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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 12.10.2000
Aktenzeichen: 7 U 128/2000
Rechtsgebiete: BGB, STVO
Vorschriften:
BGB § 823 | |
STVO § 23 |
Hat sich der Fahrzeugführer bereits vor dem Antritt einer 30 km langen Fahrt über den ordnungsgemäßen Zustand der Reifen vergewissert, ist er nicht verpflichtet, einen Halt nach einer relativ kurzen und unauffällig verlaufenden Fahrzeit zu einer erneuten Kontrolle zu nutzen.
Oberlandesgericht Stuttgart - 7 Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 7 U 128/2000 3 O 152/2000 LG Ulm
Verkündet am: 12.10.2000
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Mezger) Just.Ang.
In Sachen
wegen Schadensersatz
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 28.09.2000 unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am OLG Gramlich,
des Richters am OLG Uebe und
des Richters am OLG Ruf
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 26.05.2000 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 30.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Streitwert der Berufung und Wert der Beschwer für den Kläger: bis DM 800.000,00.
Tatbestand:
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche einschließlich Schmerzensgeld für Verletzungen geltend, die er als Mitfahrer im Pkw des Beklagten Ziff. 1 bei einem Verkehrsunfall erlitten hat. Das Unfallfahrzeug ist bei der Beklagten Ziff. 2 versichert.
Am Abend des 18.10.1997 war der Beklagte Ziff. 1 mit dem Pkw Renault R 19, amtliches Kennzeichen, zunächst von seiner Wohnung in E zum Bahnhof in E gefahren, um sich dort mit den Zeugen L und B zu treffen. Im Pkw des Beklagten Ziff. 1 befand sich auf dem Rücksitz der Kläger. Nach kurzem Aufenthalt wurde sodann der Entschluß gefaßt, mit den beiden Fahrzeugen nach R zu fahren.
Gegen 22.55 Uhr überholte der Beklagte Ziff. 1 auf der B 311 zwischen den Abfahrten M und U den Pkw des Zeugen H, kam dabei mit seinem Fahrzeug ins Schleudern, nach links von der Fahrbahn ab und die Böschung hinunter. Der nicht angeschnallte Kläger wurde hierbei aus dem Fahrzeug geschleudert. Er erlitt einen Trümmerbruch des 11. Brustwirbels mit inkompletter Querschnittslähmung der Beine sowie Lähmung der Blasen- und Mastdarmfunktion.
Auslöser für den Unfall war nach den insoweit unstreitig gebliebenen Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E ein Schaden am linken hinteren Reifen des Fahrzeugs. Das Überfahren eines scharfkantigen Gegenstandes hatte zu einem Einstich im Reifen geführt und dies zu einem Druckverlust. Durch die beim Ausscheren zum Überholen auf den vorgeschädigten Reifen wirkenden Querkräfte wurde dieser von der Felge gedrückt und das Fahrzeug dadurch instabil, so daß es vom Beklagten Ziff. 1 nicht mehr beherrscht werden konnte.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte Ziff. 1 habe diesen Unfall dadurch verschuldet, daß er nicht beim Antritt der Fahrt, jedenfalls aber nicht bei der Fahrtunterbrechung am Bahnhof den Luftdruck seiner Reifen überprüft habe. Denn der linke hintere Reifen habe, wie durch Zeugenaussagen belegt sei, bereits bei dieser Fahrtunterbrechung deutlich sichtbar zuwenig Luft gehabt und müsse wegen der Kürze der bis dahin zurückgelegten Fahrtstrecke diesen Zustand bereits beim Fahrtantritt von der Wohnung aus aufgewiesen haben. Wäre der Beklagte Ziff. 1 seiner Überprüfungspflicht nachgekommen, hätte er dies bemerken und Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels ergreifen müssen, jedenfalls aber die Fahrt nicht mit einem derart auffälligen Reifen antreten bzw. fortsetzen dürfen.
Hinzu komme, daß der Beklagte Ziff. 1 den Überholvorgang mit einer deutlich höheren als der an der Unfallstelle erlaubten Geschwindigkeit von 100 km/h eingeleitet habe. Diese überhöhte Geschwindigkeit habe den Schadenseintritt am Reifen gefördert und zusätzlich auch dazu geführt, daß das Fahrzeug nicht mehr beherrschbar gewesen sei. Außerdem sei das Überholen des mit 100 km/h vorausfahrenden Fahrzeugs nur durch diese überhöhte Geschwindigkeit möglich gewesen. Ohne den Überholvorgang hätte für die Beherrschung des Fahrzeugs aber mehr Platz auf der Straße zur Verfügung gestanden.
Als Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschaden seien ihm bis März 2000 DM 87.275,11 entstanden, ferner müsse mit Umbaukosten für eine behindertengerechte Wohnung in Höhe von DM 310.880,00 gerechnet werden. Hinzu komme ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe, das mit mindestens DM 250.000,00 zu beziffern sei. Es bestehe auch ein Feststellungsinteresse für alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden.
Der Umstand, daß der Kläger nicht angeschnallt gewesen sei, führe hier nicht zu einem anrechenbaren Mitverschulden. Denn nur dieser Tatsache verdanke er sein Überleben.
Der Kläger hat beantragt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 87.275,11 nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 310.880,00 nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche ab 01.04.2000 entstehenden künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 18.10.1997 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, der Unfall beruhe auf einem unabwendbaren Ereignis, jedenfalls aber nicht auf einem schuldhaften Verhalten des Beklagten Ziff. 1. Ein Fahrfehler habe nicht vorgelegen und insbesondere keine überhöhte Geschwindigkeit. Auch seien beim Antritt der Fahrt alle Reifen kontrolliert worden, ohne daß irgendwelche Auffälligkeiten sichtbar gewesen seien. Die Behauptung, bei der Fahrtunterbrechung am Bahnhof habe der später geplatzte Reifen bereits deutlich sichtbar zuwenig Luft gehabt, werde bestritten. Selbst wenn, dann habe jedoch keine Pflicht bestanden, bei dieser Fahrtunterbrechung nach kurzer Zeit erneut den Zustand der Reifen zu überprüfen. Die Schadenshöhe sei vorsorglich mit Nichtwissen zu bestreiten. Jedenfalls aber müsse sich der Kläger ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, weil er zum Unfallzeitpunkt nicht angegurtet gewesen sei. Seine Verletzungen seien ausschließlich beim Herausschleudern aus dem Fahrzeug entstanden.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Das Landgericht hat über den Unfallhergang und den Zustand des Reifens zum Zeitpunkt der Fahrtunterbrechung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H, S, W, L und B. Ferner wurde der bereits im Ermittlungsverfahren tätig gewordene Sachverständige Dipl.-Ing. E angehört. Wegen der Einzelheiten dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.05.2000 (Bl. 66 d. A.) verwiesen. Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Ulm, AZ 36 Js 22 161/97 waren beigezogen.
Durch Urteil vom 26.05.2000 hat das Landgericht Ulm die Klage abgewiesen mit der Begründung, ein Verschulden des Beklagten Ziff. 1 sei nicht nachgewiesen. Weder könne eine unfallursächlich gewordene überhöhte Geschwindigkeit festgestellt werden noch ein bereits beim Antritt der Fahrt erkennbarer Mangel am Reifen. Auch sei eine Auffälligkeit dieses Reifens bei der Fahrtunterbrechung nicht erwiesen, da den Zeugen des Klägers nicht geglaubt werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger frist- und formgerecht Berufung eingelegt, mit der er seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt unter Wiederholung und zum Teil auch Vertiefung des seitherigen Vorbringens.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Stuttgart dahin abzuändern, daß die Beklagten als Gesamtschuldner entsprechend den bereits erstinstanzlich gestellten Anträgen verurteilt werden.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angegriffene Urteil im wesentlichen mit den bereits erstinstanzlich vorgetragenen Argumenten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
1.
Eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 7 StVG bzw. die gegen den Fahrzeugführer geltende Verschuldensvermutung des § 18 StVG können hier nicht zu einer Haftung führen, da es sich bei der Mitfahrt des Klägers nicht um eine entgeltliche geschäftsmäßige Personenbeförderung im Sinne des § 8 a StVG gehandelt hat.
2.
Eine Haftung nach den deliktsrechtlichen Vorschriften des BGB in Verbindung mit § 3 PflVG scheidet ebenfalls aus, da der Nachweis eines kausalen Verschuldens des Beklagten Ziff. 1 für die Verletzungen des Klägers nicht erbracht werden kann.
a) Ein unfallursächlich gewordener Fahrfehler des Beklagten Ziff. 1 ist nicht erwiesen.
Der Vorgang des Überholens selbst läßt einen Fehler nicht erkennen. Das Überholen war an der Unfallstelle erlaubt, da weder ein Überholverbot bestanden noch die konkrete Verkehrssituation ein solches Manöver verboten hatte. Auch ist ein falsches Fahrverhalten während des Überholens weder behauptet noch sonstwie ersichtlich.
Unstreitig ist zwischen den Parteien auch die Feststellung des Sachverständigen, daß das Geschehen ab dem Zeitpunkt, als der Reifen sich von der Felge gelöst hatte, für den Beklagten Ziff. 1 nicht mehr beherrschbar gewesen war.
Die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, der Beklagte Ziff. 1 sei um mindestens 20 km/h schneller als die an der Unfallstelle erlaubte Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren, ist nicht erweislich. Der Sachverständige hat unter Berücksichtigung aller bekannter Faktoren eine Geschwindigkeit von 100-110 km/h ermittelt. Der Zeuge H, Fahrer des überholten Fahrzeugs, hat erklärt, er sei eher zurückhaltend, jedenfalls aber keineswegs über 100 km/h gefahren. Der - lediglich im Ermittlungsverfahren vernommene - Zeuge B, der sich in dem vom Beklagten Ziff. 1 kurz zuvor ebenfalls überholten Fahrzeug des Zeugen L befunden hatte, hat dessen Geschwindigkeit auf 80 km/h geschätzt. Weitere Beweismöglichkeiten bestehen nicht.
Damit scheidet der Vorwurf überhöhter Geschwindigkeit als Mitursache für die fehlende Beherrschbarkeit des Geschehens ab der Ablösung des Reifens von der Felge aus, ungeachtet dessen, daß der Sachverständige ohnehin erklärt hatte, für diese Frage sei es unerheblich, ob die Geschwindigkeit 100 oder 120 km/h betragen habe. Deshalb spielt aber auch die Kausalitätsüberlegung des Klägers keine Rolle, nur durch eine 100 km/h deutlich übersteigende Geschwindigkeit sei ein Überholen möglich gewesen, ohne Geschwindigkeitsüberschreitung wäre deshalb der Überholvorgang unterblieben und dann genügend Platz für eine das Abkommen von der Fahrbahn vermeidende Reaktion vorhanden gewesen.
b) Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die drohende Ablösung des Reifens für den Beklagten Ziff. 1 vorhersehbar gewesen wäre und er gegen die Verpflichtung verstoßen hätte, für die Vermeidung einer solchen Gefahr zu sorgen.
Die Behauptung des Klägers, bereits beim Antritt der Fahrt von der Wohnung des Beklagten Ziff. 1 aus sei am linken hinteren Reifen ein deutlich verringerter Luftdruck erkennbar und deshalb eine Ursachenkontrolle erforderlich gewesen, ist nicht erweislich. Es gibt hierfür weder Zeugen noch können aus dem Gutachten des Sachverständigen weiterführende Erkenntnisse gewonnen werden. Dessen Aussage, es sei denkbar, daß ein längerfristiger (schleichender) Druckverlust stattgefunden habe, weshalb die Schädigung des Reifens durch das Überfahren eines scharfkantigen Gegenstandes schon deutlich vor der Unfallstelle geschehen sein könne, belegt lediglich eine Möglichkeit, bringt aber keinen Beweis für die Behauptung des Klägers, dieses Schadensereignis müsse schon vor der Abfahrt des Klägers ab der Wohnung eingetreten sein und erst recht nicht für die weitere Behauptung, der hierdurch bedingte schleichende Druckverlust müsse bereits Zu diesem Zeitpunkt so deutlich bemerkbar gewesen sein, daß Anlaß für eine Ursachenkontrolle bestanden habe.
Da das Auftreten eines zunächst nur schleichenden Druckverlusts deshalb ohnehin nur eine Möglichkeit ist, kann ein solcher Rückschluß auf den Zustand des Reifens bei Fahrtantritt auch nicht aus den (streitigen) Bekundungen der Zeugen L und B gewonnen werden, bei der wenig später stattgefundenen Fahrtunterbrechung am Bahnhof sei ein Druckverlust am Reifen deutlich sichtbar gewesen. Im übrigen fehlen für eine sichere Schlußfolgerung aber auch Feststellungen über das Ausmaß, insbesondere die Geschwindigkeit des Entweichens der Luft. Außerdem könnte auch bei der Unterstellung eines (zunächst) bloß schleichenden Druckverlusts die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß der Partikel, der in den Reifen eingedrungen war und diesen dabei zunächst weitgehend verschlossen hatte, sich plötzlich abgelöst und deshalb auch innerhalb einer nur kurzen Fahrtstrecke zu einem größeren Verlust als zuvor geführt haben kann.
Unter diesen Umständen ist die Behauptung des Beklagten Ziff. 1 nicht zu widerlegen, er habe sich vor der Abfahrt an der Wohnung davon überzeugt, daß die Reifen keinerlei Auffälligkeit aufgewiesen hätten.
c) Die fehlende Kontrolle der Reifen bei der Fahrtunterbrechung am Bahnhof kann dem Beklagten Ziff. 1 nicht zum Vorwurf gemacht werden. § 23 StVO verpflichtet den Fahrzeugführer zwar, jederzeit für den vorschriftsmäßigen Zustand und die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges zu sorgen und dabei auch die Reifen vor einem Fahrtantritt zu überprüfen. Diese Verpflichtung ist aber nicht verletzt, wenn ein Fahrer, der sich vor dem Antritt einer 30 km langen Fahrt tatsächlich über den ordnungsgemäßen Zustand der Reifen vergewissert hatte, einen Halt nach einer relativ kurzen Fahrtstrecke nicht dazu nutzt, um eine erneute Kontrolle vorzunehmen. Dies mag anders sein, wenn besondere Umstände wie etwa das Befahren von Risikostellen (sehr schlechte Fahrbahn, Gegenstände auf der Fahrbahn etc.) vorgelegen hätten bzw. eine Einwirkung auf den Reifen (etwa ein Schlag oder auffälliges Fahrverhalten) spürbar gewesen wäre. Ein solcher Sachverhalt ist hier aber weder behauptet noch ersichtlich. Selbst wenn also angenommen werden könnte, daß bei der Fahrtunterbrechung am Bahnhof der von den Zeugen behauptete Druckverlust am linken hinteren Reifen bereits vorhanden und durch eine Kontrolle erkennbar gewesen wäre, stellt die Unterlassung einer solchen Kontrolle keine schuldhafte Pflichtverletzung dar.
3. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung zur Vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ende der Entscheidung
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