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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 07.10.2008
Aktenzeichen: 8 W 402/08
Rechtsgebiete: GmbHG, AktG, FGG
Vorschriften:
GmbHG § 51 a | |
GmbHG § 51 b | |
AktG § 99 Abs. 1 | |
AktG § 132 Abs. 3 | |
FGG § 20 a |
Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat Beschluss
Geschäftsnummer: 8 W 402/08
07. Oktober 2008
In Sachen
wegen Auskunft und Einsicht (§ 51 a GmbH)
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am OLG Dr. Tolk, des Richters am OLG Grüßhaber und der Richterin am OLG Dr. Zeller-Lorenz
beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 32. KfH des Landgerichts Stuttgart vom 19.8.2008 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin deren etwaige Kosten zu erstatten.
Beschwerdewert: bis 1000 €
Gründe:
1. Mit Beschluss vom 19.8.2008 ist den Anträgen der Antragsteller auf Einsichtnahme und Auskunft gem. §§ 51 a, b GmbHG in vollem Umfang stattgegeben worden. Von den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten und den Gerichtskosten tragen die Antragsteller 25 % und die Antragsgegnerin 75 %. Hinsichtlich der Begründung der Kostenentscheidung, die Billigkeitserwägungen folgt, wird auf die Ausführungen in dem Beschluss Bezug genommen.
Gegen die Kostenentscheidung haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 2.9.2008, beim Landgericht eingegangen am 5.9.2008, Beschwerde eingelegt, mit der sie erreichen wollen, dass sowohl die außergerichtlichen Kosten als auch die Verfahrenskosten in vollem Umfang von der Antragsgegnerin zu tragen sind.
Die Antragsgegnerin hat sich in dem Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
2. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Beschlusses ist gem. § 20 a Abs. 1FGG unzulässig.
Nach §§ 51 a, 51 b GmbHG i. V. m. §§ 132 Abs.3, 99 Abs. 1 AktG richtet sich das vorliegende Verfahren nach den Vorschriften des FGG. Nach dessen § 20 a Abs. 1 FGG ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Eine sofortige Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Sie wäre auch nicht zulässig, da das Landgericht sie nicht für zulässig erklärt hat (§ 132 Abs. 3 Satz 2 AktG).
Soweit in der Kommentarliteratur ohne nähere Begründung die Auffassung vertreten wird, eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung sei gem. § 132 Abs. 5 S. 1 AktG i. V. m. § 31 Abs. 3 S. 1 KostO zulässig (Willamowski in Spindler/Stilz, AktG, § 132 Rn. 29; Spindler in K.Schmitt/Lutter, AktG 2008, § 132 Rn. 37, der von der Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde ausgeht; AnwK-AktienR/Pluta Kap. 1 § 132 Rn.16; MünchKomm zum Aktiengesetz/Kubis, § 132 Rn. 58), wird davon ausgegangen, dass dies nur für isolierte Kostenentscheidungen gelten soll (so ausdrücklich Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl., § 51 b Rn. 13, der aber die Ansicht vertritt, dass auch die Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung der Zulassung bedarf; so auch BayOblG ZIP 1996, 1039). Die Kostenordnung, auf die in § 132 Abs. 5 Satz 1 AktG Bezug genommen wird, regelt in § 31 die Festsetzung des Geschäftswerts und die Rechtsmittel hiergegen, nicht aber Rechtsmittel gegen die Kostengrundentscheidung. Die zitierten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts betreffen isolierte Kostenentscheidungen, z. B. nach Erledigung der Hauptsache (BayOblG AG 2002, 290; NJW-RR 1995, 1314; ZIP 1996, 1039) oder es handelt sich um Beschwerden gegen die Geschäftswertfestsetzung ( AG 1993, 517; AG 2001, 137).
3. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beschwerdeführer die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen haben, wobei für die Gerichtskosten § 132 Abs. 5 S. 2 und 3 AktG gilt. Soweit auf Beschwerdegegnerseite Kosten entstanden sind, sind diese von den Beschwerdeführern gem. § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG zu tragen.
Ende der Entscheidung
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