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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 10.01.2006
Aktenzeichen: 8 WF 1/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 120 |
Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat Beschluss
Geschäftsnummer: 8 WF 1/06
vom 10.1.06
In der Familiensache
wegen Unterhaltsänderung
hier: Prozesskostenhilfeabänderungsverfahren
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bräuning als Einzelrichter
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Abänderungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Reutlingen vom 7.6.2005 aufgehoben.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Der Beklagten wurde im erstinstanzlichen Unterhaltsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Zahlung von Raten gewährt. Zur Reichweite der gewährten Prozesskostenhilfe wird auf die Beschlüsse vom 29.4.02, 29.7.02, 4.9.02 und 27.1.03 verwiesen. In zweiter Instanz wurde ihr ebenfalls Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt (Beschluss vom 13.5.03). Nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs im Ehescheidungsverfahren, dem zu Folge ihr gegen den Kläger ein Zahlungsanspruch in Höhe von 25.000 € zusteht, zahlbar in zwei Raten vom 12.000 € und 13.000 € zum 31.12.2006 und 31.12.2007 (Vergleich vom 17.11.04 in dem Verfahren 6 F 365/03 vor dem AG Reutlingen), hat die Rechtspflegerin in vorliegendem Verfahren gem. § 120 Abs. 4 ZPO die Prozesskostenhilfeentscheidung geändert und die Beklagten zur Zahlung aller auf sie entfallenden Gerichts- und Anwaltskosten zum 1.2.2007 verpflichtet. Zur Bezahlung dieser Kosten sei die Beklagte aus der ersten aus dem Vergleich anfallenden Rate jedenfalls zum 1.2.07 imstande.
Mit Fax vom 1.7.05 hat die Beklagte gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Sie weist darauf hin, dass sich ihre derzeitige finanzielle Situation durch den Vergleichsabschluss noch nicht verbessert habe. Es sei derzeit nicht abzusehen, ob ihr früherer Ehemann tatsächlich zu dem vereinbarten Termin vom 31.12.06 die vereinbarte Rate von 12.000 € an sie auszahlen werde. Die Forderung sei jedenfalls derzeit nicht zu realisieren. Die Anordnung der Rechtspflegerin unterlaufe außerdem unzulässigerweise die 4-jährige Sperrfrist des § 120 Abs. 4 ZPO. Zudem sei es nicht richtig, dass bei Bezahlung aller auf die Beklagte entfallenden Gerichts- und Anwaltskosten ihr Schonvermögen noch erhalten bleibe. Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevortrags wird insbes. auf die Schriftsätze vom 15.7.05 und 3.11.05 verwiesen.
Die Bezirksrevisorin hat mit Stellungnahme vom 23.11.05 angeregt, den angegriffenen Beschluss dahingehend zu konkretisieren, dass die von der Beklagten zu erbringende Zahlung 4.072,64 € betrage und dass die Zahlung erst fällig werde, wenn der Kläger seine Zahlung an die Beklagte/Beschwerdeführerin geleistet habe.
Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Es stehe der Beklagten offen, eine Aufhebung der angefochtenen Zahlungsanordnung zu beantragen, sollte der Kläger die im Vergleich vereinbarte Zahlung nicht erbringen.
2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist in der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 ZPO eingelegt und zulässig. Sie hat auch Erfolg. Der Abänderungsbeschluss vom 7.6.05 ist aufzuheben:
Die Abänderungsbefugnis des § 120 Abs. 4 ZPO setzt eine wesentliche Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse voraus. Es muss sich um eine Änderung der Verhältnisse handeln, die Grundlage der Bewilligungsentscheidung gewesen sind. Eine Verbesserung ist dabei nur wesentlich, wenn sie den wirtschaftlichen und sozialen Lebensstandard prägt und verändert (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 120 RN 21). Eine Forderung kann nur dann eine Verbesserung darstellen, wenn sie fällig ist oder in angemessener Frist fällig wird (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 120 RN 17). Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Abänderung an.
Ein erst im Januar 2007 fälliger Zahlungsanspruch aber prägte und veränderte nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten im Zeitpunkt der Entscheidung der Rechtspflegerin vom 7.6.05 und tut dies auch nicht im Zeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidung. Vielmehr sind die verfügbaren Mittel der Beklagten derzeit noch unverändert, da sie über nicht fällige Gelder, die ihr aus dem gerichtlichen Vergleich vom 17.11.04 zufließen werden, derzeit nicht verfügen kann. Eine Abänderung der PKH-Bewilligung auf der Grundlage des Anspruchs der Beklagten gegen ihren Ehemann auf Zahlung aus dem geschlossenen Vergleich vom 17.11.04 wird daher erst nach Fälligkeit der vereinbarten Raten möglich sein. Erst dann ist auch eine verbindliche Klärung aller weiteren Umstände möglich, die Einfluss darauf nehmen, ob eine maßgeblichen Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.
Dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten derzeit noch nicht geändert haben, wird letztendlich auch von der Rechtpflegerin gesehen. Denn sie hat die Änderung erst mit Wirkung für die Zeit nach Eintritt der Fälligkeit der ersten Rate angeordnet. Eine solche eine erst zukünftige Verbesserung regelnde Änderungsanordnung kennt § 120 Abs. 4 ZPO aber nicht. Nur bei der Bewilligungsentscheidung des Richters nach § 120 Abs. 1 ZPO können zukünftige Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bereits bei der Festsetzung des Zeitpunkts der Ratenzahlung und der Höhe der Raten Berücksichtigung finden; für spätere Änderungen der Prozesskostenhilfe dagegen ist in § 120 Abs. 4 ZPO erst bei konkretem Eintritt der Änderung der persönlichen und wirtschaftliche Verhältnisse eine Rechtsgrundlage gegeben.
Ende der Entscheidung
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