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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 21.11.2001
Aktenzeichen: 8 W 643/00
Rechtsgebiete: BGB, FGG, ZPO


Vorschriften:

BGB §§ 2353 ff
BGB §§ 2274 ff
BGB § 128
BGB § 242
FGG § 27
FGG § 28
ZPO 565 Abs. 2
Die Bindung des (Zivil-)Richters im Instanzenzug erstreckt sich auch auf Rechtsfragen mit verfassungsrechtlichem Gehalt (im Anschluss an den auf Vorlage ergangenen Beschluss BGHZ 140, 118 bezüglich der verfassungsrechtlichen Schranken der Testierfreiheit).
Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 643/00

vom 21. November 2001

In der Nachlass-Sache

wegen Erbscheins-Vorbescheid

Gründe:

I.

1. Das - nunmehr in 6. Instanz - anhängige Erbscheinsverfahren betrifft die Erbfolge nach dem am 20.7.1951 in Hechingen verstorbenen ehemaligen deutschen Kronprinzen Wilhelm von Preußen (Erblasser), dem ältesten Sohn des deutschen Kaisers W II., bezüglich des sog. Hausvermögens des vormals regierenden preußischen Königshauses, soweit es sich in Deutschland befindet.

Der Erblasser hatte 6 Kinder. Die Kinder seines ältesten Sohnes sind die Beteiligten zu 13 und 14. Sein Zweitältester Sohn L F, der am 25.9.1994 gestorben ist, hatte 7 Kinder: sein ältester Sohn F W ist der Beteiligte zu 2, sein zweiter Sohn Michael der Beteiligte zu 7 und sein vierter Sohn C S der Beteiligte zu 3; der drittälteste Sohn L F jun. ist 1977 verstorben; der Beteiligte zu 1 ist dessen 1976 geborener Sohn G F. Die Beteiligten zu 8 bis 12 und 16-22 sind weitere Enkel oder Urenkel des Erblassers. Die Beteiligten zu 4 und 6 üben das Amt des Testamentsvollstreckers aus und der Beteiligte zu 15 ist Nachlasspfleger.

Im Mittelpunkt der Meinungsverschiedenheiten steht der notarielle Erbvertrag, den der Erblasser - Kronprinz - unter Beteiligung seines Vaters - W II. - mit seinem Zweitältesten Sohn Prinz L F - im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren, durch die gesetzliche Beendigung der Familienfideikommisse veranlassten und vom Kammergericht genehmigten Verträgen - am 23.12.1938 abgeschlossen hat. Darin hat der Erblasser seinen zweiten Sohn als alleinigen Vorerben eingesetzt und dessen Abkömmlinge im Mannesstamme nach den Grundsätzen von Erstgeburt und Erbfolge nach Stämmen zu Nacherben bestimmt, mit dem Zusatz, dass (Nach-)Erbe nicht sein kann, wer "nicht aus einer den Grundsätzen der alten Hausverfassung des Brandenburg-Preußischen Hauses entsprechenden Ehe stammt oder in einer nicht hausverfassungsgemäßen Ehe lebt." (sog. Erbunfähigkeitsklausel). Der älteste Sohn des Erblassers, der bei Abschluss des Erbvertrags in einer nicht hausverfassungsgemäßen Ehe gelebt hatte, hatte zuvor auf seine Ansprüche verzichtet. Die Fortgeltung dieses Erbvertrags hat der Erblasser in seinem - ergänzenden - notariellen Testament vom 29.3. / 26.5.1950 bestätigt.

Auf Grund dieses Erbvertrags hatte L F 1951 einen Erbschein als alleiniger Vorerbe des Erblassers erhalten und das Hausvermögen übernommen. In seinem privatschriftlichen Testament von 1981 hat er seinen Enkel, den Beteiligten zu 1, zum alleinigen Erben seines gesamten Vermögens eingesetzt; diese Erbeinsetzung ist bei gleichzeitiger Anordnung von Testamentsvollstreckung auf den Fall erstreckt worden, dass er - L F - nicht nur Vorerbe, sondern "Vollerbe des früheren Hausvermögens" geworden sein sollte. ...

2. Das Notariat Hechingen als Nachlassgericht hat auf den weiteren Hilfsantrag des Beteiligten zu 1... einen Erbscheinsvorbescheid erlassen, wonach Prinz L F alleiniger Vollerbe (und nicht nur Vorerbe) des Erblassers geworden sei; die Anträge des Beteiligten zu 1, ihm einen Alleinerbschein - mit oder ohne Testamentsvollstreckervermerk - als Nacherbe des Erblassers zu erteilen, hat das Nachlassgericht zurückgewiesen, ebenso die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 2 und 3. Dabei hat es sich auf den Rechtsstandpunkt gestellt, die genannte Erbunfähigkeitsklausel des Erbvertrags sei wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig; im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung sei eine Einsetzung von L F als Vollerbe anzunehmen. - Auf die Beschwerden der Beteiligten ... hat das Landgericht die Sichtweise des Nachlassgerichts durch Beschluss vom 17.2.1997 bestätigt.

Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und zu 2 hat der Senat durch Beschluss vom 19.8.1997 (OLG-Rep 1997, 61 = FGPrax 1997, 230 = FamRZ 1998, 260 = ZEV 1998, 185 m. Anm. Otte) die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil er sich durch eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts v. 3.9.1996 (BayObLGZ 96, 204 = FamRZ 1997, 705 = ZEV 1997, 119) an einer Bestätigung der landgerichtlichen Auffassung gehindert gesehen hat.

Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 2.12.1998 (BGHZ 140, 118 = NJW 1999, 566 = MDR 1999, 360 = JZ 1999, 514 = JR 1999, 504 = WM 1999, 442 = FamRZ 1999, 580 = ZEV 1999, 59 = FGPrax 1999, 29 = RPfl 1999, 128 ua) die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Hechingen aufgehoben und die Sache zur anderweiten Behandlung und neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dabei hat sich der BGH auf den Rechtsstandpunkt gestellt, dass die von den Vorinstanzen erhobenen Bedenken gegen die Gültigkeit des Erbvertrags und insbesondere gegen die Ebenbürtigkeitsklausel nicht begründet seien.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden der Beteiligten zu 3 und zu 7 durch Beschlüsse vom 18.2.1999 nicht angenommen hatte (1 BvR 79/99 und 80/99), hat das Landgericht Hechingen durch Beschluss vom 7.12.2000 (FamRZ 2001, 721) ... den Vorbescheid des Notariats bezüglich des Beteiligten zu 1 aufgehoben und das Nachlassgericht angewiesen, dem Beteiligten zu 1 einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Nacherben des Erblassers ausweist mit dem Vermerk, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist.

Dabei hat sich die Beschwerdekammer - trotz Aufrechterhaltung ihrer früheren Auffassung - an die Rechtsansicht des BGH bezüglich der Gültigkeit des Erbvertrags und insbesondere der Erbunfähigkeitsklausel gebunden gesehen. Entsprechend den Vorgaben des BGH hat die Kammer nicht nur die Auswirkung der vom Beteiligten zu 2 wiederholt abgegebenen Verzichtserklärungen geprüft, sondern vor allem nähere Feststellungen hinsichtlich der Ebenbürtigkeit der Ehen der Beteiligten zu 2 und 7 und der ebenbürtigen Abstammung des Beteiligten zu 1 getroffen, ua durch Einholung eines rechtshistorischen Sachverständigengutachtens. Dabei hat es festgestellt, dass die Beteiligten zu 2 und zu 7 nicht die Voraussetzungen einer ebenbürtigen Ehe erfüllen, während der aus einer hausverfassungsgemäßen Ehe stammende Beteiligte zu 1 in erster Linie die Voraussetzungen zum Nacherben des Erblassers erfüllt.

Gegen diese landgerichtliche Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 2 und zu 7 jeweils mit der weiteren Beschwerde erneut an den Senat. Beide Rechtsbeschwerdeführer verfolgen in ihren dann näher begründeten Rechtsmitteln ihre bisherigen Auffassungen, teilweise mit abgewandelter Begründung, weiter. Der Beteiligte zu 1 ist den Rechtsbeschwerden entgegengetreten. ...

II.

Die nach §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO statthaften und wirksam eingelegten (§ 29 Abs. 1 FGG) Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2 und zu 7 haben in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts vom 7.12.2000 lässt einen beachtlichen Rechtsfehler weder in verfahrensrechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht erkennen.

1. Soweit der Beteiligte zu 2 erneut die Schiedsgerichtseinrede erhebt des Inhalts, dass das in § 10 des Erbvertrags vorgesehene Schiedsgericht zuvor hätte feststellen müssen, ob er in einer hausverfassungsgemäßen Ehe lebe, kann auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden. Da der Senat diese - zuvor auch vom Landgericht vertretene - Rechtsansicht bereits dem Beschluss vom 24.8.1997 zugrunde gelegt hatte, muss der Entscheidung des BGH vom 2.12.1998 entnommen werden, dass er die Geltendmachung einer verfahrenshindernden Einrede nicht für durchgreifend erachtet hat, denn die verfahrensleitenden Vorgaben wären andere gewesen, wenn der BGH dem Einwand entscheidungserhebliches Gewicht beigemessen hätte.

2. Der - insbesondere vom Beteiligten zu 7 erhobene - Einwand, die Entscheidung des BGH und die ihm folgende Entscheidung des Landgerichts seien verfassungswidrig, weshalb auch eine Bindung des Senats an die vom BGH geäußerte Rechtsansicht entfalle, greift nicht durch.

a) Den in dieser Sache vorliegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist nichts zu entnehmen, was die Annahme einer Verfassungswidrigkeit stützt. Neue, im Senatsbeschluss vom 24.8.1997 und Beschluss des BGH vom 2.12.1998 noch nicht erörterte verfassungsrechtliche Gesichtspunkte sind nicht geltend gemacht.

Auch der Nichtannahme-Beschluss vom 21.2.2000 (1 BvR 1937/97; NJW 2000, 2495 = FamRZ 2000, 945 = DNotZ 2000, 391) in dem Parallelverfahren, das dem Senat zur Vorlage an den BGH Anlass gegeben hatte und in dem das Bayerische Oberste Landesgericht durch Beschluss vom 4.8.1999 (BayObLG-Rep 1999, 76 = FamRZ 2000, 380) abschließend entschieden hat, trägt den vom Beteiligten zu 7 daraus gezogenen Umkehrschluss nicht. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt darin nicht nur die von allen Vorinstanzen zugrunde gelegte Befugnis der Zivilgerichte, der Wertordnung des Grundgesetzes insbesondere über die §§ 138/242 zur Geltung zu verhelfen, sondern billigt auch die im dortigen Fall von den Zivilgerichten getroffenen Abwägungen; den vom dortigen Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, die Verfassung gebiete eine Einschränkungen der Testierfreiheit, wird eine deutliche Absage erteilt und eine Grundrechtsverletzung verneint. Berücksichtigt man, dass der rechtliche Unterschied beider Fälle noch geringer ist, wenn man - wie vom Beteiligten zu 2 geltend gemacht wird - den Erlass des Erblassers vom Januar 1943 über die Handhabung des Ebenbürtigkeitserfordernisses (dazu unten 3 c)) als maßgebend ansieht, dann geht die These, aus dieser späteren Verfassungsgerichtsentscheidung ergebe sich die Verfassungswidrigkeit der BGH-Entscheidung vom 2.12.2001, ins Leere.

b) Soweit es um die Abwägung von Testierfreiheit einerseits und Eheschließungsfreiheit / Diskriminierungsverbot andererseits geht, sieht sich der Senat durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2.12.1998 gebunden. Wegen der - letztlich verfassungsrechtlichen - Frage, ob vom Standesdenken geprägte "Heiratsklauseln" in Erbverträgen von Angehörigen des hohen Adels heute noch Geltung beanspruchen können, hatte der Senat diese Sache zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen gem. § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt. Dass nun der Senat an die auf Vortage ergangene Entscheidung des BGH auch hinsichtlich der Abwägung der wechselseitigen Grundrechtspositionen gebunden ist, ergibt sich zum einen bereits daraus, dass er andernfalls durch § 28 Abs. 2 FGG verpflichtet wäre, die Sache erneut - wegen Abweichung von einer einschlägigen Entscheidung des BGH - vorzulegen, was in eine "Endlosschleife" führen würde. Im übrigen ist anerkannt, dass der für den normalen Instanzenzug im Streitverfahren geltende § 565 Abs. 2 ZPO im FG-Verfahren gleichermaßen gilt (vgl. Keidel / Kahl, FG 14. Aufl., § 27 FGG Rn 69; Jansen, FGG 2. Aufl., § 27 Rn 53, § 25 Rn 14, je mit RsprNw); nach Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG kann diese Bindung jedenfalls nicht geringer sein.

Eine Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergibt sich auch nicht daraus, dass das Landgericht ausgeführt hat, es halte die vorliegende Erbunfähigkeitsklausel "nach wie vor für Sitten- und verfassungswidrig", sehe sich aber an die Rechtsansicht des BGH gebunden. Die - auch das Landgericht erfassende - Bindungswirkung innerhalb des Instanzenzugs beschränkt sich nicht auf einfach rechtliche Fragen, sondern erstreckt sich notwendigerweise auch auf Rechtsfragen mit verfassungsrechtlichem Gehalt, weil andernfalls ein effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zu leisten ist. Die grundgesetzlich gewährleistete Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) besteht nur innerhalb der Gesetze und dient der rechtsstaatlichen Justizgewährung (vgl. zB BVerfGE 2, 406, 41-1/12; E 12, 67, 71; BGHZ -GemS-OBG- 60, 392, 396/97; vgl. auch BGH NJW 2001, 3275, 3276; Maunz / Dürig / Herzog, GG, Art. 97 Rn 13ff, 37; Sachs, GG 2. Aufl., Art. 97 Rn 14; Münch-KommZPO / Wenzel, 2. Aufl., § 565 Rn 14).

c) Eine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung lässt sich auch nicht mit der Erwägung erfolgreich begründen, dass der BGH die Existenz von Pflichtteilsrechten als verfassungsrechtlich legitimierte Teilhabe der nächsten Angehörigen (Art. 6 GG) am Vermögen des Erblassers als Schranke der Testierfreiheit angesehen hat (unter Hinweis auf BGHZ 111, 36, 39; 123, 368, 371), hier aber Pflichtteilsansprüche - da längst verjährt - nicht gegeben seien.

Diese Argumentation verkennt, dass ein Enkel des Erblassers, solange dessen Sohn lebt, nie einen Pflichtteilsanspruch am Nachlass seines Großvaters hat (vgl. § 2303 Abs. 1 iVm § 1924 Abs. 2 BGB). Es kommt in diesem Zusammenhang nicht auf die Existenz oder Realisierbarkeit eines konkreten Pflichtteilsanspruchs an; vielmehr ist das "Rechtsinstitut" Pflichtteilsrecht als allgemeine Schranke der Testierfreiheit angesprochen. Dass es bei Anordnung von Vor- und Nacherbschaft für die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs und den Lauf der Fristen nicht auf den Nacherbfall, sondern auf den Tod des Erblassers ankommt, beruht auf der gesetzlichen Ausgestaltung des Pflichtteilsrechts. Verfassungsrechtliche Bedenken vermag der Senat insoweit nicht zu erkennen. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl, v. 18.2.1999) hat erneut deutlich gemacht, dass es in diesem Verfahren nicht um den Nachlass des Vaters der Beteiligten zu 2, 3 und 7 geht, sondern um den Nachlass ihres Großvaters.

3. Auch die insbesondere vom Beteiligten zu 2 erhobenen umfangreichen und differenzierten Einwendungen greifen im Ergebnis nicht durch. Das Landgericht hat weder den für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt verkannt noch ist es von einer "grundsätzlich falschen Auslegung" des Erbvertrags ausgegangen; vielmehr hält sowohl die Gewinnung der Feststellungen durch die Beschwerdekammer als auch die von ihr vertretene Auslegung der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Vorab ist - wie schon im Senatsbeschluss vom 24.8.1997 - hervorzuheben, dass die Auslegung von Willenserklärungen und somit auch von letztwilligen Verfügungen grundsätzlich Sache des Tatsachengerichts ist und vom Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt überprüft werden kann. Dies gilt auch für die Auslegung des Erbvertrags vom 23.12.1938. Die Auslegung des Tatsachengerichts hält schon dann der Prüfung auf Rechtsfehler stand, wenn sie unter Berücksichtigung der richtig festgestellten Tatsachen möglich ist; zwingend oder auch nur naheliegend muss sie nicht sein (Keidel / Kahl, aaO, § 27 Rn 48 mwRsprNw). - Im übrigen enthält ein nennenswerter Teil des Vorbringens des Beteiligten zu 2 im Rechtsbeschwerdeverfahren ... neuen Sachvortrag ... (wird ausgeführt).

b) Der Ansicht, das im Erbvertrag vorgesehene Schiedsgericht hätte die Erbunfähigkeit des Beteiligten zu 2 - als schiedsfähige Vorfrage - richtigerweise auch dann zuvor positiv feststellen müssen, wenn man in dieser Schiedsgerichtsabrede nicht eine verfahrenshindernde Einrede, sondern nur eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erbenstellung sieht, vermag sich der Senat nicht anzuschließen (wird ausgeführt).

c) Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln liegt auch nicht darin, dass das Landgericht auf die im Erbvertrag genannte "alte Hausverfassung" abgestellt hat, nachdem es deren maßgeblichen Inhalt zulässigerweise mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens festgestellt hat. Selbst wenn nach dem Ende der Monarchie und im Anschluss an das Hausgesetz von 1920 und insbesondere nach dem Konflikt um die Eheschließung des ältesten Sohnes des Erblassers Überlegungen angestellt wurden, das Ebenbürtigkeitserfordernis in Zukunft lockerer zu handhaben, lässt sich daraus - wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - nicht zwingend folgern, diese Reformerwägungen seien bereits Inhalt des Erbvertrags geworden.

Die Auffassung des Beteiligten zu 2, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, "dass die Regelung in § 1 Abs. 2 Erbvertrag 1938 eine Regelung enthält, die eine nachgerade revolutionäre Änderung der alten Hausverfassung bedeutet", weil nunmehr ein Schiedsgericht und nicht mehr der "Chef des Hauses" über die Ebenbürtigkeit zu entscheiden habe, überzeugt nicht. Dagegen spricht der - vom Beteiligten zu 2 in den Mittelpunkt seiner Einwendungen gestellte - "Erlass" des Erblassers vom Januar 1943 selbst: Ziff. 6 des Erlasses weist dem "Oberhaupt des Königlichen Hauses" die endgültige Entscheidungsbefugnis für eine Ebenbürtigkeitserklärung zu, wenn nicht der Ausschuss zuvor eine solche verbindlich abgelehnt hat.

Selbst wenn man der Argumentation des Beteiligten zu 2 insoweit folgt, dass dieser Erlass des Erblassers von 1943, dessen Maßgeblichkeit der Vorerbe in einem Rundschreiben von 1964 betont hatte, auch für die künftige Handhabung der Erbunfähigkeitsklausel im Erbvertrag von 1938 gelten sollte, lässt sich ein Rechtsfehler des Landgerichts nicht feststellen: dieses hat hilfsweise die Geltung dieses Erlasses für künftige (Nach-)Erbfälle angenommen und ist gleichwohl zum Ergebnis kommen, dass die 1976 geschlossene Ehe des Beteiligten zu 2 nicht die Voraussetzungen einer hausverfassungsgemäßen Ehe erfüllt, weil die nach Ziff. 3 des Erlasses vorgesehene Ebenbürtigkeitserklärung tatsächlich nicht erfolgt ist. Ein eventueller "Anspruch" des Beteiligten zu 2 gegen seinen verstorbenen Vater auf Ebenbürtigkeitserklärung vermag die rechtsgestaltend wirkende förmliche Erklärung des "Chefs des Hauses" nicht zu ersetzen.

Die weitere Rüge des Beteiligten zu 2, das Landgericht wäre rechtlich verpflichtet gewesen, nun an Stelle des "Chefs des Hauses" die "Ebenbürtigkeit" seiner Ehe auszusprechen, weil die objektiven Voraussetzungen für eine Ebenbürtigkeitserklärung nach Ziff. 3 dieses Erlasses erfüllt seien, greift nicht durch. Ein solcher gerichtlicher Ausspruch ginge weit über die Befugnisse eines Gerichts im Erbscheinsverfahren hinaus. Für eine solche - nach Ansicht des Senats im Ansatz verfehlte - Verpflichtung des Nachlass- bzw. Beschwerdegerichts gibt auch der Beschluss des BGH nichts her. - Auch die Bedeutung der - als Erbverzicht unwirksamen - "Verzichtserklärungen" des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht im Zusammenhang mit der Frage, ob der Vorerbe seine zweite Ehe als ebenbürtig anerkannt hat, in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt.

4. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die landgerichtliche Entscheidung der rechtlichen Überprüfung ohne Einschränkung stand hält. ... Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2 und zu 7 waren somit als unbegründet zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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