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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 16.01.2001
Aktenzeichen: 8 W 630/2000
Rechtsgebiete: WEG, ZVG
Vorschriften:
WEG § 10 Abs. 2 | |
ZVG §§ 83 ff. | |
ZVG § 100 |
Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat Beschluss
Geschäftsnummer 8 W 630/2000
vom 16. Januar 2001
In der Zwangsversteigerungssache
Gründe:
Der Schuldner und bisherige Wohnungseigentümer greift den vom Landgericht bestätigten Zuschlagsbeschluss mit der Rüge an, es liege ein (von beiden Vorinstanzen begangener) erheblicher Verfahrensfehler vor, weil der der Wohnung zugewiesene PKW-Stellplatz Nr. 10 im Zuschlagsbeschluss nicht ausdrücklich aufgeführt sei.
1. Die an sich statthafte (§§ 568 Abs. 2 S. 1, 793 Abs. 2 ZPO) sofortige weitere Beschwerde gegen den die Zuschlagsbeschwerde zurückweisenden Beschluss des Landgerichts ist nach § 568 Abs. 2 S. 2 ZPO (a.F.) nicht zulässig, weil ein in der Entscheidung des Landgerichts liegender neuer selbständiger Beschwerdegrund nicht gegeben ist. Das Landgericht hat - mit ausführlicher Begründung - eine Sachentscheidung getroffen, die mit der Sachentscheidung des Amtsgerichts übereinstimmt. ...
2. Auch sonst liegt ein "neuer selbständiger Beschwerdegrund", etwa ein Verfahrensverstoß nicht vor .... Ein - die 3. Instanz ebenfalls eröffnender - sogenannter verfahrensrechtlicher Doppelfehler, bei dem das Landgericht einen vom Amtsgericht begangenen erheblichen Verfahrensfehler seinerseits ebenfalls begeht, lässt sich nicht feststellen. Insbesondere liegt ein solcher Fehler nicht darin, dass Unklarheit über den Gegenstand des Zuschlags besteht, weil sowohl in der Grundstücksbeschreibung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts als auch im Rubrum der zurückweisenden Beschwerdeentscheidung des Landgerichts der Pkw-Stellplatz nicht als zum "Sondereigentum an der Wohnung ..., Aufteilungsplan Nr. 3" gehörend gesondert erwähnt ist. Die Bezugnahme auf das Grundbuchblatt und auf das dort unter Nr. 1 genannte Grundstücksrecht genügen.
Zwar weist das in der Grundstücksbeschreibung angegebene Grundbuchblatt das erst geraume Zeit nach der Wohnung zugewiesene und unter b) eingetragene Sondernutzungsrecht am Pkw-Stellplatz Nr. 10 in ähnlicher Weise im Bestandsverzeichnis aus wie das unter a) eingetragene Wohnungseigentumsrecht, so dass dies als ein weiteres Grundstücksrecht erscheinen könnte. Jedoch ist beides unter Nr. 1 im Bestandsverzeichnis gebucht, so dass keine Zweifel über die rechtliche Verbundenheit beider bestehen. Auch ein nach § 10 Abs. 2 WEG "verdinglichtes Sondernutzungsrecht" ist nach einhelliger Meinung kein eigenständiges dingliches Recht, sondern "gehört" - wie auch der Text des Grundbuchs besagt - zum Inhalt des Sondereigentums (BGHZ 73, 145 = NJW 1979, 548; 91, 343 = NJW 1984, 2409; Weitnauer, WEG, 8. Aufl., Rn. 32 ff.; Bärmann/Pick, WEG, 7. Aufl., Rn. 4, 17 f.; Staudinger/Kreuzer, WEG, Rn. 74 ff., 87, je zu § 15 WEG; Bärmann/Seuß, Praxis des WE, 4. Aufl., Rn. 126 f.; Demharter, GBO, 23. Aufl., Anh. zu § 3, Rn. 20/20; Meikel/Ebeling, GBR, 8. Aufl., Bd. IV, Rn. 10, 27 bis 31 zu § 3 WGV; Stöber, ZVG, Handbuch, 7. Aufl., Rn. 396 a). Ergibt sich das Sondernutzungsrecht aus der Teilungserklärung und nimmt das Grundbuch auf diese Bezug, genügt das grundsätzlich zum Entstehen eines Sondernutzungsrechts, weshalb teilweise die gesonderte Aufnahme eines Sondernutzungsrechts in das Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes als irreführend abgelehnt wird (vgl. Staudinger/Rapp, WEG, Rn. 28 zu § 7). Erlaubt die Teilungserklärung eine nachträgliche Zuweisung eines konkreten Sondernutzungsrechts, ist dieses mit der Zuweisung entstanden; die Eintragung bewirkt nur, dass diese Zuweisung auch Rechtsnachfolgern entgegengehalten werden kann. Die Beschlagnahme eines Sondereigentums (§ 20 ZVG) erfasst ohne weiteres auch sämtliche Sondernutzungsrechte (Zeller/Stöber, Rn. 45.3 zu § 15 ZVG); ebenso erstreckt sich der Zuschlag von Rechts wegen auf die einem Wohnungseigentum zugeordneten Sondernutzungsrechte (vgl. BayObLG, Rpfl 1994, 294, 295).
Obwohl Sondernutzungsrechte, insbesondere, wenn der von ihnen erfasste Bereich von der Wohnung räumlich getrennt ist, vielfach gesondert bewertet und veräußert und auch innerhalb der Eigentümergemeinschaft gesondert übertragen werden können und obwohl sie - gerade bei Stellplätzen - im Rechtsverkehr als wertbildender Faktor für das Wohnungseigentum von erheblicher Bedeutung sind, können somit Zweifel darüber, was Gegenstand der Versteigerung und des Zuschlags ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen. Auch wenn es im vorliegenden Fall aus praktischen Erwägungen heraus zweckmäßig gewesen wäre (vgl. Ertl, RPfl. 1979, 81, 83; allgemein auch W. Schneider, RPfl. 1998, 9 ff., 53 ff.), wenn bereits der Versteigerungsantrag und das Zeugnis nach § 17 ZVG sowie alle nachfolgenden Grundstücksbeschreibungen nach dem gesondert erwähnten Abstellraum im Keller den weiteren klarstellenden Zusatz enthalten hätte "einschließlich Sondernutzungsrecht am Pkw-Stellplatz Nr. 10", lässt sich damit die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nicht rechtfertigen.
Ende der Entscheidung
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