Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 22.02.2000
Aktenzeichen: 8 W 700/99
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 52 Abs. 1 | |
ZPO § 91 | |
ZPO § 545 ff. |
Im Revisionsverfahren sind Verkehrsanwaltskosten für den Prozessbevollmächtigten der Vorinstanzen regelmäßig nicht erstattungsfähig.
Geschäftsnummer: 8 W 700/99 17 O 613/94 LG Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat
Beschluss
vom 22. Februar 2000
wegen Urheberrechtsverletzung
hier: Kostenfestsetzung
Gründe:
Zurecht und in Übereinstimmung mit der ständigen Senatsrechtsprechung (Senatsbeschluss v. 13. 4. 1960, RPfl 1964, 164) hat die Rechtspflegerin die beantragte Verkehrsanwaltsgebühr für das Revisionsverfahren für nicht erstattungsfähig erachtet. Die Tatsache, dass der Prozessvertreter, der den Kläger bereits in 1. und 2. Instanz vertreten hatte, ihn auch zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof begleitet hat und dort neben dem beim BHG zugelassenen Anwalt an der Sitzung teilgenommen hat, macht die dadurch angefallenen Kosten noch nicht "notwendig" i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO. Vielmehr kommt auch insoweit die gesetzliche Regelung zum Zuge, dass grundsätzlich nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig sind (§ 91 Abs. 2. S. 3 ZPO). Im Rahmen einer kostensparenden Prozessführung, zu der jede Partei verpflichtet ist, hätte es genügt, den BGH-Anwalt schriftlich zu informieren, da es im Revisonsverfahren im Grundsatz nur um Rechtsfragen geht.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.