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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 06.11.2007
Aktenzeichen: 8 W 444/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 44 |
2. Wird ein Gebührentatbestand nur hinsichtlich des Auskunftsantrags verwirklicht, fällt die Gebühr für diesen Teil der Stufenklage lediglich aus dem geringeren Wert des Auskunftsanspruchs an (ebenso: OLG Stuttgart - 11. Zivilsenat - wie zuvor zitiert und OLG Brandenburg FamRZ 2007, 71).
Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat Beschluss
Geschäftsnummer: 8 W 444/07
06. November 2007
In dem Rechtsstreit
wegen Handelsvertreterprovision und Auskunft; hier: Streitwertbeschwerde
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Tolk Richterin am Oberlandesgericht Dr. Zeller-Lorenz Richterin am Oberlandesgericht Tschersich
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Streitwertbeschwerde der Klägerin wird die Festsetzung des Gebührenstreitwertes im Urteil der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 17. September 2007, Az. 34 O 82/07 KfH, abgeändert:
a) Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 450.000 € (einschließlich des ausgeurteilten Zahlungsbetrags von 12.412,44 €) festgesetzt.
b) Der Streitwert des Auskunftsantrags wird auf 44.000 € festgesetzt.
2. Die Streitwertbeschwerde wird im übrigen zurückgewiesen.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg.
a)
Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert des Rechtsstreits zu Recht auf 450.000 € festgesetzt.
Maßgeblich für die Wertberechnung bei einer Stufenklage ist nach § 44 GKG der höhere der verbundenen Ansprüche. Dies ist in der Regel der (noch zu beziffernde) Zahlungsanspruch, während der diesen vorbereitende Auskunftsanspruch nur mit einem Bruchteil (1/10 bis 1/4; Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 3 Rdnr. 16 "Auskunft" und "Stufenklage", m. w. N.) des zu erwartenden Leistungsanspruchs zu bewerten ist.
Entscheidend ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Dies gilt grundsätzlich auch für noch nicht bezifferte Anträge, da auch diese mit der Einreichung der Stufenklage anhängig werden.
Streitig ist, ob davon ebenfalls auszugehen ist, wenn über den noch zu beziffernden Leistungsantrag nicht entschieden wird, etwa weil die gesamte Klage bereits in der Auskunftsstufe - wie hier - als unbegründet abgewiesen wird.
Hierzu wird vertreten, dass allein der Wert des Auskunftsanspruchs maßgeblich sei, da die Differenzierung in § 44 GKG keinen Sinn ergebe, wenn der Gegenstandswert stets nach dem des Leistungsantrags bemessen werde (OLG Stuttgart - 17. Zivilsenat - FamRZ 1990, 652 und - 16. Zivilsenat - FamRZ 2005, 1765).
Demgegenüber ist die herrschende Meinung der Ansicht, auch bei Stufenklagen, bei denen es nicht zu einer Bezifferung in der Leistungsstufe komme, sei der Streitwert gem. § 44 GKG nach der beanspruchten Leistung festzusetzen, diese sei nach der Erwartung der Partei bei Beginn der Instanz zu schätzen (OLG Brandenburg FamRZ 2007, 71; KG Berlin FamRZ 2007, 69 und JurBüro 2006, 594; OLG Köln AGS 2005, 451; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 962; OLG Brandenburg FamRZ 2003, 240; OLGR Bremen 1998, 192; OLG Celle FamRZ 1997, 99; OLG Bamberg FamRZ 1994, 640; Herget, a. a. O., § 3 Rdnr. 16 "Stufenklage" m. w. N.; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 3 Rdnr. 141; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 48 GKG Anh. I (§ 3 ZPO) Rdnr. 110 m. w. N.).
Der Senat schließt sich - wie der 11. Zivil-/Familiensenat des OLG Stuttgart (Beschlüsse vom 9. August 2007, Az. 11 WF 134/07, und vom 16. August 2007, Az. 11 WF 151/07) - dieser herrschenden Meinung an. Denn sie trägt dem Umstand Rechnung, dass auch der noch nicht bezifferte Leistungsantrag anhängig und im Fall der Zustellung rechtshängig wird. Ein bereits rechtshängiger Anspruch kann jedoch bei der Wertfestsetzung nicht unberücksichtigt bleiben.
Danach war von der Vorstellung der Klägerin bezüglich der von ihr für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zur Klageeinreichung am 18. April 2007 noch zu realisierenden Provisionsansprüche auszugehen. In ihrem Schriftsatz vom 11. Mai 2007 hat sie unter Ziff. 5. und 6. (Bl. 43/44 d.A.) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie von jährlich weiteren 88.000 € ausgeht - die Einschränkung unter Ziff. 5. wird sogleich wieder relativiert in Ziff. 6.. Nachdem diese Vorstellung der Klägerin einen Zeitraum von knapp fünf Jahren umfasst und ein Betrag von 12.412,44 € bereits ausgeurteilt wurde, hat das Landgericht den Gebührenstreitwert zu Recht auf insgesamt 450.000 € festgesetzt.
b)
Soweit allerdings ein Gebührentatbestand nur hinsichtlich des Auskunftsantrags verwirklicht wurde, fällt die Gebühr für diesen Teil der Stufenklage lediglich aus dem geringeren Wert des Auskunftsanspruchs an, weshalb für diesen Fall der Wert der Auskunft gesondert festgesetzt werden muss (Hüßtege, a. a. O., § 3 Rdnr. 141; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 71). Diesen bemisst der Senat mit 1/10 des Streitwerts der noch nicht bezifferten Leistungsklage (bis zu 440.000 €) und damit auf 44.000 €.
c)
Eine Aussetzung der Entscheidung über die Streitwertbeschwerde kam nicht in Betracht, da es für die Bewertung des Leistungsbegehrens nur auf die Vorstellung des Stufenklägers zu Beginn des Rechtsstreits ankommt. Der Streitwert ermäßigt sich dagegen nicht durch eine spätere Verringerung der Bezifferung oder Verurteilung (Herget, a. a. O., § 3 Rdnr. 16 "Stufenklage", m. w. N.).
d)
Im übrigen ist bei Abweisung der gesamten Klage in der Auskunftsstufe als unbegründet der sich aus dem noch unbezifferten Leistungsantrag ergebende Streitwert auch maßgebend für die Rechtsmittelbeschwer (Herget, a. a. O., § 3 Rdnr. 16 "Stufenklage", m. w. N.).
e)
Gem. § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Ende der Entscheidung
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