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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 18.10.2007
Aktenzeichen: 8 W 412/07
Rechtsgebiete: BGB, GmbHG
Vorschriften:
BGB § 181 | |
GmbHG § 10 Abs. 1 Satz 2 |
Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat Beschluss
Geschäftsnummer: 8 W 412/07
18. Oktober 2007
In der Handelsregistersache
wegen Eintragung der beschränkten Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gem. § 181 BGB
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Tolk Richterin am Oberlandesgericht Dr. Zeller-Lorenz Richterin am Oberlandesgericht Tschersich
beschlossen:
Tenor:
1. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 3. August 2007, Az. 32 T 3/07 KfH, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen ist nicht veranlasst.
Geschäftswert der weiteren Beschwerde: 3.000 €
Gründe:
1. Die Antragstellerin wurde als Gesellschaft mit beschränkter Haftung am 10. August 2006 in das Handelsregister B des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
In § 5 Abs. 3 des notariellen Gesellschaftsvertrages (Satzung) vom 6. Juli 2007 ist geregelt:
"Für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und Gesellschaften, an denen die Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist, sind die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit."
Die von der Antragstellerin beantragte Eintragung der vorstehenden Befreiung ihrer Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB wurde durch das Amtsgericht Stuttgart - Registergericht - am 7. Mai 2007 abgelehnt, weil sich der Umfang der Einschränkung der erteilten Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nicht ohne weitere Informationen außerhalb des Registers, d. h. des betroffenen Registerblattes ergebe.
Das Landgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss vom 3. August 2007, mit dem die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurückgewiesen wurde, diesen Rechtsausführungen angeschlossen. Hiergegen hat die Antragstellerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten am 26. September 2007 weitere Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Akte zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde dem Oberlandesgericht vorgelegt.
2. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin ist gem. §§ 27, 29 FGG als Rechtsbeschwerde zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zunächst wird vollinhaltlich Bezug genommen auf die Begründung der Entscheidungen der Vorinstanzen, die der rechtlichen Nachprüfung standhalten und entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht auf einer Verletzung von § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG beruhen.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Gem. § 8 Abs. 4 GmbHG ist in der Anmeldung anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben. Diese ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG im Handelsregister einzutragen. Anmeldung und Eintragung der Vertretungsbefugnis haben stets in genereller Form zu erfolgen, wie sie sich aus dem Gesetz (§ 35 GmbHG) oder der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag ergibt.
Die heute in Rechtsprechung und Literatur ganz herrschende Meinung sieht die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot ebenfalls als eine eintragungspflichtige Tatsache an. Die Eintragungspflicht ergibt sich daraus, dass die Befreiung zu einer Erweiterung der grundsätzlich durch § 181 BGB eingeschränkten Vertretungsbefugnis führt. Die Eintragung muss in einer Weise erfolgen, dass sich ihre Voraussetzungen und ihr Eintritt allein dem Register entnehmen lassen, ohne dass es eines Rückgriffs auf außerhalb des Registers liegende Umstände bedarf. Darauf, ob die Befreiung von § 181 BGB generell erteilt wird oder ob sie sich auf bestimmte Arten von Geschäften der GmbH bzw. auf die Vertretung gegenüber bestimmten Dritten beschränkt, kommt es für die Eintragungspflicht nicht an. Auch eine eingeschränkte Befreiung führt zur Erweiterung der kraft Gesetzes bestehenden Vertretungsmacht und begründet das Interesse Dritter an der entsprechenden Information. Die Eintragung hat in derartigen Fällen die beschränkte sachliche oder persönliche Reichweite der Befreiung zu umfassen (vgl. hierzu im einzelnen: Winter/Veil in Scholz, GmbHG, 1. Bd., 10. Aufl. 2006, § 10 Rdnr. 12 und 13; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 2006, Rdnr. 133; Ulmer in Ulmer, GmbHG, Bd. 1, 2005, § 10 Rdnr. 13 und 14; Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht, 6. Aufl. 2003, Rdnr. 952; Heyder in Michalski, GmbHG, Bd. 1, 2002, § 10 Rdnr. 10; Schmidt-Leithoff in Rowedder, GmbHG, 4. Aufl. 2002, § 10 Rdnr. 13; Simon, GmbHR 1999, 588 ff; Kanzleiter, Rpfleger 1984, 1 ff; Bühler, DNotZ 1983, 588 ff; BGHZ 87, 59; BGHZ 114, 167 a. E.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 488; OLG Köln NJW-RR 1996, 1382; OLG Hamm DNotZ 1996, 816 mit Anmerkung von Kanzleiter; je m. w. N.). Einigkeit besteht darüber, dass der Umfang der Vertretungsbefugnis ohne Zuhilfenahme der Anmeldungsunterlagen und ohne Kenntnis sonstiger tatsächlicher Umstände aus dem Handelsregister selbst ersichtlich sein muss.
Soweit in den vorgenannten Zitaten ausgeführt wird, dass auch die Beschränkung der Befreiung auf "bestimmte" Arten von Geschäften oder auf Geschäfte nur mit "bestimmten" Personen oder Gesellschaften einzutragen ist, kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin hieraus nicht gefolgert werden, dass die von ihr angemeldete Vertretungsregelung in diesem Sinne ausreichend "bestimmt" ist. Aus der beantragten Eintragung allein würde sich nicht beurteilen lassen, ob dem jeweiligen Geschäftsführer Geschäfte mit sich selbst gestattet sind. Dazu müssten unzulässigerweise Umstände außerhalb der Satzung und des die Antragstellerin betreffenden Handelsregisters herangezogen werden. Ein derart unvollständiger Eintrag verstieße gegen § 54 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 GmbHG, wonach es für die Änderung der Vertretungsbefugnis nicht einmal genügt, dass auf die dem Gericht eingereichte Urkunde Bezug genommen wird. Der Umfang der Vertretungsbefugnis muss sich aus dem Register selbst ergeben (BGHZ 87, 59).
Demgemäß hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW-RR 1995, 488) unter Abänderung der Vorinstanzen gerade die Eintragung der konkreten Gesellschaften, mit denen der Geschäftsführer Geschäfte unter Befreiung von dem Verbot des § 181 BGB abschließen kann, für zulässig und geboten erachtet.
Und das Beschwerdegericht hat sich rechtsfehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, dass die hier gestattete beschränkte Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot unter Angabe der konkret benannten Firmen angemeldet werden muss und sodann auch konkret einzutragen ist (Keidel/Krafka/Willer, a. a. O.).
Es ist zwar zuzugeben, dass es im Einzelfall komplizierte Befreiungsregelungen geben kann, die zu umfangreichen Eintragungen in das Handelsregister führen können. Dennoch ist der Auffassung von Kanzleiter (Rpfleger 1984, 1 ff; DNotZ 1996, 819) und der Antragstellerin nicht zu folgen. Die Wahrung der Registerpublizität (§ 15 HGB) ist vorrangig und es ist nicht ersichtlich, dass die von den Vorinstanzen verlangte Konkretisierung des Eintragungsantrags die Registergrundsätze der Klarheit und Übersichtlichkeit verletzt (OLG Düsseldorf, a. a. O.; OLG Köln, a. a. O.).
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin konnte deshalb in der Sache keinen Erfolg haben.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO. Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung gem. § 13a Abs. 1 FGG liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus §§ 30 Abs. 1 und 2, 131 Abs. 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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