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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 17.07.2008
Aktenzeichen: 8 W 287/08
Rechtsgebiete: RVG-VV


Vorschriften:

RVG-VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4
RVG-VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 5
RVG-VV Nr. 2300
RVG-VV Nr. 3100
Ist dem Hauptsacheverfahren ein selbstständiges Beweisverfahren und diesem eine außergerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten bei Identität der Personen und des Gegenstands in allen drei Angelegenheiten vorgeschaltet, so hat zunächst gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 5 RVG-VV die Anrechnung der im selbstständigen Beweisverfahren angefallenen Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) des Hauptsacheverfahrens zu erfolgen, wodurch die zuvor entstandene Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens Bestand hat, während die des Hauptsacheverfahrens durch Anrechnung in Wegfall kommt.

Erst auf die danach allein verbleibendeVerfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens ist die außergerichtliche Geschäftsgebühr (Nr. 2300 RVG-VV) gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV anteilig in Anrechnung zu bringen, wodurch die Verfahrensgebühr im Umfang der Anrechnung entfällt und die Geschäftsgebühr unvermindert bestehen bleibt.


Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 287/08

17. Juli 2008

In dem Rechtsstreit/Beweissicherungsverfahren

wegen Beseitigungsanspruch;

hier: Kostenfestsetzung

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Richterin am Oberlandesgericht Tschersich als Einzelrichterin gem. § 568 S. 1 ZPO

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Tübingen vom 10. Juni 2008, Az. 5 O 90/07, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 928,20 Euro

Gründe:

1.

Nach vorangegangener außergerichtlicher Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde durch diese am 27. September 2005 ein selbstständiges Beweisverfahren gegen die Beklagten und ein weiteres Mitglied der Erbengemeinschaft beim Landgericht Tübingen eingeleitet (Az. 5 OH 11/05) und unmittelbar nach dessen Abschluss am 2. August 2007 das Klageverfahren (Az. 5 O 90/07).

Nach dessen Beendigung durch Teil-Anerkenntnis- und Teil-Versäumnis-Urteil vom 29. April 2008 unter Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des selbstständigen Beweisverfahrens (Az. 5 OH 11/05) auf die Beklagten beantragte die Klägerin die Kostenfestsetzung in den beiden Verfahren 5 O 90/07 und 5 OH 11/05, die mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Juni 2008 unter Kürzungen erfolgte.

Gegen die am 23. Juni 2008 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 30. Juni 2008 sofortige Beschwerde eingelegt, der der Beklagte Ziff. 1 entgegengetreten ist.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass wegen der Anrechnung der außergerichtlichen 0,65-Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im selbstständigen Beweisverfahren diese nur in Höhe von 0,65 auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens angerechnet werden könne, sodass in beiden Verfahren jeweils eine 0,65-Verfahrensgebühr hätte in Ansatz gebracht werden müssen, während die Rechtspflegerin lediglich insgesamt eine 0,65-Verfahrensgebühr berücksichtigt habe. Es sei deshalb eine weitere 0,65-Verfahrensgebühr im Hauptsacheverfahren in Höhe von 780 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer von 148,20 Euro, insgesamt 928,20 Euro festzusetzen.

Die Rechtspflegerin hat nicht abgeholfen und die Akte mit Beschluss vom 8. Juli 2008 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2.

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG statthaft und auch sonst zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Festsetzung der Rechtspflegerin ist nicht zu beanstanden. Sie hat die Anrechnungsvorschriften in Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 und Abs. 5 RVG-VV rechtsfehlerfrei angewendet.

Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Anrechnung wie Identität des Prozessbevollmächtigten, der Parteien und des Streitgegenstands sind vorliegend zu bejahen und auch nicht im Streit.

Zu entscheiden ist, wie die "doppelte" Anrechnung von außergerichtlicher Geschäftsgebühr (Nr. 2300 RVG-VV) und Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) des selbstständigen Beweisverfahrens in Bezug auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) des Hauptsacheverfahrens nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 und 5 RVG-VV zu erfolgen hat.

Aus der Anrechnungsvorschrift in Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 5 RVG-VV ist zu entnehmen, dass bei der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens bei Identität der Personen und des Gegenstands die dort entstandene Verfahrensgebühr auf die der Hauptsache anzurechnen ist (OLG Stuttgart/Senat, Beschluss vom 15. Juli 2008, Az. 8 W 264/08 und 8 W 265/08; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, Anh. III Rdnr. 26; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, Nr. 3100 RVG-VV Rdnr. 57; je m. w. N.), und zwar so, dass die zeitlich zuvor entstandene Verfahrensgebühr im selbstständigen Beweisverfahren Bestand hat, während die des Hauptsacheverfahrens durch Anrechnung in Wegfall kommt.

Auf die danach allein verbleibende 1,3-Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens ist die außergerichtliche 0,65-Geschäftsgebühr gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV in Anrechnung zu bringen - unabhängig davon, ob sie auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten, unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (BGH AGS 2007, 283 und 289; BGH AGS 2008, 41 und 158; BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008, Az. VI ZB 55/07 zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens; Madert in Gerold/Schmidt, a. a. O., Nr. 2300, 2301 RVG-VV Rdnr. 40; Hartmann, a. a. O., Nr. 3100 RVG-VV Rdnr. 56; je m. w. N.).

Durch die Anrechnungsvorschrift in Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 5 RVG-VV soll erreicht werden, dass im Falle der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens und anschließendem Klageverfahren bei Identität der Personen und des Gegenstands die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV nur einmal geltend gemacht werden kann. Anderenfalls könnte über die Vorschaltung eines - nicht der Vermeidung eines Rechtsstreits dienenden - Beweisverfahrens indirekt die durch das RVG abgeschaffte Beweisgebühr wieder "eingeführt" werden. Auch eine nur teilweise Anrechnung, wie von der Klägerin gewünscht, würde - gerade bei hohen Streitwerten - für den Rechtsanwalt einen Anreiz bieten, die Beweisaufnahme des von ihm beabsichtigten Klageverfahrens diesem vorzuziehen durch die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens. Dadurch würde eine Mehrbelastung der Gerichte erreicht, die gerade durch den Wegfall der Beweisgebühr vermieden werden sollte, da ein finanzieller Vorteil aus dem Erlass eines Beweisbeschlusses oder der zumindest beginnenden Durchführung einer Beweisaufnahme dem Rechtsanwalt nicht mehr erwächst.

Deshalb ist zunächst die Anrechnung innerhalb der gerichtlichen Verfahren vorzunehmen, um festzulegen, welche der Verfahrensgebühren Bestand hat und welche in Wegfall gerät.

Erst auf die danach allein verbleibende 1,3-Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens kann die außergerichtliche 0,65-Geschäftsgebühr angerechnet werden, sodass in der Kostenfestsetzung nur noch eine im Beweisverfahren angefallene 0,65-Verfahrensgebühr berücksichtigt werden kann.

Zu keinem anderen Ergebnis käme man, wenn die Beweisaufnahme nicht dem Klageverfahren vorgezogen, sondern in diesem durchgeführt worden wäre. Auch in diesem Fall würde die 1,3-Verfahrensgebühr durch die Anrechnung der 0,65-Geschäftsgebühr in Höhe der Hälfte in Wegfall geraten.

Eine gebührenrechtliche Besserstellung des Rechtsanwalts bei der Vorschaltung eines selbstständigen Beweisverfahrens, das nicht der Vermeidung eines Rechtsstreits dient, ist aber durch die Neuregelungen des RVG nicht gewollt, auch wenn das selbstständige Beweisverfahren und das Hauptsacheverfahren nach neuem Recht zwei verschiedene Verfahren und somit zwei Angelegenheiten sind, in denen die Gebühren für den Rechtsanwalt nebeneinander entstehen. Dadurch soll der Anreiz gegeben werden, bereits im Beweisverfahren über eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu verhandeln und damit zur Entlastung der Gerichte den weiteren Prozess über die Hauptsache möglichst zu vermeiden (Müller-Rabe, a. a. O., Anh. III Rdnr. 21 und Rdnr. 1 ff mit den Gesetzesmotiven). Wenn dies nicht erreicht wird - wie vorliegend -, hat die "doppelte" Anrechnung von Verfahrensgebühr und Geschäftsgebühr so zu erfolgen, wie sie vorstehend vorgenommen und begründet wurde.

Den auf die dargelegte Weise durchgeführten Anrechnungen steht auch nicht Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 2 RVG-VV entgegen. Denn wenn die zuletzt entstandene Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens ihrerseits durch Anrechnung derjenigen des Beweisverfahrens nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 5 RVG-VV in Wegfall geraten ist, kann sie nicht mehr maßgebend für die Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr sein, die danach nur noch in Bezug auf die verbliebene Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens durchgeführt werden kann.

Demzufolge ist die Kostenfestsetzung der Rechtspflegerin entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu beanstanden und die sofortige Beschwerde war mit der Kostenfolge von § 97 Abs. 1 ZPO und Nr. 1812 GKG-KV als unbegründet zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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