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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 06.02.2006
Aktenzeichen: 8 W 589/05
Rechtsgebiete: GVG, WEG


Vorschriften:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b
WEG § 48
Die Beteiligung im Ausland wohnender Wohnungseigentümer an einem inländischen Streit in Wohnungseigentumssachen des § 43 WEG ändert den Instanzenzug für das Beschwerdeverfahren vom Amtsgericht zum Landgericht (§ 19 Abs. 2 FGG) nicht. § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG findet keine Anwendung.
Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 589/05

vom 6. Februar 2006

In der Wohnungseigentumssache

wegen Beschlussanfechtung,

hier: Gegenstandswertfestsetzung für den ersten Rechtszug

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am OLG Bräuning, des Richters am OLG Grüßhaber, des Richters am OLG Rast

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragsgegner gegen die im Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 06.12.2005 erfolgte Festsetzung des Gegenstandswerts für den ersten Rechtszug wird als unzulässig verworfen.

2. Die vorliegende Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

1. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner haben aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts des Amtsgerichts Reutlingen vom 6.12.05 in einer WEG-Sache eingelegt. Sie sind unter Verweis auf § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG der Auffassung, das Oberlandesgericht sei hier zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig, weil einige Miteigentümer der Wohnungseigentumsgemeinschaft ihren Wohnsitz im Ausland haben. Der Senat hat mit Verfügung von 18.1.06 auf seine Unzuständigkeit hingewiesen. Die Beschwerdeführer haben an ihrer Auffassung mit Schriftsatz vom 1.2.06 festgehalten.

2. Es verbleibt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnervertreter in deren Schriftsatz vom 1.2.06 bei der in der Hinweisverfügung des Berichterstatters des Senats vom 18.01.2006 zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Senats.

Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung der Beschwerdezuständigkeit in § 119 Abs. 1 Nr. 1 WEG/GVG für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nur eine Neuregelung für Verfahren nach der ZPO und nicht auch eine Neuregelung der Beschwerdezuständigkeit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vornehmen. Letztere ist gem. § 19 Abs. 2 FGG umfassend den Landgerichten zugewiesen ist (vgl. Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform, Anm. zu § 119 ZPO, S. 517 unten). Für eine erweiternde Auslegung des Begriffs "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten" auch auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht danach keine Veranlassung.

Die Sache war auch nicht gem. § 28 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Denn es ist dem Senat keine abweichende, auf weitere Beschwerde ergangene Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts bekannt. § 574 ZPO ist hier nicht anzuwenden.

Auf die weitere Frage, ob in Verfahren nach dem WEG ggf. die vom Bundesgerichtshof für Zwangsvollstreckungsverfahren vertretene einschränkende Auslegung der Vorschrift in § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG in Betracht käme, kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an.

Die Entscheidung ergeht gem. §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 31 Abs. 5 KostO gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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