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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 29.11.2004
Aktenzeichen: 8 W 414/04
Rechtsgebiete: PStG, NamÜbK
Vorschriften:
PStG § 47 | |
NamÜbK Art. 2 Abs. 1 |
2. Maßgebend ist die lateinische Schreibweise der Namen in der Rubrik 1 (Surname / Nom) eines Passes. Nicht verbindlich ist demgegenüber eine Schreibweise des Reisepasses in der Zone für das automatische Lesen.
Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat - Beschluss
Geschäftsnummer: 8 W 414/04
vom 29. November 2004
In der Personenstandssache
wegen gerichtlicher Berichtigung eines Personenstandseintrags
hier: Weitere Beschwerde
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Bräuning, der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Zeller-Lorenz und des Richters am Oberlandesgericht Rast
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten Ziffer 5 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27.10.2004 wird
zurückgewiesen.
2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen ist nicht veranlasst.
Gründe:
I.
Das Standesamt Böblingen hat auf schriftliche Anzeige des Kreiskrankenhauses in Böblingen die Geburt der Beteiligten 3 am XXXX im Geburtenbuch unter der Nummer X/1979 mit dem Familiennamen "XouXXou" eingetragen. Für die Mutter, die Beteiligte 2, wurde der gleiche Familienname und für den Vater, den Beteiligten 1, der Familienname "XouXXXX" eingetragen. Nachdem ihm im Jahr 2004 in anderem Zusammenhang die Pässe der Beteiligten 1 - 3, die griechische Staatsangehörige sind, vorgelegt wurden, beantragte das Standesamt, den Familiennamen der Beteiligten 2 und 3 auf "XuXXu" und den Familiennamen des Vaters auf "XuXXXX" zu berichtigen, weil sich die entsprechende Schreibweise aus den griechischen Pässen ergebe. In diesen wurde jeweils im Feld Ziff. 1, das u. a. mit "Surname" und mit "Nom" bezeichnet ist, die griechische Buchstabenfolge "Omikron-Ypsilon" in der lateinischen Schreibweise mit dem Buchstaben "U" wiedergegeben. In der Zone der Reisepässe für das automatische Lesen ist für die genannte griechische Buchstabenkombination als lateinische Schreibweise die Buchstabenkombination "OU" erkennbar. Die vorgelegten Pässe sind seit dem 22.4.2002 (Beteiligte 1 und 2) und seit dem 23.4.1999 (Beteiligte 3) gültig.
Das Amtsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 15.4.2004 dem Berichtigungsantrag stattgegeben. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten 5 hat das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 27.10.2004 zurückgewiesen, weil allein die Schreibweisen der Familiennamen im oberen Teil des Passes in dem mit "Surname / Nom" gekennzeichneten Feld ausschlaggebend sei.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde der Rechtsaufsichtsbehörde ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Als Voraussetzung einer Berichtigung verlangt § 47 PStG, dass ein abgeschlossener Eintrag unrichtig ist, wobei sich dies auch auf die Schreibweise von Namen beziehen kann (BGH StAZ 1994, 42 = NJW-RR 1994, 578).
Nach der zum Zeitpunkt der Eintragung im Geburtenbuch am XX.XX.1979 geltenden Rechtsprechung waren die Namen griechischer Staatsangehöriger in den Personenstandsbüchern buchstabengetreu in lateinischer Schrift wieder zu geben, auch wenn sie im Reisepass in lateinischer Schrift phonetisch umgeschrieben waren (Senat StAZ 1986, 321 = Die Justiz 1986, 416). Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 27.10.1993 (BGH a.a.O.) entspricht es jedoch der inzwischen gesicherten Rechtsprechung, dass der im griechischen Reisepass in lateinischen Schriftzeichen ausgewiesene Familienname ohne Transliteration oder sonstige Veränderung in einen Personenstandseintrag zu übernehmen ist, weil es dem griechischen Staat nicht verwehrt ist, den Namen seiner Staatsangehörigen in der von ihm für richtig gehaltenen Schreibweise in lateinischer Schrift wieder zu geben (BGH a.a.O.; OLG Hamm StAZ 2002, 124; KG StAZ 2000, 216; OLG Köln OLGR 1999, 85; OLG Frankfurt StAZ 1996, 330; BayObLG StAZ 1995, 170 zu einem pakistanischen Pass). Diese Vorgehensweise entspricht Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern (NamÜbk) vom 13.9.1973. An diese Rechtslage ist auch § 49 Abs. 2 Satz 3 DA angepasst, wonach die lateinische Schreibweise zum Beispiel in einem Reisepass des Heimatstaats des Betroffenen maßgebend ist.
2.
Das Landgericht hat zutreffend die lateinische Schreibweise der Namen in der Rubrik 1 (Surname / Nom) der jeweiligen Pässe als ausschlaggebend angesehen. Nicht verbindlich ist demgegenüber eine Schreibweise des Reisepasses in der Zone für das automatische Lesen (vgl. für deutsche Pässe § 4 Abs. 2 Passgesetz). Der dortige Eintrag kann von den Regeln für eine maschinenlesbare Schrift maßgeblich beeinflusst sein und deshalb von den Namenseintragungen des Passes abweichen, ohne diese verbindlich abzuändern. So werden die Umlaute ä, ö oder ü sowie das ß aus dem deutschen Sprachgebrauch in Maschinenschrift anders dargestellt als die Eintragungen in den maßgeblichen Feldern des Passes, ohne dass dadurch eine Änderung der Schreibweise eines Namens verbindlich geregelt werden soll. Entsprechendes gilt für die vorgelegten griechischen Pässe. Nach Auskunft des griechischen Generalkonsulats Stuttgart vom 18.3.2004 wird die Namensschreibung im maschinenlesbaren Teil des Passes automatisch von einem Computerprogramm von der griechischen Schrift in die lateinische Schrift übertragen. Hier wurde für die Maschinenschrift eine Transliteration der griechischen Buchstabenkombination aus Omikron und Ypsilon vorgenommen, die den von den griechischen Behörden gerade nicht verwendeten ISO-Transliterationsnormen entspricht (vgl. BGH a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Karlsruhe StAZ 1993, 114).
Entsprechend der nach heutiger Rechtsprechung für das Standesamt verbindlichen Schreibweise des Namens der Beteiligten 1 bis 3 im Feld Nr. 1 ihrer Pässe müssten heute bei einem Eintrag im Geburtenbuch die Nachnamen der Beteiligten 1 - 3 statt mit der Buchstabenkombination OU mit dem Buchstaben U geschrieben werden, was im übrigen auch der Aussprache der Buchstabenkombination "Omikron-Ypsilon" entspricht.
3.
Führt eine Änderung der Rechtsprechung dazu, dass frühere Einträge im Geburtenbuch unrichtig erfolgt sind, ist dies durch eine Berichtigung gemäß § 47 PStG zu korrigieren, soweit ein Antrag gestellt wird (BGH StAZ 1991, 103 = NJW 1991, 1417; OLG Frankfurt a.a.O.; KG a.a.O.; BGH a.a.O.; BayObLG a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; Hepting / Gaaz PStG Bd. 2 vor § 46a RN 44 ff). Es kann hier dahinstehen, ob immer dann eine Berichtigung gemäß § 47 PStG vorzunehmen ist, wenn der zuletzt ausgestellte Reisepass in der Schreibweise eines Namens von einem früheren Reisepass abweicht (so wohl KG a.a.O.). Jedenfalls wenn der zu berichtigende Eintrag im Geburtenbuch aus einer Zeit stammt, in der die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß seinem Beschluss vom 27.10.1993 (StAZ 1994, 42; NJW-RR 1994, 578) den Standesämtern noch nicht allgemein bekannt war, ist in der Regel von einem unrichtigen Namenseintrag auszugehen, wenn die lateinische Schreibweise eines später ausgestellten Reisepasses vom Eintrag im Geburtenbuch abweicht. Angesichts der früheren Rechtsprechung hat das Standesamt im Zweifel eine Transliteration der griechischen Buchstaben vorgenommen und eine eventuelle lateinische Schreibweise des Namens in einem Pass unbeachtet gelassen. Soweit nicht konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass in einem früheren Pass oder einer anderen in Betracht kommenden öffentlichen Urkunde eine andere lateinische Schreibweise des Namens vermerkt war oder bei der dem Geburteneintrag zugrunde liegenden öffentlichen Urkunde des Heimatstaates eine lateinische Schreibweise fehlte, ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Eintragung nach heutiger Rechtskenntnis fehlerhaft vorgenommen wurde und deshalb entsprechend der Schreibweise der nunmehr vorgelegten öffentlichen Urkunde wie zum Beispiel dem griechischen Reisepass zu berichtigen ist. Ohne konkrete Anhaltspunkte gebietet hier § 12 FGG keine weitere Ermittlungen (KG a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.).
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im oben genannten Sinn zum Zeitpunkt des Eintrags im Geburtenbuch am 31.12.1979 war dem Berichtigungsantrag des Standesamts stattzugeben und die sofortige weitere Beschwerde der Rechtsaufsichtsbehörde zurückzuweisen.
4.
Für die Anordnung einer Kostenerstattung ist kein Raum. Der Beteiligte 5 als Standesamtsaufsichtsbehörde nimmt im Berichtigungsverfahren öffentliche Interessen wahr und ist deshalb nicht Beteiligter im Sinne des § 13a Abs. 1 FGG i.V.m. § 48 Abs. 1 PStG (BGH a.a.O.; KG a.a.O.).
Ende der Entscheidung
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