Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 24.03.2005
Aktenzeichen: 8 W 112/05
Rechtsgebiete: ZPO, VV/RVG
Vorschriften:
ZPO § 91 Abs. 1 | |
VV/RVG Nr. 1000 Abs. 1 | |
VV/RVG Nr. 1003 |
Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat - Beschluss
Geschäftsnummer: 8 W 112/05
vom 24. März 2005
In Sachen
wegen Forderung und Feststellung
hier: Kostenfestsetzung
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Richter am Oberlandesgericht Rast als Einzelrichter gem. § 568 S. 1 ZPO
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 29.11.2004 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Beschwerdewert: 1.354,00 €.
Gründe:
I.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der Güteverhandlung erklärte die Beklagte, sie erwäge ein Anerkenntnis der Klagforderung. Daraufhin erklärte der Klägervertreter für den Fall des Anerkenntnisses, auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten, wenn bestimmte Raten fristgemäß gezahlt würden.
Auf das darauf erklärte Anerkenntnis hin verkündete das Landgericht ein Anerkenntnisurteil, in dem der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Dem Kostenfestsetzungsantrag des Klägers wurde mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 29.11.2004 statt gegeben mit Ausnahme der beantragten Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 Abs. 1, 1003 VV / RVG, die nicht entstanden sei.
Gegen den am 17.12.2004 zugegangenen Beschluss legte der Kläger am 22.12.2004 die sofortige Beschwerde ein, mit der er die Festsetzung einer Einigungsgebühr von 1.354,00 € weiterverfolgt.
Die Beklagte ist der sofortigen Beschwerde entgegen getreten.
Mit Beschluss vom 18.3.2005 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart erklärt, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen, und hat die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Das zulässige - von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinlegung ist mangels Zustellung auszugehen - Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Zwar ist hier aufgrund gegenseitigen Nachgebens eine Vergleichsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1, 1003 VV / RVG entstanden (vgl. Gerold/Schmidt-von Eicken RVG 16. Aufl. Nr. 1000 VV RN 27; 70), weil vor dem Anerkenntnis der Kläger der Beklagten durch eine Stundungszusage entgegen gekommen war und deshalb keine ausschließlich auf das Anerkenntnis beschränkte Einigung vorliegt. Sie ist aber nicht vom Gegner zu erstatten. Wählen anwaltlich vertretene Parteien anstelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs (§ 794 a ZPO) mit den sich aus Nr. 1000 Abs. 1, 1003 VV / RVG ergebenden Kostenfolgen absichtlich eine abweichende Form, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet - hier ein Anerkenntnis (Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 2. HS VV / RVG) -, so ist daraus auf einen Verzichtsvertrag der beteiligten Parteien auf Erstattung von Vergleichskosten zu schließen. Ansonsten würden die wirtschaftlichen Vorteile, die hier das Entgegenkommen der klagenden Partei für die anerkennende Partei hätte und auf die die anerkennende Partei erkennbar Wert gelegt hat, über das Kostenrecht teilweise oder ganz wieder genommen. Es wäre treuwidrig ("venire contra factum proprium"), wenn eine Partei eine kostengünstigere prozessuale Erledigungsform wählt und dann dennoch die höheren Kosten geltend macht, die angefallen wären, wenn die an sich dafür vorgesehene Erledigungsform gewählt worden wäre. Vielmehr muss sich eine Partei nach Überzeugung des Senats an den kostenrechtlichen Konsequenzen der auch von ihr gewählten Form der Verfahrenserledigung festhalten lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1811 KV / GKG und § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.