Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 20.04.2004
Aktenzeichen: 8 W 234/03
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 91
BRAGO § 52 Abs. 1
Der Erstattungsanspruch einer ausländischen Partei hinsichtlich der Mehrkosten eines Verkehrsanwalts im Ausland (hier: London) wird in der Höhe durch die Gebührensätze des deutschen Rechts begrenzt (teilweise Änderung der Senatsrechtsprechung; Anlehnung an EuGH NJW 2004, 833).
Oberlandesgericht Stuttgart

- 8. Zivilsenat -

Beschluss

vom 20. April 2004

Geschäftsnummer: 8 W 234/03

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung aus abgetretenem Recht

hier: Kostenfestsetzung

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Bräuning, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Müller-Gugenberger und der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Zeller-Lorenz

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Ulm vom 27.3.2003 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: (14.487,07 € x 3/4 =) 10.865,30 €

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren noch darüber, inwieweit die bei der Beklagten angefallenen Kosten ihres englischen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind.

1. Die Beklagte, eine (beschränkt haftende) Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in London, hatte 1995 bei der (damals) in Ulm sitzenden Herstellerin eine Partie Textilien für 43.898,10 DM (= 22.444,69 €) "ab Werk" gekauft. Die einer internationalen Spedition als Frachtführer in Ulm übergebene Ware ist vor Ablieferung auf einem Parkplatz in London verbrannt, möglicherweise nach Brandstiftung. Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen italienischen Rechts mit Sitz in Florenz, bei der die Herstellerin das Risiko eines solchen Verlusts versichert hatte, hat nach Leistung des ausgefallenen Kaufpreises die beklagte Käuferin aus abgetretenem Recht auf Kaufpreiszahlung in Anspruch genommen; nach Zahlungsverweigerung seitens der Käuferin hat sie Ende 1997 Klage beim Landgericht Ulm erhoben unter Berufung darauf, dass dem Kaufvertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin zugrunde liegen, aus denen sich nicht nur die Anwendbarkeit deutschen Rechts, sondern auch der deutsche Gerichtsstand ergibt. Die Beklagte hat u.a. die Maßgeblichkeit dieser Klauseln und damit die Zuständigkeit des Landgerichts Ulm bestritten.

Nach mehreren mündlichen Verhandlungen, zahlreichen gerichtlichen Hinweisen und langwierigen außergerichtlichen Erledigungsbemühungen haben die Parteien angesichts der ungeklärten Zuständigkeitsfrage schließlich auf Vorschlag des Gerichts im November 2002 vor dem Landgericht einen Vergleich geschlossen, nach dem die Beklagte 6.000,-- € (nebst Zinsen) an die Klägerin zu zahlen hat; die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 übernommen. Die bereits zuvor aufgeworfene Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Anwalts der Beklagten in England hat im Vergleich keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden.

2. Im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte - neben den unstreitigen Gebühren für ihren Prozessbevollmächtigten in Ulm (40/10 zuzüglich Pauschale) in Höhe von 2.771,21 € und 443,39 € Mehrwertsteuer - (umgerechnete) Kosten von 16.129,95 € für zwei Londoner Rechtsanwälte zum Kostenausgleich angemeldet. Die Klägerin hatte zunächst - neben den Kosten für ihren Ulmer Prozessvertreter in Höhe von 2.771,21 € zuzüglich Mehrwertsteuer - Kosten für einen Korrespondenzanwalt in Italien und einen weiteren Anwalt in London in Höhe von 24.425,25 € geltend gemacht.

In einem ersten Festsetzungsbeschluss vom 31.1.2003 hatte der Rechtspfleger zunächst die Korrespondenzanwaltskosten der Beklagten auf Grund unterstellten Einverständnisses in voller Höhe berücksichtigt, auf Klägerseite jedoch wegen des Widerspruchs der Beklagten nur eine 10/10 Korrespondenzgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Ansatz gebracht, woraus sich ein Erstattungsanspruch der Beklagten von 12.324,66 € ergab. Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die volle Berücksichtigung der Kosten der Beklagten hatte der Rechtspfleger diesen Beschluss im Wege der Abhilfe durch Beschluss vom 27.3.2003 wieder aufgehoben.

Im (neuen) Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.3.2003 hat der Rechtspfleger - neben den jeweils unbestrittenen Kosten der deutschen Prozessbevollmächtigten - für die Klägerin wiederum eine fiktive Verkehrsanwaltsgebühr in Höhe von 821,44 € als festsetzungsfähig berücksichtigt, während er auf Beklagtenseite zwei Korrespondenzanwaltsgebühren nebst Pauschale und Mehrwertsteuer, zusammen 1.642,88 €, als angemessen in den Kostenausgleich einbezogen hat; der (weitere) Gebührenaufwand in Höhe von über 14.000 € erscheine für das vorliegende Verfahren "nicht nachvollziehbar". Danach ergibt sich ein von der Klägerin an die Beklagte zu leistender Erstattungsbetrag in Höhe von 2.458,21 €.

Gegen diese Festsetzung wendet sich nunmehr die Beklagte mit der (sofortigen) Beschwerde vom 2.5.2003, mit der sie die volle Festsetzung der in England angefallenen Korrespondenzanwaltskosten weiter verfolgt. Zu diesem Zwecke hat sie umfangreiche Abrechnungsunterlagen zur Glaubhaftmachung vorgelegt. Die Klägerin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten, hat ihrerseits aber gegen die Kürzung ihrer ausländischen Anwaltskosten keine Anschlussbeschwerde eingelegt.

II.

Das zulässige Kostenrechtsmittel der Beklagten hat keinen Erfolg.

Im Ergebnis hat der Rechtspfleger den Erstattungsanspruch der Beklagten für die Mitwirkung ihrer englischen Anwälte zu Recht auf 2 Verkehrsanwaltsgebühren begrenzt. Der Senat hält unter Anwendung deutschen Rechts nur Kosten in Höhe einer 10/10-Verkehrsgebühr und einer 10/10-Vergleichsgebühr für erstattungsfähig.

1. Dem Grunde nach sind hier - was die Klägerin nicht bezweifelt - auch auf Seiten der Beklagten Mehrkosten eines ausländischen Verkehrsanwalts erstattungsfähig.

Nach gefestigter Senatsrechtsprechung ist es für eine ausländische Partei (ohne inländische Vertriebsorganisation) in einem Rechtstreit vor einem deutschen Gericht regelmäßig als notwendig (iSv § 91 Abs. 1 ZPO) anzuerkennen, dass sie sich in jeder Instanz der Unterstützung eines Verkehrsanwalts bedient, wobei sie die Wahl hat zwischen einem Anwalt im Ausland oder einem deutschen Anwalt (JurBüro 1981,870 = Die Justiz 1981,316 (LS); Die Justiz 1984,99 = JurBüro 1984,593 (= Leitsätze der zivilrechtlichen Kostenrechtsprechung des OLG Stuttgart, Beiheft zu "Die Justiz" 2001, Nr. 272, 274; ähnlich zB OLG Hamburg MDR 2000,664; OLG Dresden JurBüro 1998,144; vgl. Zöller / Herget, ZPO 24. Aufl., § 91 Rn 13 "Ausländer"; Thomas / Putzo, ZPO 25. Aufl., § 91 Rn 31; MünchKommZPO / Belz, 2. Aufl., § 91 Rn 62, 72 aE).

Auch soweit diese generalisierende Betrachtungsweise abgelehnt und eine Einzelfallprüfung nach denselben Kriterien wie bei einer inländischen Partei gefordert wird (zB OLG München MDR 1998,1054 = NJW-RR 1998,1692 = RPfl 1998,538 = AnwBl 1999,352; Gerold / Schmidt / von Eicken, BRAGO 15. Aufl., § 52 Rn 35; Göttlich / Mümmler / Rehberg / Xanke, BRAGO 20. Aufl., "Verkehrsanwalt" 5.1; Hansens, BRAGO 8. Aufl., § 52 Rn 25 "Ausländ. Partei"), liegt hier jedenfalls ein Fall vor, der die Zubilligung von Mehrkosten eines Verkehrsanwalts dem Grunde nach rechtfertigt, denn eine persönliche Information des Prozessanwalts war in diesem Fall erforderlich.

2. a) Hinsichtlich der Höhe des Erstattungsanspruchs wird überwiegend vertreten, dass im Grundsatz das Vergütungsrecht des ausländischen Anwalts - hier also englisches Recht - auf den Erstattungsanspruch "durchschlägt" (vgl. Gerold / Schmidt / Madert, aaO § 1 Rn 103; Hansens, aaO "Ausl. Verkehrsanwalt"; Riedel / Sußbauer / Fraunholz, BRAGO 8. Aufl., § 1 Rn 66ff; Bach RPfl 1991,7; Zöller / Herget, aaO "Ausl. Anwalt"; MünchKommZPO / Belz aaO Rn 62; KG JurBüro 1971,622; OLG München aaO).

Die umfangreiche Einzelfallpraxis der Oberlandesgerichte (vgl auch Riedel / Sußbauer / Keller, aaO, § 52 Rn 34, 42) hat deshalb vielfach nach deutschen Maßstäben hohe Verkehrsanwaltskosten ohne Kürzung als erstattungsfähig festgesetzt (zB OLG Frankfurt JurBüro 1987,599 = RPfl 1987,216; AnwBl 1995,378; OLG Bremen OLGRep 2001,363). Im Verhältnis zum Streitwert unverhältnismäßig hohe Erstattungsansprüche sind jedoch auch auf eine für angemessen erachtete Höhe gekürzt worden (zB OLG Frankfurt JurBüro 1985,1102; OLG Hamburg JurBüro 1980,722; ebenso der Senat wiederholt (unveröffentlicht) unter Ausnützung der Schätzungsmöglichkeiten entspr. § 287 ZPO).

Andere Oberlandesgerichte haben dagegen ausländische Parteien, die in Deutschland einen Rechtsstreit führen, inländischen Parteien grundsätzlich gleichgestellt und uneingeschränkt die Begrenzungen der Erstattungsfähigkeit nach der BRAGO zur Geltung gebracht (insbesondere das OLG München aaO).

b) Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Höhe des Erstattungsanspruchs nicht fest. Vielmehr geht er nunmehr davon aus, dass für die Erstattungsfähigkeit ausländischer Verkehrsanwaltskosten auch bezüglich der Höhe ausschließlich deutsches Recht maßgebend ist.

aa) Im Grundsatz ist anerkannt, das sich die Frage der prozessualen Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten nach dem jeweiligen Verfahrensrecht am Ort des Prozessgerichts und somit hier nach deutschem Recht richtet (vgl. KG JurBüro 1971,257; 1971,622; OLG Düsseldorf JurBüro 1990,347; Hansens aaO "Ausl. Verkehrsanw."). Dies muss sich nach Ansicht des Senats auch auf die Bemessung der Höhe des prozessualen Erstattungsanspruchs erstrecken. Auch wenn hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des ausländischen Anwalts gegenüber seiner Mandantin nicht in Frage stehen kann, dass dafür ausländisches Recht maßgebend ist, ist es widersprüchlich, in einem Rechtsstreit vor einem deutschen Gericht für die Höhe des Erstattungsanspruchs der ausländischen Partei gegenüber dem (auch nur teilweise) unterlegenen Gegner ein Recht für anwendbar zu halten, das bereits dem Grunde nach einen prozessualen Erstattungsanspruch nicht kennt. Der prozessuale Erstattungsanspruch des deutschen Rechts darf nicht von den Begrenzungen getrennt werden, die das deutsche Kostenrecht zum Schutz des erstattungspflichtigen Gegners entwickelt hat.

bb) Die bisher von der überwiegenden Rechtsprechung angenommenen weiteren Voraussetzungen für eine Erstattbarkeit, nämlich das Vorliegen spezifizierter und nach englischem Recht üblicher Honorarrechnungen und deren tatsächliche Bezahlung durch die erstattungsberechtigte Partei auf Grund ihres Mandatsverhältnisses - was hier als erfüllt angesehen werden kann -, sind keine ausreichenden Kriterien für die Festsetzung notwendiger Verkehrsanwaltskosten ausländischer Verkehrsanwälte. Das zeigt der vorliegende Fall exemplarisch.

Bei einem Streitwert von ca. 22.500 € macht die Beklagte Verkehrsanwaltskosten ihrer englischen Anwälte in Höhe von 16.129,95 € gelten. Die Beklagte hat ihren englischen Anwälten entsprechend dortigem Gebührenrecht Honorar nach Stundensätzen erbracht, wobei der hohe Zeitaufwand u.a. mit langwierigen Vergleichsverhandlungen zusammenhängt, die nicht beim angerufenen Gericht, sondern in England geführt worden sind. Eine plausible Trennung zwischen solchen Zeitanteilen, die einer notwendigen Verkehrsvermittlung der englischen Anwälte zuzurechnen wären, und darüber hinaus gehender Prozessbegleitung und Beratung kann den elfseitigen Tätigkeitsberichten der Verkehrsanwälte nicht entnommen werden. Es ist dem für die Kostenfestsetzung zuständigen Rechtspfleger nicht möglich, solche Honorarrechnungen darauf zu überprüfen, welche Leistungen zur Vermittlung des Verkehrs mit dem deutschen Prozessanwalt im Sinne des § 52 BRAGO erforderlich waren (vgl. auch OLG Frankfurt JurBüro 1985,1102; Beschl. v. 21.9.1999 - 6 WF 131/99, Bl. 216 f dA).

cc) Die notwendige Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von - nach deutschen Maßstäben unverhältnismäßig hohen - ausländischen Anwaltskosten ist deshalb so vorzunehmen, dass diese im Sinne einer "Plafonierung" nach den Gebührensätzen der BRAGO (oder des künftigen RVG) festgesetzt werden. In einer solchen Beschränkung der Erstattungsfähigkeit auf die Kosten eines deutschen Verkehrsanwalts - neben den Kosten des deutschen Prozessanwalts - sieht sich der Senat im Einklang mit den Erwägungen, die der EuGH im Urteil vom 11.12.2003 (C-289/02 - AMOK; NJW 2004,833) auf Vorlage durch das OLG München getroffen hat.

Auch wenn es sich hier nicht um die vom EuGH beantwortete Frage handelt, wie die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Einvernehmensanwalts (§§ 28 EuRAG, 24a BRAGO) und eines ausländischen Anwalts, der auf Grund der Dienstleistungsrichtlinie 77/249/EWG und des EuRAG vor einem deutschen Gericht auftritt, zu beurteilen ist, lassen sich die Erwägungen des EuGH für die hier vorliegende Fragestellung heranziehen. Denn die unmittelbare Vertretung einer ausländischen Partei vor einem deutschen Gericht durch einen ausländischen Anwalt im Zusammenwirken mit einem (zwingend vorgeschriebenen) deutschen Einvernehmensanwalt entspricht im Ergebnis weitgehend der Prozessvertretung durch einen (zugelassenen) deutschen Anwalt im Zusammenwirken mit einem ausländischen Verkehrsanwalt.

Zwar stellt die Beratung der Beklagten durch ihre Londoner Anwälte noch keine grenzüberschreitende Dienstleistung dar. Die Vermittlung des Verkehrs mit dem deutschen Anwalt, der für die englische Partei einen Prozess vor einem deutschen Gericht führt, hat indes grenzüberschreitenden Charakter. Da die Kostenerstattung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalts den Regeln unterworfen werden kann, die für die am Gerichtsort zugelassenen Anwälte gelten, weil allein dadurch das Kostenrisiko eines Rechtsstreits kalkulierbar wird und dies dem "Grundsatz der Vorhersehbarkeit und folglich dem der Rechtssicherheit" Rechnung trägt (EuGH aaO Tz 30), sind auch die Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts in gleicher Weise begrenzbar. Denn ob und in welcher Höhe überhaupt eine prozessuale Kostenerstattung stattfindet, bestimmt das Recht des Prozessorts, das auch im übrigen das Verfahren mit der ausländischen Partei regelt. Dass die Gültigkeit der Vereinbarung deutschen Rechts und deutscher Gerichtszuständigkeit hier im Streit war, ändert nichts, denn spätestens mit dem Abschluss eines den Streit beendenden Vergleichs hat die Beklagte die Maßgeblichkeit des deutschen Verfahrensrechts akzeptiert.

Außerdem entnimmt der Senat den Ausführungen des EuGH mittelbar, dass - solange die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten erheblich differieren - zur Vermeidung einer Diskriminierung zugunsten der ausländischen Partei zusätzliche Kosten eines zweiten zur Prozessführung erforderlichen Rechtsanwalts, die sich ebenfalls nach dem Recht des Gerichtsorts bemessen, erstattungsfähig sind. Damit sind für alle Konfliktparteien die nach deutschem Recht anfallenden Kosten weitestgehend vorhersehbar und ist das mit einem in Deutschland geführten Rechtsstreit verbundene Kostenrisiko kalkulierbar.

Die hier vertretene Handhabung berücksichtigt zudem, dass das vom Rechtspfleger zu bewältigende Massengeschäft eine typisierende Betrachtungsweise nicht nur zulässt, sondern erfordert (vgl. BGH v. 12.12.2002 - I ZB 29/02 - NJW 2003,901 = JurBüro 2003,205).

dd) Somit hat der Rechtspfleger im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die geltend gemachten Kosten des englischen Verkehrsanwalts auf zwei Gebühren nach §§ 23, 52 Abs. 1 BRAGO begrenzt sind und dass die höheren Kosten, die die Beklagte ihren englischen Anwälten nach englischem Recht schuldet, nicht vom (teilweise) unterlegenen deutschen Prozessgegner zu erstatten sind.

Dass der Rechtspfleger - wohl vereinfachungshalber - 2 Auslagenpauschalen an Stelle nur einer Pauschale und außerdem Mehrwertsteuer angesetzt hat (entgegen § 3 a Abs. 3 S. 1, Abs. 4 Nr. 3 UStG; vgl. OLG München aaO; Senat JurBüro 1982, 1674), unterliegt dagegen der Rechtskraft, da die Klägerin insoweit kein Rechtsmittel gegen den neuen Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt hat.

c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

3. Im Hinblick auf die oben wiedergegebene divergierende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und wegen grundsätzlicher Bedeutung, zumal im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Europäischem Recht, lässt der Senat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 3 iVm Abs. 2 ZPO zu.



Ende der Entscheidung

Zurück