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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 15.08.2006
Aktenzeichen: 8 W 327/06
Rechtsgebiete: RVG-VV
Vorschriften:
RVG-VV Nr. 3104 |
Oberlandesgericht Stuttgart
8. Zivilsenat
Beschluss
Geschäftsnummer: 8 W 327/06
15. August 2006
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung und Herausgabe,
hier: Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Richter am Oberlandesgericht Grüßhaber als Einzelrichter gemäß § 568 S. 1 ZPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten lit. A) (früherere Bevollmächtigte des Klägers) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Heilbronn vom 7.4.2006 dahin
abgeändert,
dass zusätzlich zu den festgesetzten 4.098,92 € nebst Zinsen weitere 882,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 14.3.2006 vom Kläger an die Beteiligten lit. A) zu erstatten sind.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten lit. A) ist gemäß § 11 Abs. 2 RVG statthaft und auch sonst zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat es im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die eigene Partei zu Unrecht abgelehnt, die von den früheren Klägervertretern gegen den Kläger geltend gemachte 1,2-Terminsgebühr aus dem festgesetzten Gesamtwert des Vergleichs vor dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 14.12.2005 von 65.350,-- € festzusetzen. Die Festsetzung wurde zu Unrecht auf eine 1,2-Terminsgebühr lediglich aus dem Wert der Berufung von 15.350,-- € beschränkt.
Die früheren Klägervertreter machen zutreffend geltend, dass im Fall der Vertretung einer Partei in einer mündlichen Verhandlung, in der auch über nicht rechtshängige Ansprüche mit dem Ziel einer Einigung verhandelt wird, die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV / RVG auch aus dem Wert der nicht rechtshängigen Gegenstände entsteht. In diesem Fall entsteht eine 1,2-Terminsgebühr dann aus dem Gesamtwert der rechtshängigen und der nicht rechtshängigen Ansprüche. Diese Rechtsfolge ergibt sich mit hinreichender Klarheit bereits aus der gesetzlichen Anmerkung Abs. 2 und 3 zu Nr. 3104 VV / RVG. Die in Anmerkung Absatz 2 getroffene Anrechnungsbestimmung für die Differenz-Terminsgebühr aus den im betreffenden Verfahren nicht anhängigen Ansprüche auf eine wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entstandene Terminsgebühr setzt bereits denknotwendig voraus, dass im konkreten Verfahren aus den nicht rechtshängigen Ansprüchen ebenfalls eine (Differenz-)Terminsgebühr entsteht. Weiter ergibt sich aus Anmerkung 3, dass diese Differenzterminsgebühr lediglich dann nicht entsteht, wenn lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. Insoweit hat sich die Rechtslage seit Geltung des RVG gegenüber der früher nach der BRAGO für die Verhandlungsgebühr geltenden Regelung geändert (vgl. Gerold / Schmidt / Müller-Rabe, 17. Aufl., RNrn. 73 ff. und 77 zu Nr. 3104 VV RVG; so auch OLG München, Beschluss vom 15.5.2006, AZ: 11 W 1334/05, zitiert nach Juris; offen gelassen Senat, MDR 05, 838).
Auf die sofortige Beschwerde der Bevollmächtigten des Klägers war der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss danach um die von der Rechtspflegerin vorgenommene Kürzung noch zu ergänzen. Die Klägervertreter haben insoweit zutreffend insgesamt eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Gesamtstreitwert von über 65.000,-- € - netto 1.440,-- € - geltend gemacht, die im ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss lediglich in Höhe einer 1,2-Terminsgebühr aus dem Streitwert von über 15.000,-- € - netto 679,20 € - berücksichtigt wurde. Um die Differenz von netto 760,80 zuzüglich 16 % Umsatzsteuer - somit um insgesamt 882,53 € - nebst Zinsen war der Kostenfestsetzungsbeschluss danach wie geschehen zu ergänzen.
Gerichtskosten fallen im Beschwerdeverfahren bei erfolgreicher Beschwerde nicht an. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren gemäß § 11 Abs. 2 S. 6 2. Halbs. RVG nicht zu erstatten.
Ende der Entscheidung
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