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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 31.05.2006
Aktenzeichen: 8 W 185/06
Rechtsgebiete: EGBGB, BGB
Vorschriften:
EGBGB Art. 10 Abs. 1 | |
EGBGB Art. 10 Abs. 2 | |
BGB § 1355 Abs. 1 | |
BGB § 1355 Abs. 2 |
Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat - Beschluss
Geschäftsnummer: 8 W 185/06
vom 31. Mai 2006
In der Personenstandssache
wegen Berichtigung eines Eintrags im Familienbuch
hier : Weitere Beschwerde
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Bräuning, des Richters am Oberlandesgericht Grüßhaber und des Richters am Oberlandesgericht Rast
beschlossen:
Tenor:
1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten 4 gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4.4.2006 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte 4 hat den Beteiligten 1 und 2 die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten.
Beschwerdewert: 3.000,00 €
Gründe:
I.
Der Beteiligte 1, türkischer Staatsangehöriger, und die Beteiligte 2, deutsche Staatsangehörige, haben am 28.11.2000 vor dem Standesbeamten der Beteiligten 3 die Ehe geschlossen. Dabei haben sie angegeben, dass sich die Namensführung nach dem Heimatrecht der Ehegatten bestimmt. Im Anschluss hieran haben beide Ehegatten erklärt, den Geburtsnamen des Mannes Ö. als Ehenamen führen zu wollen. Entsprechend wurde der Ehename Ö. im Familienbuch eingetragen.
Der Antrag der Beteiligten 3, vorgelegt von der Beteiligten 4 als Aufsichtsbehörde, die Namensführung im Familienbuch dahin zu ändern, dass die Beteiligten 1 und 2 jeweils ihren früheren Familiennamen behalten haben, wurde vom Amtsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 3.5.2005 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten 4 wurde von der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 4.4.2006 kostenpflichtig zurückgewiesen. Zwar werde allgemein für die Wahl eines gemeinsamen Familiennamens gemäß § 1355 Abs. 2 BGB vorausgesetzt, dass beide Ehegatten nach dem für sie maßgeblichen Recht ein entsprechendes materielles Wahlrecht haben. Diese Einschränkung mache jedoch dann keinen Sinn, wenn der konkret im Einklang mit § 1355 Abs. 2 BGB gewählte Ehename auch nach der in Betracht zu ziehenden Rechtsordnung des ausländischen Ehegattens rechtlich zulässig sei. Dem sei hier Genüge getan, weshalb das Familienbuch inhaltlich richtig sei.
Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten 4. Nach einhelliger Meinung setze die Wahl eines gemeinsamen Namens voraus, dass beide Ehegatten nach ihrem Personalstatut ein entsprechendes Wahlrecht hätten. Das türkische Namensrecht kenne aber ein solches Wahlrecht nicht. Eine einseitige Angleichungserklärung sei nicht abgegeben worden, so dass es auf die Frage, ob eine Angleichung nach Außerkrafttreten des Artikel 220 Abs. 4 EGBGB noch möglich sei, nicht ankomme.
II.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten 4 ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.
1.
Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG konnte die Beteiligte 4 ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch ihr Schreiben die weitere Beschwerde einlegen.
2.
Zutreffend und auch unwidersprochen von der weiteren Beschwerde geht das Landgericht davon aus, dass die Beteiligten 1 und 2 keine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB vorgenommen haben. Gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB richtet sich das Namensrecht der Beteiligten 1 und 2 jeweils nach dem Recht des Staates, dem sie angehören.
a) Danach behält der Beteiligte 1 seinen Namen Ö., da das türkische Recht den Geburtsnamen des Ehemannes gesetzlich zum Ehenamen bestimmt (Art. 153 ZGB - Türkei).
b) Für die Beteiligte 2 gilt deutsches Recht und damit § 1355 Abs 1 und Abs. 2 BGB. Danach sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen (§ 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie führen den von ihnen bestimmten Ehenamen (§ 1355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB).
Hier haben beide Ehegatten die Erklärung abgegeben, gemeinsamer Ehename solle der Geburtsname des Mannes Ö. sein.
aa) Nach h.M. setzt die Wahl eines gemeinsamen Familiennamens gemäß § 1355 Abs. 2 BGB ein entsprechendes materielles Wahlrecht beider Ehegatten nach dem jeweils für sie maßgeblichen Recht voraus.
Dies hätte jedoch im vorliegenden Fall die widersinnige Folge, dass die Beteiligten 1 und 2 als Ehegatten einen gemeinsamen Namen führen wollen und dieser Ehenamen nach dem jeweils auf den einzelnen Ehegatten anzuwendende Heimatrecht in diesem Fall konkret der Nachname des Ehemannes wäre, die Ehegatten aber einen getrennten Nachnamen führen müssten, weil die Wahl eines gemeinsamen Rechts nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB fehlt. Dass bei gleichzeitiger Anwendung von zwei Rechten, die beide einen Ehenamen vorschreiben bzw. nahe legen wie hier bei einem deutsch-türkischen Ehepaar, getrennte Namensführung zwingend vorgeschrieben sein soll, ist jedoch kaum nachvollziehbar (vgl. Staudinger-Hepting, BGB Bearb. 1999, Art. 10 EGBGB RN 149).
bb) Wenn eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten nach § 1355 Abs. 2 BGB inhaltlich im Ergebnis übereinstimmt mit dem starreren Namensrecht des ausländischen Ehegatten, ist eine gemeinsame Bestimmung des Ehenamens durch beide Ehegatten mit Wirkung nur für den deutschen Ehegatten hinzunehmen (vgl. Staudinger-Hepting a.a.O.; Soergel-Schurig, BGB 12. Aufl., Art. 10 EGBGB RN 63n). Bei einer entsprechenden Ausübung des Wahlrechts nach § 1355 Abs. 2 BGB wird das starrere Namensrecht des ausländischen Ehegatten mit dem nachgiebigeren Recht des deutschen Ehegatten in einem gemeinsamen Ehenamen in Übereinstimmung gebracht. Vor diesem Hintergrund gibt es keine Veranlassung, in diesen Fällen auf dem Grundsatz zu bestehen, dass beide Ehegatten nach dem für sie jeweils maßgeblichen Recht die Möglichkeit einer Wahl des Ehenamens haben. Für eine solche Einschränkung fehlt dann eine Rechtfertigung.
cc) Der Wortlaut des § 1355 Abs. 2 BGB steht dem nicht entgegen. Dieser verlangt lediglich eine Erklärung beider Ehegatten zur Bestimmung des Ehenamens. Zwar will § 1355 Abs. 2 BGB den Ehenamen beider Ehegatten gemeinsam regeln. Im vorliegenden Fall kann diese Norm jedoch wegen des starreren ausländischen Rechts den Ehenamen des türkischen Ehemanns nicht bestimmen. Nachdem aber die Erklärung beider Ehegatten zur Bestimmung des Ehenamens lediglich des deutschen Ehegattens nur dann zuzulassen ist, wenn dieser Ehename im konkreten Fall nicht im Widerspruch zum Ehenamen des ausländischen Ehegatten steht, wird hierdurch letztlich das Ziel des § 1355 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 BGB erreicht, den Ehegatten das Führen eines gemeinsamen, selbst bestimmten Ehenamens zu ermöglichen.
Auch das türkische Namensrecht steht dem nicht entgegen, weil durch die konkrete Wahl des Ehenamens im vorliegenden Fall dessen Ziel, den Nachnamen des Ehemanns als gemeinsamen Ehenamen durchzusetzen, erreicht wird.
3.
Wenn auch auf unterschiedlichen Wegen, wird im Ergebnis durch die Zulassung der Wahl eines Ehenamens für den deutschen Ehegatten durch gemeinsame Erklärung der Ehegatten vorliegend dem Ziel beider Rechte der Ehegatten zum Durchbruch verholfen.
Die Beteiligten 1 und 2 müssen sich nicht darauf verweisen lassen, nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB eine Rechtswahl vorzunehmen, wenn sie einen gemeinsamen Ehenamen führen wollen. Das Familienbuch ist inhaltlich richtig und die Beschwerde der Beteiligten 4 vom Landgericht deshalb zu Recht zurückgewiesen worden. Ihre weitere Beschwerde bleibt daher ohne Erfolg.
4.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde war nach §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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