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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 29.05.2000
Aktenzeichen: 7 U 66/2000
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 233 | |
ZPO § 516 |
Geschäftsnummer: 7 U 66/2000 4 O 2233/99 LG Heilbronn
Oberlandesgericht Stuttgart - 7. Zivilsenat -
Beschluß
vom 29.05.2000
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung
des Richters am OLG Uebe,
des Richters am OLG Ruf und
des Richters am LG Andelfinger
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 20.01.2000 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: DM 12.000,00.
Gründe:
Der Kläger macht auf der Grundlage einer bei der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherung Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung wegen eines am 20.02.1997 erlittenen Skiunfalls geltend, bei dem er sich den Unterschenkel des rechten Beines gebrochen hatte. Diesen Anspruch hat das Landgericht durch Urteil vom 20.01.2000 zurückgewiesen mit der Begründung, mangels geeignetem Vortrag sei es nicht möglich, abzuschätzen, welcher Anteil an der (behaupteten) Invalidität von 20 % dieser Unfallfolge in Abgrenzung zu einer im Juni 1995 bei einem - bei der Beklagten unstreitig nicht versicherten Motorradunfall erlittenen kompletten Unterschenkelfraktur zukomme.
Dieses Urteil ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 26.01.2000 zugestellt worden. Die hiergegen eingelegte Berufung durch die jetzigen Prozeßbevollmächtigten ist schriftlich am 29.02.2000 beim OLG Stuttgart eingegangen, also am Tag nach der am Montag, den 28.02.2000 abgelaufenen Rechtsmittelfrist. Auch die Vorabübermittlung durch Telefax ist beim OLG erst an diesem Tag eingegangen. Sie war zwar vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers bereits rechtzeitig am 28.02.2000 durch Anweisung an eine Bürokraft veranlaßt worden, hat das OLG Stuttgart aber wegen der Verwendung der Faxnummer des Landgerichts Stuttgart erst am Folgetag erreicht.
Der Kläger hat - nach gerichtlichem Hinweis auf die Fristversäumnis - mit am 02.03.2000 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung beantragt, die er mit der Behauptung begründet, die Verwendung einer falschen Faxnummer beruhe auf dem Versäumnis einer ausgebildeten, richtig angewiesenen und in der Vergangenheit immer zuverlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten seines Prozeßbevollmächtigten. Den Prozeßbevollmächtigten selbst treffe dagegen kein Verschulden.
Die Beklagte hat die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung und die Verwerfung der Berufung beantragt. Sie ist der Ansicht, die verspätete Rechtsmitteleinlegung beruhe auf einem eigenen Organisationsverschulden des klägerischen Prozeßbevollmächtigten, für das der Kläger einstehen müsse.
Zwar kann ein Anwalt, weil es sich auch insoweit um eine einfache büromäßige Aufgabe ohne Bezug zu Rechtsfragen handelt, diese Abschlußkontrolle ebenfalls einer hinreichend geschulten und überwachten zuverlässigen Bürokraft übertragen, vorausgesetzt allerdings, daßß er hierfür ausreichend klar Anweisungen erteilt. Es fehlt hier aber bereits an einem Vortrag dahin, daß eine solche Abschlußkontrolle überhaupt angeordnet worden ist. Außerdem ist sie aber auch gerade nicht durch eine (in geeigneter Weise angewiesene) Bürokraft vorgenommen worden, vielmehr hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, er selbst habe sich den Sendebericht über die Vorabübermittlung vorlegen lassen. Damit hat er aber auch selbst die Verantwortung dafür übernommen, daß bei der abschließenden, eine erneute eigenständige Prüfung aller möglichen Fehlerquellen erfordernden Kontrolle die aus den vorhandenen Telefonverzeichnissen unschwer zu erkennende - versehentliche Übermittlung des fristwahrenden Schriftsatzes an das falsche Gericht übersehen worden ist. Die Überprüfung lediglich dahin, ob bei der Übertragung Störungen aufgetreten sind, genügt den Anforderungen nicht.
Da der Kläger gem. § 85 II ZPO für das eigene Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten einzustehen hat, kann somit eine Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO nicht erfolgen. Das verspätet eingelegte Rechtsmittel war deshalb gem. § 519 b ZPO mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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