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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 22.05.2003
Aktenzeichen: 7 U 197/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 862
BGB § 906
ZPO § 97
ZPO § 538
1. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB erfasst auch die Beeinträchtigung eines Mieters von Räumen, die aus einer anderen Einheit des Gebäudes auf demselben Grundstück herrührt.

2. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO findet bei der Bestätigung eines erstinstanzlichen Grundurteils durch das Berufungsgericht keine Anwendung.

3. § 97 Abs. 1 ZPO begründet keine Ausnahme vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (gegen BGHZ 20, 397 und 54, 21).


Oberlandesgericht Stuttgart - 7. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 7 U 197/02

In Sachen

Verkündet am: 22. Mai 2003

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2003 unter Mitwirkung

des Vors. Richters am OLG Gramlich, des Richters am OLG Wetzel sowie des Richters am LG Dr. Trägner

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2002 (21 O 511/01) wie folgt abgeändert:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, mit Ausnahme der geltend gemachten Kosten für den Untersuchungsbericht der Landesgewerbeanstalt Bayern gemäß Rechnung vom 26.03.2001 in Höhe von 2.900,-- DM/1.482,75 €. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Revision des Beklagten wird zugelassen.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Berufung, bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

Streitwert: 97.613,52 €.

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine Versicherung, macht gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 67 Abs. 1 VVG) Ersatzansprüche wegen eines Wasserschadens in den Praxisräumen ihrer Versicherungsnehmer geltend.

Die Klägerin ist die Leitungswasserversicherung einer Gemeinschaftspraxis für Oralchirurgie (künftig: Versicherungsnehmer), die im ersten Obergeschoss eines Ärztehauses betrieben wird. Dort kam es über die Osterfeiertage 1999 zu einem unkontrollierten Wassereinbruch. Ursache hierfür war ein geplatzter Zuleitungsschlauch zu einem Waschbecken in der vom Beklagten im zweiten Obergeschoss desselben Hauses betriebenen Arztpraxis. Die Klägerin erbrachte ihren Versicherungsnehmern wegen dieses Vorfalls Leistungen in Höhe von insgesamt 190.915,46 DM, die sie nunmehr vom Beklagten erstattet verlangt.

Auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage durch Grundurteil stattgegeben. Der Beklagte habe dadurch gegen eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen, dass er den mindestens 14 Jahre alten Zuleitungsschlauch nie auf Abnutzungen, Beschädigungen oder Veränderungen, die den nahen Eintritt des Berstens des Schlauchs hätten anzeigen können, untersucht habe.

Dagegen wehrt sich der Beklagte unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens mit der Berufung. Er verfolgt sein ursprüngliches Ziel, die Abweisung der Klage, weiter.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2002 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und stützt ihren Anspruch zudem weiterhin auf einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. In der Sache hat sie indes nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Landgericht hat - mit Ausnahme einer Schadensposition - den Klageanspruch im Ergebnis zu Recht dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet. Den Versicherungsnehmern der Klägerin steht als Mieter der Praxisräume gegen den Beklagten ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Geld entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu. Dieser Anspruch ist nach § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen.

1. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kann von einer schuldhaften Verletzung einer dem Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht ausgegangen werden.

Dem Landgericht ist zwar zuzugeben, dass einen Mieter von Räumen Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf Gefahrenquellen aus seinem Verfügungsbereich treffen können (Schlegelmilch in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 22. Aufl., Kapitel 14 Rdnr. 28, 102). Einem Geschädigten können darüber hinaus auch Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zu Gute kommen (Rixecker in Geigel, a.a.O., Kapitel 37 Rdnr. 59 ff. und BGH, NJW 1985, 47). Das Landgericht durfte dem Beklagten jedoch vorliegend nicht ohne weitere Beweisaufnahme ein schuldhaftes Versäumnis anlasten. Dem steht bereits das unter Beweis gestellte Vorbringen des Beklagten entgegen, der geplatzte Schlauch sei für die Verwendung im Sanitärbereich dauerdruckgeeignet und wartungsfrei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann auch dem von der Klägerin vorgelegten Untersuchungsbericht der Landesgewerbeanstalt Bayern vom 06.03.01 nicht entnommen werden, die Beeinträchtigung des Schlauchs sei für den Beklagten bei gehöriger Aufmerksamkeit vor dem Schadenseintritt erkennbar gewesen. Ausweislich des Untersuchungsberichts lagen sämtliche Beschädigungen des den Schlauch umgebenden Drahtgewebes auf einer Seite und waren daher erst nach dem Wenden des Schlauchs erkennbar. Über Einbauort und Einbaulage des Schlauchs lagen der Landesgewerbeanstalt keine Unterlagen vor.

2. Die Einstandspflicht des Beklagten ergibt sich jedoch auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.

a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück einwirkende Beeinträchtigungen zwar rechtswidrig sind und daher nicht, wie im gesetzlich geregelten Fall, geduldet werden müssen, der betroffene Eigentümer jedoch aus besonderen Gründen gehindert ist, solche Störungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden und ihm dadurch Nachteile entstehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Einwirkung übersteigen (Vgl. nur BGH, NJW 2001, 1865, 1866 m.w.N.). Dieser Ausgleichsanspruch ist ferner, über den Wortlaut des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hinaus, nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt, sondern hat auch Störungen durch sog. Grobimmissionen, wie etwa Wasser, zum Gegenstand (BGH, a.a.O., und WM 1985, 1041). Schließlich ist anerkannt, § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch an die Stelle einer zwar rechtlich möglichen, aber - wie vorliegend - aus tatsächlichen Gründen nicht durchsetzbaren Abwehrbefugnis des Besitzers gem. § 862 Abs. 1 BGB treten zu lassen (BGH, NJW 2001, 1865, 1866).

Tragender Gedanke für die analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist stets, dass der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch als Kompensation für den Ausschluss primärer Abwehransprüche dient (BGH, a.a.O., m.w.N.).

b) Nach Auffassung des Senats ist die zuvor beschriebene Interessenlage auch auf den vorliegenden Fall übertragbar, in dem die Störung des Besitzes der Versicherungsnehmer der Klägerin aus einer Quelle herrührt, die sich in einer anderen Einheit des Gebäudes auf demselben Grundstück befindet (so auch OLG Düsseldorf vom 07.05.2003, 15 U 152/02). Damit in Einklang stehen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14.04.1954 (VersR 1954, 288) sowie vom 21.12.1989 (BGHZ 110, 17). Dort hat der Bundesgerichtshof zum einen § 906 BGB für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Mieter störende Geräusche eines im selben Haus wohnenden Mieters dulden muss, entsprechend herangezogen (BGH, a.a.O., S. 289), sowie den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog auf die Beeinträchtigung des Eigentums an einem Grundstück durch die Inanspruchnahme dieses Grundstücks zur unterirdischen Speicherung von Gas erstreckt (BGH, a.a.O., S. 23 f).

Der Beklagte hält dem unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg (4 U 233/00) zu Unrecht entgegen, ein Verzicht auf die Voraussetzung des "anderen Grundstücks" sei nur in Fällen gerechtfertigt, in denen schon aus Rechtsgründen eine andere Anspruchsgrundlage als der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zur Verfügung stehe. Der Bundesgerichtshof hat in den vorgenannten Entscheidungen allein und ohne Einschränkung auf die von der Herkunft der Immissionen unabhängige Interessenlage des aufgrund eines faktischen Duldungszwangs Beeinträchtigten abgestellt. Da sich ein Gebäudekomplex auch auf rechtlich gesonderten Grundstücken befinden oder an ein benachbartes Gebäude auf einem anderen Grundstück angrenzen kann, wäre eine nach dem Verlauf von Grundstücksgrenzen differenzierte Ausgleichspflicht eines Störers nicht sachgerecht und letztlich dem Zufall überlassen (vgl. auch OLG Düsseldorf, a.a.O., S. 7).

c) Der Ausgleichsanspruch der Versicherungsnehmer der Klägerin gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog wird durch die Vorschriften des Haftpflichtgesetzes nicht verdrängt. Dass beide vielmehr selbständig nebeneinander stehen, ergibt sich bereits aus § 12 Haftpflichtgesetzt, in dem klargestellt wird, dass gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem Umfang haftet, unberührt bleiben (Vgl. auch OLG Hamm, OLGR 2002, 207).

d) Inhalt und Umfang des Anspruchs gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog bestimmen sich unter Abwägung aller Umstände nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung. Er kann je nach Art und Weise der Einwirkung, insbesondere wenn sie in einer Substanzbeeinträchtigung besteht, auch auf vollen Schadensersatz gehen (BGH, NJW-RR 1997, 1374).

Vor diesem Hintergrund sind die von der Klägerin ihren Versicherungsnehmern erstatteten und nunmehr gemäß § 67 Abs. 1 VVG geltend gemachten Kosten der Beseitigung der Substanzschäden einschließlich der hierfür erforderlichen Schadensermittlungs- und Planungskosten dem Grunde nach erstattungsfähig (BGH, a.a.O., 1374 und BGH NJW 2001, 1865, 1868). Auszunehmen ist jedoch die Rechnung der Landesgewerbeanstalt Bayern vom 26.03.01 in Höhe von 2.900,-- DM für den Untersuchungsbericht vom 06.03.01. Die Kosten für ein privates Sachverständigengutachten können zwar gemäß § 249 BGB erstattungsfähig sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (Vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 62. Aufl., § 249 Rdnr. 40 m.w.N.). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Untersuchungsbericht befasst sich ausschließlich mit der Frage der Ursache bzw. Verantwortlichkeit für den - im übrigen unstreitigen - Bruch des Schlauchs in den Räumen des Beklagten. Die Klärung dieser Frage steht in keinem Zusammenhang mit der verschuldensunabhängigen Haftung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog. Wegen dieses Ausgleichsanspruchs der Klägerin wären die Kosten für den Untersuchungsbericht auch bei Vorliegen eines schuldhaften Fehlverhaltens des Beklagten in Form der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht erstattungsfähig.

Das Grundurteil des Landgerichts war daher insoweit ohne weitere Beweisaufnahme aufzuheben und die Klage durch Teilurteil abzuweisen (BGHZ 89, 383, 387).

III.

Im Hinblick auf die von der Auffassung des Senats abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (4 U 233/00) zum Anwendungsbereich des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB war die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) zuzulassen (BGH, NJW 2003, 65, 66).

IV.

1. Soweit sich die Berufung als unbegründet erwiesen hat, ist der Prozess im Hinblick auf die streitige Schadenshöhe in erster Instanz fortzusetzen, ohne dass es einer Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 ZPO bedarf. Nach einer in der Kommentarliteratur zu § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO vertretenen Auffassung fällt zwar auch die Bestätigung eines erstinstanzlichen Grundurteils unter diese Norm (Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 6. Aufl., Rdnr. 519; Reichold in Thomas/Putzo, 24. Aufl., § 538 Rdnr. 18; Gummer in Zoeller, ZPO, 23. Aufl., § 538 Rdnr. 43; Rimmelspacher in Münchener Kommentar, ZPO-Reform, 2. Aufl., § 538 Rdnr. 56). Vorliegend ist jedoch eine einschränkende Auslegung geboten, wie sie der Bundesgerichtshof zu § 538 Abs. 2 ZPO a.F. vorgenommen hat (BGHZ 27, 15, 27). Eine Zurückverweisung setzt nämlich voraus, dass das angefochtene Urteil vom Rechtsmittelgericht nicht gebilligt und daher aufgehoben wird. Von einer Zurückverweisung kann daher keine Rede sein, wenn der erstinstanzliche Richter nicht ein den Prozess erledigendes, sondern nur ein Grundurteil gefällt hat, und dieses in der Rechtsmittelinstanz bestätigt wird. Hier ist der Rechtsstreit nicht in seinem vollen Umfang, sondern nur wegen des Streits über den Anspruchsgrund in die Rechtsmittelinstanz gelangt. Im übrigen ist er beim erstinstanzlichen Gericht anhängig geblieben, was sich darin zeigt, dass das erstinstanzliche Gericht in der Sache weiter verhandeln kann (§ 304 Abs. 2 letzter Halbsatz ZPO). Von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO werden daher nur zu Unrecht ergangene Grundurteile erfasst.

2. Nachdem über die Klage noch wegen der Anspruchshöhe zu verhandeln und zu entscheiden ist, bleibt die unter Berücksichtigung des endgültigen Obsiegens und Unterliegens der Parteien zu treffende Kostenentscheidung dem Landgericht vorbehalten. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach § 97 Abs. 1 ZPO eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung begründet (BGHZ 20, 397 und 54, 21), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dies würde nicht nur zu dem unbefriedigenden Ergebnis führen, dass der Beklagte die Kosten seiner Berufung selbst dann nach dem vollen Streitwert tragen müsste, wenn die Klage im Schlussurteil überwiegend abgewiesen würde (Vgl. auch OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 1213). Darüber hinaus ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Verteilung der Kosten bei einer unbegründeten Berufung gegen ein Grundurteil anderen Regeln folgen soll, als bei der Aufhebung eines die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils mit nachfolgendem Erlass eines Grundurteils und Zurückverweisung der Sache gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO durch das Berufungsgericht (So aber BGH, VRS 16, 404).

3. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da die Berufungsentscheidung des Senats keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

Ende der Entscheidung

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