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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 23.09.2009
Aktenzeichen: 8 W 392/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO § 6 |
Wenn die Auflassung lediglich wegen einer geringfügigen Gegenforderung verweigert wird, ist für den Gebührenstreitwert einer Auflassungsklage nicht der volle Verkehrswert des Grundstücks analog § 6 Satz 1 ZPO maßgebend, sondern dieser bemisst sich nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der streitigen Forderung.
Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat Beschluss
Geschäftsnummer: 8 W 392/09
23. September 2009
In Sachen
wegen Auflassung; hier: Streitwertbeschwerde
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Richterin am Oberlandesgericht Tschersich als Einzelrichterin gem. § 568 S. 1 ZPO
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Streitwertbeschwerde der Kläger wird der im Wege der Teilabhilfe ergangene Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts Heilbronn vom 7. September 2009, Az. 5 O 90/08, abgeändert:
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 5.314,88 Euro festgesetzt.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1.
Die Kläger wehren sich mit ihrer Streitwertbeschwerde bezüglich der von ihnen eingereichten Auflassungsklage gegen die Festsetzung des Landgerichts zunächst in Höhe von 151.853,68 € (Beschluss vom 12. August 2009) und sodann im Wege der Teilabhilfe von 40.000 € (Beschluss vom 7. September 2009) entsprechend dem vereinbarten Kaufpreis bzw. des geschätzten jetzigen Verkehrswerts. Sie halten eine Bemessung des Gegenstandswertes in Höhe von 5.314,88 € für richtig. Da nur noch die letzte Rate von 3,5% des vereinbarten Kaufpreises im Streit stehe, sei dieser Betrag maßgebend für die Wertfestsetzung.
2.
Die Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässig und in der Sache auch begründet.
In Rechtsprechung und Literatur besteht ein Meinungsstreit darüber, ob bei einer Auflassungsklage sich der Gebührenstreitwert ausnahmslos analog § 6 Satz 1 ZPO nach dem Verkehrswert des Grundstücks richtet (u. a.: OLG Köln MDR 2005, 298; OLGR Hamm 2005, 16; OLG Hamm MDR 2002, 1458; OLG Stuttgart/2. Zivilsenat AGS 2002, 182 mit Verweis auf BGH NJW-RR 2001, 518, der sich jedoch mit der hier streitigen Frage nicht befasst; Wöstmann in Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 3 Rdnr. 35; je m. w. N.) oder aber bei Verweigerung der Auflassung wegen einer geringfügigen Gegenforderung nach deren Höhe (u. a.: OLG Stuttgart/12. Zivilsenat, Beschluss vom 21. Januar 2004, Az. 12 W 14/04; OLGR Köln 2004, 28; OLG Düsseldorf AGS 2004, 28; KG Berlin NJW-RR 2003, 787; BGH NJW 2002, 684, in dessen Entscheidung es allerdings um die Zustimmung zum Vollzug einer Auflassung ging; OLGR Schleswig 1998, 156; LG Hamburg MDR 1998, 372; OLG Celle NJW-RR 1998, das jedoch nicht die umstrittene Restforderung, sondern einen Bruchteil des Verkehrswertes bei der Festsetzung zu Grunde legen will; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 636; OLGR Düsseldorf 1993, 348; BVerfG NJW-RR 2000, 946, zur Bestimmung des Streitwerts eines Anspruchs auf Löschung einer nicht mehr valutierten Grundschuld oder Sicherungshypothek im Hinblick auf den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Justizgewährungsanspruch; Herget in Zöller, ZPO, § 3 Rdnr. 16 "Auflassung" und § 6 Rdnr. 1; je m. w. N.).
Aus den vorstehenden Zitaten ist zu entnehmen, dass der bisherigen herrschenden Meinung, die § 6 ZPO auch gebührenrechtlich rein formal anwendet, die Rechtsprechung zunehmend nicht mehr folgt.
Auch der Senat schließt sich der Rechtsauffassung an, dass bei einer Auflassungsklage, wenn die Auflassung lediglich wegen einer geringfügigen Gegenforderung verweigert wird, für den Gebührenstreitwert nicht der volle Verkehrswert des Grundstücks analog § 6 Satz 1 ZPO maßgebend ist, sondern sich dieser nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der streitigen Forderung bemisst.
Durch die Heranziehung der flexibleren Vorschrift des § 3 ZPO und durch das Abstellen auf die wirklichen Interessen der Parteien und die wirtschaftlichen Hintergründe werden die ansonsten untragbaren Ergebnisse einer auf den Verkehrswert des Grundstücks fixierten Streitwertbestimmung vermieden. Auf die zuvor zitierte, die Anwendbarkeit des § 3 ZPO befürwortende Rechtsprechung wird im Einzelnen Bezug genommen.
Auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, insbesondere wegen des grundgesetzlich garantierten Justizgewährungsanspruchs (Art. 103 Abs. 1 GG) erscheint die an den wahren - finanziellen - Interessen der Parteien orientierte Lösung dieser Streitwertproblematik geradezu zwingend.
Das BVerfG hat mit dem Beschluss vom 16. November 1999, Az. 1 BvR 1821/94 (NJW-RR 2000, 946), entschieden, dass es den Justizgewährungsanspruch der kostenbelasteten Partei im Zivilprozess verletzt, wenn durch eine Festsetzung des Streitwerts weit über dem wirtschaftlichen Wert des Verfahrens bereits die Kosten einer Gerichtsinstanz ihr wirtschaftliches Interesse an einer Rechtsverteidigung übersteigen.
Vorliegend scheitert die Auflassung an der Nichtbezahlung der vereinbarten letzten Rate von 5.314,88 €, die 3,5% des Kaufpreises von 151.853,69 € ausmacht.
Eine 1,0-Gerichtsgebühr beläuft sich bei einem Streitwert von 5.314,88 € auf 136 €, bei einem solchen von 151.853,69 € auf 1.156 € und bei dem durch die Teilabhilfe reduzierten Streitwert von 40.000 € auf 398 €. Bei den Anwaltsgebühren ergeben sich Vergleichswerte von 439,40 € zu 2.060,50 € bzw. 1.172,60 € (1,3-Verfahrensgebühr) sowie von 405,60 € zu 1.902 € bzw. 1.082,40 € (1,2-Terminsgebühr).
Danach würde eine Gerichtsinstanz mit streitigem Endurteil bei einem Gegenstandswert von 151.853,69 € mindestens Kosten von ca. 13.000 € verursachen und bei einem solchen von 40.000 € von ca. 6.700 €, d. h. die anfallenden Verfahrenskosten würden in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zur streitigen Gegenforderung, deretwegen die Auflassung verweigert wird, stehen.
Das Risiko einer Prozessführung wäre für die Parteien - gemessen an der allein streitigen letzten Kaufpreisrate - so hoch, dass bei einer Streitwertfestsetzung grundsätzlich in Höhe des Verkehrswertes des Grundstücks die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Auflassungsklage zweifelhaft und die Gefahr der Verletzung des grundgesetzlich garantierten Justizgewährungsanspruchs nahe liegend - wenn nicht sogar unvermeidbar - erscheint.
Abzustellen ist deshalb auf den Wert der tatsächlich noch im Streit stehenden restlichen Forderung, deretwegen die Auflassung verweigert wird. Der Gebührenstreitwert war danach auf die Beschwerde der Kläger unter Abänderung der Wertfestsetzung der Vorinstanz mit 5.314,88 € zu bemessen.
Gem. § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Ende der Entscheidung
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