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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 30.11.2006
Aktenzeichen: 8 W 407/06
Rechtsgebiete: BGB, VBVG


Vorschriften:

BGB § 1908i Abs. 1 S. 1
BGB § 1836
VBVG § 4 Abs. 2
VBVG § 5
1. Die Höhe des Stundensatzes gem. § 5 VBVG richtet sich nach der Dauer der Betreuung. Maßgebend ist bei einem Betreuerwechsel die erste angeordnete Betreuung. Dies gilt auch beim Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer.

2. Eine Erweiterung der Aufgabenkreise im Rahmen des Betreuerwechsels rechtfertigt es nicht, vom Leitsatz 1 abzugehen und den zweiten Betreuer so zu behandeln, als ob es sich bei seiner Betreuung um eine Erstbetreuung handle.

3. Ein Abzug vom Pauschalsatz des § 4 VBVG wegen einer beim Betreuer bestehenden Umsatzsteuerfreiheit ist nicht vorzunehmen.


Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 407/06

30. November 2006

In der Betreuungssache

wegen Festsetzung der Vergütung des Betreuers gegen die Staatskasse

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Bräuning, des Richters am Oberlandesgericht Grüßhaber und der Richterin am Oberlandesgericht Tschersich

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 14.8.2006 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2/Betreuers wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Notariats - Vormundschaftsgericht - Heilbronn vom 14.7.2006 dahin abgeändert, dass die Vergütung des Betreuers für die Zeit vom 1.7.2005 bis 31.3.2006 auf 792,--€ gegen die Staatskasse festgesetzt wird.

Die weiter gehende Beschwerde des Betreuers wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

I.

Für den 1924 geborenen mittellos in einem Heim lebenden Betreuten wurde wegen einer fortschreitenden Demenz bei Hirnathrophie mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 26.1.2004 Betreuung mit dem Wirkungskreis der Besorgung der Gesundheitsfürsorge, Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts einschließlich Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen, Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen und Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post angeordnet. Als ehrenamtlicher Betreuer wurde zunächst der 1939 geborene Sohn der verstorbenen Lebensgefährtin des Betreuten bestellt. Nachdem die Heimeinrichtung, in der der Betreute lebte, wegen erheblicher Außenstände an Heimkosten die Erweiterung der Betreuung auf die Vermögenssorge angeregt und der zunächst bestellte Betreuer sich wegen Krankheit zur Besorgung auch der Vermögensangelegenheiten außerstande erklärt hat, hat das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 5.4.2005 den o. g. Beteiligten Ziffer 2 als Berufsbetreuer (im folgenden "Betreuer") unter Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung auf die Vermögenssorge bestellt.

Der Betreuer hat offene Heimkosten des Betreuten in Höhe von 9.828,42 € festgestellt, die trotz des Bezugs einer Rente des Betreuten von monatlich 1.137,69 € entstanden waren. Von der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen des Betreuten gegen den früheren Betreuer, der zugleich kraft rechtsgeschäftlicher Vollmacht früher auch Vermögensangelegenheiten des Betreuten erledigt hatte, hat der Betreuer abgesehen, da der frühere Betreuer arbeitslos und nach dem Eindruck des jetzigen Betreuers alkoholabhängig war. Eine Abtretung solcher Ansprüche an die Heimeinrichtung wurde zunächst vormundschaftsgerichtlich nicht genehmigt, weil etwaige Rechte des Betreuten nicht als hinreichend gewahrt angesehen wurden.

Für seine Tätigkeit hat der Betreuer für den Zeitraum vom 5.4.2005 bis 30.6.2005 bei einem konkreten Zeitaufwand von 1038 Minuten 536,30 € nebst Auslagen - insgesamt 569,04 € - zur Festsetzung gegen die Staatskasse beantragt und festgesetzt erhalten.

Für die Folgezeit vom 1.7.2005 bis 5.4.2006 hat der Betreuer die Festsetzung von insgesamt 1.289.20 € gegen die Staatskasse beantragt. Dieser Betrag ergab sich aus berechneten 29,3 Stunden a` 44,-- €. Schon zuvor hatte der Betreuer erklärt, er sei nicht umsatzsteuerpflichtig. Er hat hierbei einen pauschal zu vergütenden Zeitaufwand in den ersten fünf Tagen dieses Zeitraums von 0,8 Stunden, in den folgenden drei Monaten von monatlich 3,5 Stunden und in der Folgezeit von monatlich 3 Stunden zugrunde gelegt (Bl. 77 d.A.).

Das Vormundschaftsgericht hat mit Auszahlungsentscheidung vom 26.5.2006 (Bl. 80) für den Zeitraum vom 1.7.2005 bis 31.3.2006 lediglich eine Vergütung von insgesamt 682,76 € gegen die Staatskasse zahlbar gemacht und mit Beschluss vom 14.7.2006 (Bl. 87 d. A.) gegen die Staatskasse förmlich festgesetzt. Es ist hierbei von einem pauschal zu vergütenden Zeitaufwand von zwei Stunden pro Monat á 37,93 € ausgegangen. Dieser Stundensatz ergab sich aus einer Vergütung von 44,-- € gem. § 4 VBVG abzüglich Umsatzsteuer wegen bestehender Umsatzsteuerfreiheit des Betreuers.

Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde des Betreuers hat das Landgericht Heilbronn mit Beschluss vom 14.8.2006 den letztgenannten Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Vormundschaftsgerichts aufgehoben und dieses angewiesen, über den Vergütungsfestsetzungsantrag des Betreuers entsprechend der Rechtsauffassung des Landgerichts neu zu entscheiden.

Es hat zur Begründung ausgeführt, nach der Rechtsauffassung der Kammer sei die ab 1.7.2005 maßgebliche Vergütungsregelung gemäß § 5 VBVG im Fall des Wechsels in einem Betreuungsverfahren von einem zunächst bestellten ehrenamtlichen Betreuer auf einen Berufsbetreuer dahingehend auszulegen, dass der vergütungsrechtlich maßgebliche Beginn der Betreuung ab Bestellung des Berufsbetreuers anzusetzen sei. An ihrer schon mit Beschluss vom 9.1.2006 geäußerten Rechtsauffassung (AZ: 1 T 14/06) halte die Kammer fest. Eine Abrechnung auf dieser Grundlage sei auch im vorliegenden Fall allein angemessen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass erst der jetzt bestellte Berufsbetreuer auch zusätzlich die Aufgabe der Vermögenssorge für den Betreuten zu erfüllen gehabt habe. Die insoweit erforderliche Tätigkeit sei auch sehr zeitaufwändig gewesen. Der Betreuer habe einen unkontrollierten Vermögensverbrauch des Betreuten in der Zeit vor seiner Bestellung als Betreuer feststellen und erfassen müssen. Die hier zu erbringende Tätigkeit habe sich nicht von der Tätigkeit unterschieden, wie sie bei einer erstmaligen Anordnung einer Betreuung vom bestellten Betreuer zu erbringen und gemäß VBVG nicht einem höheren Zeitaufwand zu vergüten sei. Nach dem - auch verfassungsrechtlichen - Grundsatz der Gleichbehandlung müsse die Regelung in § 5 VBVG daher - wie von der Kammer vertreten - ausgelegt werden.

Das Landgericht hat von einer eigenen Neufestsetzung der beantragten Betreuervergütung abgesehen und die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Der Bezirksrevisor hat gegen den ihm nicht förmlich zugestellten Beschluss des Landgerichts mit Schreiben vom 15.9.2006 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er begehrt der Sache nach die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Vergütungsfestsetzungsentscheidung für den Zeitraum vom 1.7.2005 bis 31.3.2006 und verweist auch im vorliegenden Fall auf seine durch die obergerichtliche Rechtsprechung zwischenzeitlich bestätigte Auffassung, dass der für die Berechnung einer pauschalen Betreuervergütung für die Zeit ab 1.7.2005 maßgebliche Beginn der Betreuung gemäß § 5 VBVG der Zeitpunkt der erstmaligen Anordnung der Betreuung und der Bestellung des ersten Betreuers ist und nicht der Zeitpunkt, ab dem der jeweils antragstellende Betreuer bestellt worden ist. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung, den der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien mit der Neuregelung gemäß § 5 VBVG verfolgt habe. Der Gesetzgeber habe mit dieser Regelung Streit vermeiden und den mit der Durchführung der Bezahlung der Vergütung verbundenen Aufwand sowohl für die Betreuer als auch für die Gerichte begrenzen wollen. Er habe als differenzierende Merkmale für die Bestimmung der Vergütung lediglich die im Gesetz ausdrücklich genannten leicht festzustellenden Kriterien - erstmaliger Beginn der Betreuung, vermögend / nicht vermögend, im Heim / nicht im Heim lebend - festgelegt und die weiteren Umstände des entstehenden Zeitaufwands auf der Grundlage einer empirischen Erhebung im Wege einer Mischkalkulation pauschal berücksichtigt. Dies sei eine unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Ermessens zulässige Vorgehensweise. Ein Berufsbetreuer müsse sich darauf verweisen lassen, im Einzelfall nicht ausreichende Einkünfte im Zuge anderer Betreuungen zu erzielen, bei denen seine ebenfalls pauschal zuzubilligende Vergütung seinen konkret erforderlichen Zeitaufwand auch übersteigen könne.

Der Betreuer hat im Rechtsbeschwerdeverfahren keine weitere Stellung mehr genommen.

II.

Die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27 Abs. 1, 29, 20, 22 Abs. 1, 56g Abs. 5 Satz 2, 69e FGG zulässig. Ein Nachweis über den Zeitpunkt der Bekanntmachung des angefochtenen Beschlusses gegenüber dem Bezirksrevisor befindet sich nicht bei den Akten, so dass sein Rechtsmittel gemäß § 22 Abs. 1 FGG fristgerecht eingegangen ist. Der Zuziehung eines Rechtsanwaltes bedurfte es gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG nicht, da der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse unter den Begriff der "Behörde" i. S. der genannten Vorschrift fällt. Die Beschwerdeberechtigung folgt aus § 20 Abs. 1 FGG, nachdem die festgesetzte Vergütung infolge der Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Staatskasse zu zahhlen ist und von einem Regress gegen den Betroffene derzeit abgesehen wird.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache weitgehend Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§ 27 Abs. 1 FGG i. V. m. § 546 ZPO). Das Landgericht hat die abstrakten Tatbestandsmerkmale der angewandten Rechtsnorm nicht richtig ausgelegt.

Der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand ist auf Grund der Neuregelung durch das Zweite BetreuungsrechtsÄndG zum 1. Juli 2005 nach einem pauschalierten Stundenansatz zu bestimmen (§ 5 VBVG). Dieser beträgt nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift für einen im Heim lebenden mittellosen Betreuten, in den ersten drei Monaten der Betreuung viereinhalb, im vierten bis sechsten Monat dreieinhalb, im siebten bis zwölften Monat drei, danach zwei Stunden im Monat.

Den zuletzt genannten Stundensatz hat das Vormundschaftsgericht der Vergütung zugrundegelegt, während das Beschwerdegericht die Stundenansätze für eine Erstübernahme der Betreuung zur Anrechnung bringen will.

Entscheidend ist damit, ob hinsichtlich der Dauer der Betreuung auf die erstmalige Einrichtung abzustellen ist, oder ob auch andere Anknüpfungspunkte - wie etwa der Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer oder die langfristige Nichtausübung der Betreuertätigkeit, in Betracht kommen.

Mit dieser Problematik haben sich bereits verschiedene Oberlandesgerichte auseinander gesetzt (OLG Schleswig Rpfleger 2006, 321; OLG Schleswig FGPrax 2006, 166; OLG München MDR 2006, 932; OLG München FGPrax 2006, 213; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 12.10.2006, 33 Wx 163/06 für einen vermögenden Betreuten; OLG Hamm FGPrax 2006, 209; OLG Köln, Beschluss vom 14. Juni 2006, Az. 16 Wx 109/06; OLG Köln; Beschluss vom 19. Juni 2006, Az. 16 Wx 120/06; OLG Karlsruhe Justiz 2006, 342; Sie vertreten übereinstimmend die nachstehend dargelegte Auffassung, der auch der erkennende Senat beitritt. Lediglich das OLG Zweibrücken (NJW-RR 2006, 725 und 873) hat es bei im Ausgangspunkt gleicher Rechtsauffassung in besonders gelagerten Ausnahmefällen als geboten angesehen, einem später bestellten Betreuer die Vergütungssätze wie bei einer Erstbetreuung zuzubilligen. 1. Bereits der Gesetzeswortlaut legt die Auslegung nahe, dass für die jeweiligen Stundenpauschalen des § 5 VBVG auf den Lauf der Betreuung als solcher abzustellen ist, unabhängig davon, ob diese von Anfang an von dem anspruchstellenden Betreuer geführt wurde oder ein Betreuerwechsel stattfand.

2. Die Systematik des Gesetzes zwingt nicht dazu, erst den Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung durch einen Berufsbetreuer für maßgebend zu halten (a. A. Deinert in Betreuungsrecht, Das Online-Lexikon, Stichwort "Zweifelsfälle / Betreuerwechsel"). Zwar regeln die Vorschriften des VBVG den Vergütungs- und Aufwendungsersatz berufsmäßig tätiger Vormünder und Betreuer. Dadurch wird aber nicht denknotwendig ausgeschlossen, bei der Dauer der Betreuung allgemein auf deren erstmalige Einrichtung unter Einschluss der vorherigen Führung durch ehrenamtliche Betreuer abzustellen.

3. Diese Auslegung entspricht allein dem Gesetzeszweck der Neuregelung. Der Gesetzgeber wollte mit einer konsequenten Pauschalierung des Zeitaufwandes für die Betreuung ein einfaches, Streit vermeidendes, an der Realität orientiertes und für die Betreuer auskömmliches Abrechnungssystem schaffen (BT-Drs. 15/2494 vom 12. Februar 2004, S 31). Das eingeführte System der festen Pauschalen, das nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes keine Ausnahmen durch Einzelfallbetrachtung zulassen soll, beruht auf einer im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz durchgeführten rechtstatsächlichen Untersuchung des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) unter Auswertung von 1.808 Betreuungsakten und legt danach eine Mischkalkulation zu Grunde. Die Pauschalen stehen vom Beginn des Betreuungsverfahrens an fest und sind vom tatsächlichen Aufwand im konkreten Fall unabhängig. Ausnahmetatbestände soll es nicht geben. Denn jeder Ausnahmetatbestand würde zu Streitigkeiten über seinen Anwendungsbereich und gegebenenfalls zu einer analogen Anwendung führen (BT-Drs. 15/2494, S 33).

Die Problematik des Betreuerwechsels wurde bei der Vorlage des Gesetzentwurfes nicht übersehen, sondern hierzu ausgeführt:

"Aus den oben dargestellten Gründen enthält der Entwurf im Fall eines Betreuerwechsels keine Ausnahme von dem vorgeschlagenen Pauschalierungsmodell. Der mit einem Betreuerwechsel regelmäßig einhergehende Mehrbedarf ist in den vom ISG erhobenen Zahlen enthalten.

Maßgebend für die Anwendung der Pauschalen ist daher die erstmalige Bestellung eines Betreuers. Dies soll auch dann gelten, wenn es sich hierbei um einen ehrenamtlichen Betreuer handelt und später ein Berufsbetreuer bestellt wird. Geschieht dies z. B. im dritten Jahr einer Betreuung, kann der Berufsbetreuer nur die Pauschalen für den Zeitraum ab dem zweiten Jahr beanspruchen." (BT-Drs. 15/2494, S 34).

Auch bei einer Erweiterung des Aufgabenkreises wird eine Rechtfertigung für eine Ausnahme vom vorgeschlagenen System nicht befürwortet.

Lediglich bei zeitlichen Lücken in der Betreuung wird ausgeführt:

"Es gibt Fälle, in denen für einen Betroffenen häufig eine Betreuung aufgehoben und kurze Zeit später wieder ein Betreuer bestellt wird. Hier ist im Einzelfall zu klären, ob es sich jeweils wieder um eine Erstbetreuung mit der Folge der erhöhten Anfangsvergütung handelt. Der Entwurf trifft für diese Fälle keine Regelung. Grundsätzlich dürfte aber von einer Erstbetreuung auszugehen sein. Missbräuchen wird das Vormundschaftsgericht begegnen können." (BT-Drs. 15/2494, S 35).

Damit ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers der Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer wie ein Übergang von einem Berufsbetreuer zu einem anderen zu behandeln und führt nicht zur Annahme einer Erstübernahme hinsichtlich des zu Grunde zu legenden monatlichen Stundenansatzes.

Lediglich bei zeitlichen Lücken in der Betreuung soll eine Einzelfallbeurteilung gestattet sein. Hierunter fällt aber nicht die rein tatsächliche Nichtausübung der Betreuertätigkeit bei fortbestehender Betreuerbestellung. Denn dieser Fall kann nur gleichgesetzt werden mit einer mangelhaften Amtsausführung, die z. B. auch bei einer Überforderung eines ehrenamtlichen Betreuers zu einem Betreuerwechsel führen würde.

4. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht erkennbar. Die Pauschalierung der Betreuervergütung ohne Ausnahmen ist durch das Bestreben gerechtfertigt, einer übermäßigen Belastung der Länderhaushalte entgegenzuwirken und die berufsmäßigen Betreuer wie die Gerichte von zeitaufwändiger Abrechnungs- und Überprüfungstätigkeit zu entlasten. Die Stundensätze wurden nicht willkürlich festgelegt, sondern auf Grund empirischer Erhebungen, wobei alle Schwierigkeitsgrade berücksichtigt wurden (zur erforderlichen Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in die Freiheit der Berufsausübung und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe des Gemeinwohls: BVerfG NJW-RR 2000, 1241 zur Vergütungsregelung Stand 25.6.98).

5. Der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung des VBVG kann deshalb aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

Der Gesetzgeber wollte unzweifelhaft Ausnahmetatbestände nicht zulassen, insbesondere nicht bei einem Wechsel von einem ehrenamtlichen zu einem Berufsbetreuer; dies unabhängig davon, ob der konkrete Aufwand des Betreuers durch die pauschal bemessene Vergütung im Einzelfall gedeckt wird. Ein Berufsbetreuter ist insoweit darauf verwiesen, ein auskömmliches Einkommen im Zuge aller von ihm übernommenen Betreuungen zu erzielen, wobei die aufgrund einer Mischkalkulation festgelegten pauschalen Vergütungssätze bei durchschnittlicher Arbeitsweise im Einzelfall auch eine höhere Vergütung ergeben als tatsächlich angefallen.

Die dennoch zugelassene Einzelfallbetrachtung bei zeitlichen Lücken in der Betreuung stellt ab auf die Fälle, in denen die Betreuung rechtlich beendet, dann aber nach einer gewissen Zeit wieder angeordnet wird. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend nicht. Denn die zunächst bestellte Betreuerin wurde zeitgleich mit der Bestellung des Beteiligten Ziffer 2 als Betreuer entlassen. Eine faktische Nichtausübung der Betreuertätigkeit beinhaltet lediglich eine mangelhafte Amtsausführung und rechtfertigt nach dem Willen des Gesetzgebers keine Einzelfallbetrachtung.

6. Im Hinblick auf die abweichenden Entscheidungen des OLG Zweibrücken ist eine Vorlage gem. § 28 Abs. 2 FGG an den Bundesgerichtshof nicht angezeigt. Denn die dort entschiedenen Fälle sind mit dem hier streitigen nicht vergleichbar. Das OLG Zweibrücken komt auch nicht zu einem anderen Verständnis der Pauschalierungsvorschriften des VBVG. Es will lediglich Ausnahmen zulassen für eine zeitliche Unterbrechung der Betreuung - und zwar eine rechtlich, nicht aber nur faktisch eingetretene Unterbrechung - sowie für den Fall der Geltendmachung von erheblichen Regressansprüchen gegen den früheren Betreuer. Eine entsprechend extreme Fallkonstellation war vorliegend nicht zu beurteilen.

7. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten Ziffer 3 war somit der angefochtene Beschluss des Landgerichts mit der Maßgabe aufzuheben, dass die Beschwerde des Betreuers gegen die die Vergütungsfestsetzung des Vormundschaftsgerichts vom 14.7.2006 bis auf den zugrundezulegenden Vergütungssatz je Stunde zurückzuweisen war. Für den mittellos im Heim lebenden Betreuten war für die Tätigkeit des Betreuers ab dem zweiten Betreuungsjahr gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG lediglich ein pauschaler Zeitaufwand von monatlich zwei Stunden - für 9 Monate somit 18 Stunden - vergütungsfähig.

Als Vergütungssatz je Stunde waren entsprechend dem Antrag des Betreuers aufgrund seiner Vorbildung hier gem. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG 44 € je Stunde zuzubilligen. Ein Abzug wegen der bei dem Betreuer bestehenden Umsatzssteuerfreiheit war entgegen der Auffassung des Vormundschaftsgerichts unabhängig davon nicht vorzunehmen, dass die Sätze gem. § 4 Abs. 1 VBVG gem. Abs. 2 der Vorschrift auch eine etwa anfallende Umsatzsteuer mit abgelten. Insoweit folgt der Senat dem OLG München (FamRZ 2006, 1152), wonach der Gesetzgeber mit der Regelung in § 4 VBVG - anders als bei der Regelung in § 3 VBVG für einen Vormund - eine pauschalierte Regelung unabhängig vom konkreten Anfall von Umsatzsteuer erlassen hat, durch die Umsatzsteuer befreite oder begünstigte Betreuer aus sachlichen Gründen priviliegiert werden sollten.

Daher war die Festsetzung gemäß Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 28.5.2006 für die Zeit vom 1.7.2005 bis 31.3.2006 auf 792,--€ - 9 x 2 Stunden a`44,--€ - zu erhöhen. Die weitergehende Erstbeschwerde des Betreuers war zurückzuweisen.

8. Die vorliegende Entscheidung ergeht gemäß §§ 11, 131 Abs. 1 KostO gerichtsgebührenfrei. Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 13a FGG besteht keine Veranlassung. Der Anfall solcher Kosten ist nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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