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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 08.06.2000
Aktenzeichen: 7 U 13/2000
Rechtsgebiete: BetrAVG, ZPO


Vorschriften:

BetrAVG § 2 II 4
ZPO § 851
Die Verfügungsbeschränkung des § 2 II 4 BetrAVG hindert eine Pfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht, soweit sie wegen des gesetzlichen Anspruchs der Ehefrau auf Unterhalt und Zugewinnausgleich erfolgt.
Geschäftsnummer: 7 U 13/2000 22 O 127/99 LG Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart - 7. Zivilsenat -

Im Namen des Volkes Urteil

In Sachen

wegen Feststellung

Verkündet am: 08.06.2000

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Metzger Just. Ang.

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart im Wege des schriftlichen Verfahrens nach der Sachlage am 20.04.2000 unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am OLG Gramlich,

des Richters am OLG Ruf und

des Richters am LG Andelfinger

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29.11.1999 wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, daß der Urteilsausspruch in Ziff. 1 wie folgt neu gefaßt wird:

Es wird festgestellt, daß der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Kirchheim/Teck vom 30.11.1998 - 1 M 2412/98 - bezüglich der zwischen der Beklagten und Herrn Jürgen abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge Nr. 263007535 und 263007536 rechtswirksam ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 10.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Beklagten: bis DM 100.000,00.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer zugunsten der Klägerin erfolgten und die Beklagte als Drittschuldnerin betreffenden Forderungspfändung.

Der Klägerin stehen aufgrund gerichtlicher Vergleiche gegen ihren früheren Ehemann J Ansprüche auf monatliche Unterhaltszahlungen und Zugewinnausgleich zu. Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht Kirchheim/Teck am 30.11.1998 wegen Zahlungsrückständen in Höhe von damals DM 73.603,46 (mittlerweile mindestens DM 100.000,00) die (künftig fällig werdenden) Ansprüche des Schuldners :aus zwei bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungen gepfändet. Bei diesen Lebensversicherungsverträgen handelt es sich um eine ehemalige Direktversicherung gem. § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), die nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers von ihm beitragsfrei weitergeführt worden war. Die Beklagte hat sich in ihrer Drittschuldnererklärung gegen die Wirksamkeit dieser Pfändung gewandt mit Hinweis auf das in § 2 Abs. 2 S. 4 dieser Bestimmung enthaltene Verbot der Abtretung und Beleihung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß es sich bei den gepfändeten Ansprüchen nur um die vom Arbeitgeber finanzierten und nicht (auch) die auf Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers beruhenden Versicherungsansprüche handelt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dieses Verfügungsverbot stehe einer Pfändung der sich (erst) bei Fälligkeit ergebenden Ansprüche nicht entgegen, da der Arbeitnehmer selbst nach Auszahlung über diese Beträge ja frei verfügen könne. Sie habe auch ein berechtigtes Interesse daran, bereits jetzt festgestellt zu wissen, daß die Beklagte bei Fälligkeit eine Auszahlung an sie nicht verweigern dürfe.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin die Versicherungssummen einschließlich Gewinnanteile der mit Herrn J abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge Nr. 263007535 und 263007536 bei Fälligkeit an die Klägerin aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Kirchheim/Teck vom 30.11.1998 - 1 M 2412/98 - zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG verbiete in Verbindung mit § 851 ZPO jegliche Pfändungen der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ohne Unterscheidung danach, ob es sich um einen gegenwärtigen oder einen künftigen Anspruch handele. Nur so könne die gesetzgeberische Absicht, den Versorgungszweck der Anwartschaft gegenüber anderweitigen Verfügungen des ausgeschiedenen Arbeitnehmers abzusichern, verwirklicht werden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Durch Urteil vom 29.11.1999 hat das Landgericht der Klage stattgegeben mit der Begründung, die Verfügungsbeschränkung des § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG betreffe nur die Anwartschaftsphase und stehe daher einer erst mit der späteren Fälligkeit des Anspruchs wirksam werdenden Pfändung nicht entgegen.

Hiergegen hat die Beklagte frist- und formgerecht Berufung eingelegt und ebenfalls fristgerecht - unter Wiederholung der bereits erstinstanzlich vorgetragenen Argumentation begründet. In Reaktion auf die rechtliche Erörterung im Senatstermin vom 20.04.2000 hat sie zudem ausgeführt, angesichts des klaren Wortlauts der normierten Verfügungsbeschränkung dürfe es auch keine Rolle spielen, daß die Vollstreckung wegen gesetzlicher Unterhalts- bzw. Zugewinnausgleichsforderungen betrieben werde. Hätte der Gesetzgeber insoweit eine Privilegierung gewollt, so wäre dies entsprechend normiert worden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 29.11.1999 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, wobei sie ihren Klageantrag im Termin vom 20.04.2000 wie folgt umformuliert hat:

Es wird festgestellt, daß der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Kirchheim/Teck vom 30.11.1998 bezüglich der zwischen der Beklagte und Herrn J abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge rechtswirksam ist.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil im wesentlichen mit den bereits erstinstanzlich vorgetragenen Argumenten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter Bezug genommen.

Die Klägerin hatte erstinstanzlich dem Schuldner den Streit verkündet. Ein Beitritt ist nicht erfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis richtig ist.

1.

Der Klageantrag ist in der nun neu formulierten, das klägerische Begehren lediglich klarstellenden Fassung zulässig, insbesondere besteht ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO an alsbaldiger gerichtlicher Entscheidung der Frage, ob die von der Beklagten beanstandete Pfändung wirksam ist. Das Bestehen eines solchen Feststellungsinteresses wird ersichtlich auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

2.

Der Feststellungsantrag ist auch begründet.

Zwar kann dies nicht mit der der erstinstanzlichen Entscheidung zugrundeliegenden Argumentation bejaht werden. Denn nach einhelliger, vom Landgericht selbst angesprochener Auffassung sind Ansprüche aus einem bereits bestehenden Versicherungsverhältnis bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls pfändbar und entfaltet eine solche Pfändung damit aber auch - ansonsten wäre eine solche Pfändung inhaltsleer - Rechtswirkungen gerade auch im Hinblick auf die Frage der Auswirkung nachfolgender Verfügungen des Schuldners selbst oder anderweitiger Vollstreckungsakte, gleichgültig, ob man einen solchen Anspruch aus einem bereits bestehenden Versicherungsverhältnis als - wie das Landgericht - künftigen oder ob man ihn als (nur) noch nicht fälligen Anspruch ansieht. Die Frage, ob Sinn und Zweck der Verfügungsbeschränkung in § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG in Verbindung mit § 851 ZPO eine nachteilige Beeinträchtigung der Rechtsposition des Arbeitnehmers durch eine solche Pfändung verhindern will, stellt sich daher in der Phase vor der Anspruchsfälligkeit nicht anders und kann daher nicht mit dem Argument umgangen werden, die Pfändung werde erst mit Fälligkeit der Versicherungsforderung wirksam.

3.

Der Beklagten ist auch dahin Recht zu geben, daß eine derartige Verfügungsbeschränkung grundsätzlich im Zusammenspiel mit § 851 Abs. 1 ZPO zur Unpfändbarkeit führt. Denn der § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG zugrundeliegende Zweck, den Arbeitnehmer daran zu hindern, diese Versorgungsanwartschaft zu liquidieren und fair eine anderweitige (aktuelle) Bedürfnisbefriedigung zu nutzen, fordert nicht nur das Verbot, eine solche Befriedigung durch Übertragung bzw. Beleihung und somit Verlust des Bezugsrechts zu ermöglichen, sondern auch, daß ein solcher Verlust nicht durch einen Pfändungsakt desjenigen erreicht wird, der diese aus sonstigen Eigenmitteln des Arbeitnehmers nicht zu deckende Bedürfnisbefriedigung möglich gemacht hat.

Gerade dieser Normzweck steht nach Auffassung des Senats aber der streitgegenständlichen Pfändung nicht entgegen. Denn es geht hier nicht darum, daß der Arbeitnehmer daran gehindert werden muß, selbst einen Tatbestand zu schaffen, der entweder unmittelbar (Übertragung bzw. Beleihung des Bezugsrechts zur Sicherung einer eigenen Vermögensverfügung) oder mittelbar (Pfändung durch Dritte wegen der fehlenden Deckung einer solchen Vermögensverfügung des Arbeitnehmers) zum Verlust oder zumindest zur Gefährdung der Altersversorgung führt. Vielmehr ist die Pfändungsgrundlage hier der vom eigenen Willen und Einfluß des Arbeitnehmers unabhängige Anspruch der unterhaltsberechtigten (geschiedenen) Ehefrau auf Zahlung des rückständigen Anspruchs auf Unterhalt und Zugewinnausgleich. Die Pfändung ist also gerade nicht Konsequenz einer durch eigene Vermögensverfügung begründeten Schuld des Arbeitnehmers, sondern ist Mittel zur Durchsetzung eines auf gesetzlicher Grundlage entstandenen Anspruchs (woran der Umstand, daß die Eheleute die Anspruchshöhe vergleichsweise geregelt haben, nichts ändert; daß sich der geschiedene Arbeitnehmer zu mehr verpflichtet hätte, als gesetzlich geschuldet, ist weder vorgetragen noch ersichtlich).

Der § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG zugrundeliegende Sinn und Zweck, die Altersversorgung nicht durch eigene Aktivitäten in der Anwartschaftsphase aufs Spiel setzen zu können, hindert somit nicht die Pfändung wegen eines auf einer solchen Grundlage beruhenden Anspruchs; für die Erfassung auch eines solchen Sachverhalts besteht weder ein Bedürfnis noch eine Rechtfertigung. Dies gilt hier um so mehr, als die Personen, denen der Arbeitnehmer Unterhalt bzw. einen sonstigen familienrechtlich begründeten Ausgleich schuldet, in den § 2 Abs. 2 zugrundeliegenden Versorgungszweck einbezogen sind. Denn die durch den Arbeitnehmer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit erworbene Altersversorgung hat Versorgungszweck nicht nur für ihn selbst, sondern auch für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen. Auch deshalb kann es dem durch diese Verfügungsbeschränkung gewollten Sicherungszweck nicht widersprechen, läuft vielmehr mit ihm konform, wenn in Bezug auf Unterhalts- bzw. sonstige familienrechtliche Ausgleichsansprüche mit dem Mittel der Pfändung bereits in der Anwartschaftsphase eine vorrangige Befriedigungsmöglichkeit für den späteren Zeitpunkt der Anspruchsfälligkeit gewährleistet wird.

Auch im übrigen ist dem Gesetzgeber die Bevorzugung der auf Zahlung von Unterhalt gerichteten Ansprüche nicht fremd, insbesondere in § 850 d, ZPO, ferner etwa auch in § 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB sowie § 51 Abs. 5 Nr. 1 StVolZG. Die Interessenlage, die zu den dort ausdrücklich normierten Privilegien geführt hat, ist nicht anders zu sehen als in der vorliegenden Fallgestaltung, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt eine einschränkende Auslegung der vollstreckungsrechtlichen Konsequenz aus der Verfügungsbeschränkung des § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG gerechtfertigt ist. Das Argument der Beklagten, aus dem Schweigen des Gesetzgebers müsse hier vielmehr umgekehrt der Wille entnommen werden, bei derartigen Versorgungsanwartschaften keinerlei Pfändungsprivilegien zuzulassen, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen.

Dem Arbeitnehmer wird durch eine solche Pfändung auch nichts unbilliges zugemutet. Denn ihm wird im Falle der Realisierung seines Bezugsrechts entsprechend § 850 d ZPO der notwendige Eigenbedarf zu belassen sein. Auch für die Beklagte ergibt sich aus einer solchen zweckentsprechenden einschränkenden Auslegung nichts Unzumutbares. Denn es wird immer Sache desjenigen sein, der aufgrund eines Ausnahmetatbestands trotz grundsätzlicher Unpfändbarkeit vollstrecken will, die Voraussetzungen für diese Ausnahme schlüssig und substantiiert vorzutragen. Für die von der Beklagten befürchtete Rechtsunsicherheit in Fällen der unzureichenden Kennzeichnung des Anspruchs, für den gepfändet werden soll; bleibt daher kein Raum.

4. Die Berufung der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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