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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 04.10.2000
Aktenzeichen: 8 W 470/99
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1890 | |
BGB § 1892 Abs. 2 | |
BGB § 1908 i |
Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat Beschluss
Geschäftsnummer: 8 W 470/99 19 T 518/98 LG Stuttgart II GR N Nr. 435/98 Not. Kornwestheim
vom 4. Oktober 2000
In der Betreuungssache
wegen Schlussrechnung des Betreuers
Gründe:
1. Für die Betreute wurde mit Beschluss des Notariats - Vormundschaftsgerichts -der Beteiligte Ziff. 1, deren Sohn, zum Betreuer bestellt. Nach dem Tod der Betreuten hat der Betreuer die Schlussrechnung erstellt, die er auf Anforderung des Vormundschaftsgerichts noch ergänzt hat. Diese Schlussrechnung hat das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom ... 1998 nach Prüfung ohne Beanstandung entgegengenommen.
Gegen die letztgenannte Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2, die die Betreute neben dem Beteiligten Ziff. 1 und einer weiteren Schwester beerbt hat. Die Beschwerdeführerin erstrebt mit der Beschwerde, das Vormundschaftsgericht möge dem Betreuer aufgeben, eine ordnungsgemäße Schlußrechnung zu erstellen, und dies gegebenenfalls erzwingen.
Die Rechtsmittel der Beteiligten Ziff. 2 hat das Landgericht als unzulässig verworfen, da die Beschwerde nicht einen solchen Beschwerdegegenstand betreffe, für den § 69g FGG die Beschwerde eröffne. Hilfsweise hat das Landgericht näher ausgeführt, das Rechtsmittel sei unbegründet.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2, die ihre Beschwerdeberechtigung auf § 20 FGG stützt und sich weiterhin dagegen wendet, dass das Vormundschaftsgericht die Schlussrechnung ohne Beanstandung entgegengenommen hat.
2. Das Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde statthaft und nach Form und Frist zulässig (§§ 27, 29 Abs. 1 FGG).
a) Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das Landgericht die zu ihm erhobene Beschwerde zurecht als unzulässig verworfen hat. Eine "Verfügung" des Vormundschaftsgerichtes, durch die ein Recht der Beschwerdeführerin beeinträchtigt würde, wogegen sie sich als diejenige, deren Recht beeinträchtigt wird (vergl. § 20 Abs. 1 FGG), mit der Beschwerde wehren kann, liegt nämlich nicht vor. Auf die - rechtlich angreifbaren - Ausführungen des Landgerichts zu § 69g Abs. 1 FGG kommt es dabei nicht an; dies gilt in verstärktem Maße für die hilfsweise angestellten Erwägungen der Kammer zur Frage der Begründetheit der zu ihr erhobenen Beschwerde.
Eine "Verfügung" im Sinne des § 20 FGG liegt - nur - dann vor, wenn durch eine - hier vormundschaftsgerichtliche - Entscheidung Rechtsbeziehungen hier zwischen Betreuer und Betreuter bzw. deren Erben - verbindlich geregelt werden bzw. eine solche Regelung abgelehnt wird (h.M.; vergl. Keidel/Kahl, FGG 14. Aufl., Rn 2 zu § 19).
An einer solchen Regelung fehlt es hier: Die Ablehnung des Vormundschaftsgerichts, das vom Betreuer als Schlußrechnung vorgelegte Zahlenwerk als "nicht ordnungsgemäß" zu beanstanden (vergl. § 1908i i.V.m. § 1890 S.1 BGB), stellt nämlich keine für die Betreute - und die Beschwerdeführerin als deren (Mit-)Erbin - verbindliche Feststellung dar, das Zahlenwerk sei eine ordnungsgemäße Schlußrechnung. Vielmehr bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, im ordentlichen Streitverfahren eine in ihren Augen ordnungsgemäße Schlußrechnung zu erzwingen (§ 1843 Abs. 2 BGB; BayObLG RPfl 1997, 476 und RPfl 1996, 246; BayObLGZ 1903, 182,184), denn die Schlußrechnung ist nicht dem Vormundschaftsgericht, sondern dem Betreuten (bzw. dessen Erben) zu erstatten (§ 1908i i.V.m. § 1890 S. 1 BGB). Der Betreute hat auch über die "Anerkennung" der Schlußrechnung zu entscheiden, während dem Vormundschaftsgericht nur die Beurkundung einer eventuell erfolgten "Anerkennung" obliegt (vergl. § 19081 i.V.m. § 1892 Abs. 2 S. 2 BGB).
b) Davon zu unterscheiden - jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens - ist die Frage, ob das Vormundschaftsgericht von Amts wegen den Betreuer gemäß § 1890 S. 1 BGB durch Zwangsgeld zur Vorlage einer Schlußrechnung anhalten kann, die seiner Auffassung nach formell ordnungsgemäß ist. Diese Frage wird zwar allgemein bejaht (vergl. BayObLG FamRZ 1993, 237; KG OLGZ 1969, 293, 294; OLG Neustadt NJW 1955, 1724; KG, Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auf dem Gebiete des Zivilrechts, Bd 14 (1906) 267, 268; Palandt/Diederichsen, BGB 59. Aufl., Rn 2 zu § 1892 m.w.N.), ergibt aber für den vorliegenden Fall nichts, da das Vormundschaftsgericht eine solche Maßnahme auszusprechen sich eben gerade geweigert hat und, wie dargelegt, der Betreute einen Anspruch auf ein entsprechendes Einschreiten nicht hat.
Ende der Entscheidung
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