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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 03.07.2003
Aktenzeichen: 8 W 425/02
Rechtsgebiete: HGB
Vorschriften:
HGB § 18 Abs. 2 |
2. Im Registerverfahren mit dem Ziel (der Eintragung oder) der Amtslöschung einer Firma ist zur Beurteilung der "ersichtlichen" Irreführungsgefahr nach § 18 Abs. 2 HGB in der Regel eine Publikumsbefragung nicht (mehr) erforderlich.
Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat - Beschluss
Geschäftsnummer: 8 W 425/02
vom 3. Juli 2003
In der Handelsregistersache
wegen Amtslöschung nach § 142 FGG
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Bräuning, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Müller-Gugenberger und der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Zeller-Lorenz
beschlossen:
Tenor:
1. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ravensburg vom 27.8.2002 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat der Rechtsbeschwerdegegnerin deren außergerichtliche Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Beschwerdewert: 50.000,00 €
Gründe:
I.
Die antragstellende Bezirkssparkasse R. erstrebt - nunmehr in dritter Instanz - die Löschung der Firma der Antragsgegnerin - "Sparkasse Bodensee" - im Handelsregister von Amts wegen gemäß § 142 FGG, weil diese Unternehmensbezeichnung gegen das Irreführungsverbot des § 18 Abs. 2 HGB verstoße.
1. a) Am 2.4.2001 ist im Handelsregister des Amtsgerichts Tettnang unter HRA 1121 die "Sparkasse Bodensee" eingetragen worden, die aus einem - vom Regierungspräsidium Tübingen als zuständiger Aufsichtsbehörde zuvor genehmigten - Zusammenschluss der "Kreissparkasse Friedrichshafen" und der "Sparkasse Überlingen (Bodensee)" hervorgegangen ist. Sie hat am 1.4.2001 ihre Tätigkeit aufgenommen. Rechtsgrundlage dieser "Vereinigung durch Neubildung" ist § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg (SpG), dessen aktuelle Fassung - nach dem letzten Änderungsgesetz vom 6.12.1999 - zum 1. April 2003 neu bekannt gemacht wurde (GBl BW 2003, 215). Sitz dieser neu gebildeten Sparkasse ist Friedrichshafen. Sie ist - abgesehen von der Sparkasse Salem-Heiligenberg - die einzige Sparkasse im Sinne des Sparkassengesetzes im durch das Verwaltungsreformgesetz vom 26.7.1971 neu geschaffenen "Bodenseekreis".
b) Mit Wirkung zum 1.1.2002 ist - nach Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde vom 14.9.2001 - der "Sparkasse Bodensee" die bisherige "Sparkasse Konstanz" in der Form beigetreten, dass ihr Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die aufnehmende Sparkasse übertragen wurde ("Vereinigung durch Aufnahme" gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 SpG). Die diesbezügliche Eintragung im Handelsregister Tettnang ist am 4.2.2002 erfolgt.
Noch nicht im Handelsregister vollzogen ist die Eintragung eines weiteren Sitzes der Antragsgegnerin in Konstanz. Die Klärung der strittigen Frage einer Zulässigkeit von Doppelsitzen bei (baden-württembergischen) Sparkassen ist zurückgestellt und nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
2. a) Mit Schreiben vom 29.6./3.7.2001 hatte sich die Antragstellerin im Hinblick auf die beabsichtigte Fusion der "Sparkasse Konstanz" mit der "Sparkasse Bodensee" erstmals gegen die Firmierung der Antragsgegnerin gewandt (HBd I, 18) und geltend gemacht, diese sei irreführend, weil am Bodensee auch andere bedeutende Sparkassen tätig seien, nämlich - allein in Deutschland - außer ihr selbst die Sparkasse Stockach, die Sparkasse Singen-Radolfzell, die Sparkasse Salem-Heiligenberg sowie die Sparkasse Lindau - Memmingen - Mindelheim. Die Antragsgegnerin ist diesen Einwendungen entgegengetreten.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 7.1.2002 hat die Antragstellerin beim Registergericht förmlich angeregt, wegen Verstoßes der eingetragenen Firma gegen § 18 Abs. 2 HGB das Amtslöschungsverfahren gegen die Antragsgegnerin einzuleiten (HBd I, 70 f.).
Durch Beschluss vom 25.2.2002 hat der Richter des Amtsgerichts diesen Antrag - ohne erneute Anhörung der Antragsgegnerin - mit näherer Begründung als unbegründet zurückgewiesen (HBd I, 101/104).
b) Dagegen hat sich die Antragstellerin mit der Beschwerde vom 18./19.4.2002 (HBd II,135) gewandt, die sie mit Schriftsatz vom 20.6.2002 (HBd II,154/156) begründet hat.
Mit Beschluss vom 27.8.2002 hat das Landgericht Ravensburg die Beschwerde der Antragstellerin "kostenpflichtig" zurückgewiesen (HBd II,159 f.); eine Irreführungsgefahr nach § 18 Abs. 2 HGB sei nicht gegeben und ein eventuell in Betracht kommender Verstoß gegen § 3 UWG sei im registergerichtlichen Verfahren nicht zu prüfen.
c) Gegen die am 5.9.2002 zugestellte Beschwerdeentscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der "weiteren sofortigen Beschwerde" vom 11./16.9.2002, die sie - nach Akteneinsicht beider Beteiligten - mit Schriftsatz vom 28.11.2002 unter Beifügung eines Gutachtens des Instituts für Demoskopie Allensbach vom 23.9.2002 begründet hat. Sie begehrt, unter Aufhebung der beiden Entscheidungen der Vorinstanzen das Registergericht zur Einleitung des Amtslöschungsverfahrens anzuweisen, hilfsweise die Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Antragsgegnerin ist dem Rechtsmittel insbesondere mit Schriftsatz vom 31.1.2003 entgegengetreten.
d) Am 21.2.2003 hat das Registergericht für die Antragsgegnerin eine weitere Satzungsänderung (betr. Aufgaben und Vertretungsbefugnis; SdBd Bl.65) und am 20.5.2003 eine Änderung in der Zusammensetzung des Vorstands (SdBd Bl.71) im Handelsregister eingetragen.
II.
1. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist als (unbefristete) weitere Beschwerde im Sinne einer Rechtsbeschwerde (§ 27 Abs. 1 FGG) statthaft und zulässig, insbesondere formgerecht eingelegt.
Soweit die Rechtbeschwerdeführerin - im Anschluss an diesbezügliche (insoweit rechtsfehlerhafte) Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss - der Annahme ist, durch die in § 142 Abs. 3 FGG enthaltene Verweisung auf § 141 Abs. 3 FGG sei das gegebene Rechtsmittel die sofortige Beschwerde, ist dies rechtsirrig.
Die "sofortige Beschwerde" ist nur dann gesetzlich vorgesehen, wenn das Registergericht einen Widerspruch (der Antragsgegnerin) gegen die von ihm beabsichtigte Löschung zurückweist, wenn also hier Amtsgericht bzw. Landgericht die Firmierung der Antragsgegnerin für firmenrechtlich unzulässig erachtet und die Löschung angekündigt hätten. Weist dagegen das Registergericht (und/oder das Beschwerdegericht) - wie hier - einen Löschungsantrag zurück, ist dagegen "nur" die einfache (= unbefristete) Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde eröffnet (vgl. zB BayObLGZ 1978,353,355; OLG Zweibrücken FGPrax 2002,132; Keidel / Winkler, FG 15. Aufl., Rn 4, Rn 21 f; Bumiller / Winkler, FGG, 7.Aufl., Rn 23; Bassenge / Herbst / Roth, FGG... 9.Aufl., Rn 15, je zu § 142 FGG).
Deshalb hat das Amtsgericht zu Recht von einer förmlichen Zustellung seiner Entscheidung abgesehen, weshalb das Landgericht eine Verfristung des eingelegten Rechtsmittels nicht feststellen konnte und - richtigerweise - in der Sache entschieden hat. Die von der Antragsgegnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemachten Zulässigkeitsbedenken gegen die "sofortige weitere Beschwerde" beruhen ebenfalls auf einer Verkennung der Rechtslage und greifen deshalb nicht durch.
2. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg, da sich die Entscheidung des Landgerichts in der Sache als rechtsfehlerfrei erweist. Die von der Antragstellerin gerügten Rechtsfehler liegen nicht vor. Die eingetragene Firma "Sparkasse Bodensee" ist nicht ersichtlich geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise über wesentliche geschäftliche Verhältnisse irrezuführen, und verstößt somit nicht gegen § 18 Abs. 2 HGB (nF).
a) Ein als Rechtsfehler zu bewertender Begründungsmangel der Beschwerdeentscheidung liegt nicht vor; sowohl der beschiedene Sachverhalt als auch die maßgebenden Erwägungen des Gerichts sind in ausreichendem Maße dargestellt, weshalb auch der Hilfsantrag der Antragstellerin auf Zurückverweisung an das Beschwerdegericht ohne Erfolg bleibt. Ebenso wenig greift die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unzureichender Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beschwerdeführerin durch. Es ist vielmehr anerkannt, dass das Gericht sich darauf beschränken kann, den wesentlichen Kern des Vorbringens zu bescheiden, und nicht verpflichtet ist, sich mit sämtlichen, gegebenenfalls auch fern liegenden Einwendungen eingehend auseinander zu setzen (vgl. allgemein Zöller / Greger, ZPO 23. Aufl., Rn 6b vor § 128 m.Nw. der Rspr. des BVerfG; Keidel / Meyer-Holz, aaO Rn 18 vor § 8, Rn 28 ff zu § 25). Der 4-seitige Beschluss des Landgerichts genügt den Anforderungen, zumal sinngemäß auf die (ebenfalls 4-seitige) Begründung der amtsrichterlichen Entscheidung Bezug genommen ist.
Auch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdekammer nicht mit dem "Schreiben" der IHK Hochrhein-Bodensee vom 19.7.2001 näher auseinandergesetzt hat, denn dabei handelt es sich - wie die Rechtsbeschwerdeführerin den Akten entnehmen konnte - nur um einen (vom früheren Rechtszustand geprägten) internen Entwurf, dem durch das Schreiben dieser IHK vom 3.8.2001 (HBd I,23 f) jede Relevanz genommen worden ist.
b) Eine entscheidungsrelevante Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin kann auch nicht darin gesehen werden, dass das Landgericht die unter dem 23.8.2002 angekündigte Vorlage eines Umfragegutachtens nicht abgewartet hat. Denn nach der näher begründeten Rechtsansicht des Landgerichts konnte eine solche Repräsentativumfrage allenfalls für ein wettbewerbsrechtliches Unterlassungsverfahren nach §§ 3 UWG, 37 Abs. 2 HGB, nicht aber für eine registerrechtliche Entscheidung nach §§ 17 ff HGB erheblich sein, so das eine Kausalität dieser angeblichen Gehörsverletzung für die Entscheidung nicht gegeben ist.
Diese Beurteilung des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn Maßstab für die Beurteilung der Irreführungseignung ist - wie die Antragsgegnerin zutreffend hervorgehoben hat - nicht mehr eine kleine, nicht informierte Minderheit, die früher als "nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise" die deutschen Maßstäbe der Irreführungsgefahr geprägt hat, sondern nach europäischen Vorgaben der "durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher" (EuGH EuZW 1998,526 m.Anm. Leible). Es kommt also objektiviert auf die Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises bei verständiger Würdigung an; der Richter darf, jedenfalls soweit er sich auch als Angehöriger der angesprochenen Verkehrskreise verstehen kann, selbst die ersichtliche Irreführungseignung beurteilen (vgl. Baumbach / Hopt, HGB 30.Aufl. 2000, Rn 12/13; Ammon in Röhricht / Graf von Westphalen, HGB, 2. Aufl. 2001, Rn 27/28; Ebenroth / Boujong / Joost / Zimmer, HGB (2001), Rn 35-43; Bokelmann in MünchKommHGB (ErgänzgBd 1999) Rn 36 ff, je zu § 18 HGB). Es war erklärtes Ziel der Reform des Firmenrechts im Rahmen des im wesentlichen am 1.7.1998 in Kraft getretenen Handelsrechtsreformgesetzes (HRG), der "Versteinerung" des deutschen Firmenrechts im Hinblick auf die Rechtsentwicklung in Europa ein Ende zu machen und das überzogene Irreführungsgebot zu "entschärfen"; durch die Einführung der sog. "Wesentlichkeitsschwelle" und der "Ersichtlichkeitsschwelle" sollte der registerrechtliche Prüfungsmaßstab nachhaltig gesenkt und auf ein "Grobraster" beschränkt werden (vgl. Schaefer, Handelsrechtsreformgesetz ... anhand der Materialien, 1999, S. 39-41, 44, 178 ff; Baumbach / Hopt, aaO, Rn 20; Koller / Roth / Morck, HGB, 3. Aufl. 2002, Rn 10, je zu § 18 HGB). Die "Feinsteuerung" der Zulässigkeitsprüfung unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten soll dagegen im Rahmen der Unterlassungsklage (§ 37 Abs. 2 HGB bzw §§ 3, 13a UWG erfolgen, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat. Deshalb sind Publikumsbefragungen nach Ansicht des Senats für das registerrechtliche Eintragungs- oder Löschungsverfahren in der Regel nicht (mehr) erforderlich (so Ammon, aaO, § 18 Rn 27 aE; ähnlich: Koller / Roth / Morck, aaO Rn 9: "oftmals überflüssig"; vgl. auch Ebenroth / Boujong / Joost / Zimmer § 18 Rn 42 aE) und folglich auch nicht entscheidungsrelevant.
Die Entscheidung des Landgerichts beruht deshalb nicht auf der gerügten Gehörsverletzung, weshalb auch dem Hilfsantrag auf Zurückverweisung an das Landgericht nicht stattzugeben war. Die Frage, ob die von der Antragstellerin vorgelegte Repräsentativbefragung - die als neues tatsächliches Vorbringen in der Rechtsbeschwerde grundsätzlich unbeachtlich ist - nach ihrem Ergebnis überhaupt geeignet ist, eine (firmenrechtliche) Irreführungsgefahr zu belegen, bedarf deshalb keiner Vertiefung, obwohl die sachlichen Einwendungen der Antragsgegnerin gegen diese Umfrage und die daraus hergeleiteten Folgerungen nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sind. c) Ein Rechtsfehler kann auch nicht darin gesehen werden, dass das Registergericht vor Eintragung keine gutachterliche Stellungnahme der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben eingeholt (§ 126 HGB) und das Beschwerdegericht dies nicht beanstandet hat. Die Rechtsbeschwerde übersieht, dass das HRG auch § 23 HRV dahin geändert hat, dass eine solche Stellungnahme der Kammer(n) nur dann einzuholen ist, wenn das Registergericht Zweifel an der Eintragungsfähigkeit der neuen Firma hat; hat es - wie hier - keine Zweifel, bedarf es einer Beteiligung der Organe des Handelstandes nicht mehr. Der Verzicht auf die schematische "Regelanfrage" bei den Kammern soll nach der erklärten Absicht des Reformgesetzgebers (vgl. Schaefer, aaO, S. 255 f) zur Befreiung des Firmenrechts von den bisherigen Zwängen und zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen.
d) Im Ergebnis zutreffend haben die Vorinstanzen eine ersichtliche Eignung zur Irreführung über wesentliche geschäftliche Verhältnisse der eingetragenen Firma "Sparkasse Bodensee" verneint. Dabei sind die beiden Firmenbestandteile jeweils für sich und in ihrem Zusammenhang zu prüfen, zum einen unter allgemeinen firmenrechtlichen Gesichtspunkten, zum anderen aus dem besonderen Blickwinkel des Rechts der Kreditinstitute und speziell der öffentlich-rechtlichen Sparkassen - deren Eintragungspflicht sich nunmehr aus § 33 HGB ergibt, nachdem das Handelsrechtsreformgesetz 1998 die Befreiung der Sparkassen von der Registerpflicht (§ 36 HGB aF; RGZ 166, 334) beseitigt hat (vgl. BayObLG NJW-RR 2001,26,27).
Die Ersichtlichkeit der Irreführungseignung setzt voraus, dass sich diese dem objektiven Betrachter und damit dem Registerrichter ohne weiteres, insbesondere ohne Erhebung von Beweisen aufdrängen muss (vgl. BayObLGZ 1999, 114 = FGPrax 1999, 157 = RPfl 1999, 448 = NJW-RR 2000,111 m. Bespr. Karsten Schmidt JuS 2000,497; Ebenroth / Zimmer aaO Rn 69 ff; Ammon aaO Rn 29), wobei auf die gleichartige Regelung in § 37 MarkenG zu verweisen ist (vgl. Fezer ZHR 161 (1997) 52, 59 ff).
aa) Für den speziellen Geschäftszweig der Kreditinstitute enthalten die Bestimmungen der §§ 39 - 43 KWG vorab zu prüfende Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Firma. Hat auch über die Einhaltung dieser Bestimmungen in erster Linie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BAFin - früher: Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen - § 42 KWG) zu wachen, können sie im registergerichtlichen Verfahren nicht ausgeblendet werden.
Da die Antragsgegnerin - wie die Antragstellerin - unbestritten eine "Sparkasse" iSd (baden-württembergischen) Sparkassengesetzes ist, lassen sich aus § 40 KWG keine firmenrechtlichen Bedenken herleiten. Solche sind auch weder von der Antragstellerin noch von der Bundesanstalt noch vom Regierungspräsidium - als spezieller Aufsichtsbehörde für die Sparkassen (§ 49 SpG) - geltend gemacht worden.
Die bei der Neubildung der Antragsgegnerin denkbare Benennung "Kreis-Sparkasse" hätte - ähnlich wie die Bezeichnung "Sparkasse Bodenseekreis" - im Hinblick darauf, dass im (1971 neu gebildeten) "Bodenseekreis" neben der Antragsgegnerin auch die Sparkasse Salem-Heiligenberg tätig ist, hinsichtlich der Irreführungseignung eher Bedenken hervorgerufen als die eingetragene Firma. Mit dem Beitritt der Sparkasse Konstanz und dem damit verbundenen Überschreiten der Grenze des Bodenseekreises wäre die Eignung zu einer Irreführung tendenziell noch gestiegen.
bb) Der von der Antragstellerin in erster Linie beanstandete Firmenbestandteil "Bodensee" ist ebenfalls nicht ersichtlich zur Irreführung iSd § 18 Abs. 2 HGB geeignet.
(1) Die - früher in der firmenrechtlichen Rechtsprechung verbreitete und auch vom Senat geteilte (zB RPfl 1982, 108) - Auffassung, die Aufnahme einer geografischen Bezeichnung in die Firma enthalte auch eine Aussage über die (derzeitige tatsächliche) Größe oder die Marktstellung des (kaufmännischen) Unternehmens, ist weithin überholt. Schon vor dem Handelsrechtsreformgesetz hatte ein Bedeutungswandel eingesetzt, der durch das neue Firmenrecht stark beschleunigt worden ist. Inzwischen werden solche geografischen Bezeichnungen regelmäßig nur als Hinweis auf den Sitz (Ort oder Region) oder das Haupttätigkeitsgebiet verstanden, wie der Senat für das neue Firmenrecht bereits ausgesprochen hat (Besch. v. 17.11.2000, Die Justiz 2001,81 = OLGRep 2001,90 = RPfl 2001,186 = NJW-RR 2001,755 = DB 2001,697). Dies liegt im übrigen in einer Linie mit der sonstigen neueren Senatsrechtsprechung in Umsetzung der gesetzgeberischen Zielvorstellung von der "Entsteinerung" des deutschen Firmenrechts (vgl. Beschl. v. 31.5.1999, Die Justiz 2000,126 - "Dachtechnik" -; unveröff. Beschl. v. 21.3.2000 - 8 W 83/98 - "Bürotechnik").
Diese gewandelte Auffassung des Senats steht im Einklang mit der überwiegenden neueren Rechtsprechung der anderen Oberlandesgerichte (zB BayObLGZ 1999,114; OLG Hamm RPfl 1999, 545 = NJW-RR 1999,1710 = FGPrax 1999,232; OLG Oldenburg BB 2001,1373; ebenso zB LG Heilbronn RPfl 2002,158; vgl. auch Bokelmann in MünchKommHGB (ErgänzgBd 1999) Rn 30 ff, 43 f; Ammon in Röhricht / Graf von Westphalen Rn 65 ff; Ebenroth / Zimmer, aaO, Rn 53 ff, je zu § 18; Ensthaler / Nickel / Kunst, GemKomm z. HGB, 6. Aufl. 1999, Rn 4,25/27,33; Koller / Roth / Morck, Rn 14, je zu § 18 HGB). Die abweichende Äußerung des OLG Frankfurt (MDR 2001,1177 = RPfl 2001,428 = NJW/RR 2002,459) gibt keinen Anlass zu einer Vorlage an den BGH (§ 28 Abs. 2 FGG), da die Entscheidung nicht auf der ergänzenden Erwägung über den regionalen Zusatz beruht.
Wie die IHK Hochrhein-Bodensee in ihrer dem Registergericht Konstanz erstatteten Stellungnahme vom 3.8.2002 ausgeführt und beide Vorinstanzen bestätigt haben, gibt es (seit geraumer Zeit) zahllose Unternehmen unterschiedlichster Art rund um den - schweizerischen, österreichischen, bayerischen und baden-württembergischen - Bodensee, die diese geografische Bezeichnung in der Firma führen, ohne dass ernsthafte Klagen über eine Irreführung der jeweiligen Verkehrskreise laut geworden sind. Das Gleiche gilt für ähnliche Landschaftsbezeichnungen wie etwa Hochschwarzwald, Rhein-Neckar, Hohenlohe oder Allgäu. Der informierte Durchschnittsverbraucher verbindet damit nicht die - mit dem Erscheinungsbild der modernen Wettbewerbswirtschaft im Widerspruch stehende - Vorstellung, das so firmierende Unternehmen sei das einzige oder einzige bedeutende Unternehmen dieser Art in der Region.
(2) Hinzukommt, dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber im Zuge der Verwaltungsreform 1971 den aus dem (alt-württembergischen) Kreis Tettnang und dem größeren Teil des (alt-badischen) Kreises Überlingen neugebildeten Kreis mit Sitz des Landratsamts in Friedrichshafen "Bodenseekreis" genannt hat (§ 3 Nr. 3 des KreisreformG v. 26.7.1971, GBl. 314), obwohl dieser Kreis angesichts des weiteren neugebildeten Kreises Konstanz nicht einmal das gesamte Bodensee-Ufer des Landes Baden-Württemberg umfasst. Die Antragstellerin hätte also den Einwand der Irreführung in erster Linie schon dem vor über 30 Jahren tätig gewesenen Landesgesetzgeber entgegenhalten müssen. Deshalb ist der Ansatz der Antragstellerin, die Firma der Antragsgegnerin hätte schon bei der Ersteintragung im April 2001 wegen Irreführungseignung nicht erfolgen dürfen, nicht tragfähig. Vielmehr war der größte Gewährträger der Antragsgegnerin namensstiftend.
Durch den Beitritt der "Sparkasse Konstanz" zur "Sparkasse Bodensee" - der erstmals bei der Antragstellerin firmenrechtliche Bedenken ausgelöst hat - ist die zu Recht eingetragene Firma der Antragsgegnerin ebenfalls nicht irreführend geworden. Im Gegenteil hat die von der Antragstellerin geltend gemachte Gefahr, die angesprochenen Verkehrskreise könnten die Antragsgegnerin zu Unrecht für eine "führende Sparkasse" am (deutschen) Bodenseeufer halten, abgenommen. Denn Gewicht und Verbreitung der Antragsgegnerin haben dadurch deutlich zugenommen haben und damit ist eine denkbare Diskrepanz zwischen (behaupteter) Erwartung der Verkehrskreise und der Wirklichkeit tatsächlich geringer geworden.
Die - ersichtlich (vgl. Parteigutachten HBd I,75 ff.) wettbewerbsrechtlich geprägte - Argumentation der Antragstellerin ist also unter firmenrechtlichen Gesichtspunkten hochgradig widersprüchlich.
cc) Auch im Zusammenhang beider Bestandteile geht von der Firma "Sparkasse Bodensee" keine ersichtliche Irreführungsgefahr über "wesentliche" (und deshalb firmenrechtlich relevante) geschäftliche Verhältnisse aus, auch nicht im Hinblick auf die besonderen rechtlichen Verhältnisse der Sparkassen.
Das von der Antragstellerin ins Feld geführte sparkassenrechtliche Regionalprinzip, nach dem das Tätigkeitsgebiet einer Sparkasse aus haftungsrechtlichen Gründen grundsätzlich auf das Gebiet der als Gewährsträger fungierenden Gebietskörperschaft beschränkt ist (vgl. § 2 SpG), mag zwar bei Gemeinde-Namen die Behauptung einer gewissen Alleinstellung enthalten. Dagegen ist die Annahme, die Antragsgegnerin sei die einzige Sparkasse am Bodensee oder auch nur am deutschen Bodensee, fernliegend, weil "Bodensee" als Bezeichnung eines internationalen Gewässers bzw einer auf mehrere Staaten verteilten Region in den vielfältigsten Bezeichnungen von Unternehmen und sonstigen Organisationen geläufig ist, ohne dass eine Alleinstellung behauptet oder von den angesprochenen Verkehrskreisen angenommen wird.
Für die beteiligten Verkehrskreise ist nach Einschätzung des Senats ohnehin der erste Firmenbestandteil "Sparkasse" von weit größerer Bedeutung als die nachgestellte geografische Bezeichnung, weil die Zugehörigkeit zur - durch ein gemeinsames Erscheinungsbild geprägten - (deutschen) Sparkassenorganisation und die damit verbundene "Freizügigkeit" von Sparbüchern und Geldautomatenkarten viel wichtiger ist als der nachfolgende Name einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder einer Region. Welche Ortsangabe das nächstgelegene Geschäftslokal einer Sparkasse trägt und ob diese - mehr oder weniger - selbständig ist, ist für den durchschnittlichen Verbraucher ziemlich gleichgültig. Gerade das Regionalprinzip der öffentlich-rechtlichen Sparkassen und die damit verbundene Gewährträgerschaft von Gebietskörperschaften hat zur Folge, dass die dem Firmenteil "Sparkasse" beigefügte geografische Angabe eher geringes Gewicht hat; angesichts der vielfältigen Zusammenfassungen von Gebietskörperschaften im Zuge von Verwaltungsreformen einerseits und der fortgesetzten Zusammenschlüsse von Kreditinstituten aller Arten andererseits (etwa auch innerhalb der früher ebenfalls stark örtlich geprägten Genossenschaftsbanken) vermag der durchschnittliche Kunde von Kreditinstituten die Relativität der nachfolgenden geografischen Bezeichnung zutreffend zu bewerten. Das von der Antragstellerin vorgelegte und von den Beteiligten kontrovers erörterte Umfragegutachten - das im Rechtsbeschwerdeverfahren allerdings nicht verwertbar ist - könnte für diese Einschätzung übrigens als Bestätigung herangezogen werden.
Schließlich kommt für die Prüfung der (ersichtlichen) Täuschungseignung hier noch hinzu, dass das Tätigkeitsgebiet der Antragsgegnerin - jedenfalls nach dem Beitritt der Sparkasse Konstanz - tatsächlich den größeren Teil des deutschen Bodenseeraums abdeckt.
e) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich die Vorinstanzen zutreffend auf den Rechtsstandpunkt gestellt haben, dass die eingetragene Firma "Sparkasse Bodensee" nicht ersichtlich irreführend iSd § 18 Abs. 2 HGB ist, weshalb das Rechtsmittel der Antragstellerin zurückzuweisen war.
3. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Für die Gerichtskosten gilt § 131 Abs. 1 KostO, ohne dass dies eines förmlichen Ausspruchs bedarf.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts der weiteren Beschwerde - eine Festsetzung für die Erstbeschwerde ist noch nicht erfolgt - beruht auf § 131 Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 unter Berücksichtigung von § 26 Abs. 3 Nr. 3 KostO.
Ende der Entscheidung
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