Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 03.07.2001
Aktenzeichen: 8 W 569/2000
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 829 | |
ZPO § 850 c | |
ZPO § 850 e Nr. 2 |
Entscheidung wurde am 14.09.2001 korrigiert: Titel durch Stichworte ersetzt
Geschäftsnummer: 8 W 569/2000 1 T 140/2000 LG Ellwangen/J. 04 M 1298/99 AG Schwäb. Gmünd
Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat Beschluss
vom 3. Juli 2001
In der Zwangsvollstreckungssache
wegen Pfändung von Arbeitseinkommen,
hier: Zusammenrechnung mit Trinkgeld
Gründe:
1. Die beiden Gläubiger - geschiedene Ehefrau und gemeinsamer Sohn des Schuldners - haben zur Durchsetzung ihrer titulierten Unterhaltsansprüche einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, durch den das gesamte, auch künftig fällig werdende Arbeitseinkommen des Schuldners bei der Drittschuldnerin unter Belassung eines monatlichen pfandfreien Betrages von 1.350,- DM gepfändet worden ist. Später haben die Gläubiger u. a. beantragt, das gepfändete Arbeitseinkommen des Schuldners mit seinen Einkünften aus monatlichen Trinkgeldern i. H. von 1.166,-- DM zusammenzurechnen. Die Rechtspflegerin des Vollstreckungsgerichts hat durch Beschluss gem. § 850 e Ziff. 2 ZPO angeordnet, dass das vom Schuldner bezogene Arbeitseinkommen mit seinen Einkünften aus monatlichen Trinkgeldern i. H. von 900,-- DM zusammenzurechnen und der unpfändbare Teil seines Einkommens in erster Linie den Trinkgeldern zu entnehmen sei.
Auf die sofortige Beschwerde sowohl des Schuldners als auch der Drittschuldnerin hat das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung dahin abgeändert, dass der Antrag auf Zusammenrechnung zurückgewiesen wird. Dagegen wenden sich die Gläubiger mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
2. Das - zulässige - Rechtsmittel der Gläubiger hat in der Sache keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass das vom Schuldner vereinnahmte Trinkgeld, das ihm über die das Bedienungsgeld enthaltenden Inklusivpreise für Speisen und Getränke hinaus von den Gästen durch - verbreitet übliche - freiwillige Erhöhung des Zahlungsbetrages zugewandt wird, kein Arbeitseinkommen i. S. des § 850 Abs. 1, 2 ZPO ist, so dass eine Zusammenrechnung nach § 850 e Nr. 2 ZPO auscheiden muss.
Dies steht nicht nur im Einklang mit der seit Zeiten des Reichsarbeitsgerichts gefestigten Rechtsprechung der Arbeitsgerichte in Drittschuldnerverfahren (die das LAG hier fortgeführt hat), sondern ist auch - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung in der vollstreckungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur (vgl. Zöller / Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 850 Rn. 6; Musielak / Becker, ZPO 2. Aufl., § 850 Rn 5; Stein / Jonas / Brehm, ZPO 21. Aufl., § 850 Rn 27 Fn 49; Wieczorek / Schütze / Lüke, ZPO 3. Aufl., § 850 Rn 62 bei Fn 126; Stöber, Forderungspfändung 12. Aufl., Rn. 900, 900a, je m. Rspr.-Nw.; unklar: Baumbach / Hartmann, ZPO 59. Aufl., § 832 Rn 8, § 850 Rn 2, 6). Der Gläubiger ist insoweit auf die sog. Taschenpfändung verwiesen. Sowohl eine Forderungspfändung als auch eine Zusammenrechnung nach den sehr konkret umschriebenen Voraussetzungen des § 850 e ZPO muss schon deshalb ausscheiden, weil der Kellner diese Trinkgelder ohne Rechtsanspruch persönlich vereinnahmt, also Rechtsansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (vgl. auch MünchKommZPO / Smid § 850e Rn 14).
Die Tatsache, dass die vom Schuldner vereinnahmten Trinkgelder unterhaltsrechtlich im Hinblick auf seine Leistungspflicht berücksichtigt worden sind, rechtfertigt im vorliegenden Verfahren keine abweichende Beurteilung. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Trinkgeldeinnahmen als "Geschenk" oder gleichwohl als "Vergütung" für die Bedienungsleistung des Kellners eingestuft werden; maßgeblich ist, dass kein Rechtsanspruch gegen Dritte zugrunde liegt. Da die Trinkgeldeinnahmen des Schuldners in ihrer Höhe nicht hinreichend sicher feststehen, würde bei Anordnung einer Zusammenrechnung, wie sie das Amtsgericht vorgenommen hat, das "Trinkgeldrisiko" unzulässigerweise auf die Drittschuldnerin verlagert.
Ob die (Unterhalts-)Gläubiger im Rahmen einer sogenannten "strengen Pfändung" nach § 850 d ZPO die Berücksichtigung der durchschnittlichen Trinkgeldbezüge des Schuldners im Rahmen eines Antrags auf Herabsetzung des ihm verbleibenden Selbstbehalts - der derzeit 1.350,-- DM beträgt - erwirken und dadurch eine stärkere Harmonisierung zwischen der Unterhaltsrecht und Vollstreckungsrecht erreichen können, kann im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden. Eine entsprechende Umdeutung des beim Vollstreckungsgericht gestellten und durch die Vorinstanzen beschiedenen Gläubigerantrags im 3. Rechtszug kommt nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.