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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 27.03.2006
Aktenzeichen: 8 W 129/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, VV/RVG, BRAGO


Vorschriften:

BGB § 705
ZPO § 91
VV/RVG Nr. 1008
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2
1. Werden neben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Gesellschafter mit verklagt und diese von einem Prozessbevollmächtigten im Zivilprozess vertreten, fällt hierdurch für jeden Gesellschafter bis zur gesetzlichen Obergrenze eine Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO / Nr. 1008 VV / RVG an.

2. Nachdem im Passivprozess neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die einzelnen Gesellschafter zur Verwirklichung der persönlichen Gesellschafterhaftung in Anspruch genommen und verklagt werden können, ist es zur zweckentsprechenden Verteidigung im Sinn des § 91 ZPO notwendig, dass sich die Gesellschafter selbst neben der Gesellschaft von einem Rechtsanwalt im Zivilprozess vertreten lassen und ihre Rechte wahrnehmen. Eine Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO / Nr. 1008 VV / RVG ist deshalb erstattungsfähig (Abgrenzung zum Aktivprozess der Gesellschaft bürgerlichen Rechts).


Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 129/06

vom 27. März 2006

In Sachen

wegen Abfindungsbilanz und Abfindungsguthaben

hier: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Richter am Oberlandesgericht Rast als Einzelrichter gemäß § 568 Satz 1 ZPO

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Ravensburg vom 16.2.2006 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die mit der Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde angefallene Gerichtsgebühr und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 3.146,19 €

Gründe:

I.

Der Kläger hatte im vorliegenden Zivilprozess neben der Beklagten 1, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter als weitere Beklagte in Anspruch genommen. Im Berufungsverfahren vor dem OLG Stuttgart, AZ: 14 U 42/05, schlossen die Parteien einen das Verfahren abschließenden Prozessvergleich, in dem zu den Kosten vereinbart wurde, dass der Kläger 85 % der Kosten des Rechtsstreits und die Beklagten 15 % zu tragen haben mit Ausnahme der Vergleichsgebühren und der Auslagen für die Terminswahrnehmung, die jede Partei selbst trägt.

Auf die wechselseitigen Kostenanträge hat die Rechtspflegerin nach Kostenausgleich mit Beschluss vom 16.2.2006 die vom Kläger den Beklagten zu erstattenden Kosten mit 16.055,23 € festgesetzt.

Gegen den am 23.2.2006 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 9.3.2006 ein als Erinnerung bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt, mit der er sich gegen die Berücksichtigung einer Mehrvertretungsgebühr von mehr als 0,3 wendet. Die neben der Gesellschaft verklagten Gesellschafter der GbR hätten gleich gerichtete Interessen gehabt, weshalb die Beklagten Ziffer 2 bis 7 in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zu betrachten seien, so dass für diese zusammen lediglich eine Erhöhungsgebühr von 0,3 angefallen sei.

Die Beklagten sind der sofortigen Beschwerde des Klägers entgegengetreten.

Am 21.3.2006 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Ravensburg die sofortige Beschwerde ohne Abhilfe dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die als sofortige Beschwerde statthafte (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO) sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.

1.

Neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind hier als Beklagte 2 bis 7 die Gesellschafter der Beklagten 1 verklagt worden. Sämtliche Beklagten wurden im Verfahren von einem Prozessbevollmächtigten vertreten. Werden mehrere Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von einem Prozessbevollmächtigten im Zivilprozess vertreten, fällt hierdurch für jeden Gesellschafter bis zur gesetzlichen Obergrenze eine Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO / Nr. 1008 VV / RVG an (vgl. BGH NJW 2002, 2958: 20/10tel bei 400 Gesellschaftern; JurBüro 2004, 145: 20/10tel Erhöhungsgebühr; JurBüro 2004, 375 zur Erbengemeinschaft; Senat, Die Justiz 2000, 341 = Rpfleger 2000, 427: 20/10tel bei 400 Gesellschaftern; KG JurBüro 2005, 419).

Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Senats vom 29.5.1979 (Die Justiz 1979, 297, 298) betrifft einen anderen Sachverhalt, weil dort neben der Gesellschaft nicht mehrere Gesellschafter, sondern lediglich eine Komplementärin mitverklagt war.

2.

Für die Frage der Gebührenerhöhung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO / Nr. 1008 VV / RVG ist nicht entscheidend, ob die mehreren Auftraggeber an den Rechtsanwalt aufgrund einheitlicher Willensbildung herantreten oder im Prozess als Einheit auftreten (BGH JurBüro 2004, 375; a. A. OLG Hamm NJW-RR 2002, 1219). Angesichts der typisierenden und generalisierenden gesetzlichen Regelung kommt es allein darauf an, ob an der betreffenden Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt tätig wird, mehrere rechtsfähige oder doch im Rechtsverkehr so behandelte natürliche oder juristische Personen beteiligt sind (BGH a.a.O.). Angesichts der verschiedenen Haftungsmassen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und jedes einzelnen ihrer Gesellschafter verbietet es sich angesichts dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die Gesellschafter als Einheit anzusehen. Vielmehr sind sie angesichts ihrer jeweiligen persönlichen Haftung selbständige Rechtssubjekte, die im Passivprozess jeweils persönlich ihre Interessen wahrnehmen dürfen. Die mit der Vertretung der jeweils eigenständig verklagten Gesellschafter verbundene Mehrarbeit für den Rechtsanwalt rechtfertigt die Gewährung der Erhöhung der Gebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO / Nr. 1008 VV / RVG (BGH NJW 2002, 2958) in Passivprozessen (vgl. auch KG, a.a.O.).

3.

Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zum Anfall einer Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO / Nr. 1008 VV / RVG oder deren Erstattungsfähigkeit beim Aktivprozess einer Sozietät von Steuerberatern und Rechtsanwälten (BGH NJW-RR 2004, 489) und bei Aktivprozessen anderer BGB-Gesellschaften können auf die vorliegende Situation im Passivprozess nicht zur Anwendung kommen. Im Passivprozess können neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts trotz ihrer Rechts- und Parteifähigkeit im Zivilprozess die einzelnen Gesellschafter daneben zur Verwirklichung der persönlichen Gesellschafterhaftung in Anspruch genommen und verklagt werden (vgl. BGHZ 146, 341, 356). Es ist deshalb zur zweckentsprechenden Verteidigung notwendig im Sinn des § 91 ZPO, dass sich die Gesellschafter selbst neben der Gesellschaft von einem Rechtsanwalt im Zivilprozess vertreten lassen und ihre Rechte wahrnehmen.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1811 KV / GKG und § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert errechnet sich aus 85 % einer 1,5-Erhöhungsgebühr zuzüglich 6/7tel der Mehrwertsteuer aus diesem Betrag.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst, nachdem die abweichende Entscheidung des OLG Hamm (NJW-RR 2002, 1219) nach Auffassung des Senats mit der späteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang steht und es deshalb angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf.

Ende der Entscheidung

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