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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 03.04.2003
Aktenzeichen: 8 WF 103/02
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 3
BRAGO § 126 Abs. 1
Reisekosten eines auswärtigen Anwalts, der einer auswärtigen Partei "zu den Bedingungen eines örtlichen Anwalts" beigeordnet worden ist, sind dann vergütungsfähig, wenn der Anwalt auch einen Termin am Gericht am Wohnort der Partei wahrgenommen hat; dann sind keine vermeidbaren Mehrkosten entstanden.
Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 8 WF 103/02

vom 3. April 2003

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart gem. § 568 S. 2 ZPO iVm §§ 128 Abs. 4 S.2, 10 Abs. 3 S.4 BRAGO unter Mitwirkung

des Vors. Richters am Oberlandesgericht Bräuning, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Müller-Gugenberger und des Richters am Oberlandesgericht Grüßhaber

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der Richterin des Amtsgerichts Nürtingen vom 28.10.2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im zugrunde liegenden Ehescheidungsverfahren ist dem in Berlin wohnhaften Antragsteller durch Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 15.05.2001 Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und sein Berliner Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet worden. Nachdem der Antragsteller im Wege der Rechtshilfe bei Beisein des beigeordneten Anwalts in Berlin persönlich angehört worden war, hat dieser den Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht Nürtingen am 01.08.2002 für den Antragsteller wahrgenommen.

Im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. §§ 121 ff. BRAGO hat der Bevollmächtigte des Antragstellers u.a. Reisekosten für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins in Höhe von 194,09 € nebst Abwesenheitspauschale von 56,24 € zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 290,10 €, geltend gemacht.

Die Festsetzung dieser Reisekosten hat der Kostenbeamte des Amtsgerichts in seiner - im übrigen stattgebenden - Festsetzungsentscheidung vom 02.09.2002 abgelehnt unter Hinweis darauf, dass Fahrtkosten von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht erfasst seien, weil sie bei Beiordnung eines Nürtinger Rechtsanwalts nicht angefallen wären.

Auf die Erinnerung des Bevollmächtigten des Antragstellers hat die Richterin des Amtsgerichts mit Beschluss vom 28.10.2002 dem Festsetzungsantrag auch bezüglich der Reisekosten stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die angefallenen Reisekosten müssten als notwendig anerkannt werden, denn bei Beiordnung eines Nürtinger Rechtsanwalts wäre dem Antragsteller zusätzlich auch ein Berliner Rechtsanwalt als Verkehrsanwalt beizuordnen gewesen, was höhere Kosten verursacht hätte als tatsächlich entstanden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 11.11.2002, der weiterhin der Auffassung ist, dass angesichts der eingeschränkten Beiordnung des Berliner Bevollmächtigten Anwaltsreisekosten aus der Staatskasse nicht vergütet werden können.

II.

Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist zulässig (§ 128 Abs. 4 BRAGO), hat aber in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Die Erstattung von Anwaltsreisekosten bei Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe ist einerseits durch § 121 Abs. 3 ZPO und andererseits durch § 126 Abs. 1 BRAGO geregelt. Obwohl die Zielsetzung beider Bestimmungen dieselbe ist, stimmen sie keineswegs überein; die Tragweite und auch das Verhältnis dieser beiden Bestimmungen zueinander werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Durch den Wegfall der Postulationsbeschränkungen bei den Landgerichten (und nunmehr auch bei den Oberlandesgerichten) hat sich an der einschlägigen gesetzlichen Regelung nur die Platzierung geändert: durch Verlagerung der früher in § 121 Abs. 2 S. 2 ZPO enthaltenen Bestimmung in einen eigenen Abs. 3 ist klargestellt worden, dass sie nicht nur für den Parteiprozess (Abs. 2), sondern auch für den Anwaltsprozess (Abs. 1) gilt; zugleich hat aber diese früher vor allem auf die Familiengerichte beschränkte Problematik an praktischer Bedeutung deutlich zugenommen.

a) Einerseits wird vertreten, die aus § 121 Abs. 3 ZPO entnommene Beschränkung "zu den Bedingungen eines örtlichen Anwalts" gelte kraft Gesetzes, auch wenn sie nicht ausdrücklich angeordnet ist, mit der Folge, dass Anwaltsreisekosten grundsätzlich nicht vergütungsfähig sind (zB OLG Brandenburg FamRZ 2000,1385 = RPfl 2000,279 = JurBüro 2000,481; OLG Celle MDR 2000,1038 = JurBüro 2000,480 = FamRZ 2000,1387; OLG Naumburg FamRZ 1999, 1683; OLGRep 2002,310; OLG Nürnberg MDR 2001,831 = JurBüro 2001,431 = FamRZ 2002,106). Dem steht die Ansicht nahe, dass ein Antrag eines auswärtigen Anwalts regelmäßig den (konkludenten) Verzicht auf die Anwaltsreisekosten zum Ausdruck bringe (OLG Stuttgart (15. ZS) OLGRep 1999,122; OLG München MDR 2000,1455; OLG Frankfurt OLGRep 2002,326). Andere verwerfen die Annahme eines derartigen Verzichts (zB OLG Bremen NJW-RR 2001,1229; OLG Koblenz MDR 2002,175 = JurBüro 2002,84) und halten die Anwaltsreisekosten regelmäßig für vergütungsfähig, wenn eine ausdrückliche Beschränkung der Bewilligung auf die Bedingungen eines örtlichen Anwalts fehlt (zB OLG München MDR 2002,543 = RPfl 2002,159 = FamRZ 2002,1505; OLG Oldenburg OLGRep 2000,145; OLG Rostock FamRZ 2002,510; OLG Schleswig OLGRep 2002,55 = RPfl 2002,85); andere bejahen die Vergütungsfähigkeit - trotz ausdrücklicher Beschränkung - bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts (zB OLG Zweibrücken FamRZ 2002,107 = NJW-RR 2002,500). b) Der Senat hat im Vergütungsfestsetzungsverfahren in Übereinstimmung mit der wohl überwiegenden Meinung in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass dem vor dem Amtsgericht (Familiengericht) postulationsfähigen, dort aber nicht residierenden Rechtsanwalt nach § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO keine Reisekosten zu vergüten sind (Die Justiz 1981,86 = RPfl 1981,205; Die Justiz 1983,79). Auch dann, wenn bei Beiordnung eines Anwalts am Sitz des Prozessgerichts für die auswärtige Partei aus der Staatskasse zu vergütende Reisekosten angefallen wären, hat der Senat an dieser Ansicht festgehalten; eine Verrechnung ersparter (fiktiver) Parteireisekosten mit tatsächlich angefallenen Anwaltsreisekosten scheidet aus, weil das Rechtsverhältnis zwischen bedürftiger Partei und Staatskasse selbständig neben dem Rechtsverhältnis des beigeordneten Anwalts zur Staatskasse steht (Die Justiz 1987,152 = RPfl 1987,264 = JurBüro 1987,1376; ebenso zB OLG Hamm JurBüro 1981,1220; OLG München MDR 1998,439 = RPfl 1998,294; MDR 2000, 1455, 1456; Gerold / Schmidt / v.Eicken, BRAGO 15. Aufl., Rn 22; Hansens, BRAGO 8. Aufl., Rn 13 - je zu § 126 mwNw; abweichend Riedel / Sußbauer / Schneider, BRAGO 8. Aufl., § 126 Rn 14). Sind der bedürftigen Partei tatsächlich keine Kosten für eine an sich notwendige Reise entstanden, können ihr diese weder erstattet noch statt dessen dem beigeordneten Anwalt gutgebracht werden. Auch eine Abtretung solcher Ansprüche von der Partei an den beigeordneten Anwalt kann daran nichts ändern (unveröff. Senatsbeschluss 8 WF 96/01 v. 25.9.2001).

c) Nach ihrem systematischen Zusammenhang ist § 121 Abs.3 ZPO eine für das PKH-Bewilligungsverfahren maßgebende Norm, während § 126 BRAGO (nur) für das Vergütungsfestsetzungsverfahren einschlägig ist. Es ist Sache des beiordnenden Prozessrichters, ob er einer auswärtigen Partei (nur) einen Anwalt am Sitz des Prozessgerichts oder auch einen weiteren Anwalt, insbesondere einen Verkehrsanwalt, (§ 121 Abs. 4 ZPO) zubilligt oder ob er einen auswärtigen Anwalt mit der (auf dem Formular ZP 1 vorgedruckten) Beschränkung "zu den Bedingungen eines örtlichen Anwalts" oder ohne diese Beschränkung beiordnen will. Dabei ist es Aufgabe des Prozessrichters, wie er unter Abschätzung der Kostenfolgen eine effektive Rechtswahrnehmung der bedürftigen Partei sicherstellt. Ist der auswärtige Anwalt (oder die Partei) mit einem derartigen Ausschluss der Reisekosten nicht einverstanden, ist es geboten, durch einen Änderungs- oder Ergänzungsantrag oder durch Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO eine Erweiterung der Beiordnung zu erlangen zu versuchen. Für das Vergütungsfestsetzungsverfahren ist die Bewilligungsentscheidung nach gefestigter Senatsrechtsprechung und wohl überwiegender Meinung bindend (§ 122 Abs. 1 BRAGO). Danach sind Anwaltsreisekosten eines auswärtigen Anwalts einer auswärtigen Partei grundsätzlich nur dann vergütungsfähig, wenn eine Beschränkung auf die "Bedingungen eines örtlichen Anwalts" im Beiordnungsbeschluss nicht ausgesprochen bzw. die entsprechende Passage auf dem Bewilligungsformular gestrichen oder abgeändert ist (in diesem Sinne auch die unveröff. Senatsbeschlüsse 8 W 633/2000 v. 6.8.2002; 8 WF 96/01 v. 25.9.2001 und 8 WF 38/02 v. 26.7.2002).

2. Die ausdrückliche Beschränkung auf die Kosten eines ortsansässigen Anwalts steht jedoch der Erstattung von Anwaltsreisekosten ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn der beigeordnete auswärtige Anwalt einen weiteren Termin vor einem auswärtigen Gericht wahrzunehmen hatte, etwa am Wohnort der auswärtigen Partei oder am Ort seiner Kanzlei.

Wird die Beiordnung eines örtlichen Anwalts für die Vergütung unterstellt, so muss daraus die weitere Unterstellung gefolgert werden, dass der örtliche Anwalt zu dem weiteren Termin vor dem auswärtigen Gericht hätte reisen müssen und dürfen. Entschließt sich das Gericht, die (zwingende - § 613 ZPO) Anhörung der auswärtigen Partei im Wege der Rechtshilfe durch das auswärtige Gericht durchzuführen, entspricht es sachgemäßer Wahrnehmung der Interessen dieser Partei, wenn der ihr beigeordnete Anwalt diesem weiteren Termin beiwohnt. Eine Reise des Nürtinger Anwalts nach Berlin wäre "erforderlich" geworden (§ 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO; vgl. Gerold / Schmidt / v.Eicken, BRAGO 15. Aufl., § 126 Rn 15,16). Da die Kosten der Reise eines Nürtinger Anwalts zu einem Gerichtstermin in Berlin etwa den Reisekosten eines Berliner Anwalts zum Termin nach Nürtingen entsprechen, sind auch keine "weiteren Kosten" im Sinne von Mehrkosten (§ 121 Abs. 3 ZPO) entstanden. Nachdem der Beschwerdeführer dem Termin zur persönlichen Anhörung des Antragstellers beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg beigewohnt hat, sind die Kosten einer Anwaltsreise zwischen Berlin und Nürtingen vergütungsfähig.

Diese Rechtsfolge steht im Einklang mit der Regelung des § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO: der im 1. Halbsatz enthaltene, dem Grundsatz des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechende Ausschluss von Anwaltsreisekosten wird zugunsten des auswärtigen Anwalts wieder aufgehoben und zur Regel des Satzes 1 zurückgekehrt, wonach erforderliche Reisekosten vergütungsfähig sind. Die vom Bezirksrevisor in Bezug genommenen Entscheidungen (OLG Stuttgart (15. ZS) OLGRep 1999,122; OLG München FamRZ 2001,511) stehen nicht entgegen (vgl. auch OLG München FamRZ 2002,1505).

Ob sich die Vergütung der Reisekosten des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall auch mit der - von der Amtsrichterin in ihrer Erinnerungsentscheidung herangezogenen - Erwägung rechtfertigen lässt, bei Beiordnung eines Nürtinger Anwalts hätte dem in Berlin wohnhaften Antragsteller dort zusätzlich ein Verkehrsanwalt beigeordnet werden müssen (§ 121 Abs. 4 ZPO), was höhere zusätzliche Kosten als die angefallenen Reisekosten verursacht hätte, bedarf hier keiner Entscheidung. Im Ansatz handelt es sich um eine Erwägung, die für das Bewilligungsverfahren und nicht für das Festsetzungsverfahren einschlägig ist; eine Erweiterung der PKH-Bewilligung ist jedoch nicht Gegenstand des Festsetzungsverfahrens. Obwohl § 121 Abs. 3 ZPO und § 126 Abs. 1 BRAGO das übereinstimmende Ziel haben, vermeidbare Mehrkosten auszuschließen, aber die Vergütung der Kosten, die zur "sachgerechten Wahrnehmung der Interessen" der bedürftigen Partei "erforderlich" sind, zu gewährleisten, muss die Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Verkehrsanwalts in der Hand des Prozessrichters bleiben und kann grundsätzlich nicht durch den Kostenbeamten im Vergütungsfestsetzungsverfahren nachgeholt werden.

3. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Hartmann, KostenG 32. Aufl., Rn 53 zu § 128 BRAGO). Gem. § 128 Abs. 5 BRAGO ergeht die vorliegende Entscheidung gerichtsgebührenfrei und erfolgt keine Erstattung außergerichtlicher Kosten.

Ende der Entscheidung

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