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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 02.03.2000
Aktenzeichen: 8 W 1/2000
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, KV
Vorschriften:
ZPO § 117 Abs. 1 | |
ZPO § 118 | |
GKG § 49 | |
GKG § 61 | |
KV Nr. 1201 | |
KV Nr. 1202 |
8 W 1/2000 6 O 1916/98 LG Ravensburg
Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat
Beschluss
vom 2. März 2000
In der Rechtssache
wegen Schadensersatz
hier: Gerichtskostenansatz
Gründe:
1. Die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hatte eine "KLAGE und Antrag auf Prozesskostenhilfe" eingereicht und im Anschluss an den Klagantrag und dessen näherer Begründung am Schluss des Schriftsatzes Prozesskostenhilfe beantragt. Die Kammer hat diesen Schriftsatz formlos dem Beklagtenvertreter zur Stellungnahme mitteilen lassen. Nach Erwiderung seitens des Beklagten und Entgegnung der Antragsteller hat die Kammer das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen und die Sache nach Ablauf von 6 Monaten gem. § 7 AktO weggelegt.
Die Kostenbeamtin des Landgerichts hat alsbald danach gegen die Antragsteller eine Gebühr nach KV Nr. 1202 in Ansatz gebracht. Ihre dagegen erhobenen Einwendungen, es habe nur ein PKH-Verfahren stattgefunden, weshalb keine Kosten angesetzt werden dürfen, hat die Kammer zurückgewiesen mit der Begründung, es sei eine unbedingte Klage erhoben worden. Mit der Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihre Einwendungen weiter.
2. Das zulässige Rechtsmittel der Antragsteller (§ 5 Abs. 4 GKG) hat in der Sache Erfolg, weshalb der Kostenansatz aufzuheben war.
Die verfahrensrechtliche Behandlung und die kostenrechtliche Beurteilung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes der Antragsteller divergieren hier in nicht zu billigender Weise. Der von der Kammer vertretene Standpunkt, die Klage sei nicht in hinreichend eindeutiger Weise von der vorherigen Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht worden, ist zwar richtig (vgl. BGHZ 4, 328), steht aber im Widerspruch dazu, wie das Landgericht zu Anfang diesen Schriftsatz verstanden hat. Wird ein gleichzeitig mit Klageinreichung gestellter Prozesskostenhilfeantrag nicht als unbedingte ("isolierte") Klageinreichung - mit der Folge von förmlicher Zustellung nach Vorschussanforderung - behandelt, sondern als "bedingte" Klageinreichung, deren Zustellung von der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werden soll, wie es hier tatsächlich gehandhabt worden ist, dann muss diese Auslegung des Antragsteller-Begehrens auch für die anschließende kostenrechtliche Behandlung durchgehalten werden (vgl. Wax in MünchKomm/ZPO § 117 Rn 23 ff mwNw). Es ist rechtsfehlerhaft, ein verfahrensrechtlich nur als PKH-Antrag verstandenes und behandeltes Vorbringen nach Ende dieses Verfahrens kostenrechtlich im gegenteiligen Sinn zu interpretieren und nun als isoliert eingereichte und wieder zurückgenommene Klage zu behandeln.
Der Hinweis des Landgerichts auf § 61 GKG trägt für sich allein angesichts der vorherigen abweichenden Sachbehandlung nicht. Vielmehr ergibt sich aus § 65 Abs. 7 GKG, dass die Vorschusspflicht erst mit Gewährung der Prozesskostenhilfe entfällt, wenn nicht ausnahmsweise besondere, hier nicht relevante Voraussetzungen (nr. 3 und 4) erfüllt sind. Die Neufassung der (nunmehrigen) Nr. 1201 KV-GKG hat daran nichts geändert.
Hinzukommt, dass ein den Gebührentatbestand der Nr. 1202 KV erfüllender Sachverhalt nicht vorliegt. Auch wenn eine "Klagrücknahme" im Sinne dieser Nummer noch vor Zustellung der Klagschrift die Ermäßigung der zunächst dreifachen Gerichtsgebühr auf eine einfache Gerichtsgebühr bewirken kann (vgl. OLG Hamm MDR 1997, 206; KG JurBüro 1998, 428; OLG München MDR 1996, 1076; aA zB. OLG Oldenburg JurBüro 1995, 317), so liegt eine derartige Rücknahmeerklärung seitens der Antragsteller nicht vor. Das Abfinden der Antragsteller mit der Ablehnung ihres PKH-Antrags ist kein von Nr. 1202 KV erfasstes Verhalten.
Ende der Entscheidung
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