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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 22.02.2000
Aktenzeichen: 8 W 700/99
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 52 Abs. 1
ZPO § 91
ZPO § 545 ff.
Verkehrsanwalt/Revisionsverfahren

Im Revisionsverfahren sind Verkehrsanwaltskosten für den Prozessbevollmächtigten der Vorinstanzen regelmäßig nicht erstattungsfähig.


Geschäftsnummer: 8 W 700/99 17 O 613/94 LG Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat

Beschluss

vom 22. Februar 2000

wegen Urheberrechtsverletzung

hier: Kostenfestsetzung

Gründe:

Zurecht und in Übereinstimmung mit der ständigen Senatsrechtsprechung (Senatsbeschluss v. 13. 4. 1960, RPfl 1964, 164) hat die Rechtspflegerin die beantragte Verkehrsanwaltsgebühr für das Revisionsverfahren für nicht erstattungsfähig erachtet. Die Tatsache, dass der Prozessvertreter, der den Kläger bereits in 1. und 2. Instanz vertreten hatte, ihn auch zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof begleitet hat und dort neben dem beim BHG zugelassenen Anwalt an der Sitzung teilgenommen hat, macht die dadurch angefallenen Kosten noch nicht "notwendig" i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO. Vielmehr kommt auch insoweit die gesetzliche Regelung zum Zuge, dass grundsätzlich nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig sind (§ 91 Abs. 2. S. 3 ZPO). Im Rahmen einer kostensparenden Prozessführung, zu der jede Partei verpflichtet ist, hätte es genügt, den BGH-Anwalt schriftlich zu informieren, da es im Revisonsverfahren im Grundsatz nur um Rechtsfragen geht.

Ende der Entscheidung

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