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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 04.03.2004
Aktenzeichen: 8 W 459/02
Rechtsgebiete: KostO, Richtlinie 69/335/EWG


Vorschriften:

KostO § 14
KostO § 17 Abs. 2 aF
KostO § 26
KostO § 79
Richtlinie 69/335/EWG
Der Anspruch auf Rückerstattung von Gerichtsgebühren, die mit europäischem Recht nicht vereinbar und deshalb rechtsgrundlos gezahlt worden sind, entsteht bereits mit der Zahlung. Zu diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs; dies gilt auch für die bis Ende 2001 geltende Fassung des § 17 Abs. 2 KostO.
Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 459/02

vom 4. März 2004

In der Kostensache

wegen Handelsregister-Gebühren

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Bräuning, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Müller-Gugenberger und der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Zeller-Lorenz

beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 34. Kammer für Handelsachen des Landgerichts Stuttgart vom 9.9.2002 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die landgerichtliche Kostenentscheidung zum Nachteil der Beschwerdeführerin entfällt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

I.

Auf Antrag der Beschwerdeführerin, einer Versicherungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in München, ist deren Zweigniederlassung für Baden-Württemberg am 26.9.1985 beim Amtsgericht Stuttgart unter der oben angegebenen Registernummer neu im Handelsregister B eingetragen worden. Dafür hat die Gerichtskasse unter dem 4.12.1985 eine Kostenrechnung erstellt über eine Gebühr für die Eintragung gemäß §§ 26, 79 KostO aus einem Wert von über 170 Mio DM in Höhe von 53.235,-- DM zuzüglich Nebenkosten, insgesamt 54.163,90 DM; diese Rechnung ist damals bezahlt worden.

Die Antragstellerin hat am 19./22.12.2000 gegen diese Kostenrechnung Erinnerung eingelegt und unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und nachfolgend mehrerer deutscher Gerichte beantragt, den damaligen Kostenansatz aufzuheben, die Kosten neu anzusetzen und den überzahlten Betrag zuzüglich 6 % Zinsen seit 18.12.1985 zurückzuerstatten. Demgegenüber hat der Beteiligte 2 als Vertreter der Staatskasse durch Schreiben vom 28.12.2000 Verjährung (§ 17 Abs. 2 KostO) eingewandt.

Durch Beschluss vom 23.5.2001 hat die Rechtspflegerin des Registergerichts die Erinnerung wegen Verjährung des Rückzahlungsanspruchs zurückgewiesen.

Der dagegen eingelegten Beschwerde der Antragstellerin vom 2.7. / 6.8. 2001 hat das Amtsgericht durch Vorlageentscheidung vom 9.7.2002 nicht abgeholfen. Durch Beschluss vom 9.9.2002 hat das Landgericht die Beschwerde der Antragstellerin kostenpflichtig zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Demgemäß hat die Antragstellerin unter dem 7./9.10. 2002 weitere Beschwerde eingelegt. Der Vertreter der Staatskasse hat darauf verzichtet, im Rechtsbeschwerdeverfahren über seinen Vortrag in den Vorinstanzen hinaus weitere Rechtsausführungen zu machen.

II.

1. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin ist - da durch das Beschwerdegericht zugelassen - statthaft und auch im übrigen zulässig (§ 14 Abs. 3 KostO).

Anders als im Falle des OLG Hamm (unten S.6) liegt ein (erheblicher) Verfahrensfehler nicht darin, dass die Rechtspflegerin (und nicht der Richter) des Registergerichts abschließend über die Erinnerung der Antragstellerin entschieden hat. Denn die Eintragung einer Zweigniederlassung einer inländischen Aktiengesellschaft ist dem Rechtspfleger zur eigenständigen Erledigung übertragen, da sie nicht vom Richtervorbehalt (§ 17 Nr. 1 RPflG) erfasst wird (Bassenge / Herbst / Roth, FGG / RPflG 9. Aufl., Rn 4 zu § 17 RPflG). Deshalb war die Rechtspflegerin auch befugt, nach § 14 Abs. 2 KostO über die Erinnerung selbst zu entscheiden.

2. In der Hauptsache hat die Rechtsbeschwerde (§ 546 ZPO i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 3 KostO) hat jedoch keinen Erfolg.

a) Aus heutiger Sicht steht außer Zweifel, dass die von der Antragstellerin angegriffene Kostenrechnung vom 4.12.1985 nicht im Einklang steht mit Art. 10 und 12 der Richtlinie des Rates 69/335/EWG vom 17.7.1969 (ABl. Nr. L 249 S. 25) in der Fassung der Richtlinie des Rates 85/303/EWG vom 10.6.1985 (ABl. Nr. L 156 S. 23) betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital. Diese Unvereinbarkeit der damals nach den geltenden Bestimmungen der Kostenordnung erstellten Gerichtskostenrechnung ergibt sich aus Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 2.12.1997 ("Fantask", ZIP 1998, 206 = EuZW 1998,172) und weiteren Entscheidungen (Urteil vom 26.9.2000 - "IGI" - ZIP 2000,1891 = RIW 2000,960; vom 21.6.2001 - "Sonae" - ZIP 2001,1145 = EuZW 2001,500 = RIW 2001,796); sie hat inzwischen auch die Gebühren der Amtsnotare erfasst (EuGH vom 29.9.1999 - "Modelo" - ZIP 1999,1681 = EuZW 1999,724 = NJW 2000,939; vom 21.3.2002 - "Gründerzentrum" - ZIP 2002,663 = EuZW 2002,368 = RIW 2002,482) .

Ein "Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetz" (HRegGebNeuOG) mit der dazugehörigen "Handelsregistergebührenverordnung" (HRegGebVO), durch das die Rechtslage in Deutschland den Anforderungen der europäischen Richtlinie in der Auslegung des EuGH angepasst werden soll (BR-Drs 622/03; BT-Drs 15/2251 v. 17.12.2003), ist entgegen der Erwartung (vgl. Hartmann, KostenG 33. Aufl., Einl I Rn 2 sowie zu §§ 79, 79a KostO) noch nicht in Kraft getreten, sondern befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Dies gilt auch für den vorgesehenen § 163 KostO, der als "Zusätzliche Übergangsvorschrift" die durch die Rechtsprechung des EuGH entstandenen Rechtsfragen bezüglich der Rückerstattung regeln will.

b) Unstreitig sind Gerichtsgebühren, die aufgrund der für alle Gerichte verbindlichen Auslegung der Europäischen Richtlinien durch den Europäischen Gerichtshof als europarechtswidrige Besteuerung von Kapitalansammlungen qualifiziert werden müssen, unter Aufhebung des damaligen Kostenansatzes zurückzuzahlen, weil die an sich nur an die Mitgliedstaaten gerichtete Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden ist und deshalb nun zugunsten aller Bürger unmittelbar gilt. (EuGH aaO - Fantask - Tz 34 ff; vgl. auch die deutsche Rspr unten c) cc)). Nach wohl überwiegender, aber nicht unbestrittener Auffassung sind die überzahlten Beträge bis zum Inkrafttreten des neuen § 17 Abs. 4 KostO Anfang 2002 mit Zinsen zurückzuerstatten.

Unterschiedlich wird die Frage beantwortet, ob die Staatskasse gegen eine solche Rückforderung die Verjährungsbestimmung des § 17 Abs. 2 KostO einwenden kann bzw. wie diese einzelstaatliche Norm auszulegen ist. Da es insoweit nicht um die Auslegung europäischen Rechts geht, scheidet eine Vorlage dieses Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof aus.

c) aa) Die einschlägige Bestimmung des § 17 Abs. 2 KostO in der hier maßgebenden, bis Ende 2001 geltenden Fassung lautet: "Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist". In der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.2001 geänderten Fassung ist bestimmt, dass Verjährung eintritt nach 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, "in dem die Zahlung erfolgt ist"; der neu angefügte Satz 2 verleiht der Kostenerinnerung mit dem Ziel der Rückerstattung dieselbe verjährungsunterbrechende Wirkung wie einer Klagerhebung. Dabei handelt es sich ausweislich der amtlichen Begründung "überwiegend um redaktionelle Anpassungen an die Neufassung des Verjährungsrechts des BGB" (BT-Drs. 14/6040 S. 278 f; vgl. Rohs / Wedewer / Waldner, KostO (Stand 2002) § 17 Rn 1 S. 2).

bb) Bereits vor der Erkenntnis des EuGH, dass Handelsregistergebühren, wie sie in Deutschland vorgeschrieben sind, der genannten Richtlinie widersprechen, hat die Auslegung des § 17 Abs. 2 KostO zu einer Kontroverse geführt.

- Das OLG Köln hat sich (insbesondere unter Bezugnahme auf Lappe) auf den Standpunkt gestellt, der Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Gerichtskosten entstehe als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erst dann, wenn der zugrundeliegende Kostenansatz aufgehoben werde; erst die Aufhebung (oder Änderung) des (alten) Kostenansatzes setze den Lauf der Verjährungsfrist in Gang (Beschl. v. 24.2.1992 - JurBüro 1992,749 = RPfl 1992,317).

- Das OLG Düsseldorf hat dagegen - im Einklang mit der herrschenden Meinung - die Ansicht vertreten, dass die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs bereits mit der Zahlung des an sich nicht geschuldeten Betrags beginnt (Beschl. v. 28.1.1988 - MDR 1988,507 = RPfl 1988,337 = JurBüro 1988,887); diese Ansicht hat es in Auseinandersetzung mit der Auffassung des OLG Köln aufrecht erhalten (Beschl. v. 20.10.1998 - MDR 1999,256 = NJW-RR 1999,296 = FGPrax 1999,36 = JurBüro 1999,209).

cc) Die erwähnte Rechtsprechung des EuGH zur Europarechtswidrigkeit der (dänischen und der gleichartigen deutschen) Handelsregistergebühren hat der Streitfrage um den Beginn der Verjährung nach § 17 Abs. 2 KostO große Aktualität verliehen. Diese beruht vor allem darauf, dass der EuGH ausdrücklich entschieden hat, dass sich der Staat, der richtlinienwidrige Abgaben erhoben hat, "beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts" auf eine entsprechende einzelstaatliche Verjährungsbestimmung berufen darf, sofern sie die Geltendmachung des Anspruchs nicht unangemessen erschwert (Urteil "Fantask" aaO Tz 41-51).

- Das OLG Oldenburg (Beschl. v. 28.3.2000 - AGS 2001,85) ist in einer knapp begründeten Entscheidung dem OLG Köln (oben bb)) gefolgt, ebenso das LG Köln (89 T 5/01 - Beschl. v. 11.4.2001 - Bl. 247 = Bl. 270 dA) und das LG Frankfurt (3/7 T 43/01 - Beschl. v. 19.10.2001 - Bl. 248 = Bl. 271 dA - jeweils vorgelegt von der Beschwerdeführerin). Im Schrifttum wird diese Meinung insbesondere verfochten von Lappe (in Korintenberg ua., KostO 15. Aufl. 2002, § 17 Rn 17 sowie in Anmerkungen in KostRspr Nr. 15, 22, 23 zu § 17 KostO; ebenso Göttlich / Mümmler / Assenmacher / Mathias, KostO 15. Aufl. 2004, S. 980; Wolf ZIP 2000, 949,951 f).

- Der vom OLG Düsseldorf (oben bb)) vertretenen Meinung haben sich dagegen angeschlossen: das OLG Hamm (Beschl. v. 26.3.1999 - NJW-RR 1999,1229 = OLGRep 1999,294 = FGPrax 1999,193), das OLG Bremen (Beschl. v. 26.1.2000 - NJW-RR 2000,1743 = OLGRep 2000,209), das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschl. v. 19.9.2000 - BayObLGZ 2000,256 = FGPrax 2000,255 = JurBüro 2001,104) und das Kammergericht (Beschl. v. 15.10.2002 - JurBüro 2003,31 = KGRep 2003,28 = RPfl 2003,149 = FGPrax 2003,89); das OLG Schleswig (SchlHA 2000,118) konnte, da die gesetzliche Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war, die Frage unentschieden lassen.

Außerdem haben sich die Landgerichte Frankenthal (NJW-RR 1999,1158 = JurBüro 1999, 598), Hannover (NdsRpfl 2000,111) und Bielefeld (RPfl 2000,300) für diese Rechtsansicht ausgesprochen. Im (umfangreichen) Schrifftum teilen diese Auffassung zB Waldner (in Rohs / Wedewer, KostO, Losebl. 3. Aufl., Stand 2002, § 17 Rn 6), Müther (RPfl 2000,316,319 f) und jetzt auch Hartmann (KostenG 33. Aufl. 2004, Rn 4 zu § 17 KostO). dd) Der Senat schließt sich der überwiegend vertretenen Ansicht an und verweist in erster Linie auf die Ausführungen des Kammergerichts, des BayObLG, des OLG Hamm und des OLG Düsseldorf. Eine Vorlage an den BGH ist - anders als nun im Verfahren nach § 156 KostO - ebenso ausgeschlossen (§ 14 Abs. 5 S. 5) wie die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 14 Abs. 3 S. 4 KostO).

Das von der Gegenansicht herangezogene "System" des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs führt aus rein begrifflichen Erwägungen zu Ergebnissen, die mit dem erkennbaren Sinn des § 17 Abs. 2 KostO nicht in Einklang zu bringen sind. Dabei stellt sich dem Senat die ab 2002 geltende Neuregelung nur als gesetzliche Klarstellung dar und nicht als inhaltliche Änderung des hier noch maßgeblichen früheren Rechts. Die gesetzlich angeordnete 4-jährige Verjährung von Rückerstattungsansprüchen gegen die Gerichtskasse macht überhaupt nur Sinn, wenn sie mit der - im Ergebnis rechtsgrundlosen - Zahlung einsetzt. Ein Kostenschuldner, dem die Rechtsgrundlosigkeit seiner Zahlung bekannt wird und der nun das - unbefristete - Erinnerungsverfahren gegen den früheren Kostenansatz mit dem Ziel der Rückzahlung einleitet, wird diesen Anspruch, wenn er ihn durchgesetzt hat, nicht auf sich beruhen lassen, zumal die Erinnerung die Verjährung hemmt; hat er mit seiner Erinnerung (oder Beschwerde) Erfolg, ist die Gerichtskasse mit Abschluss des Verfahrens von Amts wegen zur Rückzahlung verpflichtet. Dagegen ist auch die Staatskasse darauf angewiesen, dass hinsichtlich der von ihr vereinnahmten Gebühren in angemessener Frist Bestandskraft und Rechtsfrieden eintritt (vgl. auch EuGH - Fantask - Tz 41). Die 4-jährige Frist, die auch für allein auf innerstaatlichem Recht beruhende Rückzahlungsansprüche gilt, ist - ebenso wie die 5-jährige Frist in Dänemark - als angemessen zu bewerten.

Die Gegenansicht hätte - entgegen der gesetzlichen Regelung - die Unverjährbarkeit von Rückzahlungsansprüchen zur Folge, so dass Zahlungen, deren Rechtsgrundlosigkeit erst nach Jahrzehnten etwa durch eine veränderte Auslegung einer Norm durch das Verfassungsgericht oder durch eine Entscheidung einer supranationalen Instanz offenbar wird, noch immer zurückgefordert werden könnten, weil wegen Fortbestand des alten, nunmehr als rechtswidrig erkannten Kostenansatzes eine Verjährung nie zu laufen begonnen hätte. Die gesetzliche Regelung des § 17 Abs. 2 KostO in der von der herrschenden Meinung vertretenen Auslegung hat - auch schon in der früheren Fassung - die Funktion, ein solches Ergebnis zu verhindern.

ee) In diesem Sinne ist auch im vorgesehenen § 163 KostO idF des HRegGebNeuOG bestimmt, dass die vor dem (zeitlich noch nicht feststehenden) Inkrafttreten der Neuregelung fällig gewordenen Eintragungsgebühren sich rückwirkend auf die neuen Gebührensätze ermäßigen, soweit diese Ansprüche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung nicht verjährt sind (Abs. 1 S. 3) und dass diese Rückerstattungsansprüche nur im Wege der Erinnerung geltend gemacht werden können (Abs. 2); Abs. 3 bestimmt ausdrücklich, dass die Verjährungsbestimmung des § 17 Abs. 2 KostO auf alle Rückerstattungsansprüche anwendbar ist, die auf der (europarechtlichen) Gebührenbegrenzung beruhen. Aus der Sicht des Senats ist diese beabsichtigte Regelung keine sachliche Neuregelung, sondern in Kenntnis der divergierenden Rechtsprechung im wesentlichen eine Klarstellung der schon jetzt bestehenden Rechtslage (vgl. die EntwBegrdg BT-Drs. 15/2251 S. 13).

d) Aus den gleichen Gründen ist es auch nicht "sittenwidrig", wenn sich die Staatskasse trotz des Grundsatzes der "Gesetzmäßigkeit der Verwaltung" in der vorliegenden Konstellation auf die Verjährung beruft, wie von den Verfechtern der abgelehnten Ansicht hilfsweise geltend gemacht wird. Die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidungen (BVerwG NJW 1996, 1073; 1985,2436) betreffen ganz andere, mit der hier gegebenen Sachlage nicht vergleichbare Sachverhalte und geben für die behauptete Rechtsfolge der Nicht-Verjährung des Erstattungsanspruchs nichts her. Wieso sich die Rechtsbeschwerdeführerin für ihre Ansicht insoweit auch auf OLG Düsseldorf (NJW-RR 1999, 296) beruft, ist nicht ganz nachvollziehbar. Immerhin sind die erhobenen Kosten damals nach den gesetzlichen Vorschriften erhoben worden, deren Gültigkeit - bis zur Erkenntnis des EuGH - weder von der Antragstellerin noch von den deutschen Gerichten in Zweifel gezogen worden war. Eines besonderen mitwirkenden Verschuldens der Antragstellerin bedarf es für den Lauf der Verjährungsfrist nicht. Vielmehr zeigt der vorliegende Fall, dass nicht nur der einzelne Bürger, sondern auch die Institutionen des Staates auf die friedenstiftende Wirkung der Verjährung angewiesen sind (zu letzterem auch EuGH - Fantask - Tz 47).

Die teilweise vertretene Ansicht, alle seit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 335/69/EWG am 1.1.1972 erhobenen Registergebühren seien rückforderbar (so etwa Wolf ZIP 2000,949,952) verkennt, dass das Bedürfnis nach der Bestandskraft von vor langer Zeit abgeschlossenen Zahlungsvorgängen nicht nur beim einzelnen Bürger, sondern auch bei der Staatskasse besteht. Dieses Bedürfnis hat auch der EuGH in den eingangs genannten Entscheidungen im Wissen um die Tragweite seiner Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt.

e) Da somit für den von der Antragstellerin geltend gemachten Rückzahlungsanspruch die seit der Zahlung im Dezember 1985 laufende Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1989 abgelaufen ist, scheidet eine Rückzahlung aus. Die - strittige - Frage der Verzinsung des Rückzahlungsbetrags bedarf deshalb keiner Entscheidung.

3. Erfolg hat das Rechtsmittel der Antragstellerin jedoch - auch ohne ausdrückliche Rüge - hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, die das Landgericht durch die "kostenpflichtige" Zurückweisung der Erstbeschwerde der Beschwerdeführerin auferlegt hat. Nach § 14 Abs. 7 KostO ist (auch) das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei.

4. Die Entscheidung über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht ebenfalls auf § 14 Abs. 7 KostO.

Ende der Entscheidung

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