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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: 8 W 406/05
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 18 | |
KostO § 32 | |
KostO §§ 36 ff |
Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat - Beschluss
Geschäftsnummer: 8 W 406/04
vom 30. November 2004
In der Notarkostensache
wegen weiterer Beschwerde gemäß § 156 Abs. 2 KostO hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Oberlandesgericht Bräuning, Richterin am Oberlandesgericht Dr. Zeller-Lorenz und Richter am Oberlandesgericht Rast
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 11.10.2004 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die durch die Zurückweisung der weiteren Beschwerde angefallenen Gerichtskosten. Die Beschwerdeführerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Beschwerdewert: 2.810,03 €
Gründe:
I.
Für die Beurkundung der Bestellung und Bewilligung einer Grundschuld der Beteiligten 1 sowie die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung der Gesellschafter W. und F. berechnete der Beteiligte 2 mit Rechnung vom 17.5.2001 6.376,06 DM = 3.260,03 €. Davon entfielen auf die Beurkundung auf Grundlage des Nennwerts der Grundschuld in Höhe von 3.500.000,-- DM gemäß § 36 Abs. 1 KostO 5.360,-- DM. Der Rest entfiel auf Schreibauslagen, Reisekosten und Kosten für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BNotO. Mit Schreiben vom 12.5.2004 beanstandete die Beteiligte 1 diese Abrechnung, weil angesichts des tatsächlichen Zeitaufwands Kosten lediglich in Höhe von 450,-- € entstanden seien und eine darüber hinausgehende Erhebung von Kosten verfassungswidrig sei und gegen das Europarecht verstoße. Daraufhin beantragte der Beteiligte 2 die Entscheidung des Landgerichts. Das Landgericht Ellwangen wies mit Beschluss vom 11.10.2004 die Beschwerde des Beteiligten 1 zurück und ließ die weitere Beschwerde zu.
Nach Eingang der weiteren Beschwerde beim Landgericht Ellwangen am 27.10.2004 erklärte das Landgericht Ellwangen mit Beschluss vom 29.10.2004, der weiteren Beschwerde nicht abzuhelfen, und legte dem Oberlandesgericht Stuttgart die Akten vor.
II.
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet.
1.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt. Vorliegend ist das OLG Stuttgart an die Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Landgericht Ellwangen gebunden, auch wenn das Beschwerdegericht die Frage der grundsätzlichen Bedeutung nicht erörtert hat und diese auch aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht erkennbar wird. Die weitere Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt.
Eine Abhilfeentscheidung des Landgerichts war nicht erforderlich (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 29 Abs. 3 FGG).
2.
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 11.10.2004 beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO). Die vorgenommene Festsetzung der Kosten und Auslagen ist von den Vorschriften der §§ 36 Abs. 1, 136, 152 Abs. 2, 153, 58 und 150 Nr. 1 KostO gedeckt. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO nicht nach dem konkreten Aufwand, sondern nach dem Geschäftswert berechnet wurde.
a) Die Ausgestaltung der Gebühren als Wertgebühren gemäß §§ 18, 32 KostO verstößt nicht gegen innerstaatliches Verfassungsrecht (BVerfG NJW 2004, 3321; Senat, Beschluss vom 7.5.2002, AZ: 8 W 481/99; OLG Zweibrücken NJW-RR 2003, 235; BayObLG NJW-RR 2001, 880 jeweils zum Grundbuch; OLG Köln NJW-RR 2004, 357, 359 zum Handelsregister). Insbesondere ist die Sachlage nicht mit den vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Rückmeldegebühren an Universitäten des Landes Baden-Württemberg vergleichbar (vgl. BVerfG a.a.O. unter Verweis auf BVerfGE 108, 1). Ebenso wie für die Gebühren für Grundbuchsachen im Sinn der §§ 60 ff. KostO orientiert sich auch die Gebühr für Beurkundungen i. S. d. §§ 36 ff KostO nach dem Gegenstand des Geschäfts (§ 18 KostO). Dies ist gerechtfertigt durch die verschiedenen Ziele, denen die Gebühren für Beurkundungen dienen sollen (für Grundbuchrecht vgl. BVerfG a.a.O.). Neben dem Bearbeitungsaufwand sind hier der Aufwand für Sachinvestitionen, das Haftungsrisiko, der Ausgleich zwischen nicht kostendeckenden Eintragungen mit niedrigem Geschäftswert und kostendeckenden Eintragungen mit hohem Geschäftswert sowie der Wert der Beurkundung für den Beteiligten selbst zu berücksichtigen. Diese verschiedenen Ausgleichsziele berechtigen den Gesetzgeber, die Beurkundungsgebühren als Wertgebühren auszugestalten, ohne dass hierbei die Gebühr unabhängig von der Staatsleistung festgesetzt wird. Der Gesetzgeber beachtet den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, indem er die Gebührenmaßstäbe und -sätze in den Grenzen der Wirtschaftlichkeit so auswählt und staffelt, dass sie der konkret erbrachten Leistung und den daraus erwachsenen Vorteilen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Indem der Gesetzgeber die Gebühren für Beurkundungen an den Grundstückswerten ausrichtet, achtet er außerdem darauf, dass angemessene Gebühren erzielt werden. Diese am wirtschaftlichen Wert ausgerichtete Gebührenerhebung findet ihren Rückhalt im Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG sowie im Justizgewährungsanspruch, der durch Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet ist (BVerfG a.a.O.). Auch bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf ein Kostendeckungsprinzip (BVerfG a.a.O.).
b) Zu Recht weist das Landgericht auf die Unanwendbarkeit der Richtlinie des Europäischen Rates vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Gesellschaftssteuerrichtlinie) hin.
Die hier beanstandeten Gebührentatbestände fallen aufgrund des Beurkundungsbegehrens der Kostenschuldnerin und nicht aufgrund ihrer Rechtsform an. Die Gebühren werden unabhängig von der Rechtsform der Kostenschuldnerin in Ansatz gebracht. Außerdem betreffen die hier streitigen Gebührentatbestände keine der Ausübung der Gesellschaftstätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität (Senat a.a.O.; BayObLG a.a.O.; OLG Köln a.a.O. Seite 358).
3.
Für die Gerichtsgebühren gilt § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO. Die Beteiligte 1 trägt die durch das unbegründete Rechtsmittel verursachten außergerichtlichen Kosten.
Ende der Entscheidung
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