskunftsanspruch zeitnah erfüllt.
In der Leistungsstufe habe der Kläger die Kosten zu tragen, da er in der Hauptsache unterlegen wäre und dies durch seine Erledigungserklärung auch selbst zum Ausdruck gebracht habe. Zwar sei ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bei der Entscheidung nach § 91a ZPO mit zu berücksichtigen. Dem Kläger stehe ein solcher aber nicht zu, da der Beklagte nicht in Verzug habe kommen könne, da er keine Auskunft und keine Zahlung geschuldet habe.
4. Gegen den ihm am 18. April 2007 zugestellten Beschluss hat der Klägervertreter am 24. April 2007 sofortige Beschwerde eingelegt.
Er ist der Auffassung, dass der Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben habe, da ihm die später erteilte Auskunft schon vorgerichtlich möglich gewesen sei und er aufgrund der vorgerichtlichen Aufforderung zur Auskunftserteilung in Verzug gewesen sei. Demgegenüber habe der Kläger vor Klageerhebung wegen der bis heute fehlenden Schlussrechnung des Beklagten nicht beurteilen können, ob sich die Kontobewegungen auf den Zeitraum vor oder nach dem Abrechnungszeitraum des Beklagten bezogen.
Der Klägervertreter beantragt daher:
1. Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 12.04.2007 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Landgericht hat nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und führt in der Sache zur Abänderung des Beschlusses des Landgerichts. Der Beklagte hat die auf die Auskunftsstufe entfallenden Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO zu tragen, weil die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht vorliegen (nachstehend 1.). Die Kosten der Zahlungsstufe hat der Beklagte nach § 91 a ZPO zu tragen (nachstehend 2.). Auf die Erfolgsaussichten für den Antrag auf Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt kommt es daneben nicht an (nachstehend 3.).
1. Die für die Auskunftsstufe angefallenen Kosten hat der Beklagte nach § 91 ZPO zu tragen (§ 91 a ZPO findet insoweit keine Anwendung, die spätere Erledigungserklärungen der Parteien sollten und konnten sich nicht auf den bereits beschiedenen Teil der Stufenklage beziehen). Von den Voraussetzungen der Vorschrift des § 93 ZPO, der vorsieht, wann trotz eines Anerkenntnisses ausnahmsweise der Kläger die Kosten zu tragen hat, fehlt zumindest diejenige, dass der Beklagte keine Veranlassung für die Klage gegeben haben darf.
a. Klageveranlassung gibt derjenige, der sich - auch unverschuldet - vorprozessual so verhält, dass der Kläger annehmen muss, sein Ziel nur durch einen Prozess erreichen zu können (Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 27. Auflage § 93 Rdnr. 4; Herget in Zöller ZPO 26. Auflage § 93 Rdnr. 4; Wolst in Musielak ZPO 5. Auflage § 93 Rdnr. 2). Dementsprechend gibt ein Schuldner jedenfalls dann i.d.R. Anlass zur Klageerhebung, wenn er auf eine außergerichtliche Aufforderung nicht leistet (Hüßtege aaO Rdnr. 5; Herget aaO Rdnr. 5 Stichwort "Aufforderung"; Wolst aaO Rdnr. 11 Stichwort "Aufforderung"). Im vorliegenden Fall bleibt es bei der Regel, denn der Beklagte hatte schon früher auf Rechnungslegungsaufforderungen selbst bei Androhung und Verhängung von Zwangsgeldern nicht reagiert.
Allerdings wird teilweise - so auch das LG - für das Vorliegen der Klageveranlassung weiter verlangt, dass die Klage schlüssig sein müsse. Denn wenn ein Beklagter nicht leisten müsse, dann gebe er auch keine Klageveranlassung, wenn er nicht leiste (so z.B. OLG Düsseldorf 20. ZS MDR 1993, 801; OLG Hamm 2. FS MDR 2006, 890; OLG Karlsruhe MDR 1980, 501; OLG Naumburg FamRZ 2003, 1576). Dem ist der BGH (NJW-RR 2004, 999) immerhin insoweit gefolgt, als er das weitere Tatbestandsmerkmal des § 93 ZPO, nämlich das Erfordernis eines "sofortigen" Anerkenntnisses, trotz anfänglicher Anzeige der Verteidigungsbereitschaft durch den Schuldner dann bejaht hat, wenn die Klage zunächst unschlüssig war, der Beklagte sich daher verteidigt hat und erst nach der Nachbesserung durch den Kläger im nächsten Schriftsatz anerkannt hat. Auch entspricht es einer weit verbreiteten Meinung (z.B. Hüßtege aaO Rdnr. 5), dass für eine Klageveranlassung zumindest die Fälligkeit des Klageanspruchs gegeben sein müsse und daher auch vom Gericht überprüft werde.
Für den Fall, dass ein Beklagter, der vorgerichtlich vergeblich zur Leistung aufgefordert worden war, eine Klage anerkennt, obwohl sich am Klägervortrag nichts entscheidungserhebliches geändert hat, ist es aus Sicht des Senats für die Beurteilung des Vorliegens der Klageveranlassung unerheblich, ob die Klage schlüssig war (so auch OLG Düsseldorf 5. ZS MDR 1999, 1349; OLG Hamburg WRP 1996, 442; OLG Hamm 20. ZS JurBüro 1990, 915 und 27. ZS OLGR 2003, 2003, 232; OLG München NJW 1969, 1815; OLG Schleswig JurBüro 1982, 1569; OLG Stuttgart 2. ZS WRP 1987, 406; Hüßtege aaO Rdnr. 5; Herget aaO Rdnr. 6 Stichwort "unschlüssige Klage"; Wolst aaO Rdnr. 27 Stichwort "unschlüssige Klage"). Jedenfalls in diesem Fall verhindert der Beklagte nämlich gerade durch das Anerkenntnis die Prüfung der materiellen Rechtslage durch das Gericht in der Hauptsache, was durch das GKG (Nr. 1211 Nr. 2 KV für die erste Instanz; Nr. 1222 Nr. 2 KV für die Berufung; Nr. 1232 Nr. 2 KV für die Revision) gebührenmäßig honoriert wird. Dem würde es entgegen der Auffassung des 20. ZS des OLG Düsseldorf aaO widersprechen, wenn das Gericht die Prüfung im Rahmen der Kostenentscheidung doch noch nachholen müsste, zumal der Gesetzgeber an Kostenentscheidungen ohnehin einen pauschaleren Maßstab anlegt (wie z.B. aus § 91a ZPO ersichtlich). Auch überzeugt das Gegenargument nicht, dass der Beklagte ohne Anerkenntnis keinerlei Kosten zu tragen hätte. Ob er anerkennt, hängt von seiner Entscheidung ab, wobei das Kostenrisiko (ggfs. wegen eines Rechtsstreits über mehrere Instanzen) häufig ein Argument sein wird. Er kann aber nicht einerseits Kostenminimierung betreiben, andererseits aber doch so gestellt werden, als ob er das Kostenrisiko eingegangen wäre. Der Argumentation des Senats steht die oben zitierte Entscheidung des BGH nicht entgegen, denn dort war der Beklagte durch die Verteidigungsanzeige zunächst das Risiko der vollen Kostentragungspflicht eingegangen. Zudem verhält sich der Beklagte widersprüchlich, wenn er einerseits vorprozessual nicht leistet, dann aber prozessual anerkennt, sich also unterwirft, und dennoch keine Kosten tragen will.
b. Daneben kann offen bleiben, ob das Anerkenntnis des Beklagten sofortig war, obwohl sein Prozessbevollmächtigter zunächst die Ansicht vertreten hatte, dass der Beklagte nicht zur Auskunft verpflichtet sei (vgl. hierzu für das hier nicht einschlägige schriftliche Vorverfahren: BGH NJW 2006, 2490 sowie Deichfuß MDR 2004, 190).
2. Auch die Kosten für die Zahlungsstufe hat der Beklagte zu tragen, da dies nach der beidseitigen Erledigungserklärung unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands billigem Ermessen entspricht (§ 91 a ZPO).
a. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass der Kläger den Rechtsstreit insoweit ohne die Erledigungserklärung verloren hätte und dass dies an sich dafür spräche, ihm die auf die Zahlungsstufe entfallenden Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 91 ZPO aufzuerlegen. Nicht unumstritten, aber nach Auffassung des Senats genauso zutreffend, ist seine weitere Überlegung, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 91a ZPO auch berücksichtigt werden kann und muss, wenn dem Kläger ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zusteht (wie hier OLG Brandenburg NJW-RR 2003, 795 mwN; aA z.B. OLG Dresden OLGR 2001, 85, 88 oder OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 74 mwN). Denn die Regelung des § 91a ZPO dient der Prozessökonomie und deckt es daher ab, dass der Kläger einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch im gleichen Rechtsstreit geltend machen kann und er nicht auf einen weiteren Rechtsstreit verwiesen wird. Gerade der Gesichtspunkt der Prozessökonomie hat den BGH veranlasst, in den Fällen einseitig gebliebener Erledigungserklärungen eine Umstellung der Leistungsstufe auf eine Feststellungsklage zuzulassen, mit der die Erstattungspflicht der durch die gesamte Klage ausgelösten Kosten festgestellt wird (BGH NJW 1994, 2895).
b. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger ein solcher Kostenerstattungsanspruch hier zu.
aa. Zutreffend ist allerdings die Ansicht des LG, dass er sich nicht auf Verzug des Beklagten mit der Erteilung der in der Auskunftsstufe beantragten Auskunft stützen lässt.
Zwar steht aufgrund der materiellen Rechtskraft des Teilurteils des LG bindend fest (vgl. hierzu Reichold in Thomas/Putzo aaO § 322 Rdnr. 10), dass dem Kläger der in der ersten Stufe der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch ab Rechtshängigkeit der Stufenklage (BGH NJW 1983, 164, 165) zusteht (vgl. z.B. für ein Teilurteil über die Hauptforderung und die Bindung an das Bestehen dieser Forderung für den noch zu bescheidenden Zinsanspruch BGH DStR 1994, 512; die Entscheidung des VI. Zivilsenats des BGH vom 12. Dezember 2006, VI ZR 4/06 Rdnr. 8, betrifft eine andere Konstellation, da dort schon die Entscheidung über die gegenläufigen Hauptforderungen nur teilweise in Rechtskraft erwachsen war) und fällig war. Auch sind die weiteren Voraussetzungen des Verzugs des Beklagten nach §§ 280 Abs. 1 und 2 sowie 286 BGB gegeben, da es wegen Rechtshängigkeit (§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB) keiner Mahnung bedurfte und Verschulden aufgrund der Vermutungen der §§ 280 Abs. 1 S. 2, 286 Abs. 4 BGB anzunehmen ist.
Der Beklagte schuldet aber aufgrund des Verzugs mit dieser Auskunftspflicht nicht die Kosten der Stufenklage. Zwar ist die Kostentragungspflicht an sich adäquate Folge des säumigen Verhaltens des Auskunftsschuldners, wenn das Gesetz den Parteien in Fällen der vorliegenden Art aus Gründen der Prozessökonomie eine Stufenklage zur Verfügung stellt (BGH NJW 1994, 2895). Indes fehlt es hier aus anderen Gründen an der Kausalität: Die Bindungswirkung des Teilanerkenntnisurteils setzt erst mit der Rechtshängigkeit der Stufenklage ein, somit können die mit oder gar vor der Rechtshängigkeit anfallenden Kosten nicht durch den erst mit der Rechtshängigkeit einsetzenden Verzug verursacht sein. Und vor Rechtshängigkeit der Stufenklage konnte der Kläger schon deshalb trotz der Mahnung vom 2. Dezember 2006 nicht in Verzug geraten, weil für den Zeitraum vor der Bindungswirkung der mit der Auskunftsstufe der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht bestand, wie das LG zutreffend festgestellt hat.
bb. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ergibt sich indes aus § 1833 BGB, der über §§ 1975 (Nachlass"pflegschaft"), 1915 BGB auch auf den Nachlassverwalter Anwendung findet. Der Beklagte ist nämlich seiner Pflicht zur Schlussrechnung der Nachlassverwaltung schuldhaft nicht nachgekommen.
Auch wenn es der wohl hM (vgl. Diederichsen in Palandt BGB 66. Auflage § 1840 Rdnr. 5 zur jährlichen Rechnungslegung) entspricht, dass die Rechnungslegungspflichten nur gegenüber dem Nachlassgericht (§§ 1975, 1915, 1890 BGB) bestehen, löst deren Verletzung doch einen Schadensersatzanspruch gegenüber der verwalteten Masse aus (Diedrichsen aaO).
Die Erhebung der vorliegenden Stufenklage war auch kausale Folge der Pflichtverletzung. Denn hätte der Beklagte die - mit Belegen zu versehende (Wagenitz in Münchener Kommentar zum BGB 4. Auflage § 1890 Rdnr. 6; vgl. auch § 1841 Abs. 1 BGB für die jährliche Rechnungslegung) - Abrechnung eingereicht gehabt, dann hätte sich aus ihr in der Tat ergeben, dass die Verringerung des Kontostands in der Zeit nach Beendigung seiner Nachlassverwaltung eingetreten sein musste. Dann wäre der Kläger auch nicht herausgefordert gewesen (vgl. hierzu Heinrichs in Palandt BGB 66. Auflage vor § 249 Rdnr. 77ff), die vorliegende Klage einzureichen. Der Senat vermag - im Hinblick auf die Pflicht zur Beifügung von Belegen - nicht zu erkennen, warum insoweit eine Unsicherheit bestehen sollte, zumal unter Berücksichtigung des Verhaltens des Klägers in diesem Prozess, nämlich der Erledigungserklärung nach Vorlage von Belegen. 3. Wie über den Antrag auf Versicherung an Eides Statt zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Parteien nicht auch insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, braucht nicht näher untersucht zu werden. Selbst wenn insoweit der Beklagte obsiegt hätte, wären für diesen Teil des Rechtsstreits so geringe Kosten angefallen, dass der Beklagte in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO trotzdem die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätte:
Der (Gebühren-)Streitwert für diese Stufe und damit die Gewichtung bei der einheitlichen Kostenentscheidung richtet sich danach, welchen Mehrbetrag der Kläger sich durch die Versicherung gegenüber dem bereits mit der Auskunftserteilung eingeräumten Betrag verspricht, wobei auf den Zeitraum nach der Auskunftserteilung abzustellen ist (Schneider/Herget Streitwertkommentar für den Zivilprozess 12. Auflage Rdnr. 5147). Da der Kläger auf die Auskunftserteilung mit der Erledigungserklärung reagierte, weil er sich keinen Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten mehr erhoffte, kommt damit nur die unterste Gebührenstufe von bis 300 € in Betracht, bei der sich eine weitere Ermäßigung nach den Kriterien der Bewertung des Auskunftsanspruchs (Schneider/Herget aaO Rdnr. 5148) erübrigt. Selbst wenn man aber auf die Verhältnisse bei Klageeinreichung abstellen und damit ca. 1/4 des Leistungsantrags von 6.482,81 € ansetzen wollte, fallen die durch den Antrag entstandenen Kosten nicht ins Gewicht, weil es für diesen Antrag (im Gegensatz zur Auskunftsstufe) zu keinem Anfall einer Terminsgebühr für die Prozessbevollmächtigten mehr kam und zudem deren Verfahrensgebühr für die Zahlungsstufe aus dem vollen Streitwert anfällt.
III.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 ZPO.
IV.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist sowohl bei Entscheidungen nach § 91 a ZPO als auch § 93 ZPO statthaft (BGH NJW-RR 2004, 999f). Die Zulassung hat jedenfalls nach § 574 Abs. 3 iVm Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu erfolgen. Die Frage der Bedeutung der Schlüssigkeit der Klage für die Beurteilung der Klageveranlassung ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung heftig umstritten und eine höchstrichterliche Klärung steht aus. Auch die Frage der Kostenverteilung für die weiteren Stufen der Stufenklage, wenn die Auskunft ergibt, dass kein Zahlungsanspruch besteht, ist bei beidseitigen Erledigungserklärungen höchstrichterlich noch nicht geklärt und wird obergerichtlich unterschiedlich beantwortet, auch wenn sich abzeichnet, dass sich die auch vom Senat vertretene Auffassung durchsetzt.
V.
Bei der Festsetzung des Streitwertes des Beschwerdeverfahrens war zu berücksichtigen, dass die Terminsgebühr der Anwälte in erster Instanz nicht aus dem Streitwert der Leistungsstufe von 6.482,81 € zu errechnen ist, sondern vielmehr aus dem Wert des Auskunftsanspruchs (vgl. Herget aaO § 3 Rdnr. 16 Stichwort "Stufenklage"), da nur dieser dem Anerkenntnisurteil zugeführt wurde. Er ist mit ca. 1/4 der Leistungsstufe anzusetzen.
Der Senat hat die Streitwertfestsetzung des Landgerichts nach § 63 Abs. 3 GKG analog (OLG Brandenburg JurBüro 1998, 648; OLG Karlsruhe Justiz 1988, 158) korrigiert.
Ende der Entscheidung
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