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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 17.11.2009
Aktenzeichen: 8 W 452/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 103 Abs. 1
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 269 Abs. 4
Kostenfestsetzung:

Wenn das Gericht unzulässigerweise eine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO über die Kosten des "Rechtsstreits" erlassen hat, obwohl eine Klagezustellung nicht erfolgt ist und eine Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO ebenfalls nicht in Betracht kommt, findet im Rahmen der dem Rechtspfleger obliegenden Kostenfestsetzung und der ihm insoweit zugeordneten Prüfungskompetenz keine Kostenerstattung statt, weil es keinen Rechtsstreit gibt, in dem Kosten angefallen wären.


Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 452/09

17. November 2009

In Sachen

wegen Forderung; hier: Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Richterin am Oberlandesgericht Tschersich als Einzelrichterin gem. § 568 S. 1 ZPO

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2009, Az. 18 O 240/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 2.112 Euro

Gründe:

1.

Am 19. März 2008 reichte die Klägerin eine Klage im Urkundsprozess wegen einer Forderung von 47.600 € beim Landgericht Stuttgart ein. Mangels Einzahlung des Prozesskostenvorschusses erfolgte keine Zustellung an die Beklagte.

Im Verhandlungstermin vom 30. Juli 2008 in den Parallelverfahren 18 O 139/08 und 18 O 254/08 nahm die Klägerin auf den Hinweis des Gerichts, dass die einzelnen Ratenklagen 18 O 240/08 sowie 18 O 90/08 und 18 O 254/08 wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (18 O 139/08) unzulässig seien, diese zurück.

Auf Antrag der Beklagten wurden der Klägerin mit "Verfügung" vom 26. Juni 2009 nach erfolgter Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auferlegt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde wurde vom 6. Zivilsenat am 25. August 2009, Az. 6 W 46/09, als verfristet und damit unzulässig verworfen.

Am 16. Juli 2009 beantragte die Beklagte die Festsetzung eines Betrags von 2.112 € (0,8-Verfahrensgebühr und 1,2-Terminsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale).

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2009 hat die Rechtspflegerin den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, dass notwendige und damit erstattungsfähige Kosten des Rechtsstreits vor Rechtshängigkeit nicht entstanden seien.

Gegen die am 22. Oktober 2009 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten am 29. Oktober 2009 sofortige Beschwerde eingelegt, weil sie bereits vor Rechtshängigkeit von der Klage durch die Klägerin gewusst und ihren Anwalt entsprechend beauftragt habe, der sodann die die Kosten auslösenden Tätigkeiten vorgenommen habe. Die Klägerin hat sich hierzu nicht geäußert.

Die Rechtspflegerin hat die Akte ohne Abhilfe dem Oberlandesgericht mit Beschluss vom 12. November 2009 zur Entscheidung vorgelegt.

2.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG), aber in der Sache nicht begründet.

Mit "Verfügung" vom 26. Juni 2009 wurden der Klägerin auf Antrag der Beklagten nach erfolgter Klagerücknahme (vor Zustellung!) gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das hiergegen statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 269 Abs. 5 ZPO wurde wegen Verfristung als unzulässig verworfen, sodass die Kostengrundentscheidung vom 26. Juni 2009 rechtskräftig geworden ist.

In dem sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren ist die Rechtspflegerin zu einer Überprüfung der Richtigkeit der von der Einzelrichterin getroffenen Kostengrundentscheidung nicht befugt und an diese als Kostentitel im Sinne des § 103 Abs. 1 ZPO gebunden.

Danach ist für sie unbeachtlich, dass die Entscheidung fälschlicherweise auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO gestützt wurde. Denn diese Vorschrift setzt eindeutig eine echte Klagerücknahme nach Rechtshängigkeit, also nach vorheriger Klagezustellung, voraus.

Ebenso hat sie nicht zu erwägen die Unanwendbarkeit des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, der die Rücknahme der anhängigen Klage infolge einer Erledigung verlangt. Eine solche scheidet aber aus, wenn die Klage von Anfang an unzulässig war und allein deshalb - auf entsprechenden Hinweis des Gerichts - vor Rechtshängigkeit zurückgenommen wird (vgl. Beschluss des 6. Zivilsenats vom 11. September 2009, Az. 6 W 48/09, m. w. N., zur Kostengrundentscheidung in dem Parallelverfahren 18 O 90/08), sodass die Kostenauferlegung auf die Klägerin zwar rechtskräftig und damit bindend, aber rechtswidrig ohne die entsprechende gesetzliche Grundlage erfolgte.

Der Rechtspflegerin hat zwar nicht über die Rechtmäßigkeit der Kostengrundentscheidung zu befinden, aber im Rahmen der ihr nach § 21 Nr. 1 RpflG allein übertragenen Kostenfestsetzung gem. § 103 Abs. 1 ZPO obliegt ihr die inhaltliche Ausfüllung des richterlichen Kostenbeschlusses durch die Feststellung, ob überhaupt ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien entstanden ist, welche Kosten in diesem angefallen und darüber hinaus auch als notwendige Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind.

Wenn das Gericht - wie hier - unzulässigerweise eine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO über die Kosten des "Rechtsstreits" erlassen hat, findet im Rahmen dieser der Rechtspflegerin zugeordneten Prüfungskompetenz nach der herrschenden Meinung (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, Nr. 3100 RVG-VV Rdnrn. 169, 178, m. w. N.), der sich der Senat anschließt, dennoch keine Kostenerstattung statt, weil es keinen Rechtsstreit gibt, in dem Kosten angefallen sind. Der richterliche Kostenbeschluss vom 26. Juni 2009 geht damit inhaltlich ins Leere.

Wie etwaige Kosten im Falle einer Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO zu ermitteln wären, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn der Kostentitel beruht nicht auf dieser Vorschrift, deren Voraussetzungen auch nicht erfüllt wären.

Die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des BGH vom 23. November 2006, Az. I ZB 39/06, betrifft die bei Eilverfahren (Schutzschrift) geltenden Ausnahmen, in denen Rechtshängigkeit bereits mit der Einreichung des Antrags bei Gericht eintritt und nicht erst mit der Zustellung an den Gegner (Müller-Rabe, a. a. O., Rdnr. 169 und RVG-VV Anh. II Rdnrn. 66 ff und 124 ff; je m. w. N.), und ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar.

Unabhängig von dem im übrigen - abweichend von der herrschenden Rechtsauffassung - bestehenden Meinungsstreit (dargestellt von Müller-Rabe, a. a. O., Nr. 3100 RVG-VV Rdnr. 178 m. w. N.) kommt die von der Beklagten beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. Denn ein Erstattungsanspruch ihrerseits scheitert schon daran, dass es unnötig war, vor Zustellung der Klage einen Rechtsanwalt in der Hauptsache tätig werden zu lassen (Müller-Rabe, a. a. O., Rdnrn. 178 und 179, je m. w. N.).

Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles bestand für die Beklagte keine Notwendigkeit, zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung schon vor der Klagezustellung einem Rechtsanwalt bezüglich des vorliegenden Streitgegenstands den Verfahrensauftrag zu erteilen. Wenn sie es dennoch getan hat und der Beklagtenvertreter für sie tätig geworden ist, kann sie die insoweit angefallenen Anwaltsgebühren und Auslagen nicht von der Klägerin als notwendige Kosten des Rechtsstreits erstattet verlangen.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2008.

Diese fand statt in den Parallelverfahren 18 O 139/08 und 18 O 254/08, nicht aber im vorliegenden lediglich anhängigen Klageverfahren, bezüglich dessen nach Hinweis auf die Unzulässigkeit der Klage diese vor Rechtshängigkeit und damit vor der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses zurückgenommen wurde - ohne der Beklagten Anlass zu geben, für ihre zweckentsprechende Rechtsverteidigung einen Anwalt einschalten zu müssen.

Damit geht die richterliche Kostengrundentscheidung ins Leere. Es gibt mangels eines Prozessrechtsverhältnisses keine Kosten des Rechtsstreits, die hätten festgesetzt und mit denen der Kostentitel hätte ausgefüllt werden können, weswegen der falsche Kostenbeschluss keine Wirkungen entfaltet. Er findet vielmehr ausnahmsweise trotz der eingetretenen Rechtskraft der Kostengrundentscheidung seine Korrektur im Kostenfestsetzungsverfahren (Müller-Rabe, a. a. O., Nr. 3100 RVG-VV Rdnr. 178, m. w. N.).

Die sofortige Beschwerde war deshalb der Kostenfolge von Nr. 1812 GKG-KV und § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen - wie vorstehend ausgeführt - nicht vor.

Ende der Entscheidung

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