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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: 7 U 104/07
Rechtsgebiete: ZPO, GVG


Vorschriften:

ZPO § 32
ZPO § 38 Abs. 1
ZPO § 40 Abs. 1
GVG § 17 Abs. 2
1. Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes "für sämtliche Streitigkeiten" umfasst im Zweifel auch die Geltendmachung konkurrierender deliktischer Schadensersatzansprüche. Dies gilt auch bei einer Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Die mit der Klage geltend gemachte Anfechtung des Vertrages lässt die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung unberührt.


Oberlandesgericht Stuttgart 7. Zivilsenat Urteil

Geschäftsnummer: 7 U 104/07

Verkündet am 08. November 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz u.a.

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2007 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Gramlich Richter am Oberlandesgericht Rieger Richter am Landgericht Dr. Barth

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 03.05.2007 (3 O 178/06) wird auf den Hilfsantrag der Klägerin aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Landgericht Bielefeld verwiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: bis 65.000,- €

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung eines geleisteten Kaufpreises in Höhe von 44.108,00 € für Computersoftware und Schadensersatz wegen entstandener Aufwendungen in Höhe von 5.779,90 € und weiteren 9.325,98 €.

Die Parteien schlossen im November 2004 einen Kaufvertrag nebst Wartungsvertrag über Software, die von der Klägerin im Betrieb ihres Autohauses eingesetzt werden sollte. Zu dem Paket gehörte unter anderem eine Schnittstelle (LASER-Schnittstelle), die ein zu lieferndes Programm (W.) mit dem von dem Fahrzeughersteller P. vorgegebenen Anwendungsprogramm (LASER) verbinden sollte, insbesondere um Ersatzteilrecherchen durchzuführen. Mit dem genannten Programm sollten außerdem die Arbeitszeiten der Mitarbeiter festgelegt und eine Zeitberechnung ermöglicht werden. Vertragsgegenstand war ferner ein Werkstattplanungsprogramm (W.Plan), mit dem die Zuteilung der Arbeiten und Aufträge an die Mitarbeiter gesteuert werden kann, sowie die Konvertierung verschiedener vorhandener Daten in das neue System.

Der vorformulierte Kaufvertrag enthält die Regelung: "Gerichtsstand ist der Ort des Verkäufers". Außerdem wird in dem Kaufvertrag auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Bezug genommen, die folgende Klausel enthalten: "Für sämtliche Streitigkeiten wird M. als Gerichtsstand vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann ist".

Ein Großteil der Programme wurden im Januar 2005 geliefert. In der Folgezeit monierte die Klägerin diverse Mängel, insbesondere hinsichtlich der Funktion der genannten Schnittstelle und der Programme. Am 10.03.2005 übersandte die Klägerin eine Mängelliste zur Erledigung bis 22.03.2005, hinsichtlich der LASER-Schnittstelle bis 30.04.2005. Mit Anwaltsschreiben vom 15.04.2005 wurde für die Fehlerbeseitigung erneut eine Frist bis 30.04.2005 gesetzt. Mit Schreiben vom 22.07.2005 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte stellte die Funktionsfähigkeit der LASER-Schnittstelle durch ein Update her, aber nicht bis zum 30.04.2005. In dem durchgeführten selbständigen Beweisverfahren (3 H 10/05) sah der Sachverständige Dipl.-Ing. W. ursprüngliche Mängel, insbesondere hinsichtlich der Schnittstelle und verschiedener Anwendungen, als gegeben an. Mit Anwaltsschreiben vom 16.06.2006 erklärte die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrages, hilfsweise wurde erneut Rücktritt erklärt. Die Klageschrift ging am 07.07.2006 beim Landgericht Tübingen ein.

Das Landgericht Tübingen hat die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Zwischen den Parteien sei die ausschließliche Zuständigkeit des für den Ort M. zuständigen Gerichts vereinbart. Dort ist der Sitz der Beklagten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil vom 03.05.2007 und den Berichtigungsbeschluss vom 06.06.2007 Bezug genommen.

Die Klägerin macht geltend, aufgrund der Anfechtung des Vertrages sei die Gerichtsstandsklausel unwirksam. Die Anfechtung könne nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Eine Gerichtsstandsklausel, die auch vorsätzliche Vertragsverletzungen erfasse, verstoße außerdem gegen AGB-Recht, den ordre public und den Grundsatz von Treu und Glauben.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 44.108,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des BGB seit dem 09.08.2005 sowie weitere € 5.779,90 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz des BGB seit Rechtshängigkeit sowie weitere € 9.325,98 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz des BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte an die Klägerin Ersatz zu leisten hat für den Schaden, der der Klägerin aufgrund der arglistigen Täuschung seitens der Beklagten vor Vertragsschluss, hilfsweise aufgrund unter Lieferung mangelhafter Software seitens der Beklagten, entstanden ist.

3. Hilfsweise: Das Verfahren wird an das Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Rechtsauffassung der Klägerin, die dazu führe, dass jede Gerichtsstandsklausel durch die unrichtige Behauptung einer arglistigen Täuschung ausgehebelt werden könne, sei nicht zu folgen.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat aber nur hinsichtlich des Hilfsantrages Erfolg.

Das Landgericht hat seine Zuständigkeit zutreffend verneint, weil für die geltend gemachten Ansprüche die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Sitz der Beklagten zwischen den Parteien vereinbart ist. Der Hilfsantrag der Klägerin führt aber zur Aufgebung des erstinstanzlichen Urteils und Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Bielefeld.

1.

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Gerichtsstandsklausel, die unstreitig Bestandteil des Vertragsverhältnisses wurde, ist für die Parteien bindend, obwohl sich die Klägerin auf die Anfechtung des Kaufvertrages beruft.

a) Nach herrschender Auffassung sollen Gerichtsstandsvereinbarungen im Zweifel auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit und das Bestehen des abgeschlossenen Vertrages bestimmt sein (BGH JR 1960, 264; KG BB 1983, 213). Dies entspricht auch der Beurteilung bei internationalen Gerichtsstandsvereinbarungen (BGH NJW 1987, 3080; BGH NJW 2006, 1672; EuGH WM 1997, 1549). Unter Berücksichtigung der Regelung des § 139 BGB ist zu fragen, ob die Parteien die Gerichtsstandsvereinbarung auch geschlossen hätten, wenn sie sich die Möglichkeit eines Streits über das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages vorgestellt hätten (BGH JR 1960, 264).

b) Entscheidend ist demnach die Auslegung der vertraglichen Bestimmung unter Berücksichtigung des Parteiwillens. Diese ergibt im Hinblick auf dem Wortlaut der Bestimmung, wonach "sämtliche Streitigkeiten" erfasst sein sollen, dass die Gerichtsstandsvereinbarung auch für den Fall des Streits über die Wirksamkeit und das Bestehen des Vertrages gelten soll. Dies entspricht dem Interesse der Parteien, da sich keine Seite unter Berufung auf die Unwirksamkeit des Vertrages dem vereinbarten Gerichtsstand entziehen können soll.

c) Der mit der Berufung geltend gemachte Umstand, dass ein vertraglicher Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unwirksam ist (BGH NJW 2007, 1058), steht dem nicht entgegen. Durch den vereinbarten Gerichtsstand ist die Geltendmachung einer arglistigen Täuschung vor dem zuständigen Gericht nicht ausgeschlossen. Daher wird entgegen der Auffassung der Berufung durch die Gerichtsstandvereinbarung auch nicht die Haftung wegen Vorsatzes im Widerspruch zu § 276 Abs. 3 BGB im Voraus erlassen oder der im Schadensersatzrecht geltende Grundgedanke der Naturalrestitution verletzt.

2.

Mit der Gerichtsstandsvereinbarung wurde die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Gerichtsort der Beklagten bestimmt.

a) Eine Vermutung für die Ausschließlichkeit des prorogierten Gerichts sieht § 38 Abs. 1 ZPO im Unterschied zur Vermutung der Ausschließlichkeit bei internationalen Gerichtsstandsvereinbarungen im EU-Bereich nach Art. 23 Abs. 1 S. 2 EuGVVO nicht vor (BGH NJW RR 1999, 137). Was gewollt ist, muss im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden (BGH, a.a.O.; OLG Bamberg NJW-RR 1989, 371; OLG Schleswig NJW 2006, 3360; Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 38 Rn. 14).

b) Heranzuziehen ist auch hier der Wortlaut der Regelung, wonach das Gericht am Sitz der Beklagten für "sämtliche Streitigkeiten" zuständig sein soll, was auf einen ausschließlichen Gerichtsstand hindeutet. Da die Parteien dem Vertragsverhältnis die Allgemeinen Geschäftbedingungen der Beklagten zugrunde gelegt haben, ist die Gerichtsstandsklausel außerdem in erster Linie aus der Interessenlage der Beklagten heraus auszulegen (BGH NJW 1972, 1671). Dies spricht dafür, dass jedenfalls für Passivprozesse der Beklagten, also in der vorliegenden Konstellation, das Heimatgericht ausschließlich zuständig sein soll (OLG Bamberg, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O.).

3.

Die Gerichtsstandsvereinbarung erfasst auch Ansprüche der Parteien aus unerlaubter Handlung, soweit diese im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehen.

a) Die Frage, ob die in einem Vertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung auch deliktische Ansprüche erfasst, soweit diese mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren, richtet sich ebenfalls nach dem Parteiwillen (BGH NJW 1965, 300; OLG Stuttgart IPRrax 1992, 86; OLG München ZZR 103, 84). Eine Zuständigkeitsvereinbarung, die für sämtliche Streitigkeiten aus einem Vertrag gelten soll, ist in der Regel dahin auszulegen, dass sie neben den vertraglichen Ansprüchen auch die damit konkurrierenden deliktischen Ansprüche in den Grenzen des Streitgegenstandes umfassen soll (OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG München, a.a.O.; Stein/Jonas-Bork, ZPO, 22. Aufl., § 40, Rn. 1; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 40, Rn. 4; Musielak, ZPO, 5. Auflage, § 40, Rn. 4).

b) Dies gilt auch für Gerichtsstandsvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Wieczorek/Schütze-Hausmann, ZPO, 3. Auflage, § 40 Rn. 3; a. A. OLG Stuttgart BB 1974, 1270; OLG Hamburg VersR 1982, 341; Müko-Patzina, ZPO, 2. Aufl. § 40, Rn. 5). aa) Nach Inkrafttreten von § 17 Abs. 2 GVG in der Fassung des Gesetzes vom 17.12.1990 hat das für Klagen aus unerlaubter Handlung nach § 32 ZPO örtlich zuständige Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu prüfen, soweit ein einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht wird (BGH NJW 2003, 828). Dies ermöglicht es, allein durch die Behauptung eines Delikttatbestandes (etwa § 823 Abs. 2 BGB i.V. § 263 StGB) den Rechtsstreit an das nach § 32 ZPO zuständige Gericht zu ziehen, obwohl der Schwerpunkt der Auseinandersetzung im vertraglichen Bereich liegt. Eine Abweisung der Klage wegen Nichtvorliegens einer unerlaubten Handlung ist nicht mehr zu befürchten, da das Gericht - einmal zuständig - über alle Anspruchsgrundlagen, also auch die vertraglichen Ansprüche, zu entscheiden hat (BGH a.a.O.).

Es widerspricht aber dem anzunehmenden Willen der Parteien bei Vertragsschluss, eine derartige Umgehung zu ermöglichen. Vielmehr soll die Gerichtsstandsvereinbarung dazu dienen, eine umfassende Erledigung aller mit einem Vertrag im Zusammenhang stehenden Ansprüche an dem vereinbarten Gericht zu erreichen. Eine Zuständigkeitskonzentration, die dem Rechtsgedanken des § 17 Abs. 2 GVG entspricht (Zöller-Vollkommer, a.a.O, § 12, Rn. 20) soll eintreten, aber nicht bei einem erzwungenen, sondern bei dem von den Parteien gewollten Gericht. Eine unangemessene Benachteiligung einer Partei i. S. von § 307 BGB oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann darin nicht gesehen werden.

bb) Ob eine missbräuchliche Umgehung im vorliegenden Fall beabsichtigt war, ist hiermit nicht entscheidend. Aber selbst wenn man der Gerichtsstandsvereinbarung bindende Wirkung nur bei missbräuchlicher Geltendmachung deliktischer Anspruchsgrundlagen zubilligen wollte, wäre diese Voraussetzung hier erfüllt. Der Versuch einer Umgehung des vereinbarten Gerichtsstandes ist naheliegend. Neben einem deliktischen Schadensersatzanspruch kommen auch vertragliche Ansprüche nach den §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 bzw. den §§ 437 Nr. 3, 440, 280 BGB in Betracht, die von der Klägerin hilfsweise geltend gemacht werden.

(1) Diese vertraglichen Ansprüche sind nach den Feststellungen im selbständigen Beweisverfahren aller Voraussicht nach gegeben. Insbesondere kann die im Rahmen vertraglicher Ansprüche erforderliche Fristsetzung wegen Unzumutbarkeit entbehrlich werden (§ 440 Satz 1 BGB). Außerdem kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand angenommen werden, dass die Beklagte die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb der von der Klägerin gesetzten Frist beseitigt hat. Die Klägerin hat mit den Schreiben vom 10.03.2005 und 15.04.2005 der Beklagten eine Frist zur Mängelbeseitigung bis 30.04.2005 gesetzt. Die Beklagte hat zwar hinsichtlich der LASER-Schnittstelle ein funktionierendes Update aufgespielt. Dies war aber nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erst nach der genannten Frist.

Die Klägerin hat, obwohl die außergerichtliche Auseinandersetzung sich lange hinzog, erst kurz vor Klageerhebung unter Hinweis auf den grundsätzlich fertig gestellten Klageentwurf die Anfechtung erklärte.

(2) Demgegenüber ist ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 263 StGB nicht ersichtlich. Die Klägerin macht geltend, es liege ein sogenannter Eingehungsbetrug vor. Die Beklagte habe die Klägerin getäuscht, indem sie bei Vertragsschluss bereits bekannte Mängel bewusst verschwiegen habe. Die insoweit von der Klägerin vorgetragenen Umstände lassen eine vorsätzliche Täuschung aber nicht erkennen.

(2.1) Die Klägerin sieht die Kenntnis der Beklagten von der Mangelhaftigkeit der LASER-Schnittstelle als gegeben an, weil aus dem Schreiben eines anderen Kunden vom 10.02.2005 (K 50/2) hervorgehen soll, dass die Probleme mit der LASER-Schnittstelle bereits längstens bekannt sind. Allerdings ergibt sich aus diesem Schreiben lediglich, dass der Kunde mit der Schnittstelle viel "Freude" habe; sie könne von ihm nicht genutzt werden, weil der Mitarbeiter der Beklagten keine Unterlagen zur Bedienung bei sich und keine Zeit zu Erklärungen gehabt habe. Damit kann schon nicht angenommen werden, dass bei dem anderen Kunden ein vergleichbarer Mangel vorlag.

Außerdem ist allgemein bekannt, dass die Installation und Anwendung von Computerprogrammen, insbesondere wenn eine Abstimmung auf verschiede Nutzer erforderlich ist, vielfältige Probleme mit sich bringt. Immerhin ist es der Beklagten gelungen, später ein funktionsfähiges Update herzustellen. Allein die Behauptung, dass die Schnittstelle bzw. die gelieferten Programme auch bei anderen Kunden nicht funktionieren, genügt daher für die Darlegung einer bewussten Täuschungshandlung nicht.

(2.2) Auch die Behauptung der Klägerin, der Beklagten seien die aufgetretenen Fehler auf Grund von Tests bekannt, ist nicht ausreichend substantiiert. Insoweit ist zu sehen, dass die Beklagte mit Schreiben vom 18.04.2005 eingeräumt hat, dass es Probleme mit der LASER-Schnittstelle gebe, sie daher eigens ein LASER-Testsystem organisiert habe, welches ihr bald zur Verfügung stehen werde. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Beklagte bereits vor dem Vertragsschluss Tests im Hinblick auf die Anwendung der Software bei der Klägerin durchgeführt hat. (2.3) Es kann außerdem nicht angenommen werden, dass die Beklagte die Klägerin bewusst getäuscht hat, weil sie die Funktionsfähigkeit der Software ohne die Durchführung von Tests "ins Blaue hinein" zugesagt habe. Es wird allgemein angenommen, dass den Verkäufer grundsätzlich keine Untersuchungspflicht hinsichtlich der Kaufsache trifft (Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 280 Rn. 19; Gröschler NJW 2005, 1601). Dies leuchtet insbesondere bei Computersoftware ein, die häufigen Veränderungen unterliegt und bei verschiedenen Nutzern zum Einsatz kommen soll. Mit dem Sonderfall des Gebrauchwagenhändlers, der Mängel leicht erkennen kann, die einem Laien nicht auffallen, lässt sich dies nicht vergleichen. Insofern kann an die Unterlassung von Tests vorliegend keine bewusste Täuschung geknüpft werden.

4.

Auf den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag ist der Rechtsstreit an das Landgericht Bielefeld zu verweisen, was auch noch in der Rechtsmittelinstanz möglich ist. Da bereits ein Urteil vorliegt, kann die Verweisung aber nur unter gleichzeitiger Aufhebung dieses Urteils erfolgen (BGH NJW 1986, 1994; BGH NJW-RR 1988, 1404; OLG Frankfurt FamRZ 1991, 1073; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 281, 26). Dies gilt auch, wenn das erstinstanzliche Gericht die Klage zu Recht wegen Unzuständigkeit abgewiesen hat (KG BB 1983, 213; OLG Köln OLGZ 1989, 83; Stein/Jonas-Leipold, 21. Aufl., § 281, Rn. 37). Entscheidend ist, dass durch diese Vorgehensweise für die Parteien Zeit und Kosten gespart werden können (OLG Köln, a.a.O.).

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen, weil die Berufung - ausgenommen den Verweisungsantrag - keinen Erfolg hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht möglich. Die Regelung in § 545 Abs. 2 ZPO, wonach die Revision nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat, stünde einer Überprüfung der erstinstanzlichen Zuständigkeit selbst dann entgegen, wenn die Revision zugelassen würde (BGH WM 2007, 1678).

Ende der Entscheidung

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