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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 03.08.2009
Aktenzeichen: 7 U 94/09
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3
ZPO § 287
ZPO § 522 Abs. 2
BGB § 249
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger kann hierzu bis zum 27.08.2009 Stellung nehmen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 777,44 EUR.

Gründe: I.

Die Berufung hat nach einhelliger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte keine weiteren Mietwagenkosten zu ersetzen hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Geschädigter nach § 249 BGB nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er kann daher, wenn er ein Fahrzeug zu einem Unfallersatztarif mietet, regelmäßig nur den "Normaltarif" verlangen (vgl. BGH VersR 2008, 699; BGH VersR 2008, 1370; BGH VersR 2008, 1706).

Der Tatrichter kann in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiets des Geschädigten ermitteln (BGH VersR 2007, 1144). Die Art der Schätzgrundlage gibt § 287 ZPO aber nicht vor. Es müssen nicht bestimmte Listen oder Tabellen verwendet werden. Insbesondere kann bei berechtigten Zweifeln an ihrer Eignung die Heranziehung einer bestimmten Liste abgelehnt werden. Die Problematik der Schwackeliste ist in Rechtsprechung (vgl. OLG München RuS 2008, 439) und Literatur (Nachweise in BGH VersR 2008, 1706) beschrieben. Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, von einer Heranziehung der Schwackeliste als Schätzgrundlage abzusehen, wenn er solche Bedenken aufgrund rechnerischer Überlegungen bestätigt sieht. Dass andere Gerichte und Literaturstimmen zu einer anderen Einschätzung gelangen, steht dem nicht entgegen (BGH VersR 2008, 1706).

Das Landgericht durfte daher auf eine andere geeignete Schätzgrundlage zurückgreifen. Eine solche ist vorliegend in dem "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer-Instituts zu sehen. Die in dieser Liste angegebenen Preise korrespondieren mit konkreten Angeboten von zwei großen Mietwagenunternehmen, die der Kläger vorliegend hätte in Anspruch nehmen können. Durch die unterschiedlichen Bewertungen auch dieser Liste in Rechtsprechung und Literatur musste sich das Landgericht nicht abhalten lassen. Dass die Studie vom Fraunhofer-Institut im Auftrag der Versicherungswirtschaft erstellt wurde, genügt nicht, um sie in Zweifel zu ziehen. Es handelt sich beim Verfasser der Studie um ein eigenständiges und als neutral bekanntes Institut, das zur Ermittlung der Preise - im Unterschied zur Schwackeliste - eine anonyme Befragung bei den Mietwagenunternehmen durchführte. Dass die Untersuchung gegenüber den im Rahmen der Schwackeliste eingeholten Auskünften auf einer schmaleren Basis erfolgt sein soll, stellt die Verlässlichkeit der statistisch ermittelten Preise nicht in Frage. Diese liegen vorliegend jedenfalls näher an den konkret erzielbaren Preisen als die Preise der Schwackeliste.

Nachdem der über den Fraunhofer-Mietpreisspiegel ermittelte Gesamtbetrag von 652,65 EUR deutlich unter dem auf die Mietwagenkosten von der Beklagten bereits geleisteten Betrag von 900,- EUR liegt, sind in dem geleisteten Betrag auch etwaige Nebenkosten im Rahmen der Anmietung abgegolten. Auch ein möglicher Aufschlag auf den Normaltarif, insbesondere im Hinblick auf die unfallbedingt kurzfristige Anmietung, wird von der geleisteten Entschädigung mit umfasst.

2. Die Kostentragungspflicht des Klägers auch hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage ergibt sich aus § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes hat der Kläger nach billigem Ermessen insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Teilleistung erfolgte bereits mehrere Tage vor der Klageerhebung, so dass sie dem Kläger bekannt sein musste. Auch kann nach den Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung der Klageerhebung kurz nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist, eine Überprüfung des Vorliegens von Zahlungseingängen unmittelbar vor Klageerhebung erwartet werden.

II.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO).

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