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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 30.06.2008
Aktenzeichen: 8 W 217/08
Rechtsgebiete: ZPO, RpflG


Vorschriften:

ZPO § 926 Abs. 1
ZPO § 936
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
RpflG § 11 Abs. 1
RpflG § 11 Abs. 2
RpflG § 20 Nr. 14
Entscheidet über die Anordnung der Klagefrist nach §§ 926 Abs. 1, 936 ZPO der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 14 RpflG), so ist hiergegen für den Gläubiger die befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RpflG statthaft - bei Ablehnung für den Schuldner die sofortige Beschwerde gem. § 11 Abs. 1 RpflG, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

Die auf die befristete Erinnerung des Gläubigers ergehende Entscheidung des Richters gem. § 11 Abs. 2 RpflG ist unanfechtbar, soweit die Erinnerung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird.

Wenn der Richter jedoch die Erinnerung für zulässig und begründet erachtet, richtet sich die Anfechtbarkeit der Abhilfeentscheidung für den Gegner nach §§ 567, 574 ZPO bzw. den sonstigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften.


Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 217/08

30. Juni 2008

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

wegen Sicherung der Zahlungsfähigkeit; hier: Fristsetzung zur Klageerhebung; Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des Richters

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Richterin am Oberlandesgericht Tschersich als Einzelrichterin gem. § 568 S. 1 ZPO

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 6. Mai 2008, Az. 25 O 456/07, wird die Akte an das Landgericht Stuttgart zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit im Abhilfeverfahren abgegeben.

Gründe:

1.

Durch Urteil vom 13. November 2007 wurde im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet, dass der Schuldner an die Gläubiger 100.000 € auf ein bestimmtes Girokonto zu überweisen oder einzuzahlen hat.

Auf Antrag des Schuldners wurde den Gläubigern mit Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2008 Frist zur Klageerhebung binnen vier Wochen gesetzt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgemäßer Klageerhebung das Urteil vom 13. November 2007 auf Antrag des Schuldners aufgehoben wird.

Der hiergegen gerichteten Erinnerung der Gläubiger hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die Akte dem Einzelrichter des Landgerichts zur Entscheidung vorgelegt, der am 6. Mai 2008 den Beschluss der Rechtspflegerin vom 20. Februar 2008 aufgehoben hat mit der Begründung, dass die Hauptsache bereits seit dem 7. Februar 2008 unter dem Az. 25 O 60/08 beim Landgericht Stuttgart anhängig sei.

Diese am 7. Mai 2008 formlos herausgegebene, nach Angaben des Schuldners am 13. Mai 2008 "zugestellte" Entscheidung greift dieser mit der Beschwerde an, eingegangen am 26. Mai 2008, weil der Streitgegenstand der Hauptsacheklage nicht identisch sei mit dem des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

2.

Über die sofortige Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des Richters gem. § 11 Abs. 2 RpflG ist zunächst vor einer Vorlage beim Oberlandesgericht im Abhilfeverfahren durch den Einzelrichter des Landgerichts zu entscheiden, sodass die Akte an die Vorinstanz abzugeben ist (Lipp in Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 2, §§ 511-945, 3. Aufl. 2007, § 572 Rdnr. 4).

Soweit umstritten ist, ob im Rahmen des Abhilfeverfahrens die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels zu überprüfen ist (Ball in Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 572 Rdnr. 4; Lipp, a. a. O., § 572 Rdnr. 6), sei zur Statthaftigkeit der eingelegten sofortigen Beschwerde Folgendes ausgeführt:

Gegen eine Fristbestimmung nach §§ 926 Abs. 1, 936 ZPO durch den Richter steht dem Gläubiger kein Rechtsmittel zu. § 793 ZPO kommt nicht zur Anwendung, weil die Fristsetzung nicht zum Zwangsvollstreckungsverfahren gehört. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist nicht erfüllt, weil kein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wird. Entscheidet über die Anordnung der Klagefrist der gem. § 20 Nr. 14 RpflG hierfür zuständige Rechtspfleger stattgebend, so ist hiergegen für den Gläubiger die befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RpflG statthaft - bei Ablehnung für den Schuldner die sofortige Beschwerde gem. § 11 Abs. 1 RpflG, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO - (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 926 Rdnr. 6; Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 926 Rdnr. 19 m. w. N.; Huber in Musielak, a. a. O., § 926 Rdnr. 12 m. w. N.; BGH NJW-RR 1987, 683).

Die auf die befristete Erinnerung des Gläubigers ergehende Entscheidung des Richters gem. § 11 Abs. 2 RpflG ist unanfechtbar, soweit die Erinnerung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird (Ball in Musielak, a. a. O., § 573 Rdnr. 17; Lipp, a. a. O., § 573 Rdnr. 14; Bassenge/Roth, FGG/RpflG, 11. Aufl. 2007, § 11 RpflG Rdnr. 12 und 37 m. w. N.; Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003/2005, § 1 Rdnr. 135; BayObLG Rpfleger 2003, 19; OLG Köln Rpfleger 1990, 452).

Wenn der Richter jedoch die Erinnerung für zulässig und begründet erachtet, hat er ihr abzuhelfen. Ob die Abhilfeentscheidung für den Gegner anfechtbar ist, richtet sich nach §§ 567, 574 ZPO bzw. sonstigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften (Ball, a. a. O.; Lipp, a. a. O.).

Vorliegend hat der Einzelrichter des Landgerichts die Erinnerung für zulässig und begründet erachtet, den Beschluss der Rechtspflegerin über die Fristsetzung aufgehoben und damit inzident den entsprechenden Antrag des Schuldners erstmals zurückgewiesen.

Auch wenn das Erinnerungsverfahren gem. § 11 Abs. 2 RpflG dem Beschwerdeverfahren angeglichen ist, handelt es sich dennoch nicht um eine Beschwerdeentscheidung des Richters, da diesem Rechtsbehelf der Devolutiveffekt fehlt. Zuständig im Erinnerungsverfahren für die abschließende Entscheidung ist nicht die nächsthöhere Instanz, sondern der Richter derselben Instanz, sodass es sich bei der den Fristantrag zurückweisenden Erinnerungsentscheidung um einen im ersten Rechtszug ergangenen Beschluss i. S. von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO handelt, der mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist (Lipp, a. a. O., vor §§ 567 ff. Rdnr. 5; Ball, a. a. O., § 567 Rdnr. 6; OLGR Naumburg 2002, 260).

Zur Entscheidung über die danach statthafte sofortige Beschwerde ist gem. § 572 Abs. 1 ZPO zunächst der Einzelrichter des Landgerichts im Abhilfeverfahren zuständig. Erst nach dessen Durchführung mit dem Ergebnis der Nichtabhilfe kommt die Vorlage an das Oberlandesgericht und dessen Zuständigkeit in Betracht, wobei der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss zu begründen ist (Ball, a. a. O., § 572 Rdnr. 2 bis 9 m. w. N.).

Die Akte war deswegen zur Durchführung des Abhilfeverfahrens durch das Landgericht in eigener Zuständigkeit an dieses abzugeben.

Ende der Entscheidung

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