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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 06.11.2002
Aktenzeichen: 8 W 397/02
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 28 | |
BRAGO § 126 | |
ZPO § 227 |
Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat - Beschluss
vom 6. November 2002
Geschäftsnummer: 8 W 397/02
In dem Rechtsstreit
wegen Pflichtteil
hier: Vergütungsfestsetzung nach §§ 121 ff. BRAGO für den Prozessbevollmächtigten der Kläger Ziff. 2 - 4.
Gründe:
1. Der als Einzelanwalt tätige Antragsteller, der den Klägern im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden war, hat beantragt, ihm aus der Staatskasse1 u.a. Reisekosten (Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld gemäß § 28 BRAGO i.V.m. § 126 Abs. 1 BRAGO) zu einen Gerichtstermin zu vergüten, der am Vortag verleg! worden war. Gegen die Absetzung dieser Kosten hat er Erinnerung eingelegt mit der Begründung, ihn habe die Benachrichtigung von der Terminsverlegung nicht rechtzeitig vor Abreise zum Termin erreicht, denn er habe am Vortag nachmittags einen Auswärtstermin wahrgenommen, von dem er abends direkt zu seiner (ca. 20 km vom Kanzleiort entfernten) Wohnung zurückgekehrt sei und von der er am nächsten Morgen die Fahrt zum 85 km entfernten Landgericht angetreten habe.
Der Einzelrichter des Landgerichts hat diese Erinnerung mit näherer Begründung zurückgewiesen; auch alle Versuche, den Antragsteller oder sein Büro telefonisch zu erreichen, seien erfolglos gewesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der "sofortigen Beschwerde". Der Richter hat nicht abgeholfen.
2. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist als einfache Beschwerde nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig. Der vorausgesetzte Beschwerdewert ist erreicht.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Die geltend gemachten Reisekosten waren keine "erforderlichen" Kosten im Sinne des § 126 Abs. 1 Satz: 1 BRAGO.
Wie in der angefochtenen Erinnerungsentscheidung zutreffend dargelegt, ist der Antragsteller von der Terminsverlegung am Vortag noch rechtzeitig unterrichtet worden, nämlich durch Faxschreiben um 15.23 Uhr. Damit ist die Terminsverlegung innerhalb der auf dem Briefbogen des Antragstellers angegebenen Bürostunden eingegangen, in denen zudem eine "Telefaxbearbeitung" ausdrücklich zugesichert wird. Es fällt in den alleinigen Risiko- und Verantwortungsbereich des Antragstellers, wenn er den Kanzleidienst tatsächlich in Abweichung von seinen Angaben auf dem Briefbogen organisiert und darüber hinaus trotz der heutigen Kommunikationsmittel in der üblichen Bürozeit für das Gericht nicht erreichbar ist. Mit einer Terminsabsage oder -verlegung am Vortag des Termins muss jeder Anwalt rechnen und deshalb entsprechende organisatorische Vorsorge treffen (vgl. auch § 5 BORA).
Ende der Entscheidung
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