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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 04.05.2000
Aktenzeichen: 8 W 219/2000
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 19 Abs. 1 | |
FGG § 67 |
Geschäftsnummer: 8 W 219/2000 3 T 25/2000 LG Hechingen
Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat
Beschluss
vom 4. Mai 2000
In dem Betreuungsanordnungsverfahren
wegen Beschwerde gegen Betreuerbestellung
hier: Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Beschwerdeverfahren
Gründe:
1. Durch Beschluss hat das Vormundschaftsgericht für die Beteiligte Ziff. 1 den Beteiligten Ziff. 2 zum Betreuer zur Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten bestellt. Dagegen hat sich die Betroffene mit der Beschwerde gewandt mit der Begründung, die Betreuung sei unnötig. Das Landgericht hat durch Beschluss für die Beschwerdeführerin eine Rechtsanwältin als Verfahrenspflegerin bestellt. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin wiederum mit der zu Protokoll des Vormundschaftsgerichts eingelegten Beschwerde; sie benötige weder einen Betreuer noch eine Verfahrenspflegerin.
2. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Beschwerdeverfahren ist unzulässig, weil es sich um eine (auf § 67 FGG beruhende) Zwischenentscheidung handelt, die nicht gesondert anfechtbar ist.
Der Senat teilt die von den Obergerichten bisher einhellig vertretene Auffassung, dass eine solche verfahrensleitende und die Endentscheidung nur vorbereitende Anordnung des Gerichts nicht der isolierten Anfechtung unterliegt, zumal ein unmittelbar belastender Eingriff in die Rechtsstellung der Betroffenen - anders als möglicherweise im Falle des § 50 FGG - nicht vorliegt. Zur näheren Begründung wird auf die nachfolgend genannten Entscheidungen Bezug genommen (vgl. BayObLGZ 1993, 157 = FamRZ 1993, 1106; BtPrax 1995, 27; KG FGPrax 1995, 155; OLG Köln FGPrax 195, 112; OLG Hamm FGPrax 1996, 221; OLG Hamburg FGPrax 1997, 28; Keidel/Kayser, 14. Aufl. 1999, Rn. 14 zu § 67 FGG (aA:13. Aufl); vgl. auch Bauer in Heidelberger Komm. zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, § 67 FGG, Rz. 32 ff., mit Nachw. zur insbes. im Schrifttum vertretenen Gegenmeinung).
Ende der Entscheidung
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