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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 29.07.2009
Aktenzeichen: 8 W 305/09
Rechtsgebiete: GmbHG, KostO
Vorschriften:
GmbHG § 40 Abs. 2 Satz 2 | |
KostO § 35 | |
KostO § 50 Abs. 1 Nr. |
Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat Beschluss
Geschäftsnummer: 8 W 305/09
29. Juli 2009
In der Notarkostensache
wegen Einwendungen gegen die Kostenberechnung des Kostengläubigers
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Tolk Richterin am Oberlandesgericht Tschersich Richter am Oberlandesgericht Grüßhaber
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Kostengläubigers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juni 2009, Az. 10 T 507/08, wird zurückgewiesen.
2. Der Kostengläubiger hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 57,12 Euro
Gründe:
1. Im Streit zwischen den Beteiligten Ziff. 1 und 2 ist die Erhebung einer Gebühr von brutto 57,12 € gem. § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO in der Rechnung Nr. 105807 vom 16. Dezember 2008 für die Bescheinigung des Notars auf der Gesellschafterliste der Kostenschuldnerin vom 12. Dezember 2008, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG).
Für die Erstellung/Vorbereitung der Liste (§ 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GmbHG) wurde eine gesonderte Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO berechnet, die von der Kostenschuldnerin nicht angegriffen wird.
Das Landgericht hat auf ihre Beschwerde die Kostenrechnung mit Beschluss vom 19. Juni 2009 dahin abgeändert, dass der zu entrichtende Betrag auf brutto 35,11 € festgesetzt wird, weil die Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO nicht angefallen sei.
In der Entscheidung wurde zugleich die weitere Beschwerde zugelassen, die der Kostengläubiger am 1. Juli 2009 eingelegt hat.
2.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 KostO), sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen auf die zutreffende und sorgfältige Begründung des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung vom 19. Juni 2009, die keine Rechtsfehler erkennen lässt. Aber nur solche können mit der weiteren Beschwerde gem. § 156 Abs. 2 Satz 3 KostO geltend gemacht werden.
Auch der Kostengläubiger legt keine Verletzung des Rechts durch die Vorinstanz dar, sondern beruft sich ergänzend auf den Aufsatz von Sikora und Tiedtke in MittBayNot 2009, 209.
Diesem ist zu entnehmen, dass das Erstellen der Gesellschafterliste durch den Notar eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO auslöst und zwar auch dann, wenn es sich um eine Liste i. S. des § 40 Abs. 2 GmbHG handelt. In diesem Fall treffe den Geschäftsführer die Pflicht, die Liste zu erstellen, die der Notar gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG zu unterschreiben und einzureichen habe.
Die Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO hat der Kostengläubiger erhoben. Deren Berechtigung wurde von der Kostenschuldnerin nicht angezweifelt.
Vorliegend geht es nicht um die Erstellung der Liste, sondern ausschließlich um die Frage, ob die Bescheinigung des Notars gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG eine Gebühr gem. § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO auslöst.
Insoweit wird ergänzend zu den Darlegungen des Landgerichts auf den Aufsatz von Hasselmann in NZG 2009, 486 verwiesen, der zur Bescheinigung des Notars gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ausführt, dass sie laut Gesetzesbegründung an die Bescheinigung des Notars gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG "angelehnt" ist (Reg.Begr., BT-Dr 16/6140, S. 44). Diese wird aber ausdrücklich in § 47 Satz 1 KostO als gebührenfreies Nebengeschäft i. S. des § 35 KostO qualifiziert, wobei das aus § 1 Satz 1 KostO folgende Analogieverbot zu Lasten des Kostenschuldners hier nicht entgegensteht (BGH NJW-RR 2006, 1003; BGH NJW-RR 2007, 1148; OLG Köln, Beschluss vom 1. März 2009, Az. 2 Wx 14/09; je m. w. N.).
Nach Hasselmann sind Sinn und zusätzlicher Gehalt der Bescheinigung gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nicht evident. Sie solle die "Richtigkeitsgewähr" der Liste erhöhen. Da der Notar bereits nach § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GmbHG verpflichtet sei, eine (nach seinem besten Wissen) richtige Liste zu erstellen und einzureichen, ändere sich durch die Bescheinigung nichts (Hasselmann, a. a. O., - ebenso OLG München NJW-RR 2009, 972 m. w. N. - gehen entgegen Sikora/Tiedtke, a. a. O., von einer öffentlich-rechtlichen Amtspflicht des Notars zur Erstellung und Einreichung der Liste aus, die nicht zur Disposition der Parteien stehe.). Eine falsche Liste werde durch die Bescheinigung nicht richtig. Allein die Gesellschafterliste, nicht die Notarbescheinigung sei der Rechtsscheinträger für Zwecke des § 16 GmbHG. Folglich löse die Verletzung der Verpflichtung zur Beifügung einer Bescheinigung gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG durch den Notar auch nicht seine Haftung nach § 19 BNotO aus.
(Im Einzelnen wird verwiesen auf den Aufsatz von Hasselmann, a. a. O., mit den dortigen zahlreichen weiteren Nachweisen.)
Der so erläuterte Zweck der Bescheinigung gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG bekräftigt die vom Landgericht bereits zutreffend angenommene rechtliche Qualifizierung dieser Amtspflicht des Notars als Nebengeschäft i. S. des § 35 KostO, durch das keine gesonderte Gebühr ausgelöst wird - auch nicht die gem. § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO.
Es verbleibt deshalb bei der vom Landgericht getroffenen Beschwerdeentscheidung vom 19. Juni 2009 und das Rechtsmittel des Kostengläubigers hiergegen war als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO.
Ein Ausspruch über eine Kostenerstattung gem. § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i. V. m. § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG war nicht veranlasst, weil den Beteiligten außergerichtliche Kosten nicht entstanden sind. Die Kostenschuldnerin wurde bislang nicht am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt. Im Hinblick auf das Unterliegen des Kostengläubigers ist sie hierdurch in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht beeinträchtigt.
Der Geschäftswert der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus dem streitigen Betrag von 57,12 € (§§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO).
Ende der Entscheidung
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